Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.11.2016, Az.: 12 ME 132/16
Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung des Sachverhalts; materielles Recht; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Sachverhalt; Umweltverträglichkeitsprüfung; Verfahrensrecht; Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.11.2016
- Aktenzeichen
- 12 ME 132/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 20.06.2016 - AZ: 2 B 2/16
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 1a UmwRG
- § 4 Abs 1 UmwRG
- § 4a Abs 2 Nr 1 UmwRG
- § 2 Abs 1 S 2 Nr 1 UVPG
- § 113 Abs 1 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auch solche Mängel einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich auf die vollständige und zutreffende Erfassung des Sachverhalts im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG beziehen, können im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG folgenlos bleiben.
2. Ist für das Artenschutzrecht ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde anzuerkennen, der sich auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten und/oder die Bewertung der Risiken bezieht, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind, so ist dieser Beurteilungsspielraum auch für die entsprechenden Ermittlungen maßgeblich, welche die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) aufklären sollen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebenden Wirkung der Klage - 2 A 28/16 (VG Osnabrück) - wiederherzustellen, die er gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen in der Gemeinde D. erhoben hat.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 [Bl. 36 ff. der Gerichtsakte - GA] habe der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs „Q.“ mit einer Nabenhöhe von 120 m, einer maximalen Gesamthöhe von 180 m über natürlich gewachsenem Gelände und einem Rotordurchmesser von 120 m erteilt. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung sei angeordnet worden. Zum Bestandteil der Genehmigung seien ausweislich des Bescheides die Antragsunterlagen gemacht worden.
Der Standort der Anlagen befinde sich ca. 1,5 km südwestlich der Gemeinde D. [vgl. Bl. 32 der Beiakte - BA - 1]. Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Antragsgegners aus dem Jahre 2004, Teilfortschreibung Energie (2013), lege für den Bereich, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollten, ein Vorranggebiet für Windenergienutzung (Nr. 19-2013) fest. Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde R. sei eine neue Sonderbaufläche für Windenergieanlagen dargestellt, die diesem Vorranggebiet entspreche. In einer Entfernung von 2 km zum Anlagenstandort [vgl. Bl. 30 BA 1] befinde sich ein bereits bestehender Windpark mit sieben Windenergieanlagen (Windpark S.). Daneben befänden sich im weiteren Umfeld landwirtschaftliche Betriebe sowie vier weitere ältere Windenergieanlagen.
Die Genehmigung enthalte eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot für die Feldlerche. Ihre Nebenbestimmung Nr. 33 sei im Hinblick auf einzuhaltende Abschaltzeiten mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2015 [Bl. 42 f. BA 8] modifiziert worden. Weiterhin enthalte die Genehmigung unter Ziffer 9 die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Das Genehmigungsverfahren sei als förmliches Verfahren durchgeführt worden. Die Antragsunterlagen seien in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis einschließlich 23. März 2015 in den Räumlichkeiten des Antragsgegners und der Gemeinde D. zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass bis zum 6. April 2015 einschließlich Einwendungen erhoben werden könnten.
Das Wohnhaus des Antragstellers [C. in D.] befinde sich in einer Entfernung von 983 m zur Windenergieanlage 1, in einem Abstand von 670 m zur Windenergieanlage 2, in einem Abstand von 600 m zur Windenergieanlage 3 und in einem Abstand von 874 m zur Windenergieanlage 4.
Mit Bescheid vom 2. März 2016 [Bl. 1320 ff. BA 7] habe der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sodann mit - unter anderem - folgender Begründung abgelehnt:
Der statthafte Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 4a Abs. 3 UmwRG) sei unbegründet. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit der Genehmigung sei zu verneinen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bestünden (§ 4a Abs. 3 UmwRG), sodass seine Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werde. Es würden durch die Genehmigung Rechte nicht verletzt, auf die sich der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könne. Auch die durchgeführte UVP weise keine Fehler auf, die eine Aufhebung der Genehmigung auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG rechtfertige.
