Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.07.2015, Az.: 4 ME 66/15
Aussetzen; Eingewöhnung; Eingriffsbefugnis; ökologisch Erfordernisse; Eutrophierung; Füttern; Gewässer; Beeinträchtigung; Hege; Sanierungskonzept; Sanierungsmaßnahmen; Wild; Wildbestand; Wildenten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.07.2015
- Aktenzeichen
- 4 ME 66/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.02.2015 - AZ: 6 B 2/15
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 2 BJagdG
- § 28 BJagdG
- § 11 SOG ND
- § 3 Abs 1 JagdG ND
- § 31 JagdG ND
- § 32 Abs 3 S 1 JagdG ND
- § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 WasG ND
- § 100 Abs 1 S 2 WHG
- § 2 Abs 2 S 1 WHG
- § 27 WHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Nach dem NJagdG besteht kein generelles Verbot, Wild ausschließlich zum Zwecke der Jagd auszusetzen. Das Aussetzen von Wild muss aber den allgemeinen Anforderungen an die Hege gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 3 Abs. 1 NJagdG genügen, da es zur Hege gehört und die das Aussetzen betreffenden speziellen Vorschriften nicht abschließend sind.
2. § 3 Abs. 1 NJagdG stellt eine den Inhalt und den Umfang der Hegepflicht näher bestimmende, unmittelbar geltende Gebotsnorm dar, deren Einhaltung mit den Eingriffsbefugnissen nach dem Nds. SOG auch der sog. Generalklausel des § 11 Nds. SOG durchsetzbar ist.
3. Verstößt das Aussetzen von Wild gegen Anforderungen an die Hege nach § 3 Abs. 1 NJagdG, kann die Jagdbehörde das Aussetzen von Wild in dem Umfang verbieten, in welchem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht.
4. Hat das Aussetzen von Wildenten an Teichen zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts geführt bzw. droht eine weitere Beeinträchtigung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, kommt die Anordnung der Vorlage eines Konzepts zur Sanierung der Teiche durch den Pflichtigen als erforderliche Maßnahme allenfalls dann in Betracht, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen geeignet sind, einer eingetretenen oder drohenden Gewässerbeeinträchtigung zu begegnen, und es der zuständigen Behörde selbst nicht möglich ist, die konkret erforderlichen Sanierungsmaßnahmen festzusetzen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 12. Februar 2015 geändert.
Die aufschiebenden Wirkungen der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014 und des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 werden wiederhergestellt und in Bezug auf die in Nr. 6 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin unter Androhung von Zwangsgeldern das Aussetzen von Enten in ihrem Eigenjagdbezirk (Nr. 1 des Bescheids) und das Ausbringen von Futter für Wasservögel und die Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember eines jeden Jahres (Nr. 2 des Bescheids) untersagt und ihr aufgegeben hat, bis zum 28. Februar 2015 ein fachgutachterliches Konzept zur grundlegenden Sanierung der im Betreff des Bescheids genannten Teiche zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen (Nr. 3 des Bescheids) und innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Genehmigung des Konzeptes die im Konzept genannten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen (Nr. 4 des Bescheids), zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen (Nr. 5 des Bescheids) zwar den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet (I.). Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt jedoch das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 und ihres Widerspruchs gegen die Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung (II.). Entsprechendes gilt für das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die in Nr. 6 des o.a. Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohungen (III.).
I.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 18. Dezember 2014 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dazu bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2015 - 4 ME 63/15 -; ferner Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2014 - 5 ME 259/13 - m. w. N.). Diesem Begründungserfordernis hat der Antragsgegner Rechnung getragen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner nämlich ausgeführt, dass die von der Antragstellerin praktizierte Ausübung der Entenjagd mit dem Aussetzen einer revierunverträglichen Zahl von Enten dem öffentlichen Interesse an der Ausübung einer waidgerechten Hege und Jagd entgegenstehe, das Aussetzen und Füttern der Enten ursächlich für eine mindere Wasserqualität in den im Bescheid genannten Teichen seien, ein öffentliches Interesse an einem guten ökologischen Zustand der Teiche bestehe und durch einen Zugang für Wasserfederwild sowie andere Wildtiere zu den Fütterungseinrichtungen die Übertragung von Wildkrankheiten nicht auszuschließen sei. Es könne auch nicht hingenommen werden, dass weiteres belastetes Wasser aus den Teichen in andere Gewässer fließe. Teiche, die als Biotope einzustufen seien, verlören diesen Status und ihre Lebensraumfunktion, so dass es dringend geboten sei, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Gewässerverunreinigungen umgehend zu treffen. Wegen der hohen Bedeutung des Gewässerschutzes und unter Berücksichtigung des eher geringen Aufwandes, dieses Ziel zu erreichen, könne eine eventuelle Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht lediglich die Begründung für den Erlass der von ihm getroffenen Anordnungen wiederholt, sondern konkret auf den Einzelfall bezogen dargelegt, weshalb aus seiner Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 18. Dezember 2014 getroffenen Anordnungen gegeben ist und warum dieses dem Interesse der Antragstellerin, von ihrer sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, vorgeht. Damit genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Erwägungen des Antragsgegners in der Sache auch zutreffend sind, ist insoweit unerheblich, da eine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt (Senatsbeschl. v. 16.4.2015 - 4 ME 63/15 -, Bay. VGH, Beschl. v. 9.12.2014 - 11 Cs 14.2217 -). Daher vermag der Einwand der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil die vom Antragsgegner angenommene Gefahr einer Übertragung von Wildkrankheiten „aus der Luft gegriffen“ sei, der Zustand ihrer Teiche sich auch „bei voller Auslastung mit Enten bis zum heutigen Tag nicht verschlechtert, sondern deutlich verbessert“ habe und „weder Gewässer Dritter noch öffentliche Gewässer noch das Grundwasser während dieser Zeit und aktuell durch die streitgegenständlichen Teiche beeinträchtigt oder gefährdet“ würden, einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu begründen.
