Abschnitt 43 VV-BauGB - 43. Urschriften, Abschriften, Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
43.1
Urschriften, Abschriften
43.1.1
Urschrift
Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung werden in einer Urschrift gefertigt.
Auf der Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke (Nr. 42.4) und Unterschriften (vgl. Nr. 42.4 Buchst. b) im Original aufzubringen.
43.1.2
Beglaubigte Abschriften
Neben der Urschrift sind in dem erforderlichen Umfang beglaubigte Abschriften zu fertigen. § 33 VwVfG ist anzuwenden.
43.2
Urkunden
43.2.1
Allgemeines
Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift (Nr. 43.1.1) als auch für die beglaubigten Abschriften (Nr. 43.1.2).
Ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern (vgl. Nr. 41.1.2) kann als
- Gesamturkunde oder
- Mehrheit von Einzelurkunden
gefertigt werden.
43.2.2
Einzelurkunden
Der Erläuterungsbericht und die Begründung werden in der Regel als Gesamturkunde gefertigt.
Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt, so sind die einzelnen Blätter fortlaufend zu kennzeichnen und jeweils mit allen Verfahrensvermerken und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerken zu versehen.
43.2.3
Gesamturkunden
Die Blätter einer Gesamturkunde sind so miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.
Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Gesamturkunde gefertigt, so sind Verfahrensvermerke und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke nur einmal erforderlich.
43.3
Verwahrung, Sicherung
Die Urschriften sind nach Bekanntmachung des Bauleitplans (§ 6 Abs. 6 bzw. § 12) von der Gemeinde zu verwahren.
Nachträgliche Änderungen der Urschrift sind unzulässig. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungen.