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Abschnitt 38 VV-BauGB - 38. Übersendung von Planabschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

38.1
Übersendungspflicht

Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 12 je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bauleitplans bzw. der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans mit Erläuterungsbericht oder Begründung an folgende Stellen zu übersenden; dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 13 sowie für die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 6:

  1. a)

    bei Flächennutzungsplänen:

    • an die BezReg., wenn die wirksam gewordene Fassung nicht mit der zur Genehmigung vorgelegten Fassung übereinstimmt;

    • bei kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis;

    • bei Samtgemeinden an ihre Mitgliedsgemeinden;

    • an das Gewerbeaufsichtsamt;

    • an das Katasteramt;

    • an das Finanzamt.

  2. b)

    bei Bebauungsplänen:

    • die dem Landkreis angezeigt worden sind, an die BezReg.;

    • die dem Landkreis angezeigt worden sind, an den Landkreis, wenn die wirksam gewordene Fassung nicht mit der angezeigten Fassung übereinstimmt;

    • kreisangehöriger Gemeinden, die der BezReg. angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind, an den Landkreis;

    • von Mitgliedsgemeinden an die Samtgemeinde;

    • bei vereinfachten Änderungen und Ergänzungen, die nach § 13 keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, an die BezReg. und bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden daneben auch an den Landkreis;

    • an das Katasteramt;

    • an das Finanzamt.

38.2
Abschriften

Sonstigen Behörden und Gerichten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Bauleitplans zur Verfügung zu stellen. Auf die §§ 4 bis 8 VwVfG wird hingewiesen.

Soweit die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, ist dem Landkreis auf Verlangen eine weitere beglaubigte Abschrift der Bauleitpläne der kreisangehörigen Gemeinde zur Verfügung zu stellen.