II.
Die aufschiebenden Wirkungen der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 und ihres Widerspruchs gegen die Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 in dem Bescheid vom 18. Dezember 2014 sind jedoch wegen eines überwiegenden Aussetzungsinteresses der Antragstellerin wiederherzustellen.
Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 9.4.2015 - 4 ME 71/15 - m. w. N.).
Danach sind hier die aufschiebenden Wirkungen der Rechtsbehelfe der Antragstellerin wiederherzustellen, weil sich diese als offensichtlich begründet erweisen. Denn die Anordnungen in den Nrn. 1 bis 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten.
1. Als Rechtsgrundlage für die erfolgte Untersagung des Aussetzens von Enten und des Ausbringens von Futter für Wasservögel und der Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember eines jeden Jahres (Nrn. 1 und 2 des Bescheids) kommt nur § 11 Nds. SOG in Betracht. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1a) Nds. SOG).
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 11 Nds. SOG liegen hier vor, da das von der Antragstellerin in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Enten im Frühjahr eines jeden Jahres mit anschließender durchgängiger Fütterung bis zur Bejagung im Dezember sowohl gegen die bei der Hege zu beachtenden Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 NJagdG als auch gegen das Gebot artgerechter Fütterung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG verstößt und bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Fortführung ihrer bisherigen Vorgehensweise daher in absehbarer Zeit ein (weiterer) Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (a). Die uneingeschränkte Untersagung des Aussetzens von Wildenten und des Ausbringens von Futter für Wasservögel und der Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin ist allerdings nicht notwendig im Sinne des § 11 Nds. SOG und daher rechtswidrig (b). Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlage zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. BJagdG) und muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Die dem Inhaber des Jagdrechts danach treffende Pflicht zur Hege wird durch die Regelung des § 3 Abs. 1 NJagdG konkretisiert: Danach sind Jagd (§ 1 Abs. 4 BJagdG) und Hege (§ 1 Abs. 2 BJagdG) so durchzuführen, dass die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben (Nr. 1), die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben (Nr. 2), auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der - bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten - Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen (Nr. 3), und Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden (Nr. 4).
§ 3 Abs. 1 NJagdG stellt eine den Inhalt und den Umfang der Hegepflicht näher bestimmende, unmittelbar geltende Gebotsnorm dar, deren Einhaltung mit den Eingriffsbefugnissen nach dem Nds. SOG - auch der sog. Generalklausel des § 11 Nds. SOG - durchsetzbar ist (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 5. Aufl., Band V, Rn. 54.5 zu § 1 BJagdG/§ 3 NJagdG, S. 38; vgl. ferner Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 1 BJagdG, Art. 1 bis 3 LJagdG, Rn. 38). Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin verstößt § 3 Abs. 1 NJagdG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit einer (Gebots-) Norm. Der Gesetzgeber ist nach diesem Grundsatz gehalten, Normen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 20.3.2013 - 2 BvF 1/05 -). Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen muss der Betroffene in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten können. Der Normgeber darf bei der Normsetzung allerdings grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Denn die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (BVerfG, Urt. v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -).
Den vorgenannten Anforderungen wird § 3 Abs. 1 NJagdG gerecht. Diese Vorschrift enthält nämlich hinreichend bestimmte Vorgaben, die bei der Jagd und Hege von Wildarten zu beachten sind. Denn es ist dem Inhaber des Jagdrechts anhand der Regelung des § 3 Abs. 1 NJagdG möglich, sich bei der Jagd und der ihm obliegenden Hege an den in dieser Vorschrift genannten auslegungsfähigen Rechtsbegriffen zu orientieren und sein Verhalten danach auszurichten. So geht aus dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG enthaltenen Gebot der Erhaltung einer „biologischen Vielfalt“ und eines „artenreichen und gesunden Wildbestandes in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung“ eindeutig hervor, dass ein übermäßiges Nachstellen und eine übermäßige Hege von Wild zu unterbleiben haben und artspezifische natürliche Alters- und Sozialstrukturen zu gewährleisten sind (vgl. auch die Begründung zu dem von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 31. Oktober 2000, LT-Drs. 14/1965, S. 35; ferner Pardey/ Blume, NJagdG, Stand: Mai 2014, § 3 Erl. 1.3; Möller, a.a.O., Rn 54.5 zu § 1 BJagdG/ § 3 NJagdG, S. 39). Dass insoweit eine naturfachliche Bewertung im Einzelfall erforderlich ist, steht der hinreichenden Bestimmtheit der Norm nicht entgegen. Es ist für den Inhaber des Jagdrechts ferner erkennbar, ob die von ihm durchgeführte Jagd und Hege der Erhaltung der „natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG) zuwiderläuft. Denn welche natürlichen Bedingungen für einzelne Wildarten zu erhalten sind, lässt sich für einen Jagdbezirk unter Berücksichtigung der konkreten landschaftlichen Verhältnisse ohne weiteres ermitteln. Gleiches gilt auch für die Feststellung, ob außerhalb des Waldes ausreichende Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen bestehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NJagdG). Schließlich lassen sich auch objektive Auslegungskriterien dafür gewinnen, ob bei der Jagd und Hege gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 NJagdG „Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft“ möglichst vermieden und „ökologische Erfordernisse“ berücksichtigt werden. So werden ökologische Erfordernisse nicht berücksichtigt, wenn die Jagd und Hege zu nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Wechselbeziehungen zwischen den vorkommenden Tierarten und ihrer natürlichen Umwelt führen. Wegen der Diversität des Naturhaushalts und damit einhergehend der Lebensräume von Wildarten ist der Gesetzgeber durch den Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht verpflichtet gewesen, die bei der Durchführung von Jagd und Hege zulässigen bzw. unzulässigen Maßnahmen im Einzelnen konkret und abschließend zu bezeichnen, etwa durch Festlegung, in welchem Umfang Wild den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Hege entsprechend ausgesetzt werden darf. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist vielmehr auch ohne derartige Vorgaben, die sich im Übrigen auch nicht in den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. Januar 2005 (Nds. MBl. 2005, S. 152) finden, genügt. § 3 Abs. 1 NJagdG stellt demnach eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Gebotsnorm für den Jagdrechtsinhaber dar, die dieser strikt zu beachten hat.
