Abschnitt 30 VV-BauGB - 30. Behandlung der Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
30.1
Prüfung
Während des förmlichen Auslegungsverfahrens können von jedermann Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
Die Gemeinde hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebrachte Bedenken und Anregungen sind ebenfalls zu prüfen. Die Auslegungsfrist ist keine Ausschlußfrist.
Nicht vorgetragene Gesichtspunkte sind aber nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der Gemeinde die Tatsache, daß diese betroffen sind, aufdrängen muß.
Zuständig für die Prüfung von Bedenken und Anregungen ist, soweit der Rat sie sich nicht vorbehält (§ 40 Abs. 2 NGO), der Verwaltungsausschuß; der Verwaltungsausschuß kann sie auch dem Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).
30.2
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Die Gemeinde hat denjenigen, die fristgemäß Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 6).
Die Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber den Trägern öffentlicher Belange, die während des förmlichen Auslegungsverfahrens Bedenken und Anregungen vorgebracht haben.
Die Mitteilung soll vor dem Antrag auf Genehmigung bzw. Anzeige des betreffenden Bauleitplans erfolgen.
Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt. Von einer Rechtsbehelfsbelehrung ist daher abzusehen.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung von Bedenken und Anregungen, die nach der Auslegungsfrist vorgebracht worden sind, den Betroffenen mitzuteilen.
30.3
Änderung des Planentwurfs
Führt die Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Bauleitplanentwurfs, so ist nach Nr. 31 zu verfahren.