Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.09.2013, Az.: 5 ME 165/13
Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung eines Fernmeldeobersekretärs auf einen Posten in einer Telekom-Tochtergesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.09.2013
- Aktenzeichen
- 5 ME 165/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 44425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0906.5ME165.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 20.06.2013 - AZ: 6 B 5007/13
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 PostPersRG
- § 80 Abs. 1 VwGO
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
Fundstelle
- NdsVBl 2013, 4
Redaktioneller Leitsatz
1.
Liegt ein "dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse" im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 PostPersRG vor, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung auf und reduziert damit den Begründungszwang nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, so dass es in diesen Fällen ausreicht, wenn auf die Begründung des Verwaltungsakts verwiesen und deutlich gemacht wird, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt.
2.
Eine - nur vorübergehende - Beschäftigungsoption kann einer dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
3.
Die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ist insbesondere vor dem Hintergrund der Amtsangemessenheit der Beschäftigung rechtlich unbedenklich.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen eine - mit Sofortvollzugsanordnung versehene - Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).
Der 19.. geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) im Dienste der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 2003 versetzte ihn die Deutsche Telekom AG in den Geschäftsbereich Vivento. Der Antragsteller war von 2004 bis 2010 an die Bundesagentur für Arbeit abgeordnet und sodann vom 2011 bis zum 2011 an den Landkreis B.. Seither ist er ohne Beschäftigung.
Unter dem 2011 hörte die Deutsche Telekom AG den Antragsteller zu ihrer Absicht an, ihm gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG mit Wirkung vom 2011 dauerhaft eine Tätigkeit als "Sachbearbeiter Projektmanagement" im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, am Standort C. zuzuweisen. Da der Antragsteller hierauf mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2011 unter Überreichung eines ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 2011 einwandte, aus gesundheitlichen Gründen mit der beabsichtigten Zuweisung nicht einverstanden zu sein, ordnete die Deutsche Telekom AG eine arbeitsmedizinische Begutachtung an, die am 2012 stattfand. Das vom 2012 datierende betriebsärztliche Gutachten gelangte zu dem Gesamtergebnis, dass hinsichtlich des geplanten Einsatzes des Antragstellers keine gesundheitlichen Bedenken bestünden; eine Arbeit unter Zeitdruck sei jedoch nicht möglich.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 2013 wies die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit Wirkung vom 2013 dauerhaft im Unternehmen VCS als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich" und konkret die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters Projektmanagement" im Unternehmen VCS in C. zu. Der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis und die vom Antragsteller konkret wahrzunehmenden Aufgaben sind in der Verfügung vom 2013 im Einzelnen bezeichnet worden.
Der Antragsteller hat gegen die Zuweisungsverfügung unter dem 3. Mai 2013 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Seinen am 14. Mai 2013 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit streitgegenständlichem Beschluss des Einzelrichters vom 20. Juni 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung - BB - vom 25.7.2013, S. 11f.) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen (Beschlussabdruck - BA -, S. 8f.), dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 u. a. -, [...] Rn. 32ff.; Beschluss vom 16.7.1974 - 1 BvR 75/74 -, [...] Rn. 23). Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - BVerwG 1 DB 26.01 -, [...] Rn. 6). Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1974, a. a. O., Rn. 26). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im entsprechenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, a. a. O., Rn. 6).
Diesem Begründungserfordernis ist im Streitfall hinreichend Rechnung getragen worden.
Es entspricht nämlich der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht überspannt werden dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -). Wenn ein "dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG vorliegt, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang, so dass es in diesen Fällen ausreicht, wenn auf die Begründung des Verwaltungsakts verwiesen und deutlich gemacht wird, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt. Darüber hinaus ergibt sich in den Zuweisungsfällen eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr aus dem bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen und deshalb durch die Sofortvollzugsanordnung auch im wohlverstandenen Interesse des Betreffenden handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, [...] Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -; ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, [...] Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012 - 4 S 33/12 -, [...] Rn. 3).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die dargestellten Grundsätze im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entwickelt worden sind und die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft befindlichen Fassung vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) die Tatbestandsvoraussetzung des "dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses" nicht mehr enthält. Denn unabhängig von der Frage, ob der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal für dauerhafte Zuweisungen tatsächlich hat streichen wollen oder ob es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt - der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10307 S. 10) jedenfalls ist nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende inhaltliche Änderung beabsichtigt war (ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 7.6.2013 - 20 E 1058/13 -) - hat die Deutsche Telekom AG die angegriffene Zuweisungsverfügung vom 2013 auf ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse gestützt (S. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es daher keinen Bedenken, dass die Deutsche Telekom AG zur Begründung ihrer Sofortvollzugsanordnung dieselben Gründe - nämlich ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des ansonsten beschäftigungslosen Antragstellers und die damit verbundene Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung - herangezogen hat wie zur Begründung der Zuweisungsverfügung selbst. In der angegriffenen Verfügung ist ausführlich und substantiiert dargelegt worden, welche besonderen Umstände die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben und warum der Deutschen Telekom AG - aus ihrer Sicht - das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Dass sie, wie dem Senat aus seiner Rechtsprechungspraxis bekannt ist, ähnliche Begründungen in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle typischerweise verwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Deutschen Telekom AG gibt es viele Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen, weshalb diese Fälle notwendigerweise auch häufiger auftreten. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 7; Beschluss vom 18.5.20111 - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 7; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 3).