Das von der Antragstellerin in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen von Wildenten verstößt gegen die bei der Hege von Wild zu beachtenden Gebote des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 NJagdG.
Die Anforderungen an die Hege nach § 3 Abs. 1 NJagdG sind auch beim Aussetzen von Wild zu beachten. Dass für das Aussetzen von Wild auch spezielle Vorschriften existieren, ändert daran nichts.
Für das Aussetzen von Wild gelten zunächst die Einschränkungen nach § 28 BJagdG und § 31 NJagdG. Nach § 28 Abs. 2 BJagdG ist das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen verboten. Gemäß § 28 Abs. 4 BJagdG kann das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten durch die Länder beschränkt oder verboten werden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 NJagdG dürfen Tiere fremder Wildarten nicht ausgesetzt werden. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 NJagdG besteht ein Genehmigungsvorbehalt für das Aussetzen von Wild bei Schalenwild heimischer Arten. Demzufolge ist das Aussetzen von heimischen Wildenten in Niedersachsen grundsätzlich zulässig und unterliegt auch keinem Genehmigungsvorbehalt. Nach dem Landesrecht besteht zudem kein generelles Verbot, Wild - wie hier - ausschließlich zum Zwecke der Jagd auszusetzen. Im Rahmen der Verbandsbeteiligung zu dem von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 31. Oktober 2000 haben die Arbeitsgemeinschaft Naturnahe Jagd e. V. (ANJN) und der Deutsche Tierschutzbund e. V. (DTSchB ) zwar angeregt, das Aussetzen von Wild zum (alleinigen) Zweck der Jagd zu verbieten. Dieser Vorschlag ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren indes nicht aufgegriffen worden (vgl. LT-Drs. 14/1965, S. 50, wonach ein solches Verbot mit dem Jagdausübungsrecht und der jagdbezirksbezogenen Hege nicht vereinbar sei).
Aus dem Vorstehenden folgt indes nicht, dass das Aussetzen von Wild den Vorgaben des BJagdG bzw. des NJagdG bereits dann entspricht, wenn es weder unter ein ausdrückliches Aussetzungsverbot noch einen Genehmigungsvorbehalt fällt. Denn das Aussetzen von Wild muss auch den allgemeinen Anforderungen an die Hege gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 3 Abs. 1 NJagdG genügen, da es zur Hege gehört und die das Aussetzen betreffenden speziellen Vorschriften nicht abschließend sind.
Die bisherige Praxis des jährlichen Aussetzens von 2.000 bis 4.000 Wildenten im Frühjahr mit anschließender durchgängiger Fütterung bis zur Bejagung zum Jahresende stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG dar, weil diese im Jagdbezirk der Antragstellerin nicht zu einem Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung führt. Das Aussetzen von Stockenten erfolgt nach dem Vorbringen der Antragstellerin als Bestandteil ihres „Betriebsprofils“. Die Antragstellerin betreibt eine Golfanlage mit zwei 18-Loch-Golfplätzen, ein Hotel mit 72-Zimmern, ein Jagdgatter mit einer Größe von knapp 200 ha, die Betriebsteile Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie die Natur- und Jagdschule B.. Im Rahmen der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Betriebsflächen führt sie für Jagdgäste in einer Jagdsaison üblicherweise fünf bis sieben Entenjagden durch, bei denen insgesamt ca. 2.000 Enten erlegt werden. Dieser Betriebsteil erwirtschaftet nach Angaben der Antragstellerin abzüglich der Produktionskosten zwischen 25.000,- und 27.000,- EUR pro Jahr. Die Antragstellerin verfolgt mit dem von ihr praktiziertem Aussetzen von Wildenten damit allein wirtschaftliche Zwecke, nicht jedoch das Hegeziel der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Zudem ist offensichtlich, dass das Aussetzen von Wildenten in der von der Antragstellerin praktizierten Form den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG zuwiderläuft. Der Jagdbezirk der Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren - dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist - eine Größe von ca. 1.300 ha und umfasst insgesamt 43 Teiche. Der Antragsgegner hat bei einer Ortsbesichtigung am 24. Juli 2014 festgestellt, dass an den im Bescheid vom 18. Dezember 2014 mit 1a und b, 2a und b sowie 3a bezeichneten Teichen bauliche Anlagen zur Fütterung von Enten errichtet worden sind. Die Antragstellerin füttert die ausgesetzten Enten nach ihren Angaben in der Zeit vom 1. Mai bis zum Beginn der Jagdausübung im Dezember zur „Eingewöhnung“, um die Enten „an den Lebensraum zu binden, in dem sie später - nach Ablauf der 6-Monats-Frist, schließlich bejagt werden sollen“. Die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 bezeichneten sieben Teiche umfassen nach den Angaben der Antragstellerin eine Gesamtfläche von ca. 3 ha (ca. 0,25% der Gesamtrevierfläche). Bei der Konzentration eines Bestands von 2.000 bis 4.000 Wildenten auf einer Fläche dieser Größenordnung kann von der Erhaltung eines „artenreichen und gesunden Wildbestands in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung“ keine Rede sein. Denn ein gesunder Wildbestand in angemessener Zahl setzt voraus, dass die natürlichen Lebensbedingungen diesen zulassen. Dass der natürliche Lebensraum an den vorgenannten Teichen für einen Besatz von 2.000 bis 4.000 Wildenten aber nicht geeignet ist, zeigt sich bereits daran, dass die Antragstellerin eine ganzjährige Fütterung der ausgesetzten Enten durchführt, um dort ein ausreichendes Nahrungsangebot zu schaffen. Ohne die mehrmonatige Fütterung würde sich an den Teichen der Entenbestand durch natürlichen Wegzug der Enten erheblich verringern würde, was von der Antragstellerin ersichtlich nicht gewollt ist. Dass ein gesunder Wildbestand in angemessener Zahl existiert, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht damit begründet werden, dass nach dem „Verhältnis zwischen der Jagdbezirksgröße und der Anzahl ausgesetzter Enten“ „in den letzten Jahren pro Jagdsaison und Hektar gerade ein bis zwei Enten ausgesetzt wurden“. Denn entscheidend ist nicht, ob für das ausgesetzte Wild im gesamten Jagdbezirk potentiell ein ausreichender Lebensraum zur Verfügung steht, sondern ob der konkrete Lebensraum, in dem sich die ausgesetzten Wildarten aufhalten, ausreichend ist. Die ausgesetzten Wildenten verteilen sich wegen der von der Antragstellerin praktizierten Fütterung hier jedoch nicht auf den gesamten Jagdbezirk, sondern werden - wie von ihr auch ausdrücklich beabsichtigt - an kleine Flächen innerhalb des Jagdbezirks gebunden. Im Übrigen stellen ersichtlich nicht alle Flächen im Jagdbezirk der Antragstellerin einen geeigneten Lebensraum für Wildenten dar, wie dies zum Beispiel bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem Golfplatz der Fall ist. Das von der Antragstellerin praktizierte Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Wildenten mit anschließender durchgängiger Fütterung zur Bindung der Enten auf kleine Fläche im Jagdbezirk der Antragstellerin stellt damit zweifelsohne einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG dar.
