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Abschnitt 43 VV-BauGB - 43. Urschriften, Abschriften, Urkunden

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

43.1
Urschriften, Abschriften

43.1.1
Urschrift

Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung werden in einer Urschrift gefertigt.

Auf der Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke (Nr. 42.4) und Unterschriften (vgl. Nr. 42.4 Buchst. b) im Original aufzubringen.

43.1.2
Beglaubigte Abschriften

Neben der Urschrift sind in dem erforderlichen Umfang beglaubigte Abschriften zu fertigen. § 33 VwVfG ist anzuwenden.

43.2
Urkunden

43.2.1
Allgemeines

Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift (Nr. 43.1.1) als auch für die beglaubigten Abschriften (Nr. 43.1.2).

Ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern (vgl. Nr. 41.1.2) kann als

  • Gesamturkunde oder
  • Mehrheit von Einzelurkunden

gefertigt werden.

43.2.2
Einzelurkunden

Der Erläuterungsbericht und die Begründung werden in der Regel als Gesamturkunde gefertigt.

Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt, so sind die einzelnen Blätter fortlaufend zu kennzeichnen und jeweils mit allen Verfahrensvermerken und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerken zu versehen.

43.2.3
Gesamturkunden

Die Blätter einer Gesamturkunde sind so miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.

Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Gesamturkunde gefertigt, so sind Verfahrensvermerke und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke nur einmal erforderlich.

43.3
Verwahrung, Sicherung

Die Urschriften sind nach Bekanntmachung des Bauleitplans (§ 6 Abs. 6 bzw. § 12) von der Gemeinde zu verwahren.

Nachträgliche Änderungen der Urschrift sind unzulässig. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungen.