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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VV-BauGB - 3. Rechtsvorschriften des Bundes zur Anwendung des BauGB

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

3.1
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

3.1.1
BauNVO 1962

Die Fassung der BauNVO vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429) - im folgenden als BauNVO 1962 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960) in der Zeit vom 1.8.1962 bis zum 31.12.1968 nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 begonnen wurde.

3.1.2
BauNVO 1968

Die Fassung der BauNVO vom 26.11.1968 (BGBl. I S.1237) - im folgenden als BauNVO 1968 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2a Abs. 6 BBauG 1976) in der Zeit vom 1.1.1969 bis zum 30.9.1977 begonnen wurde.

3.1.3
BauNVO 1977

Die Fassung der BauNVO vom 15.9.1977 (BGBl. I S. 1763) - im folgenden als BauNVO 1977 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2a Abs. 6 BBauG 1976/1979) nach dem 30.9.1977 begonnen wurde. Die Vorschriften über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen gelten nicht für Bebauungspläne, die solche Festsetzungen nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 BauNVO 1968 enthalten, wenn für sie vor dem 1.1.1977 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen wurde; insoweit gilt die BauNVO 1968.

§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist durch Verordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) geändert worden. Die Änderung gilt ab 1.1.1987. Sie ist auf Bebauungspläne anzuwenden, deren Entwurf nach dem 1.1.1987 öffentlich ausgelegt worden ist (§ 25b Abs. 1 BauNVO 1977); § 11 Abs. 3 Satz 4 ist auf Bebauungspläne anzuwenden, auf die § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in der bisherigen Fassung Anwendung findet.

3.1.4
Umstellung vorhandener Pläne auf die BauNVO 1977

Die früheren Fassungen der BauNVO sind für die während ihrer Geltungsdauer aufgestellten Flächennutzungs- und Bebauungspläne aber nur dann weiterhin maßgebend, soweit diese Pläne nicht bei späteren Änderungen auf das spätere Recht übergeleitet worden sind. Sollen bestehende Flächennutzungs- oder Bebauungspläne, für die noch eine frühere Fassung der BauNVO maßgebend ist, teilweise geändert werden, so ist zu prüfen, ob der gesamte Planinhalt auf die letzte Fassung der BauNVO umgestellt werden kann.

3.2
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)

3.2.1
PlanzV 1965

Die Fassung der PlanzV vom 19.1.1965 (BGBl. I S. 21) - im folgenden als PlanzV 1965 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die bis zum 31.10.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind.

Die Planzeichen der PlanzV 1965 können weiterhin verwendet werden

  1. a)
    für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zum 31.10.1981 rechtswirksam geworden sind,
  2. b)
    für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zum 31.10.1981 eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 begonnen worden ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.

3.2.2
PlanzV 1981

Die Fassung der PlanzV vom 30.7.1981 (BGBl. I S. 833) - im folgenden als PlanzV 1981 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die seit dem 1.11.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind, soweit nicht nach Nr. 3.2.1 die Planzeichen der PlanzV 1965 weiterhin verwendet werden dürfen.

3.3
Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV)

Die WertV vom 7.8.1961 (BGBl. I S. 1183) ist in geänderter Fassung am 15.8.1972 (BGBl. I S. 1416) neu bekanntgemacht worden.

3.4
Sonstige für die Anwendung des BauGB bedeutsame Rechtsvorschriften des Bundes

Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes, die im Einzelfall bei der Anwendung des Baugesetzbuchs heranzuziehen sind, sind in der Anlage aufgeführt.