Darüber hinaus verstößt die von der Antragstellerin betriebene Praxis des jährlichen Entenaussetzens auch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG, da diese dem gebotenen Erhalt der natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten zuwiderläuft. Die in den Berichten des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz (NLWKN) vom 5. August 2014 und 3. Februar 2015 dargelegten Verunreinigungen und Belastungen in den untersuchten Teichen, die durch die Ergebnisse der chemisch-physikalischen Untersuchung der Teichproben vom 29. Juli 2014 und vom 27. Januar 2015 belegt sind, sind (zumindest auch) auf das Aussetzen und die Fütterung eines übermäßigen Entenbesatzes an diesen Teichen zurückzuführen. Dass insbesondere die Fütterung von Wasservögeln die Gewässergüte bakteriologisch-hygienisch nachteilig beeinflusst, steht außer Frage (vgl. nur Materialien des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft, Nr. 105, Februar 2002, im Internet abrufbar unter www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/biol_analytik_mikrobielle_oekologie/bakteriol_hygienische_untersuchungen/doc/wasservogel.pdf). Selbst wenn - wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde eingewandt hat - alternative Gründe für die festgestellte Eutrophierung wie die Düngung landwirtschaftlicher Flächen, der Laubeintrag, andere Spezies, etc. bislang nicht untersucht worden sind, haben der zu hohe Entenbestand und die erfolgte Zufütterung zumindest mitursächlich zu der festgestellten Verunreinigung bzw. Belastung des Gewässers und der Erschwerung des sauerstoffgebundenen Leben dort beigetragen. Der Einwand der Antragstellerin, dass der „Einfluss von Wildenten auf Gewässer allerdings nicht ansatzweise so groß ist wie vom NLWKN angenommen“, verfängt nicht. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil vom 21. April 1998 - 9 B 92.3454 - ausgeführt, dass die Zufütterung von Hausenten im Gegensatz zu Wildenten, die rd. ein Drittel der aufgenommenen Nahrungsstoffe aus dem Gewässer exportierten, zu einem zusätzlichen Nährstoffeintrag mit der Folge eines erhöhten Phosphoreintrags führe, der wiederum eine erhebliche pflanzliche Zusatzproduktion auslöse, woraus sich zwangsläufig eine erhöhte Gewässerbelastung durch Eutrophierung ergebe, die sich wiederum im Laufe der Jahre akkumuliere. Dem angenommenen Export von rd. einem Drittel der aufgenommenen Nahrungsstoffe durch Wildenten liegt jedoch ersichtlich die Annahme zugrunde, dass Wildenten - anders als Hausenten - nicht durch ständige Zufütterung an ein Gewässer gebunden werden. Dies ist hier nach der Vorgehensweise der Antragstellerin jedoch gerade nicht der Fall gewesen, weil sie die ausgesetzten Enten durch ganzjährige Fütterung an die verunreinigten Teiche als Nahrungsteiche gebunden hat.
Die bisherige Praxis des Entenaussetzens durch die Antragstellerin verstößt zudem gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 NJagdG, da diese ökologische Erfordernisse nicht hinreichend berücksichtigt. Das Aussetzen und die Zufütterung von 2.000 bis 4.000 jährlich ausgesetzten Enten in dem Zeitraum von Mai bis Dezember eines jeden Jahres haben nach den Feststellungen des NLWKN zu einer Eutrophierung der untersuchten Teiche beigetragen, und zwar in einem Ausmaß, das zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Wechselbeziehungen zwischen den vorkommenden Tierarten und ihrer natürlichen Umwelt geführt hat.