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Zuweisungsverfügung vom 2013 - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - als formell und materiell rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Mai 2013 zu Recht nicht entsprochen hat.
a) Soweit der Antragsteller meint (BB vom 25.7.2013, S. 2f.; BB vom 2.9.2013, S. 1f.), die Zuweisungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil keine ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung erfolgt sei, teilt der Senat diese Rechtsauffassung - ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 2f.) - nicht.
Die Beteiligung des Betriebsrates in Angelegenheiten der Beamten der Deutschen Post AG richtet sich nach §§ 28, 29 PostPersRG (in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ist der Betriebsrat u. a. in Angelegenheiten der Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG - also im Falle von Zuweisungsentscheidungen - zu beteiligen; nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 PostPersRG hat er insoweit ein Mitbestimmungsrecht.
Hier ist der Betriebsrat der abgebenden Stelle (Vivento) von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) um Zustimmungserteilung ersucht worden. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 2012 die Zustimmungserteilung mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Zuweisung des Antragstellers verstoße gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte sowie den Zuweisungsleitfaden für die Anwendung und Umsetzung des Postpersonalrechtsgesetzes, und hat der Deutschen Telekom AG die Verweigerung der Zustimmung unter dem 2012 unter Angabe dieser Gründe mitgeteilt (Bl. 9ff./Beiakte A). Daraufhin ist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG die Einigungsstelle angerufen worden, in deren Sitzung vom 2013 die Beteiligten im Hinblick auf den Antragsteller zu folgender "Vereinbarung" gelangt sind:
"1. Es wird gemäß 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass bei den folgenden Beamten (weiblich und männlich) ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 PostPersRG nicht vorliegt: [es folgt u. a. der Name des Antragstellers].
2. Die Zuweisungen der Beamten erfolgen (noch) nicht.
Die Vereinbarung wird in Bezug auf die nachstehend benannten Beamten wie folgt inhaltlich ausgefüllt:
[Name des Antragstellers]: Die (dauerhafte) Zuweisung erfolgt zum 6. Mai 2013. Vor dem Hintergrund eines ansonsten zu Lasten des Betriebsrats ergangenen Mehrheitsbeschlusses ist auf Initiative des Betriebsrats erarbeitet worden, dem Beamten im Wege der Umsetzung (maximal drei Jahre) die Beschäftigung über die VBS im Projekt Baubegleitung und Netztechnik am Standort Leer alternativ anzubieten. Der Betriebsrat wird sich hinsichtlich dieser Option nochmals mit dem Beamten in Verbindung setzen."
