Abschnitt 232 VV-BauGB - 232. Abgaben- und Auslagenbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
232.1
Befreiung nach Bundesrecht
232.1.1
Allgemeines
Auf Grund von § 151 sind die dort bezeichneten Geschäfte und Verhandlungen frei von Gebühren und ähnlichen Abgaben sowie von Auslagen.
232.1.2
Beschränkung auf bundesgesetzliche Abgabentatbestände
Die Regelung des § 151 betrifft nur solche Abgaben und Auslagen, die auf Bundesrecht beruhen. Landesrechtliche Abgabenvorschriften werden von der Befreiung nach § 151 nicht berührt (§ 151 Abs. 2 Satz 2).
232.1.3
Ausgeschlossene Abgaben
Von der Abgabenfreiheit nach § 151 sind neben den auf Landesrecht beruhenden Abgaben auch folgende bundesgesetzlich geregelte Abgaben ausgeschlossen:
- a)Notariatsgebühren (§ 144 der Kostenordnung),
- b)Kosten eines Rechtsstreits (§ 151 Abs. 2 Satz 1).
232.1.4
Von der Befreiung erfaßte Abgaben
Auf Grund von § 151 ist z.B. von folgenden Abgaben und Auslagen eine Befreiung möglich:
- a)Gebühren des Grundbuchamts für die Eintragung oder Löschung des Sanierungsvermerks,
- b)Gebühren des Grundbuchamts für die Eintragung oder Löschung von Rechten.
232.2
Befreiung nach Landesrecht
Eine allgemeine Befreiung sanierungsbedingter Geschäfte oder Verhandlungen von Abgaben oder Auslagen die auf Landesrecht beruhen, besteht nicht.