Die nach dem Aussetzen erfolgende durchgängige Fütterung von Wildenten verstößt schließlich gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG. Danach darf Wild, Schalenwild jedoch nur mit Genehmigung der Jagdbehörde, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember artgerecht gefüttert werden, um ausgesetztes Wild einzugewöhnen oder als Ablenkung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall. Eine Fütterung zur Eingewöhnung von ausgesetztem Wild liegt vor, wenn diese von vorübergehender Dauer ist und sich auf den Zeitraum beschränkt, den das ausgesetzte Wild benötigt, um sich an den neuen Lebensraum zu gewöhnen. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin die von ihr zunächst in einem sog. Folientunnel aufgezogenen und anschließend an den Teichen ausgesetzten Enten durch eine Fütterung bis zum Jahresende an die Teiche als Nahrungsteiche bis zur ihrer Bejagung bindet. Die Fütterung dient ersichtlich nicht dazu, dass sich die ausgesetzten Enten an einen neuen Lebensraum gewöhnen, um - nach Ende der Fütterung zur Eingewöhnung - natürlich gewachsene Nahrung aufnehmen zu können. Die durchgehende Fütterung von im Frühjahr ausgesetzten Enten bis zu ihrer Bejagung zum Jahresende verstößt daher gegen das Gebot artgerechter Fütterung, und zwar unabhängig davon, in welcher Anzahl die Enten ausgesetzt werden.
Mit der von der Antragstellerin beabsichtigten Fortführung der bisher von ihr ausgeübten Praxis des Wildentenaussetzens droht folglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 NJagdG sowie gegen §32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG, so dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 2 Nr. 1a) Nds. SOG vorliegt.
b) Der Antragsgegner ist daher gemäß § 11 Nds. SOG zu einem Einschreiten ermächtigt. Die Handlungsmöglichkeiten der Behörde nach § 11 Nds. SOG sind jedoch nicht unbegrenzt; sie werden mit dem Verweis auf die „notwendigen Maßnahmen“ durch den rechtsstaatlich und grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegrenzt. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsbehörde von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen hat, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigstens beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 Nds. SOG), und daher das Aussetzen von Wildenten in dem Jagdbezirk der Antragstellerin und die Fütterung derselben nur in dem Umfang verbieten darf, in welchem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Diese Maßgaben hat der Antragsgegner bei der durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 (Nrn. 1 und 2 des Bescheids) verfügten uneingeschränkten Untersagung des Aussetzens von Wildenten und des Ausbringens von Futter für Wasservögel und der Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin indessen nicht beachtet.
Ob das Aussetzen von Wildenten den aufgrund der Hegepflicht zu beachtenden Vorgaben des § 3 Abs. 1 NJagdG zuwiderläuft, insbesondere ob eine biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG), die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG) und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 NJagdG), hängt ersichtlich von der Anzahl der ausgesetzten Enten, dem bereits vorhandenen Entenbesatz und den konkreten örtlichen Begebenheiten in dem betroffenen Jagdbezirk ab. Es liegt auf der Hand, dass es weder einem Wildbestand in angemessener Zahl, den natürlichen Bedingungen für das Vorkommen einzelner Wildarten noch ökologischen Erfordernissen zuwiderläuft, wenn von der Antragstellerin Wildenten in geringer Zahl ausgesetzt werden, diese nicht durch eine Fütterung an nur sieben Teiche gebunden werden, sondern sich auf die Teiche im gesamten Jagdbezirk - nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin 43 Teiche - verteilen und dort ohne mehrmonatige Zufütterung ein ausreichendes natürliches Nahrungsangebot finden mit der Folge, dass es auch zu keiner Verunreinigung von Gewässern kommt, wie sie an den untersuchten Teichen im Jagdbezirk festgestellt worden ist. Ein uneingeschränktes Verbot des Aussetzens von Wildenten, welches sich auf den gesamten Jagdbezirk der Antragstellerin bezieht, ist damit ersichtlich zur Gefahrenabwehr nicht notwendig.
Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass im Jagdbezirk der Antragstellerin Wildenten ausgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jagdrechts kommt. Denn er hat in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, zu einer Überprüfung der in den Nrn. 1 und 2 getroffenen Anordnungen „bereit“ zu sein, falls die Antragstellerin einen qualifizierten Nachweis darüber vorlege, „wie viele ausgesetzte Enten das betroffene Gebiet jährlich biologisch und ökologisch verträgt und wie viele Enten jagdrechtlich vertretbar ausgewildert werden dürfen“ (Bescheid vom 18. Dezember 2014, Seite 4 unten). Nachweise und Feststellungen dazu sind jedoch nicht Sache der Antragstellerin. Vielmehr muss der Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG den jagdrechtlich verträglichen Umfang in eigener Verantwortung ermitteln und bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln kann und der Pflicht des Antragsgegners zur Ermittlung der hierfür bedeutsamen Umstände damit Grenzen gesetzt sind, liegen nicht vor. Selbst wenn hierzu naturfachliche Fragen (wie z. B. zum natürlichen Lebensraumbedarf von Wildenten, zur Anzahl der für einen Entenbesatz geeigneten Teiche im Jagdbezirk der Antragstellerin, zum vorhandenen natürlichen Nahrungsgebot, zum durchschnittlichen Entenbesatz ohne Aussetzungsmaßnahmen, etc.) noch der weiteren Klärung durch den Antragsgegner bedürfen sollte, wäre der Antragsgegner nicht zum Erlass eines zeitlich nicht befristeten Verbots des Aussetzens von Wildenten im gesamten Jagdbezirk der Antragstellerin befugt. Der Antragsgegner könnte als ein geeignetes milderes Mittel dann nämlich verfügen, dass das Aussetzen von Enten vorübergehend - bis zur Klärung der erheblichen Umstände - verboten wird. Ein zeitlich befristetes Verbot hat der Antragsgegner im Übrigen zunächst auch selbst erwogen (vgl. Bescheidentwurf vom 27. November 2014, Bl. 159 Beiakte A).