Zu Unrecht schließt der Antragsteller aus diesen Ausführungen, dass das Einigungsstellenverfahren im Hinblick auf seine Person bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung noch nicht abgeschlossen gewesen sei (so BB vom 25.7.2013, S. 2f.). Der Senat entnimmt dem Protokoll vielmehr die eindeutige Feststellung der Einigungsstelle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, dass Gründe für die Versagung der Zustimmung hinsichtlich der beabsichtigten Zuweisungsentscheidung nicht vorliegen. Die von den Beteiligten getroffene "Vereinbarung" betrifft allein den zeitlichen Beginn der Zuweisung; deren Wirkungen sind in zeitlicher Hinsicht auf den 2013 hinausgeschoben worden, um dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, mit dem Antragsteller eine ggf. in Betracht kommende Alternativlösung zu erörtern. Schon aus Ziffer 1 der "Vereinbarung" folgt für den Senat, dass der Betriebsrat - entgegen der Auffassung des Antragstellers - an seiner Ablehnungsentscheidung inhaltlich nicht mehr festgehalten hat. Jedenfalls aber ist den weiteren Ausführungen zum Fall des Antragstellers - ansonsten wäre ein Mehrheitsbeschluss zu Lasten des Betriebsrates ergangen - eindeutig zu entnehmen, dass sich die Einigungsstelle (mehrheitlich) der Auffassung des Arbeitgebers angeschlossen hat. Im Übrigen lässt bereits die zitierte "Vereinbarung" selbst erkennen, dass eine Beschäftigung des Antragstellers über die VBS im Projekt "Baubegleitung und Netztechnik" am Standort E. lediglich eine vorübergehende Beschäftigungsalternative für maximal 3 Jahre beinhaltet hätte. Eine solche Beschäftigungsoption kann indes einer dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Da auch der aufnehmende Betriebsrat über die Zuweisung unterrichtet worden ist und gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG durch Fristverstreichung seine Zustimmung erteilt hat, liegt eine ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung vor.
b) Soweit derzeit ersichtlich, begegnet die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
aa) Der Antragsteller wendet zunächst ein (BB vom 25.7.2013, S. 4f.; BB vom 2.9.2013, S. 4f.), ihm sei keine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen worden, weil er höherwertig beschäftigt werden solle. Der Anspruch auf Zuweisung zu einem dem Amt angemessenen Tätigkeitsfeld sei nicht nur nach unten, sondern auch nach oben begrenzt; der Beamte habe auch Anspruch darauf, nicht überfordert zu werden.
Dieses Vorbringen erweist sich nach derzeitigem Kenntnisstand als nicht überzeugend. Denn es ist - wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend, jedoch ohne entsprechenden Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung ausgeführt hat (BA, S. 4) - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen kann, ohne dass sich für den Dienstherrn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.1976 - BVerwG 6 B 56.75 -, ZBR 1976, 149; Beschluss vom 15.7.1977 - BVerwG 2 B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66; Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 39.82 -, [...] Rn. 15; Beschluss vom 19.8.1986 - BVerwG 2 B 15.86 -, [...] Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117/07 -, [...] Rn. 6, 9, 11). Damit ist aber gleichzeitig festgestellt worden, dass die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten vor dem Hintergrund der Amtsangemessenheit der Beschäftigung keinen Bedenken begegnet. Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich in einem niedrigeren Statusamt - Besoldungsgruppe A 7 - befindet, erweist sich somit als rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, [...] Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2011 - 1 B 829/11 -, [...] Rn. 47ff.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 13.5.2013 - 6 ZB 12.2600 -, [...] Rn. 5).
bb) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Antragstellers (BB vom 25.7.2013, S. 4f.) im Hinblick auf die Amtsangemessenheit des zugewiesenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, also des Dienst- bzw. Arbeitspostens als "Sachbearbeiter Projektmanagement" bei der VCS in C..
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend, aber erneut ohne entsprechende Hinweise auf die dazu ergangene Rechtsprechung, ausgeführt hat (BA, S. 3), ist für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt im konkret-funktionellen Sinne dem statusrechtlichen Amt des Betreffenden entspricht und damit amtsangemessen ist, vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn. 17; - 5 ME 38/11 -, a. a. O., Rn. 21; vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013, a. a. O., Rn. 6). Eine Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, [...] Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312.10 -, [...] Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 -, [...] Rn. 18). Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d. h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (OVG Rh.-Pf., a. a. O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -, vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, a. a. O., Rn. 6).
Einen derartigen Bewertungsfehler hat der Antragsteller indes weder dargelegt noch ist er für den Senat ersichtlich. Die Deutsche Telekom AG hat dem Arbeitsposten eines Sachbearbeiters Projektmanagement (A 9) bei der VCS in C. - wie die Darstellung der Tätigkeitsinhalte in der Zuweisungsverfügung vom 2013 ergibt - eine Vielzahl von Tätigkeiten zugeordnet, die komplexe technische Problemstellungen betreffen und ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Selbständigkeit erfordern. Beispielhaft zu nennen sind etwa die Erstellung objektkonkreter technischer Planungen in IV-Systemen (z. B. , ), die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlung, Abgleichung, Zusammenstellung, Aufbereitung und Bereitstellung der Datenbasis für Fachthemen (Netzdokumentation von Bauwerken, Rohr- und Kanalanlagen etc.), die eigenständige Aufnahme und Bearbeitung von Informationen zur Netzdokumentation (z. B. Bauwerke, Rohr- und Kanalanlage), die Mitwirkung bei der Einführung neuer IT-Systeme und Projekttools sowie die eigenverantwortliche Herbeiführung einer Klärung bei Unstimmigkeiten der Planunterlagen (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2013 - 5 ME 119/13 -, [...] Rn. 10; Beschluss vom 12.8.2013 - 5 LA 125/13 -). Dass diese Tätigkeiten von ihrer Wertigkeit her der Besoldungsgruppe A 9 nicht entsprechen, vermag der Senat nicht festzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2013, a. a. O. [ebenfalls die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters Projektmanagement", Besoldungsgruppe A 9, betreffend]).
