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Abschnitt 233 VV-BauGB - 233. Steuerrechtliche Vergünstigungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

233.1
Allgemeines

Das BauGB enthält keine Vorschriften über steuerrechtliche Vergünstigungen. Diese sind in die jeweiligen Steuergesetze aufgenommen worden (vgl. Art. 2 Nrn. 15 bis 20 BauGB-Gesetz).

233.2
Hinweis auf steuerrechtliche Vorschriften

233.2.1
Grund- und Gewerbesteuer

Grund- und Gewerbesteuererlaß kann nach § 33 des Grundsteuergesetzes sowie nach §§ 163 und 227 AO 1977 beantragt werden.

Das Verfahren bestimmt sich nach diesen Vorschriften i.V.m. den Grundsteuer-Richtlinien sowie den Gewerbesteuer-Richtlinien.

233.2.2
Gesellschaftssteuer

Nach § 7 des Kapitalverkehrssteuergesetzes (KVStG) sind die in § 2 KVStG bezeichneten Rechtsvorgänge bei Kapitalgesellschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen dienen, von der Gesellschaftssteuer ausgenommen; fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung fort, bevor die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, werden damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.

233.2.3
Vermögensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, deren Tätigkeit sich auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder § 167 beschränkt und die nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig sind, sind (mit erstmaliger Wirkung für das Kalenderjahr) befreit

  • nach § 3 Abs. 1 Nr. 18 des Vermögensteuergesetzes von der Vermögensteuer,
  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 17 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und
  • nach § 3 Nr. 22 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer.

Im übrigen findet § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) keine Anwendung auf diese Kapitalgesellschaften (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BewG).

Der Steuerpflichtige sowie Behörden mit entsprechender Sachkenntnis haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Gesellschafts-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Maßgabe der §§ 90, 93, 105, 111 bis 115 AO 1977 mitzuwirken.

233.2.4
Einkommensteuer

Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Vorbesitzzeit nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG bestimmt sich ab 1.1.1990 nach Maßgabe des § 6b Abs. 8 EStG. Die Vorschrift ist nach § 6b Abs. 9 EStG nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen an einen der in § 6b Abs. 8 Satz 3 EStG bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

Gemäß § 82g und 82h der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Baumaßnahmen steuerlich begünstigt. Die Steuervergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 82g EStDV (Herstellungsaufwand) und § 82h EStDV (Erhaltungsaufwand) setzen den Tatbestand des § 177 voraus. Erforderlich ist eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Auf Grund der Bescheinigung können Erhaltungsaufwendung und erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten auf mehrere Jahre verteilt werden.

Zuständig für die Erteilung der Bescheinigungen ist die Gemeinde.