Abschnitt 224 VV-BauGB - 224. Preisprüfung durch die Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
224.1
Gegenstand und Form der Preisprüfung
Bei Sanierungsmaßnahmen im umfassenden Verfahren (Nr. 203.2) unterliegen gemäß § 153 Abs. 2
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und
- die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts
der Preisprüfung durch die Gemeinde. Die Preisprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach §§ 144 und 145.
224.2
Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung nach § 144 ist gemäß § 145 Abs. 2 zu versagen, wenn der betreffende Rechtsvorgang die Durchführung der Sanierung wesentlich erschweren würde (vgl. Nr. 222.4).
Eine wesentliche Erschwerung liegt nach § 153 Abs. 2 vor, wenn bei dem betreffenden Grundstücksgeschäft der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert liegt, der sich in Anwendung des § 153 Abs. 1 ergibt (Nr. 223.4.1).
Die Veräußerung über dem sanierungsunbeeinflußten Wert würde zu einer doppelten Belastung des Erwerbers führen, wenn dieser später als Eigentümer zu Ausgleichsbeträgen herangezogen wird. Die Preisprüfung dient insoweit auch dem Schutz des Erwerbers.
Bei nur geringfügiger Überschreitung hat die Gemeinde die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks und die Bestellung des Erbbaurechts, nicht aber den Kaufpreis als solchen in dem Bescheid zu genehmigen. In dem Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grundstück insoweit der Ausgleichsbetragspflicht nach § 154 noch unterliegt.