Insbesondere handelt es sich bei diesen Tätigkeiten aller Voraussicht nach nicht - wie der Antragsteller meint (BB vom 25.7.2013, S. 5f.; BB vom 2.9.2013, S. 4) - um "klassische Call-Center-Tätigkeiten". Anhaltspunkte dafür, dass die in der Zuweisungsverfügung aufgelisteten Tätigkeitsfelder nur "vorgeschoben" sind und der Antragsteller tatsächlich eine Call-Center-Tätigkeit ausüben soll, vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 5) - nicht zu erkennen. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Veröffentlichung über die VCS im Online-Lexikon "wikipedia", wonach die Aufgabe der VCS darin bestehen soll, Call-Center-Tätigkeiten als Kerngeschäft zu betreiben und auf dem Markt anzubieten (Bl. 72f./GA). Denn unabhängig von der Frage, ob die dortige Aussage tatsächlich zutrifft, schließt sie jedenfalls nicht aus, dass die VCS neben dem Call-Center-Geschäft auch andere Tätigkeiten betreibt. Dass der Antragsteller - wie er kritisiert (BB, S. 4) - mit dem Begriff der "Einführung neuer Projekttools" kein konkretes Einsatzfeld verbindet und dass er meint, mit den im einzelnen aufgelisteten Tätigkeitsfeldern überfordert zu sein, hindert die Annahme der dauerhaften Übertragung einer amtsangemessenen konkret-funktionellen Tätigkeit ebenfalls nicht. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10, [...] Rn. 16; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11, [...] Rn. 5; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 180/11 -; Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, [...] Rn. 22; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 30.3.2009 - 15 CS 09.112 -, [...] Rn. 19; Beschluss vom 2.8.2011 - 6 ZB 11.197 -, [...] Rn. 7), und dass sich im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik die Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost durchgreifend verändert haben und deshalb nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar sind (Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Beschluss vom 22.12.2011, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -; Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -). Vor diesem Hintergrund vertritt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die an einen Funktionsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2013, a. a. O.; Beschluss vom 28.8.2013 - 5 ME 145/13 -).
Im Übrigen ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat (BA, S. 5), dem Einwand eines Beamten, eine Zuweisung beinhalte für ihn neue - ihn überfordernde - Aufgaben, entgegenzuhalten, dass einem Beamten kein Anspruch auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne zusteht (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, [...] Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -). Außerdem sind Bundesbeamte nach § 61 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen, so dass der Umstand, dass der Antragsteller bislang keine Kenntnis des Systems besitzt, die Zuweisungsentscheidung nicht hindert. Und schließlich gilt, dass der Antragsteller mit dem erfolgreichen Ablegen der Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst seine Eignung für alle Ämter dieser Laufbahn nachgewiesen hat (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -).
Nach alledem ist für die Annahme, die in der Zuweisungsverfügung aufgezählten Aufgaben eines "Sachbearbeiters Projektmanagement" (A 9) fielen von vornherein tatsächlich nicht an (so BB vom 2.9.2013, S. 3f.), kein Raum. Sollte der Antragsteller in Widerspruch zur streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung tatsächlich im klassischen Call-Center-Bereich eingesetzt werden, wäre dies im Übrigen kein Fall der Unbestimmtheit der Zuweisungsverfügung, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen; soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - notfalls auch gerichtlich - geltend zu machen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 B 1084/11 -, [...] Rn. 34).
cc) Auch die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an seiner dauerhaften Zuweisung bejaht (BB vom 25.7.2013, S. 5), greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die hier maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung das Tatbestandsmerkmal des "dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses" trotz der entsprechenden Streichung der Sache nach noch enthält (s. o.). Denn die Deutsche Telekom AG hat ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse als gegeben angesehen, weil der Arbeitsposten des Antragstellers bei ihr ersatzlos wegefallen und für ihn ein anderer Arbeitsplatz nicht verfügbar sei sowie seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen werden müsse (Zuweisungsverfügung, S. 3). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass "offenbar für ihn andere Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf das Projekt 'Baubegleitung und Netztechnik' am Standort E." bestünden. Denn wie sich bereits aus der im Rahmen der Einigungsstellensitzung vom 2013 erfolgten, den Antragsteller betreffenden "Vereinbarung" ergibt, kam eine Beschäftigung des Antragstellers auf diesem Dienstposten nur vorübergehend - nämlich für maximal 3 Jahre - in Betracht. Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, er bestreite mit Nichtwissen, dass bei der VBS nur eine befristete Beschäftigungsmöglichkeit bestehe (BB vom 2.9.2013, S. 8), nicht substantiiert entgegengetreten.
dd) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller weiter gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisung sei ihm nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen trotz der Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort aller Voraussicht nach zumutbar. Das Verwaltungsgericht hat dieser Feststellung der Sache nach die gefestigte Rechtsprechung des Senats zur Zumutbarkeit von Zuweisungsentscheidungen zugrunde gelegt, wobei es erneut davon abgesehen hat, einen Hinweis auf diese Rechtsprechung zu geben; es ist unter Anwendung derselben in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass eine Unzumutbarkeit der Zuweisung nicht vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats nimmt ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf. Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 20; Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, [...] Rn. 22; Beschluss vom 12.8.2013 - 5 LA 125/13 -; Beschluss vom 28.8.2013 - 5 ME 145/13 -). Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, [...] Rn. 9; Beschluss vom 5.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 12.6.2013 - 5 ME 119/13 -, [...] Rn. 12). Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1986 - BVerwG 6 A 2.84 -, [...] Rn. 16). Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Zuweisungsentscheidung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, [...] Rn. 10).
Die vorgenannten Maßstäbe, die dazu führen, dass persönlichen Belangen des Beamten nur in seltenen Ausnahmefällen der Vorrang vor den dienstlichen Notwendigkeiten zukommt, finden auch auf den Antragsteller uneingeschränkt Anwendung. Soweit der Antragsteller die mit dem täglichen Pendeln (105 km pro einfache Strecke; vgl. Bl. 32/Beiakte A) verbundene Belastung als zu gravierend empfindet, ist er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 7) - gehalten, in die Nähe von C. zu ziehen oder dort einen Zweitwohnsitz zu begründen. Zumindest die Begründung eines Zweitwohnsitzes ist dem -jährigen Antragsteller, dessen Tochter aus erster Ehe Ende diesen Jahres 18 Jahre alt wird, auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, möglich und zumutbar. Die Argumentation des Antragstellers, dass seine Ehefrau ihren Beschäftigungsort in entgegengesetzter Richtung (in F.) habe (so BB vom 25.7.2013, S. 8), greift ebenfalls nicht durch, denn auch insoweit ist der Antragsteller auf die Begründung eines Zweitwohnsitzes zu verweisen, wenn er deshalb einen Umzug ausschließt. Dass dem Antragsteller die Zuweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, lässt sich angesichts des betriebsärztlichen Gutachtens vom 2012, dem der Antragsteller nicht mittels substantiierter privatärztlicher Gutachten entgegengetreten ist, derzeit nicht feststellen.
ee) Ohne Erfolg bleibt der Antragsteller im Ergebnis auch mit seinem Kritikpunkt (BB vom 25.7.2013, S. 6f; BB vom 2.9.2013, S. 2f., 6f.), das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Überprüfung der Zuweisungsentscheidung zu Unrecht die "Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" vom 22. April 2005 und den sog. Zuweisungsleitfaden außer Acht gelassen; beide hätten jedoch bei der Frage der Zumutbarkeit der Zuweisung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung als Instrumente der Ermessensbindung Berücksichtigung finden müssen.
Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz oder ein Zuweisungsleitfaden - sollten diese Regelwerke überhaupt noch in Kraft sein und auf den Antragsteller Anwendung finden - von § 4 Abs. 4 PostPersRG abweichende Regelungen enthielten (BA, S.7), hat es hiermit offenbar auf eine jüngere Entscheidung des beschließenden Senats (Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, [...]) Bezug genommen. Dieser Verweis trägt allerdings schon deshalb nicht, weil in der dortigen Entscheidung die Anwendbarkeit der "Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 nicht in Vivento umgesetzt oder versetzt werden" vom 16. November 2006 in Rede stand, und weil der Senat die Frage, ob diese Konzernbetriebsvereinbarung Regelungen enthält, welche über das hinausgehen, was im Rahmen der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ohnehin zu beachten ist, in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (a. a. O., Rn. 12) hat; außerdem lagen dem Verwaltungsgericht beide Dokumente nicht vor, denn diese sind von der Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereicht worden. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Überprüfung der streitgegenständlichen Zuweisung anhand der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz (GVB ratio) sowie des Zuweisungsleitfadens nicht vorgenommen.
Zutreffend ist zwar, dass dann, wenn der Dienstherr die Ausübung seines Ermessens gegenüber seinen Beamten generell (typischerweise im Rahmen von Verwaltungsvorschriften) regelt, er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) alle von der Regelung erfassten Fälle gleich zu behandeln hat, sofern nicht wesentliche Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung gestatten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.5.2008 - BVerwG 5 B 36.08 -, [...] Rn. 4 m. w. Nw.). Voraussetzung für eine solche Selbstbindung der Verwaltung ist jedoch, dass sich die behördliche Verwaltungspraxis an die Verwaltungsvorschrift gehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1991 - BVerwG 3 C 67.87 -, [...] Rn. 26), dass die Verwaltungsvorschrift also nach der Behördenpraxis Anwendung findet. Eine Anwendung der "Gesamtbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz" über deren Ablauf - den 31. Dezember 2008 (vgl. § 9 Abs. 1 GBV ratio) - hinaus hat es indes in der Zuweisungspraxis der Deutschen Telekom AG nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 4) ausdrücklich erklärt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit verloren habe, eine Fortwirkung nicht bestehe und eine Nachfolgeregelung derzeit nicht vorhanden sei. Dass - wie der Antragsteller meint - die Gesamtbetriebsvereinbarung "faktisch nach wie vor in Kraft" sei (BB vom 2.9.2013, S. 6), ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Betriebsrat in seiner Stellungnahme vom 2012 auf deren Schutz verwiesen hat (Bl. 9/Beiakte A). Denn erstens hat dieser ausweislich des Protokolls der Einigungsstelle vom 2013 an dieser Auffassung letztlich nicht mehr festgehalten (s. o.), und zweitens ist für die Frage der tatsächlichen Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung die tatsächliche Praxis des Dienstherrn maßgeblich. Dementsprechend kann sich der Antragssteller im Streitfall aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg auf Ziffer 7 Abs. 4 GBV ratio berufen.
Was den von der Antragsgegnerin nunmehr vorgelegten "Zuweisungsleitfaden, Ein Instrument für den Personaleinsatz" der Deutschen Telekom AG" (Stand: Mai 2013) anbelangt, so spricht nach derzeitigem Kenntnisstand Überwiegendes dafür, dass dieser - insbesondere unter Ziffer 8.6 ("Zumutbarkeitskriterien der Zuweisung") - keine ermessenslenkenden Regelungen enthält, sondern lediglich wiedergibt bzw. näher erläutert, was im Rahmen der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ohnehin Geltung beansprucht. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Ziffer 8.6.3.2 des Zuweisungsleitfadens - Auswahlermessen - betrifft die Konstellation, dass für eine in Frage kommende Zuweisung nach Eignung, Leistung und Befähigung mehrere Beamte in Betracht kommen. Dass in einem solchen Fall die zu treffende Auswahlentscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss, ergibt sich bereits aus allgemeinen verfassungs- bzw. verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Aus dem Umstand, dass bei Vorliegen einer Auswahl eine verhältnismäßige Auswahlentscheidung zu treffen ist, lässt sich jedoch nicht - wie der Antragsteller meint (BB vom 2.9.2013, S. 3) - schlussfolgern, dass sich die personalverwaltende Stelle vor jeder beabsichtigten Zuweisungsentscheidung zunächst auf die Suche nach insoweit möglicherweise ebenso geeigneten Beamtinnen und Beamten begeben muss. Denn dass bei der Deutschen Telekom AG im Grundsatz weitere beschäftigungslose Beamte vorhanden sind, ändert nichts daran, dass gerade auch der Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen ist (vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2013, a. a. O., [...] Rn. 17).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).