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  • ab 25.04.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 404 VV-BauGB - 404. Gutachten (§ 193 BauGB, § 19 DVBauGB) und Obergutachten (§ 198 Abs. 2 BauGB, § 27 DVBauGB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

404.1
Grundsätze

404.1.1
Die Gutachten sind sachgerecht und nachvollziehbar zu begründen. Auf eine solche Begründung darf selbst dann nicht verzichtet werden, wenn der Antragsteller das ausdrücklich wünscht. Gutachtliche Äußerungen oder andere vereinfachte Wertermittlungen sind vom Gutachterausschuß nicht abzugeben.

404.1.2
Gemäß § 193 Abs. 1 BauGB und § 198 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 27 DVBauGB beantragte Gutachten sind zu erstatten, wenn die Antragsberechtigung gegeben ist; dies gilt auch, wenn die Erstattung des Gutachtens eine spezielle Sachkunde erfordert. Auf Nr. 404.3 wird verwiesen.

404.1.3
Durch ein Obergutachten wird das in derselben Angelegenheit erstattete Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses nicht aufgehoben.

404.2
Ermittlung des Sachverhalts

Der Gutachterausschuß und seine Geschäftsstelle ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Der Wertermittlung werden die Umstände zugrunde gelegt, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und angemessenen Erforschung des Sachverhalts, vor allem bei der örtlichen Besichtigung, erkennbar waren oder sonst bekanntgeworden sind (Nr. 404.3). Im Gutachten ist darauf hinzuweisen.

404.3
Verwendung von Stellungnahmen und Gutachten anderer Stellen und Personen

Ist zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens wegen der besonderen Problemstellung die Hinzuziehung eines nicht dem Ausschuß angehörenden Sachverständigen oder einer sonstigen Stelle erforderlich (z.B. Bewertung eines Mühlen- oder Fischereirechts, Einholung eines bodenkundlichen Gutachtens), so soll der Sachverständige oder die sonstige Stelle wegen der Kostenbelastung im Benehmen mit dem Antragsteller hinzugezogen werden. Werden wertermittlungsrelevante Aussagen dieser Gutachter oder Stellen im Gutachten berücksichtigt, so ist im Gutachten die Quelle anzugeben und darauf hinzuweisen. Den Verkehrswert des Objektes ermittelt der Gutachterausschuß eigenverantwortlich.