Schließlich lässt sich eine Notwendigkeit eines weder zeitlich noch bezogen auf den Jagdbezirk der Antragstellerin räumlich eingeschränkten Verbots des Aussetzens von Wildenten - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht damit begründen, dass der Antragsgegner erst nach einer Sanierung der Teiche, die durch die Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 ebenfalls angeordnet worden ist, zu erwägen habe, ob die Aussetzung einer begrenzten Zahl von Enten gewässerverträglich erfolgen kann (Beschlussabdruck, S. 8). Denn das Aussetzen einer begrenzten Zahl von Enten im Jagdbezirk der Antragstellerin kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Jagdrechts erfolgen, ohne dass es zu einer Verunreinigung von Gewässern kommt. Dies steht aufgrund der Größe des Jagdbezirks und des Vorhandenseins zahlreicher weiterer Teiche, die sich als Lebensraum für Wildenten eignen, außer Frage. Auch für die Durchführung von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen der verunreinigten bzw. belasteten Teiche bedarf es eines Aussetzungsverbots von Wildenten - bezogen auf den gesamten Jagdbezirk - ersichtlich nicht. Denn nach dem Vorbringen der Antragstellerin, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, befinden sich weitere Teiche, die sich für einen Entenbesatz eignen, in einer Entfernung bis zu 2 km von den verunreinigten Teichen. Die verunreinigten Teiche können für die Dauer einer Sanierung zudem durch Greifvogelattrappen frei von Enten gehalten werden. Unabhängig davon könnte die Untersagung des Aussetzens von Wild zur Durchführung der erforderlichen Teichsanierung ohnehin allenfalls bis zum Abschluss der hierfür erforderlichen Maßnahmen erforderlich sein.
Die Untersagung des Ausbringens von Futter für Wasservögel und die Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember eines jeden Jahres (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls nicht notwendig, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember eines jeden Jahres darf - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG ausgesetztes Wild zur Eingewöhnung gefüttert werden, damit dies nach der Eingewöhnungsfütterung selbständig natürlich gewachsene Nahrung aufnehmen kann. Die von der Antragstellerin in der Vergangenheit praktizierte durchgängige Fütterung von Wildenten verstößt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - gegen das Gebot artgerechter Fütterung, und zwar unabhängig von der Anzahl der ausgesetzten Wildenten. Ein Verbot dieser Fütterungspraxis ist daher notwendig, um einen drohenden Verstoß gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG abzuwehren. Nach dem Inhalt der getroffenen Anordnung hat der Antragsgegner jedoch nicht nur die Praxis einer durchgängigen Fütterung vom Zeitpunkt des Aussetzens von Enten bis zum Ende des Jahres verboten, sondern jegliche Fütterung. Untersagt ist damit auch eine Fütterung, die zum Zweck der Eingewöhnung ausgesetzter Enten nur vorübergehend erfolgt und nach § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG grundsätzlich erlaubt ist. Ein derartiges umfassendes Fütterungsverbot geht über das Erforderliche hinaus und ist daher rechtswidrig. Der Antragsgegner hätte vielmehr im Rahmen des von ihm angeordneten Verbots der Fütterung die Zeitdauer, bis zu der ausgesetzte Wildenten zu Zwecken der Eingewöhnung gefüttert werden dürfen, und den Zeitpunkt, ab dem eine weitere Fütterung nicht mehr erfolgen darf, festlegen müssen. Die Dauer einer Eingewöhnungsfütterung bei Wildenten dürfte allerdings - wie in der fachlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Hofer vom Leibniz-Institut für Zoo und Wildtierforschung ausgeführt (E-Mail vom 24. Oktober 2014) - allenfalls einen Zeitraum von „ein paar Tagen“ betragen.
2. Auch die in den Nrn. 3 und Nr. 4 des Bescheids getroffenen Anordnungen zur Sanierung der im Bescheid genannten Teiche sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WHG liegen zwar vor (a), die Anordnung gegenüber der Antragstellerin, ein Teichsanierungskonzept erstellen zu lassen und dem Antragsgegner zur Genehmigung vorzulegen, ist jedoch ebenfalls nicht notwendig (b). Demzufolge hat die Antragstellerin auch nicht in einem von ihr vorzulegenden Konzept bezeichnete Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WHG ist demnach das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts, d. h. jeder nachteiligen Veränderung des Wasserhaushalts gegenüber dem vorherigen Zustand (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl, § 100 Rn. 34). In den streitgegenständlichen Teichen ist der Wasserhaushalt beeinträchtigt, so dass die Notwendigkeit besteht, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Zudem sind weitere Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts konkret zu erwarten und daher zu vermeiden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die im Bescheid genannten Teiche im Jagdbezirk der Antragstellerin sind oberirdische Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und unterliegen damit den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NWG sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes zwar nicht anzuwenden auf Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. Die Teiche der Antragstellerin sind jedoch - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert. Anhaltspunkte dafür, dass die Teiche der Antragstellerin nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen mit einem Gewässer verbunden sind, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht worden.
Nach dem Bericht des NLWKN vom 5. August 2014 ist aufgrund des Ergebnisses der chemisch-physikalischen Untersuchung der am 29. Juli 2014 entnommenen Wasserproben unter Berücksichtigung der in der Übersicht der Untersuchungsergebnisse aufgeführten Vergleichswerte für unbelastete Teiche der Teich 1 (Mitte am Futterhaus) - im Bescheid als Teich 1 b bezeichnet - extrem stark mit Phosphor, Stickstoff (TNB) und organisch gebundenen Kohlenstoffen (TOC) belastet und aufgrund des hohen biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB) ist zeitweise mit erheblichen Sauerstoffdefiziten zu rechnen. Die extrem starke Belastung dieses Teiches ist danach vermutlich auf Entenkot und gelöste Futtermittel zurückzuführen. Zudem ist für Teich 1 b ein im Verhältnis zum Natriumgehalt hoher Kaliumgehalt festgestellt worden, der typisch für fäkale Verunreinigungen ist. Die aus Teich 2 - im Bescheid als Teich Nr. 2 b bezeichnet - entnommene Wasserprobe weist einen für eine Eutrophierung typischen übermäßig hohen pH-Wert auf. Auch der Phosphorgehalt und der Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff sprechen für hoch eutrophe Verhältnisse. Für den Teich 3 (im Bescheid Teich 3a) ist eine extrem starke Belastung mit Phosphor, Stickstoff und organischen Stoffen (TOC) festgestellt worden, wobei der Gehalt an organischen Stoffen und der biochemische Sauerstoffbedarf (BSB) mit ungereinigten häuslichen Abwässern vergleichbar sind. Die Probe aus Teich 3 enthält ein im Verhältnis zum Natriumgehalt hohen Kaliumgehalt, der für fäkale Verunreinigungen typisch ist.
