Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 216 VV-BauGB - 216. Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

216.1
Bestandteile

Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören die in § 147 Abs. 1 abschließend aufgezählten Maßnahmen.

216.2
Bodenordnung

216.2.1
Allgemeines

Der sanierungsrechtliche Begriff der Bodenordnung in § 147 ist weiter als der in §§ 45 bis 84. Er umfaßt auch Maßnahmen auf Grund vertraglicher Regelung mit gleichartiger Zielsetzung sowie den Grunderwerb in den verschiedenen Formen.

216.2.2
Bodenordnung im engeren Sinne

Zur Bodenordnung im engeren Sinne gehören:

  1. a)
    die Umlegung nach §§ 45 bis 79, gegebenenfalls i.V.m. § 153 Abs. 5 Nr. 1.
    Zur Umlegung zählen auch die im Umlegungsverfahren getroffenen Vorwegentscheidungen gemäß § 76;
  2. b)
    die Grenzregelung nach §§ 80 bis 84.

216.2.3
Vertragliche oder freiwillige Umlegung

Zur Bodenordnung im sanierungsrechtlichen Sinne gehören neben den in Nr. 216.2.2 genannten Maßnahmen auch Maßnahmen mit gleichartiger Zielsetzung an Stelle der gesetzlichen Umlegung oder Grenzregelung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 54 VwVfG.

Der städtebauliche Vertrag, mit dem die sogenannte freiwillige Umlegung durchgeführt werden kann, ist in § 124 Abs. 2 allgemein und für Ordnungsmaßnahmen speziell in § 147 Abs. 2 zugelassen.

216.2.4
Grunderwerb

Zur Bodenordnung im sanierungsrechtlichen Sinne zählt auch jede Form des Grunderwerbs durch die Gemeinde, soweit die Grundstücke nach den festgelegten Zielen und Zwecken der Sanierung zur Durchführung benötigt werden oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Gemeinde übernommen werden müssen.

Die Grundstücke können im Sanierungsgebiet, in dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten oder außerhalb dieser Gebiete gelegen sein. Liegt das Grundstück außerhalb der genannten Gebiete, ist der Erwerb sanierungsbedingt, wenn das Grundstück verwendet werden soll:

  • als Austausch- oder Ersatzland für Betroffene oder
  • für den Bau von Erschließungsanlagen, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder Ersatzbauten und Ersatzanlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung.

Der Grunderwerb als Bestandteil der Ordnungsmaßnahmen umfaßt hiernach:

  1. a)
    den freihändigen Erwerb;
  2. b)
    den Erwerb nach Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1;
  3. c)
    die Übernahme von Grundstücken oder die Entziehung des Eigentums auf Verlangen des Eigentümers nach § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 9, §§ 43, 145 Abs. 5, § 173 Abs. 2, § 176 Abs. 4 und § 179 Abs. 3;
  4. d)
    die Enteignung nach §§ 85 bis 122;
  5. e)
    die Überführung von Grundstücken des Sanierungsträgers in das Treuhandvermögen gemäß § 159 Abs. 3;
  6. f)
    den Erwerb nach anderen gesetzlichen Vorschriften, z.B. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) oder nach dem Flurbereinigungsgesetz.

Dem Grunderwerb steht die Bereitstellung oder Verwendung von Grundstücken aus dem Vermögen der Gemeinde für Zwecke der Sanierung gleich.

216.3
Umzug von Bewohnern und Betrieben

Der Umzug umfaßt alle hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls auch die vorübergehende Unterbringung in Zwischenunterkünften.

Der Umzug von Bewohnern und Betrieben gehört gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 zu den Ordnungsmaßnahmen, wenn er durch folgende Gründe veranlaßt worden ist:

  1. a)
    Enteignung oder Besitzeinweisung,
  2. b)
    Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß §§ 182 bis 185,
  3. c)
    Vertrag des Eigentümers mit der Gemeinde nach § 147 Abs. 2 mit nachfolgender Auflösung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten,
  4. d)
    Auflösung des Nutzungsverhältnisses durch die Gemeinde bei gemeindeeigenen Gebäuden.

Beruht der Umzug auf einer vertragsrechtlichen Aufhebung des Miet- oder Pachtverhältnisses oder des sonstigen Nutzungsverhältnisses (z.B. ordentliche Kündigung), so zählt er nicht zu den Ordnungsmaßnahmen.

216.4
Freilegung von Grundstücken

Die Freilegung von Grundstücken i.S. von § 147 Abs. 1 Nr. 3 umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, damit die bauliche oder sonstige Nutzung entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführt werden kann. Hierzu können insbesondere gehören:

  1. a)
    die Beseitigung baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen einschließlich der Abräumung,
  2. b)
    die Beseitigung sonstiger Anlagen, z.B. von Aufschüttungen, Straßendecken,
  3. c)
    für die Verkehrssicherung oder die Zwischennutzung erforderliche Maßnahmen,
  4. d)
    das Abräumen von Lagerplätzen,
  5. e)
    der Abbau von Bodenversiegelungen,
  6. f)
    die Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen im Boden.

216.5
Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen

216.5.1
Allgemeines

Der sanierungsrechtliche Begriff der Erschließungsanlagen in § 147 Abs. 1 Nr. 4 ist weiter als der beitragsrechtliche in § 127 Abs. 2. Erfaßt werden auch in § 127 Abs. 4 genannte Anlagen, für die nur nach dem NKAG Abgaben erhoben werden können.

