Abschnitt 39 VV-BauGB - 39. Änderung und Ergänzung der Bauleitpläne
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
39.1
Allgemeines
39.1.1
Änderung
Eine Änderung liegt vor, wenn die bisherigen Darstellungen oder Festsetzungen geändert werden.
39.1.2
Ergänzung
Bei einer Ergänzung des Bauleitplans treten weitere Darstellungen bzw. Festsetzungen neben die bisher zum Planinhalt gehörigen, ohne diese zu verändern. Die Erweiterung bzw. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann nicht als Ergänzung oder Änderung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hier um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bzw. um die (teilweise) Aufhebung eines Bebauungsplans.
39.1.3
Planunterlage
Für eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans ist, soweit nicht nur die Textform gewählt wird, jeweils eine besondere Planunterlage (Nr. 41) zu verwenden. Die Planunterlage für die Änderung oder Ergänzung soll im gleichen Maßstab wie der ursprüngliche Plan gefertigt sein. Es ist unzulässig, die Änderung oder die Ergänzung als Kartenausschnitt auf dem ursprünglichen Plan aufzubringen.
39.1.4
Numerierung
Änderungen oder Ergänzungen sollen ohne Unterscheidung fortlaufend numeriert werden.
39.1.5
Prüfungen
Bei zahlreichen oder umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen kann es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich sein, den betreffenden Bauleitplan neu aufzustellen.
Bei Änderungen oder Ergänzungen ist zu prüfen, ob sich hieraus Auswirkungen auf die nicht geänderten Darstellungen oder Festsetzungen sowie auf benachbarte Pläne ergeben.
39.2
Vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans (§ 13 Abs. 2)
39.2.1
Materielle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzung ist, daß die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Das ist anzunehmen, wenn die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht geändert wird, die Zuordnung der Flächen unterschiedlicher Nutzung zueinander nicht grundsätzlich geändert wird und es sich um Detailfragen einschließlich geringfügiger räumlicher Verschiebungen handelt.
39.2.2
Erforderlichkeit
Soweit bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans im Rahmen des "Entwickelns" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden kann, ist eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans gemäß § 1 Abs. 3 in der Regel nicht erforderlich.
39.2.3
Nicht erforderliche Verfahren
Bei der vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans sind nicht erforderlich:
- a)der Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 (Nr. 25),
- b)die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 (Nr. 27),
- c)das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 (Nr. 30),
- d)die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (Nr. 28).
39.2.4
Beteiligungsverfahren
Im Verfahren zur vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans ist einem eingeschränkten Kreis von Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Frist hierzu soll in der Regel einen Monat betragen.
Zu beteiligen sind:
- a)
die Eigentümer der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke.
Betroffen sind die Grundstücke, auf die sich die planungsrechtlichen Darstellungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, auswirken können. Dies können angrenzende oder auch entfernt liegende Grundstücke sein.
Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind den Eigentümern gleichgestellt. Andere Nutzungsberechtigte (z.B. Nießbraucher, Pächter) sind dann zu beteiligen, wenn sie in ihrem Nutzungsrecht betroffen sein können und sich daraus für die Abwägung bedeutsame Gesichtspunkte ergeben können;
- b)
die von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Träger öffentlicher Belange.
Die Stellungsnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln; § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
39.2.5
Genehmigung, Bekanntmachung
Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans bedarf in jedem Falle der Genehmigung (Nr. 34.1). Die Änderung oder Ergänzung wird mit der Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 wirksam (Nr. 37.1).
39.3
Vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans (§ 13 Abs. 1)
39.3.1
Materielle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzung ist, daß durch die Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
39.3.2
Nicht erforderliche Verfahren
Nr. 39.2.3 gilt entsprechend.
39.3.3
Beteiligungsverfahren
Nr. 39.2.4 gilt entsprechend.
39.3.4
Genehmigung, Anzeige, Bekanntmachung
Widersprechen Beteiligte innerhalb der Frist den beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen, so bedarf die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans der Genehmigung (Nr. 34) oder der Anzeige (Nr. 35).
Die Änderungen oder Ergänzungen treten mit der Bekanntmachung gemäß § 12 in Kraft.
39.4
Von Nr. 39.3.1 abweichende Regelung nach dem BauGB-MaßnahmenG
39.4.1
Das vereinfachte Verfahren zur Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans ist auch möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 2 Abs. 7 BauGB-MaßnahmenG).
39.4.2
Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BauGB-MaßnahmenG) hat unter Beachtung der Vorschriften in § 5 BauGB zu erfolgen. Ober die Berichtigung sind die in Nr. 38.1 genannten Behörden zu unterrichten.