Dass eine Verunreinigung bzw. Belastung des Wassers in den im Bescheid genannten Teichen vorliegt, wird durch das Ergebnis der weiteren chemisch-physikalischen Untersuchung des NLWKN der am 27. Januar 2015 entnommenen Wasserproben (Bericht vom 3. Februar 2015) bestätigt. Danach sind die Nährstoffgehalte (Stickstoff einschließlich Ammonium und Phosphor) in den aus den Teichen 1a und 1b entnommenen Proben im Vergleich zu der im Juli 2014 entnommenen Wasserprobe zwar deutlich geringer, die Phosphorgehalte im Sediment beider Proben jedoch deutlich erhöht. Außerdem ist im Frühjahr und Sommer mit einer deutlichen Remobilisierung der Nährstoffe aus den Schlammablagerungen in die Wasserphase zu rechnen. Dies hat zur Folge, dass im Sommer ähnlich kritische Verhältnisse zu erwarten sind wie im Vorjahr. Die Ergebnisse der Untersuchung der Proben vom 27. Januar 2015 belegen für die Teiche 2a und 2b zudem auffällig hohe Ammoniumstickstoffgehalte und für Teich 2a einen im Vergleich zu unbelasteten Teichen extrem hohen Phosphorgehalt. Der biochemische Sauerstoffbedarf (BSB) in Teich 2b spricht – wie dessen Ammoniumstickstoffgehalt – für eine erhebliche Verunreinigung des Teiches. Nach den Feststellungen des NLWKN sind bei den Teichen 3a und 3c die Nährstoffgehalte (Stickstoff einschließlich Ammonium und Phosphor), der Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) und der biochemische Sauerstoffbedarf deutlich erhöht.
Die durch Messergebnisse belegten Feststellungen des NLWKN werden durch die Untersuchung der von der Antragstellerin veranlassten Wasserproben vom 13. Januar 2015 nicht in Frage gestellt. Diese Untersuchung verhält sich zum einen nämlich nicht zu der Belastung in Sedimenten, die nach den Feststellungen des NLWKN aufgrund eines hohen Phosphorgehalts gegeben ist. Die Untersuchungsergebnisse der Wasserproben aus den Teichen vom 13. Januar 2015 weichen zum anderen auch nicht wesentlich von den im Bericht des NLWKN vom 3. Februar 2015 berücksichtigten Werten ab, die die Gewässerverunreinigung bzw. Belastung der Teiche belegen. Im Übrigen überschreiten die in der Beprobung vom 13. Januar 2015 gemessenen Werte – mit Ausnahme des ph-Werts und des biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB-5) – die in dem Bericht des NLWKN vom 5. August 2014 aufgeführten Vergleichswerte für unbelastete Teiche.
Die in den Wasserproben durch den NLWKN festgestellten Verunreinigungen bzw. Belastungen belegen auch eine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WHG. Vor Mitte 2014 sind zwar keine Messungen der Wasserbelastung in den Teichen der Antragstellerin erfolgt, so dass es insoweit an einer Vergleichsmöglichkeit von Messwerten fehlt. Es ist nach Auffassung des Senats jedoch ausgeschlossen, dass der Wasserhaushalt der Teiche - einige der Teiche sind bereits in den 80iger Jahren angelegt worden - stets vergleichbar belastet gewesen ist und sich die Teiche zu keinem Zeitpunkt in einem besseren Gewässerzustand befunden haben. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass sich der Wasserhaushalt in den Teichen aufgrund der langjährigen und sich wiederholenden Praxis, Enten im Frühjahr in einer großen Anzahl auszusetzen und bis zu ihrer Bejagung zu füttern, zunehmend verschlechtert und sich die bakteriologisch-hygienische Beeinflussung der Oberflächengewässer im Laufe der Zeit „aufsummiert“ hat, wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat. Demzufolge kann auch nicht angenommen werden, dass die erstmals mit der Untersuchung aus dem Juli 2014 festgestellte Eutrophierung und Verunreinigung bei Inkrafttreten des § 100 WHG am 1. März 2010 bereits abgeschlossen gewesen ist und sich ein Einschreiten nach dieser Vorschrift daher verbietet (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 100 Rn 10).
Auch der Einwand der Antragstellerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich der ökologische und chemische Zustand ihrer Teiche im Sinne von § 27 WHG nicht verschlechtert, steht einer Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WHG nicht entgegen. Denn entscheidend für ein Eingreifen des Antragsgegners auf der Grundlage dieser Vorschrift ist, ob Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Teiche zu beseitigen oder zu vermeiden sind. Zur Klärung dieser Frage ist es ausreichend, den Gewässerzustand unter Berücksichtigung von fachlich anerkannten Vergleichswerten für unbelastete Teiche zu beurteilen, wie es der NLWKN in seinen Berichten vom 5. August 2014 und 3. Februar 2015 und ihm folgend der Antragsgegner getan hat. Unerheblich ist hingegen, ob die für die Teiche festgestellten Messwerte zugleich einen Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG belegen. § 27 WHG setzt die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik um. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1.) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Eine für das Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WHG erforderliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts in einem oberirdischen Gewässer kann jedoch vorliegen, ohne dass damit zugleich eine Verschlechterung seines ökologischen und chemischen Zustands im Sinne von § 27 WHG einhergeht. Demzufolge ist es für die hier zu beurteilende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts in den Teichen der Antragstellerin auch ohne Belang, ob der auf der Grundlage von § 23 WHG erlassenen Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) - insbesondere den Anlagen 5 bis 7 - Qualitätskomponenten und Umweltqualitätsnormen für die Beurteilung des ökologischen Zustands der Teiche der Antragstellerin entnommen werden können und ob eine Verschlechterung des ökologischen Zustands danach zu verneinen ist.