Der sanierungsrechtliche Erschließungsbegriff ist dagegen enger als der allgemeine Begriff der Erschließung nach § 123. Ausgeschlossen sind insbesondere Anlagen, die ein anderer Träger als die Gemeinde zu tragen verpflichtet ist. Ausgeschossen sind auch Anlagen, die nicht der Erschließung dienen, sondern bei denen andere Zwecke im Vordergrund stehen, z.B. Deichverteidigungsstraßen. Das gleiche gilt für Anlagen, deren Herstellung oder Änderung sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften regelt (z.B. nach dem Energiewirtschaftsgesetz). Die Herstellung oder Änderung einer Erschließungsanlage kann der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nur insoweit zugerechnet werden, als sie nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich ist (§ 146).

216.5.2
Erschließungsanlagen im sanierungsrechtlichen Sinne

Zu den Erschließungsanlagen im sanierungsrechtlichen Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 4 gehören:

  1. a)
    die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1) zur Erschließung des Sanierungsgebiets einschließlich der dazu gehörenden Fußwege und Radwege;
  2. b)
    die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen, z.B. Fußwege und Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2) zur Erschließung des Sanierungsgebiets;
  3. c)
    die Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3).
    Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt sind, aber zur Erschließung des Sanierungsgebiets erforderlich sind;
  4. d)
    die innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen liegenden Bürgersteige und Parkflächen, soweit die Gemeinde Straßenbaulastträger ist;
  5. e)
    die in der Baulast der Gemeinden stehenden Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit diese gegenüber der freien Strecke eine größere Breite erfordern;
  6. f)
    Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der vorstehend genannten Anlagen sind oder nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung des Sanierungsgebiets notwendig sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 4);
  7. g)
    Anlagen zum Schutz des Sanierungsgebiets gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 5);
  8. h)
    Anlagen zur Ableitung von Abwasser (§ 127 Abs. 4) aus dem Sanierungsgebiet;
  9. i)
    die öffentlichen Spielplätze i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze.

Die sanierungsbedingten Erschließungsanlagen können auch außerhalb des Sanierungsgebiets gelegen sein.

216.5.3
Ausgeschlossene Anlagen

Nicht zu den Erschließungsanlagen i.S. von § 147 Abs. 1 Nr. 4 gehören:

  1. a)
    private, nichtöffentliche Straßen, Wege und Plätze, Wohnwege;
  2. b)
    private Grünanlagen, Innenhöfe;
  3. c)
    die nach § 47 NBauO notwendigen privaten Stellplätze und Garagen;
  4. d)
    die nach §§ 6 bis 9 des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze notwendigen Spielplätze für Kleinkinder und Gemeinschaftsanlagen;
  5. e)
    Verkehrsmaßnahmen auf den erschlossenen Grundstücken selbst, wie z.B. Zufahrten ab Grenze Straße/Grundstück, Verbindungsstrecken zwischen einzelnen Gebäuden auf dem Baugrundstück;
  6. f)
    Anschlüsse auf den erschlossenen Grundstücken an öffentliche Leitungen;
  7. g)
    Ortsdurchfahrten von Bundes, Landes- und Kreisstraßen in der Baulast des Bundes, des Landes oder des Landkreises;
  8. h)
    Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes und Kreisstraßen in der Baulast der Gemeinde, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern;
  9. i)
    Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen;
  10. j)
    Anlagen der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn oder eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers;
  11. k)
    Anlagen und Einrichtungen zur öffentlichen Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme;
  12. l)
    Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

216.5.4
Anlagenspaltung

Soweit eine Erschließungsanlage nicht nur der Erschließung des Sanierungsgebiets dient, ist sie nur anteilig sanierungsbedingt.

216.5.5
Herstellung und Änderung

Erfaßt wird von § 147 Abs. 1 Nr. 4 die erstmalige Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.

Zur Herstellung gehören alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionsfähige Erschließungsanlage neu anzulegen.

Zur Änderung gehört jede Umgestaltung vorhandener Erschließungsanlagen. Der Begriff der Änderung umfaßt die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung i.S. von § 6 NKAG; er schließt auch den Umbau und den "Rückbau" ein.

Die Instandhaltung und Instandsetzung von Erschließungsanlagen gehören nicht zu den Ordnungsmaßnahmen.

216.6
Sonstige Ordnungsmaßnahmen

216.6.1
Allgemeines

Als sonstige Ordnungsmaßnahmen werden in § 147 Abs. 1 Nr. 5 alle Maßnahmen zusammengefaßt, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. a)
    Bewirtschaftung von gemeindeeigenen Grundstücken bis zum Abschluß der Baumaßnahmen,
  2. b)
    Gebäudewertminderungen infolge von Ordnungsmaßnahmen auf benachbarten Grundstücken,
  3. c)
    Maßnahmen zur Behebung besonderer Gründungsschwierigkeiten,
  4. d)
    Regulierung des Grundstücksniveaus einschließlich Stützmauern,
  5. e)
    Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen,
  6. f)
    sonstige Maßnahmen der Gemeinde, die eine Entschädigungspflicht auslösen.

216.6.2
Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen

Zu den öffentlichen Versorgungseinrichtungen i.S. von § 150 gehören:

  1. a)
    Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme,
  2. b)
    Anlagen der Abwasserwirtschaft und
  3. c)
    Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost.

Träger dieser Anlagen muß eine andere Rechtsperson als die Gemeinde sein. Die Anlagen gehören deshalb auch nicht zu den Erschließungsanlagen i.S. von § 147 Abs. 1 Nr. 4.

Für die Durchführung der Sanierung ist nur die Änderung der genannten Anlagen von Bedeutung. Es müssen daher vor Beginn der Sanierung Anlagen der genannten Art vorhanden gewesen sein.

Erforderlich ist weiter, daß die Anlagen infolge von Ordnungs- oder Baumaßnahmen im Zuge der Durchführung der Sanierung dem Aufgabenträger nicht mehr zur Verfügung stehen und deshalb neu angelegt werden müssen.