Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.12.2016, Az.: 5 ME 150/16

Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfsperson; Kanzleikraft; Organisationsverschulden; Tarifbeschäftiger; Telefax; Telefaxnummer; Verschulden; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.12.2016
Aktenzeichen
5 ME 150/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.09.2016 - AZ: 6 B 4408/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auswahlentscheidung zwischen einem Beamten und einem Tarifbeschäftigten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsschutz des unterlegenen Beamtenbewerbers gegen eine - bereits erfolgte - unbefristete Einstellung eines Tarifbeschäftigten

1. Für die versehentlich unterlassene Korrektur von Empfängerdaten im Briefkopf eines Schriftsatzes durch eine ansonsten zuverlässige Kanzleikraft mit der Folge, dass diese den Schriftsatz entsprechend der nicht korrigierten Telefaxnummer an das Ausgangs- statt an das Beschwerdegericht übermittelt, muss ein Prozessbevollmächtigter nicht einstehen.

2. Ein Bedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung der Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des - auf Beförderung bzw. erneute Entscheidung über die Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten gerichteten - Hauptsacheverfahrens besteht nicht (mehr), wenn die ausgeschriebene Stelle bereits durch Ernennung des Ausgewählten bzw. durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit diesem besetzt ist.

Tenor:

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Frist für die Begründung der Beschwerde gewährt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 26.708,46 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle „Leiter/in der Finanzverwaltung (Kämmerei)“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Im Sommer 2016 schrieb die Antragsgegnerin die vorgenannte, nach der Besoldungsgruppe A 12 bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD bewertete Stelle aus. Auf diese bewarben sich u. a. die Antragstellerin und der Beigeladene. Die im Jahr 1976 geborene Antragstellerin steht als Stadtinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der schleswig-holsteinischen Stadt H.; der im Jahr 1971 geborene Beigeladene war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bei der niedersächsischen Stadt I. als Angestellter beschäftigt.

Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin für den 12. Juli 2016 zu einem „Vorstellungsgespräch“ ein; an diesem Tag fand auch ein „Vorstellungsgespräch“ mit dem Beigeladenen statt.

Mit weiterer E-Mail vom 21. Juli 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, das Gespräch mit der Antragstellerin habe ihr gut gefallen; gerne biete sie der Antragstellerin die Stelle an und würde sich freuen, wenn diese annähme.

Mit weiterer E-Mail vom 22. Juli 2016 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, es sei beabsichtigt, sie mit Wirkung vom 1. September 2016 zur Gemeindeamtfrau zu ernennen; der Wechsel von der Stadt H. erfolge im Rahmen einer Versetzung, welche die Antragstellerin dort beantragen möge. Die Antragsgegnerin müsse zur Versetzung ihr Einverständnis erteilen; für diese Entscheidung sei der Gemeinderat zuständig, dessen entsprechende Sitzung für den 11. August 2016 terminiert sei. Vorbehaltlich des Beschlusses des Gemeinderates werde die Antragsgegnerin der Stadt H. ihr Einverständnis zu einer Versetzung der Antragstellerin mitteilen.

Mit E-Mail vom 25. Juli 2016 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, bei der Stadt H. einen Versetzungsantrag gestellt zu haben. Nachdem die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 26. Juli 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie seit Dezember 2015 dienstunfähig erkrankt sei, erklärte ihr die Antragsgegnerin, dass in diesem Fall eine Abordnung der Antragstellerin avisiert werde.

Mit E-Mail vom 12. August 2016 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass der Gemeinderat einer Abordnung der Antragstellerin nicht zugestimmt habe. Mit weiterer E-Mail vom 24. August 2016 teilte sie der Antragstellerin mit, der Verwaltungsausschuss habe lange über die Abordnung beraten; allerdings habe sich dieser nach langer Abwägung zugunsten eines Bewerbers entschieden, welcher bereits einige Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt gewesen sei.

Am 30. August 2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Oldenburg um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass bei ihr für die Einstellung von Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD der Verwaltungsausschuss zuständig sei. Dieser habe sich in seiner Sitzung vom 9. August 2016 für die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen entschieden. Der Beigeladene sei mit Arbeitsvertrag vom 18. August 2016 als vollbeschäftigter Verwaltungsangestellter nach der Entgeltgruppe 11 TVöD mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eingestellt worden. Er sei nach den „Vorstellungsgesprächen“ als der geeignetste Bewerber angesehen worden, habe jedoch zunächst eine Einstellung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD verlangt. Auf diese Forderung habe die Antragsgegnerin nicht eingehen wollen. Am 1. August 2016 habe der Beigeladene dann aber erklärt, mit einer Einstellung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD einverstanden zu sein, so dass nach Ergehen des entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsausschusses der Arbeitsvertrag habe abgeschlossen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 22. September 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Abschluss des - wirksam zustande gekommenen - Arbeitsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen vom 18. August 2016 entfallen sei. Dass die Antragsgegnerin den Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen bereits sechs Tage nach Versenden ihrer ablehnenden Mitteilung an die Antragstellerin vom 12. August 2016 geschlossen und damit möglicherweise gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verstoßen habe, sei für das vorliegende Eilverfahren unbeachtlich.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, verbunden mit einem am 14. November 2016 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin tritt dem Wiedereinsetzungsantrag sowie dem Beschwerdevorbringen entgegen. Der Beigeladene hat sich zum Wiedereinsetzungsantrag sowie zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat die Antragstellerin die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § § 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - versäumt; ihr ist aber antragsgemäß nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen; die Begründung ist - sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist - bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts am 29. September 2016 zugestellt worden (Bl. 107/Gerichtsakte - GA -); sie haben am 11. Oktober 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Übersendung der Beschwerdebegründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Dementsprechend begann die Beschwerdebegründungsfrist gemäß 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 30. September 2016 zu laufen und hätte an sich mit Ablauf des 29. Oktober 2016 geendet (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 31. Oktober 2016 (= Montag; Reformationstag), der in Niedersachsen kein gesetzlicher Feiertag war. Innerhalb dieser Frist ist eine Beschwerdebegründung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jedoch nicht übermittelt worden; der entsprechende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist vielmehr erst am 2. November 2016 - und damit verspätet - beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen (vgl. Bl. 119, 124/GA).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).