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WHG liegen zudem auch vor, weil (weitere) Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu erwarten und daher zu vermeiden sind.
Nach dem Bericht des NLWKN vom 3. Februar 2015 ist der Phosphorgehalt im Sediment der Wasserproben aus den Teichen 1a und 1b deutlich erhöht. Im Frühjahr und im Sommer ist mit einer deutlichen Remobilisierung der Nährstoffe aus den Schlammablagerungen in die Wasserphase zu richten. Im Übrigen wird festgestellt, dass das Wasser im Pferdewiesengraben, in den die miteinander verbundenen Teiche 2a und 2b zulaufen, zwar relativ unbelastet ist, das Sediment allerdings ebenfalls einen hohen Phosphorgehalt aufweist, der sich ungünstig auf die Wasserqualität der langsam fließenden Bruchwetter, der der Pferdewiesengraben zufließt, auswirken würde. Ohne Verhinderung der Remobilisierung von Nährstoffen in die Wasserphase droht damit eine (weitere) Beeinträchtigung des Wasserhaushalts dieser Gewässer, und zwar unabhängig davon, ob auch eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des § 27 WHG droht.
b) Liegt - wie hier - eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts vor bzw. droht eine weitere Beeinträchtigung, so ordnet die Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen an. Für die Anordnung wasserrechtlicher Maßnahmen gilt folglich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 100 Rn. 63 m. w. N.). Die hier getroffenen Anordnung, ein fachgutachterliches Konzept zur grundlegenden Sanierung der im Bescheid genannten Teiche erstellen zu lassen und dem Antragsgegner zur Genehmigung vorzulegen (Nr. 3) ist jedoch nicht notwendig und damit rechtswidrig.
Der Senat lässt offen, ob es der zuständigen Wasserbehörde von vornherein verwehrt ist, in den Fällen einer eingetretenen oder drohenden Gewässerbeeinträchtigung zur Beseitigung oder Vermeidung der Beeinträchtigung die Vorlage eines Sanierungsplans durch den Pflichtigen zu verlangen. Die Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplans kommt als erforderliche Maßnahme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen geeignet sind, einer eingetretenen oder drohenden Gewässerbeeinträchtigung zu begegnen, und es der zuständigen Behörde selbst nicht möglich ist, die konkret erforderlichen Sanierungsmaßnahmen festzusetzen. Denn grundsätzlich ist es Aufgabe der Behörde, aus festgestellten Tatsachen wie einer eingetretenen oder drohenden Gewässerverunreinigung in eigener Sachkunde und gegebenenfalls durch Einschaltung sachverständiger Stellen die erforderlichen Maßnahmen konkret festzulegen und deren Durchführung dem Pflichtigen aufzugeben. Die Festlegung der konkret erforderlichen Maßnahmen gehört damit zum Pflichtenkreis der Wasserbehörde und nicht des Ordnungspflichtigen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 - und OVG Bremen, Urt. v. 29.8.2000 - 1 A 398/99 - unter dem Gesichtspunkt der gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Bestimmtheit einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung). Die Anordnung, einen Sanierungsplan erstellen zu lassen, ist daher rechtsfehlerhaft, wenn die in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen von der Wasserbehörde selbst bestimmt werden können.
Nach den vorgenannten Maßstäben hätte der Antragsgegner selbst die erforderlichen (Sanierungs-) Maßnahmen bestimmen müssen. Aufgrund der erfolgten Untersuchungen der Wasserproben steht hinreichend fest, welche Teiche der Antragstellerin verunreinigt sind, welche Ursache die Verunreinigung hat und welche weiteren Gewässer von einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts bedroht sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der Art und Weise der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen noch weiterer Ermittlungen bedarf, die der Antragsgegner nach seinen Erkenntnismöglichkeiten nicht durchführen kann. Der Antragsgegner hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe benannt, die dafür sprechen, dass die von ihm geforderte Konkretisierung der einzelnen Maßnahmen zur Teichsanierung nur durch ein Sanierungskonzept der Antragstellerin und nicht durch ihn selbst erfolgen kann. Die Anordnung an die Antragstellerin, ein Teichsanierungskonzept zu erstellen und erst nach Genehmigung des Konzepts die dort genannten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen, ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel, weil die Erstellung eines Teichsanierungskonzeptes mit weiteren Kosten für die Antragstellerin verbunden ist, die zu den Kosten der erforderlichen und von ihr durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen hinzukommen.
Ist die in Nr. 3 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 getroffene Anordnung, dass die Antragstellerin ein Konzept zur Sanierung der Teiche erstellen lässt und dem Antragsgegner zur Genehmigung vorlegt, rechtswidrig, so kann die Antragstellerin auch nicht rechtmäßig dazu verpflichtet werden, die in dem von ihr zu erstellenden Konzept genannten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Auch die Anordnung in Nr. 4 des Bescheids erweist sich demnach als rechtswidrig.
Die Klage und der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnungen in den Nrn. 1 bis 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014 sind demnach bei summarischer Prüfung offensichtlich begründet, so dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung überwiegt.
III.
Da die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs gegen die Anordnungen in den Nr. 1 bis 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2014, zu deren Durchsetzung der Antragsgegner in Nr. 6 des Bescheids die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht hat, wiederherzustellen ist, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt im Sinne des § 64 Abs. 1 Nds. SOG. Die von der Antragstellerin erhobene Klage und ihr Widerspruch sind nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie sich auch gegen die erfolgten Zwangsgeldandrohungen wendet. Folglich ist die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen anzuordnen (§ 64 Abs. 4 Nds. SOG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.