Abschnitt 25 VV-BauGB - 25. Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
25.1
Erforderlichkeit
Eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Aufstellungsbeschluß zu fassen, besteht nicht. Ein Beschluß ist dann erforderlich, wenn Rechtswirkungen (z.B. Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) hieran geknüpft werden sollen.
Der Aufstellungsbeschluß und seine ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind nicht Voraussetzung für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung (§ 3 Abs. 1).
25.2
Bekanntmachung
In der Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans sind der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet durch Text oder Zeichnung anzugeben.
25.3
Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde
Zuständig für den Aufstellungsbeschluß ist der Verwaltungsausschuß (§ 57 Abs. 2 NGO), sofern der Rat sich die Beschlußfassung nicht vorbehalten hat (§ 40 Abs. 2 NGO).
Nr. 32.4 gilt entsprechend.
25.4
Fehlerhafter Aufstellungsbeschluß
Ist der Aufstellungsbeschluß fehlerhaft oder nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemacht worden, so ist dies rechtlich unerheblich, wenn der Aufstellungsbeschluß nicht erforderlich ist (vgl. Nr. 25.1).
Ist ein erforderlicher Aufstellungsbeschluß (vgl. Nr. 25.1) jedoch fehlerhaft, so kann er durch den Auslegungsbeschluß (Nr. 27.3.1) ersetzt werden.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Fehler des Aufstellungsbeschlusses auf einer Verletzung von § 26 NGO beruht.