Die Versäumung einer Frist ist dann im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2010 - BVerwG 7 B 18.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2014 - 5 ME 259/13 -; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 60 Rn. 9; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6). Dabei steht das Verschulden eines Bevollmächtigten - insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts - dem Verschulden der beteiligten Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches zwar dem bevollmächtigten Rechtsanwalt - und damit auch dessen Auftraggeber - nicht zurechenbar, weil eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 46). Allerdings können Fehler von Hilfspersonen unter dem Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens als eigenes Verschulden des Rechtsanwalts anzusehen sein, wenn der Rechtsanwalt die Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt, angeleitet oder überwacht hat.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der verspätete Zugang der Beschwerdebegründung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht auf ein - der Antragstellerin zuzurechnendes - (Organisations-)Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin machen - unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten J. - geltend, Frau K. habe die Beschwerdebegründung am 28. Oktober 2016 nach einem Diktat von Rechtsanwalt L. gefertigt und hierbei zunächst in der Adresszeile die Daten des (erstinstanzlich mit dem Streitfall befassten) Verwaltungsgerichts Oldenburg nebst der dortigen Telefaxnummer verwendet. Diesen Schriftsatz habe Frau K. Rechtsanwalt L. zur Korrektur vorgelegt. Jener habe Frau K. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg - und nicht an das Verwaltungsgericht Oldenburg - zu senden und dass auch das Aktenzeichen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts neben dem des Verwaltungsgerichts aufzunehmen sei. Rechtsanwalt L. habe Frau K. sodann angewiesen, Adresse, Telefaxnummer und Aktenzeichen dem bereits in der Akte vorhandenen Schreiben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen. Frau K. habe den Schriftsatz entsprechend bearbeitet, sei hierbei jedoch durch eingehende Telefonate unterbrochen worden und habe dabei vergessen, auch die Telefaxnummer zu ändern. Die Korrektur der Empfängerdaten habe sie Rechtsanwalt L. gegenüber bestätigt. Dieser sei davon ausgegangen, dass dies auch tatsächlich vollständig erfolgt sei. Bei der Vorlage des Schriftsatzes zur letzten Durchsicht und Unterschrift sei Rechtsanwalt L. die nicht geänderte Telefaxnummer nicht aufgefallen, weil er davon ausgegangen sei, dass Frau K. anweisungsgemäß und gemäß ihrer Bestätigung die Daten des Empfängers (= Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht) vollständig geändert habe. Rechtsanwalt L. habe keinen Anlass gehabt, an der Korrektheit der ausgeführten Anweisung zu zweifeln. Frau K. sei ihm als ausgesprochen sorgfältige und zuverlässige Mitarbeiterin bekannt. Sie habe bisher stets zuverlässig, gewissenhaft und korrekt ihre Arbeiten in der Kanzlei erledigt und sich immer an die Arbeitsanweisungen gehalten. Fehler dieser oder anderer Art seien Rechtsanwalt L. bisher nicht bekannt geworden. Nach Versendung des Telefaxes habe Frau K. dann nur die korrekte Übertragung (Sendebericht) überprüft sowie die im Sendebericht enthaltene Telefaxnummer. Zu diesem Zeitpunkt sei sie irrtümlich noch davon ausgegangen, dass sie die Telefaxnummer zuvor entsprechend dem Briefkopf des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert habe.

Mit diesem Vorbringen ist glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin kein (Organisations-)Verschulden trifft.

Dass die Beschwerdebegründung am 28. Oktober 2016 tatsächlich - nämlich um 15:38 Uhr - (vorab) per Telefax an das Verwaltungsgericht Oldenburg gesendet worden ist, ergibt sich aus der Gerichtsakte. Denn das Verwaltungsgericht hat ein entsprechendes Telefax, welches den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2016 trägt, per Post an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weitergeleitet, wo es - wie das Original des Schriftsatzes - erst am 2. November 2011 eingegangen ist [Bl. 124/GA]). Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass der weitere, von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geschilderte sowie von Frau K. bestätigte Geschehensablauf zweifelhaft sein könnte, nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. August 1997
(- BVerwG 4 B 124/97 -, juris Rn. 1) entschieden, dass Prozessbevollmächtigte für das Versehen einer bisher zuverlässigen Mitarbeiterin nicht einstehen müssen, die bei Ausführung der Anweisung, einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln, versehentlich die Telefaxnummern von Erst- und Berufungsgericht verwechselt hat und der dieser Fehler auch bei einer Kontrolle des Sendeprotokolls nicht aufgefallen ist. Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Fall einer versehentlich unterlassenen Korrektur von Empfängerdaten im Briefkopf eines Schriftsatzes durch eine ansonsten zuverlässige Kanzleikraft mit der Folge, dass diese den Schriftsatz entsprechend der nicht korrigierten Telefaxnummer per Telefax an das Ausgangs- statt an das Beschwerdegericht übersendet, vergleichbar. Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergibt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil Rechtsanwalt L. bei der (letzten) Vorlage des Schriftsatzes zur Unterschrift den Umstand der nicht geänderten Telefaxnummer nicht bemerkt hat. Denn die Faxnummer des Gerichts, an das der bestimmende Schriftsatz gerichtet ist, gehört weder zur Adressierung der Rechtsmittelschrift noch zu den notwendigen Angaben, die ein Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder sonstigen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den Schriftsatz unterschreibt (BFH, Urteil vom 24.4.2003 - VII R 47/02 -, juris Rn. 8). Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können (BFH, Urteil vom 24.3.2003, a. a. O., Rn. 8; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 6.8.1997, a. a. O., Rn. 1).

