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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 223 VV-BauGB - 223. Anwendungsbereich der §§ 153 bis 156, Zweck und Gegenstand der Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

223.1
Anwendungsbereich

Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 153 bis 156 sind anzuwenden, wenn die Sanierung im umfassenden Verfahren (Nr. 203.2) durchgeführt wird.

Die Anwendung des besonderen Sanierungsrechts ist in diesem Falle räumlich begrenzt auf

  • das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet und
  • dazu gehörende Ersatz- und Ergänzungsgebiete (§ 142 Abs. 2 Satz 2).

Das besondere Sanierungsrecht kann durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens (Nr. 203.3) unter den Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 Satz 1 ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß in der Sanierungssatzung erfolgen. Ein späterer Ausschluß ist nur in der in Nr. 203.7 dargestellten Weise möglich.

223.2
Zweck, besondere bodenpolitische Konzeption

Das besondere Sanierungsrecht der §§ 153 bis 156 ist Ausdruck einer besonderen bodenpolitischen Konzeption. Diese hat zum Ziel:

  • die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen,
  • die Limitierung von Grundstückswerten bei Entschädigungen und Ausgleichsleistungen auf den sanierungsunbeeinflußten Wert,
  • die Limitierung von Grundstückswerten bei Grundstücksgeschäften der Gemeinde oder des Sanierungsträgers,
  • die Preisprüfung bei Grundstücksgeschäften Dritter.

Die auf Grund der §§ 153 bis 156 durchzuführenden Maßnahmen dienen dazu, der Gemeinde Finanzierungsmittel für die betreffende Sanierungsmaßnahme zu beschaffen und die Durchführung der Sanierung im übrigen zu erleichtern.

223.3
Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen

Der Verkehrswert des einzelnen Grundstücks kann infolge der Sanierungsmaßnahme erhöht werden, z.B. durch die Verbesserung

  • der Bebauung,
  • der Struktur,
  • der Nutzung,
  • des Umfeldes.

In der Regel wirken sich die Verbesserungen auch auf die Ertragsverhältnisse des Grundstücks entsprechend aus.

Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen können sich gemäß § 153 Abs. 1 und § 23 Satz 3 WertV ergeben aus

  • der Aussicht auf die Sanierung,
  • der Vorbereitung der Sanierung oder
  • der Durchführung der Sanierung.

Welche Werterhöhungen sanierungsbedingt sind, kann nur für die einzelne städtebauliche Sanierungsmaßnahme festgestellt werden. Hinweise hierauf können außergewöhnliche Bodenpreissteigerungen innerhalb des Gebiets ergeben, die eingetreten sind, nachdem die Sanierungsabsicht in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Dieser Zeitpunkt wird bei Sanierungsmaßnahmen in der Regel vor dem Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (Nr. 210.5.1) liegen.

Im übrigen ist es nicht erforderlich, den werterhöhenden Einfluß einzelner Maßnahmen gesondert zu ermitteln.

223.4
Maßgebende Bodenwerte

223.4.1
Sanierungsunbeeinflußter Wert

Der sanierungsunbeeinflußte Wert ist gemäß § 153 Abs. 1 der Verkehrswert eines Grundstücks unter Ausschluß der sanierungsbedingten Werterhöhungen.

223.4.2
Anfangswert

Der Anfangswert ist nach § 154 Abs. 2 Satzteil 1 der sanierungsunbeeinflußte Wert des Bodens ohne seine Bebauung.

223.4.3
Neuordnungswert

Der Neuordnungswert ist gemäß § 153 Abs. 4 der Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung seiner rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung.

223.4.4
Endwert

Der Endwert ist nach § 154 Abs. 2 Satzteil 2 der Neuordnungswert des Bodens ohne seine Bebauung.

223.5
Form der Bodenwertabschöpfung

Die sanierungsbedingten Werterhöhungen werden abgeschöpft durch:

  1. a)
    den gemeindlichen Erwerb von Grundstücken zum sanierungsunbeeinflußten Grundstückswert nach § 153 Abs. 1 und gegebenenfalls die Veräußerung zum Neuordnungswert nach § 153 Abs. 4,
  2. b)
    die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 154 und 155 sowie
  3. c)
    die Erhebung von Ausgleichsleistungen im Umlegungsverfahren gemäß § 153 Abs. 5 Nrn. 1 und 2.