2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss umfänglich und unter Zitierung von höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, warum aus seiner Sicht ein Anordnungsgrund nicht vorliegt (Beschlussabdruck - BA -, S. 3 bis 5). Ob das hiergegen gerichtete, äußerst knapp gefasste Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung - BB - vom 28.10.2016, S. 1 [Bl. 119/GA]) den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (zu diesen vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14), ist bereits fraglich. Dieser Aspekt bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil auch der beschließende Senat der Auffassung ist, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.

Der Feststellung der Vorinstanz, der am 18. August 2016 zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene unbefristete Arbeitsvertrag, der sowohl die Zuweisung des dienstlichen Aufgabenbereichs als auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD enthalte, sei wirksam zustande gekommen (BA, S. 3f.), tritt die Beschwerde nicht entgegen. Ist aber ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden, so ist damit die Eilbedürftigkeit zur Vermeidung der Schaffung endgültiger Verhältnisse zu Lasten der Antragstellerin weggefallen, die ein wesentliches Element des Anordnungsgrundes bildet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 3 CE 08.702 -, juris Rn. 40; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 2 MB 28/14 -, juris Rn. 5 bis 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 31.3.2015 - 2 B 135/15 -, juris Rn. 8; VG München, Beschluss vom 6.7.2016 - M 5 E 16.2127, juris Rn. 20). Ein Bedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung der Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des - auf Beförderung bzw. erneute Entscheidung über die Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten gerichteten - Hauptsacheverfahrens besteht nicht (mehr), wenn die ausgeschriebene Stelle bereits durch Ernennung des Ausgewählten bzw. durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit diesem besetzt ist. Ebenso wie zum Zeitpunkt des Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung liegt daher auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kein Anordnungsgrund vor. Das auf die vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle gerichtete Eilverfahren der Antragstellerin hat sich durch Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen vom 18. August 2016 erledigt.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht (BB vom 28.10.2016, S. 1 [Bl. 119/GA]),

der Beigeladene genieße während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses keinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), so dass die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen könne;

darüber hinaus sei im Arbeitsvertrag vom 18. August 2016 eine sechsmonatige Probezeit vereinbart worden,

dringt sie hiermit nicht durch. Denn der damit sinngemäß geltend gemachte Einwand, die Antragsgegnerin könne die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen rückgängig machen, ist im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes ohne Relevanz.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar, wenn eine Stellelbesetzung durch richter- bzw. beamtenrechtliche Ernennung erfolgt, eine gegen die Ernennung gerichtete Anfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers möglich, wenn dieser unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 27). Von einer Rechtsschutzverhinderung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 36). Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt; darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilung an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 36). Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden; der Dienstherr kann sich nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen, weil er es ansonsten in der Hand hätte, die Grundrechte der unterlegenen Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 37). In diesen Fällen der Rechtsschutzverhinderung ist also nach erfolgter Ernennung noch Primärrechtsschutz in Form der Erhebung einer Anfechtungsklage möglich. Hatte ein unterlegener Bewerber hingegen Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiell-rechtliche oder prozessuale Mängel anhaften, denn das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine „richtige“ Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal - nämlich vor und nach der Ernennung - gerichtlich verfolgt werden kann; eine Anfechtung der Ernennung ist in den Fällen, in denen der Bewerber seine Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat bzw. in denen der Dienstherr seinen Rechtsschutz nicht verhindert hat, verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 33). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen in diesen Fällen durch die Ernennung unter (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 27); ein Hauptsacheverfahren findet wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 31).

Nach alledem spielt die Frage, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers nach erfolgter Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers mittels einer (auf Aufhebung der Ernennung gerichteten) Anfechtungsklage weiterverfolgt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 27, 39), nur im Rahmen eines - im Falle der Rechtsschutzverhinderung ausnahmsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 37) möglichen - Hauptsacheverfahrens eine Rolle, nicht aber im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2015 - 5 ME 3/15 -; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008, a. a. O., Rn. 47).

Im Streitfall ist die ausgeschriebene Stelle allerdings nicht im Wege der beamtenrechtlichen Ernennung, sondern durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen besetzt worden. Zwar findet im Bereich des Arbeitsrechts der Grundsatz der Ämterstabilität - also der Umstand, dass die Ernennung eines Bewerbers regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann - keine Anwendung. Gleichwohl wird - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (BA, S. 3) - in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten, dass der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem ausgewählten Bewerber im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung zu einer der Beamtenernennung vergleichbaren Verfestigung der Dienstpostenübertragung führe (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4.5.1995 - 2 B 11102/95.OVG -, NVwZ-RR 1996, 51, 52; Hamb. OVG, Beschluss vom 3.3.1999 - 1 Bs 23/99 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008, a. a. O., Rn. 49; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 31.3.2015, a. a. O., Rn. 8; VG München, Beschluss vom 6.7.2016, a. a. O., Rn. 18f.). Mit dieser Situation der (grundsätzlich) nicht revidierbaren Stellenbesetzung ist in denjenigen Fällen, in denen sich ein Beamter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine zugunsten eines Tarifbeschäftigten ergangene Auswahlentscheidung gewendet hat und in denen die entsprechende Stelle noch nicht mit diesem besetzt worden war, ein Anordnungsgrund bejaht worden (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4.5.1995, a. a. O., 52; Hamb. OVG, Beschluss vom 3.3.1999, a. a. O., Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 31.3.2015, a. a. O., Rn. 8). Eine im (vorliegenden) Eilverfahren noch unbesetzte Stelle liegt hier jedoch gerade nicht vor.

Zwar verweist auch das Bundesarbeitsgericht Bewerber um Stellen im öffentlichen Dienst vor der Einstellung - d. h. vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Mitbewerber oder vor Übertragung einer neuen, mit einer Höhergruppierung einhergehenden Tätigkeit auf den Mitbewerber - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG auf die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und geht nur in den Fällen der Verhinderung effektiven Rechtsschutzes im Vorfeld der Einstellung davon aus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Betreffenden nicht durch die Stellenbesetzung untergegangen sei mit der Folge, dass dem übergangenen Bewerber ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederherstellung (im Sinne einer Freimachung der Stelle) zustehen könne (vgl. BAG, Urteil vom 18.9.2007 - 9 AZR 672/06 -, juris Rn. 24, 27ff.; Urteil vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 -, juris Rn. 39; vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschluss vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 5). Auch dieser Wiederherstellungsanspruch spielt jedoch lediglich im Rahmen eines - nach der Einstellung ausnahmsweise möglichen - Hauptsacheverfahrens eine Rolle, nicht jedoch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Da es - wie dargelegt - im Streitfall bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehlt, sind die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs (BB vom 28.10.2016, S. 2 [Bl. 120/GA]) nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Ko-sten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (11. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.364,02 EUR; hinzu tritt die ruhegehaltfähige (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2015 - 5 ME 3715 -) allgemeine Stellenzulage in Höhe von 87,39 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 26.708,46 EUR (4.364,02 EUR + 87,39 EUR = 4.451,41 EUR; 4.451,41 EUR x 6 = 26.708,46 EUR). Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gelten die obigen Ausführungen entsprechend, weil die genannten Normen sowie das genannte Endgrundgehalt auch zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (30. August 2016) maßgeblich waren. Damit beträgt der Streitwert für das vorinstanzliche Verfahren ebenfalls 26.708,46 EUR; er war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).