1. Unzulässigen Lärmimmissionen sei der Antragsteller nicht ausgesetzt. Nach der den Vorgaben der TA Lärm entsprechend durchgeführten Schallimmissionsprognose des T. U. V. GbR mit dem Immissionsgutachten Nr. 3036 vom 30. August 2014 (Abschnitt 5.1, Bl. 198 ff. BA 1) sowie der Ergänzung/Korrektur vom 27. November 2014 (ebenda, Bl. 184 ff.) bestünden keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen. Danach lägen die Schallimmissionspegel der Windenergieanlagen während der Nachtzeit an 24 von 25 ausgewählten Immissionspunkten - so auch am als „IP 10“ bezeichneten Wohnhaus des Antragstellers - um mindestens 1 dB(A) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert, der gemäß der TA Lärm an sämtlichen Immissionspunkten entsprechend der Schutzbedürftigkeit nachts 45 dB(A) (Dorf-/Mischgebiet) betrage. An den jeweiligen Wohnhäusern in der Nähe dieser Immissionspunkte sei im Übrigen mit einer niedrigeren als der genannten Gesamtbelastung, und damit auch mit einer Reserve zu rechnen.
a) Es treffe nicht zu, dass das Blockheizkraftwerk am Hof W. nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Welches „Blockheizkraftwerk am Hof W.“ der Antragsteller berücksichtigt wissen möchte, erschließe sich der Kammer nicht. Weder existiere nach den hiesigen Recherchen ein Hof dieses Namens in der Umgebung des Vorhabens (vgl. die Karte mit den Immissionsorten, Bl. 28 des Gutachtens vom 30. August 2014) noch sei ein Blockheizkraftwerk bekannt.
b) Ebenfalls erfolglos bleibe nach summarischer Prüfung der Hinweis des Antragstellers auf die angeblich im Gutachten ausgewiesene Prognoseunsicherheit von +/- 3 dB(A), die dazu führe, dass an seinem Haus neben dem ermittelten Schallleistungspegel von 44 dB(A) ebenso wahrscheinlich ein - den zulässigen Immissionsrichtwert überschreitender - Pegel von 47 dB(A) erreicht werden könne. Der Gutachter V. habe dazu in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 [Bl. 206 f. GA] überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass keine entsprechende Prognoseunsicherheit ausgewiesen sei.
2. Dass die streitigen Windkraftanlagen eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung entfalteten und die Genehmigung deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Betrage der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe (vgl. auch Nr. 3.4.1.9 des Erlasses „Planung und Genehmigung von Windenergien an Land“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24.2.2016, Nds. MBl. 2016, 190 - „Windenergieerlass“). Bei einem solchen Abstand träten die Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukämen.
a) Ausgehend von diesen - eine Orientierung bietenden - Grundsätzen gehe von dem geplanten Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde, voraussichtlich nicht aus. Der Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung des Antragstellers betrage mit mindestens 600 m mehr als das Dreifache der Gesamthöhe von hier 180 m. Gründe dafür, dass in diesem Fall etwas anderes gelte, seien auch nicht ersichtlich. Allein der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass neben den genehmigten Anlagen auch fast alle Windenergieanlagen des Windparks S. gleichzeitig aus einem seiner Fenster zu sehen seien, führe nicht zur Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung. Auch in Fallkonstellationen dieser Art seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigende Bewertungskriterien seien beispielsweise Höhe, Rotordurchmesser und Standort der Windenergieanlagen, Lage von Aufenthaltsräumen und Fenstern zu den Anlagen, Sichtverschattungen, Stellung des Rotors unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, Blickwinkel und/oder eine Vorbelastung durch bestehende Anlagen.
b) Die bereits existierenden sieben Anlagen des Windparks S. befänden sich in einer Entfernung von mindestens 1,3 km in südwestlicher Richtung zum Wohnhaus des Antragstellers. Die nächstgelegene streitgegenständliche Anlage befinde sich in einer Entfernung von 600 m nordöstlich des Wohnhauses. Dafür, dass es unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten zu einer optischen Bedrängung, also einer „erdrückenden“ oder „erschlagenden“ Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers kommen werde, weil die in ca. 600 m Entfernung geplante Windenergieanlage und die ca. 1,3 km entfernt stehende Windenergieanlage gleichzeitig zu sehen sein würden, gebe es keinen greifbaren Anhaltspunkt.
Entgegen seiner Auffassung wohne der Antragsteller infolge der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens auch nicht in einem Windpark. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass (fast) sämtliche Windenergieanlagen trotz ihrer gegensätzlichen Lage gleichzeitig aus einem seiner Wohnräume erblickt werden könnten, führe dies nach summarischer Prüfung nicht zu einer unzumutbaren optischen Beeinträchtigung. Unter Berücksichtigung des erheblichen Abstandes der Windenergieanlagen des Windparks S. zum Wohnhaus des Antragstellers, der Distanz zwischen den bestehenden und den neu zu errichtenden Anlagen und der Tatsache, dass auch der Antragsteller von lediglich einem Raum mit entsprechender Blickmöglichkeit spreche, vermöge die Kammer eine für den im Außenbereich wohnhaften Antragsteller unzumutbare optische Beeinträchtigung in Form eines „Erdrückens“ oder „Einkesselns“ aller Voraussicht nach nicht zu erkennen. Dasselbe gelte auch für die Auswirkungen der bestehenden drei älteren Windenergieanlagen X. E18 (950 m Entfernung zum Haus des Antragstellers), X. E30 (1,45 km Entfernung) und Y. N150 NH40 (1,4 km Entfernung), die schon aufgrund ihrer geringen Höhe und der großen Entfernung auch bei kumulierender Betrachtung keinen entsprechenden Effekt bewirken könnten.
Zudem sei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Außenbereich grundsätzlich mit der Errichtung von Windenergieanlagen gerechnet werden müsse und das Schutzbedürfnis des Antragstellers deshalb auch in Bezug auf die optischen Auswirkungen deutlich schwächer sei, als es etwa bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung in anderer Lage wäre.
3. Der Antragsteller habe aller Voraussicht nach auch auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung im Hauptsacheverfahren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gelte dieser Aufhebungsanspruch auch für den Antragsteller als natürliche Person im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge beschränke sich der Anwendungsbereich dabei nicht auf die ausdrücklich in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fälle, sondern erstrecke sich auch auf Fälle, in denen eine UVP durchgeführt worden sei, die Fehler aufweise. Grundsätzlich könne der Antragsteller die Aufhebung der Genehmigung unabhängig davon verlangen, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene.
a) Die der Genehmigung zugrundeliegende UVP, die gemäß § 4a Abs. 2 UmwRG im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt zu überprüfen sei, weise nach vorläufiger Einschätzung durch die falsche Angabe der Einwendungsfrist und die nicht durchgängig gegebene Einsichtnahmemöglichkeit in die Unterlagen während der Auslegungsfrist zwar Verfahrensfehler auf. Die Verfahrensfehler führten jedoch gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG nach summarischer Prüfung weder zur Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung noch - als rechtliches Minus - zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil die Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätten. Die festgestellten Bekanntmachungs- und Öffentlichkeitsbeteiligungsfehler fielen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler, da die festgestellten Verfahrensfehler aller Voraussicht nach nicht nach Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar seien.
b) Soweit natur- und artenschutzrechtliche Belange oder andere objektiv-rechtliche Umweltbelange in Frage stünden, ergebe sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, dass auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung und vollständigen Einsichtnahmemöglichkeit keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. Das gelte auch unter Berücksichtigung des oben bereits skizzierten Zwecks der UVP-Richtlinie, eine breite Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und deren Beteiligungsbereitschaft zu fördern. Der Antragsteller habe - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - trotz der irrtümlich zu kurz angegebenen Frist und des nicht durchgängig gegebenen Zugangs zu den Auslegungsunterlagen Gebrauch von seinen Informations- und Beteiligungsrechten gemacht und seine auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bedenken neben zahlreichen weiteren Einwendern geltend gemacht. Ferner habe er auch am Erörterungstermin teilgenommen.
Dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge lasse sich aber auch entnehmen, dass aufgrund der Verfahrensfehler individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Lärm oder optische Beeinträchtigungen sowie durch sonstige Gefahren, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen könne, nicht unberücksichtigt geblieben seien. Hierfür spreche zum einen, dass der Antragsteller in seinen umfangreichen Darlegungen auch Aspekte, die andere individuell Betroffene wie beispielsweise die Bewohner des Kinderhofs beträfen, geltend gemacht habe. Diesen Belangen habe der Antragsgegner ebenso wie den übrigen, den Kultur- und Denkmalschutz, das Landschaftsbild, den Arten-, Natur- und Umweltschutz betreffenden Belangen Rechnung getragen, sodass nicht damit zu rechnen sei, dass einzelne Belange anderer, nicht aktiv gewordener Betroffener unberücksichtigt geblieben sein könnten. Zum anderen sei das Gewicht der festgestellten Fehler nach der hier gebotenen summarischen Prüfung, gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie, gering.
4. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weise die UVP nach summarischer Prüfung an-hand des durch § 4a Abs. 2 UmwRG vorgegebenen Prüfungsmaßstabes keine Fehler auf. Gegenstand der UVP sei dabei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 1 a der 9. BImSchV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage.
a) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Mensch, zu dem auch die menschliche Gesundheit gehöre, seien zunächst die Auswirkungen, die das Vorhaben auf den Menschen habe. Umfasst würden dabei auch Auswirkungen unterhalb der Schwelle der Beeinträchtigung, also Störungen des physischen, psychischen oder sozialen Wohlbefindens, wozu insbesondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, Belange von Sport, Freizeit und Erholung sowie die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zählten.
aa) Eine im Rahmen der UVP nicht hinreichend berücksichtigte bzw. fehlerhaft bewertete Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Lärm vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Aus-führungen hinsichtlich einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers durch Schallimmissionen [vgl. oben unter I. 1.] verwiesen.
bb) Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der UVP ergänzend die mangelhafte bzw. nicht hinreichende Berücksichtigung des Kinderhofs D. bei der Untersuchung der Schallimmissionen rüge, liege darin kein Fehler im Sinne des § 4a Abs. 2 UmwRG. Nach Ansicht des Antragstellers hätte der Kinderhof (IP 9 im Immissionsgut-achten vom 30.8.2014) mit einem höheren Schutzanspruch als demjenigen eines Mischgebiets berücksichtigt werden müssen. Diese Auffassung teile die Kammer nicht. Der Kinderhof D. sei ausweislich seines Leitbildes (vgl. Z., abgerufen am 26.5.2016) eine gemeinnützige Jugendhilfeeinrichtung, die auch geistig behinderte Kinder und Jugendliche in ihre Wohngruppen integriere und unter anderem über Wohngruppen für geistig behinderte Menschen - so auch am hier betroffenen Standort „AA. AB.“ (vgl. AC., abgerufen am 27.5.2016) - verfüge. Zu Recht habe der Antragsgegner diese Einrichtung des Kinderhofs auch im Rahmen der UVP wie die übrigen Wohngebäude als Gebäude im Außenbereich eingestuft und entsprechend den Lärmgrenzwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags in Ansatz gebracht (vgl. Nr. 6.1 c] der TA Lärm). Weshalb dem Kinderhof ein höherer Schutzanspruch zukommen sollte, erschließe sich der Kammer nicht. Als Anlage für soziale Zwecke sei der Kinderhof schon kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) im Misch- und auch im Dorfgebiet zulässig und könne sich daher auch nur auf den dem jeweiligen Gebiet nach Nr. 6.1 der TA Lärm zukommenden Schutzanspruch berufen. Auch hier gelte im Übrigen, dass derjenige, der sich im Außenbereich ansiedele, mit höheren Immissionen zu rechnen und diese auch hinzunehmen habe. Sollte der Betreiber des Kinderhofes eine ruhigere Umgebung für die von ihm betreuten Personen für erforderlich halten, stünde es ihm frei, einen Standort im allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet (§§ 3, 4 BauNVO) mit dem entsprechend höheren Schutzanspruch zu wählen. Der Umstand, dass der Kinderhof ausweislich des bereits zitierten Leitbildes und der Beschreibung des AA. AB. auf der Homepage bewusst die reizärmeren Standorte im ländlichen Bereich (unter Inkaufnahme der dort ggf. auftretenden außenbereichstypischen Immissionen) wähle, spreche überdies dafür, dass der vom Antragsteller geforderte erhöhte Schutzanspruch vom Betreiber des Kinderhofs selbst nicht für notwendig gehalten werde.
b) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt seien die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere und Pflanzen. Dies erfasse nicht nur einzelne Lebewesen, sondern auch Populationen und Arten. Das Tatbestandsmerkmal der biologischen Vielfalt werde inhaltlich durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgefüllt. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt stellten dabei die unmittelbaren Beeinträchtigungen durch Verletzung, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung dar. Ebenso würden aber auch mittelbare Veränderungen erfasst.
aa) Hinsichtlich der Brutvögel weise die UVP nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Fehler im Sinne des § 4a Abs. 2 UmwRG auf. Der Schutz dieser Vögel werde insoweit nicht nur über den individuumsbezogenen Ansatz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG gewährleistet, sondern auch über die - eher gebietsbezogenen - Vorschriften des UVPG. Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen werde, stehe der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative entbinde sie dabei jedoch nicht von der Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Da auch die UVP auf einer sachlich und fachlich fundierten Einschätzung beruhen müsse, sei die Behörde verpflichtet, die Inhalte eines landschaftspflegerischen Begleitplanes kritisch zu würdigen und sie zumindest auf ihre Plausibilität zu prüfen. Für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen sei zudem auch der „Windenergieerlass“ zu berücksichtigen, der als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sei, von dem auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden dürfe. Zudem seien - da der Windenergieerlass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Kraft gewesen sei - die von dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) unter dem Titel „Naturschutz und Windenergie“ herausgegebenen Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Oktober 2014), im folgenden „NLT-Papier“ genannt, zu beachten. Der Antragsgegner habe aller Voraussicht nach in rechtmäßiger Weise von seiner Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Brutvögel Gebrauch gemacht.
α) [Es folgt eine umfängliche Wiedergabe von Vorgaben bzw. Empfehlungen des „Windenergieerlasses“ und des NLT-Papiers für die Bestandsaufnahme].
β) Ausweislich des Fachbeitrags Artenschutz: Vogel- und Fledermausuntersuchungen und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Dezember 2014, der Bestandteil der Genehmigung geworden sei, sei die Brutvogelerfassung mit neun Begehungen im Zeitraum von März bis Juni erfolgt. Zudem sei auf die Ergebnisse von Begehungen in den Jahren 2012 und 2013 zurückgegriffen worden (vgl. die Übersicht Bl. 158 der GA). Das Untersuchungsgebiet habe dabei einen Radius von 1.000 m um die Sonderbaufläche umfasst und die Brutvogelarten seien nach der Methode der Revierkartierung kartiert (vgl. S. 17 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1417 ff. BA 3) worden. Dabei seien unter anderem Vorkommen der (teilweise nach der Roten Liste Niedersachsen [stark] gefährdeten bzw. auf der Vorwarnliste befindlichen) Feldlerche, des Gartenrotschwanzes, des Großen Brachvogels, des Kiebitz, der Rauchschwalbe, des Turmfalken, der Waldohreule und des Mäusebussards registriert und sei das jeweilige Kollisionsrisiko anhand wissenschaftlicher Studien bewertet (vgl. S. 22 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1422 ff. der BA 3) worden. Diese Bewertung komme zu dem Ergebnis, dass das Gebiet im 500 m-Radius um die Sonderbaufläche regionale Bedeutung insbesondere für die gefährdeten Offenlandarten Feldlerche, Großer Brachvogel und Kiebitz habe (vgl. S. 29 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1429 f. der BA 3). Im Rahmen einer Auswirkungsanalyse (S. 33 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1433 ff. der BA 3) sei sodann unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse die Empfindlichkeit der kartierten Arten untersucht worden. Für den Turmfalken, den Mäusebussard und den Gartenrotschwanz sei dabei eine geringe Empfindlichkeit ermittelt worden. Feldlerche und Kiebitz wiesen dem Beitrag zufolge eine mittlere Empfindlichkeit auf, während der Große Brachvogel, Gänse und Kraniche eine hohe Empfindlichkeit aufwiesen. Bis auf das Brutvorkommen vom Großen Brachvogel befänden sich in dem Gebiet dem Fachbeitrag zufolge jedoch keine weiteren Arten mit hoher Empfindlichkeit. Schließlich seien auch noch die Arten in den Blick genommen worden, für die nach dem NLT-Papier fachlich erforderliche Mindestabstände zu den Brutplätzen gälten. Dazu zähle der Turmfalke mit einem (im Verhältnis zur WEA 1 unterschrittenen) Mindestabstand von 500 m und der Mäusebussard mit einem Mindestabstand von 500 m. Da das Turmfalkenpaar im Untersuchungsgebiet unbeständige Brutplätze habe und der derzeitige Brutplatz mehr als 400 m von den Standorten entfernt liege, komme der Artenschutzbeitrag an dieser Stelle zu dem Ergebnis, dass eine erhöhte Kollisionsgefahr nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich des Mäusebussards gelte dasselbe, da sich kein mehrjährig besetzter Horst in unmittelbarer Nähe zu den Anlagen befinde und sich die Horststandorte ständig verlagerten (S. 41 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1441 der BA 3). Schließlich nehme der Fachbeitrag Artenschutz verschiedene Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in den Blick, die so dazu führten, dass kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG in Bezug auf die vom Vorhaben erheblich betroffenen Arten die Feldlerche, den Großen Brachvogel und den Kiebitz vorliege (S. 45 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1451 ff. BA 3). Im Anhang II des Fachbeitrags Artenschutz befänden sich schließlich noch die Protokolle der gruppenbezogenen Prüfung für ungefährdete und ubiquitäre Vogelarten (Bl. 98 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1498 f. BA 3) und der einzelartbezogenen Prüfungen der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie, die Feldlerche, Gartenrotschwanz, Großer Brachvogel, Kiebitz und Turmfalke umfassten (S. 100 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1500 ff. BA 3).
γ) Die Bestandsbeschreibung (S. 28 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1104 BA 5) und die Bewertung der Auswirkungen samt Vermeidungsmaßnahmen (zusammen-fassende Darstellung gemäß § 11 UVPG, S. 42 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 BA 5) habe der Antragsgegner im Rahmen der UVP unter Bezugnahme auf den Fachbeitrag Artenschutz aufgeführt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (S. 45 ff. und 98 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1445 ff. und 1498 ff. BA 3) zu keinen nachteiligen Umweltauswirkungen führe. Einzig für die Feldlerche habe er mit der Genehmigung auch eine Befreiung vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt, die er mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Energieversorgung und den entsprechenden Regionalplanungen begründet habe.
Eine zumutbare Alternative sei nicht gegeben. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die gefährdete Feldlerche könne zugelassen werden, da die flankierend im Rahmen der Genehmigung angeordneten, dem Fachbeitrag Artenschutz entnommenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen den Erhaltungszustand der Feldlerche stabilisierten (vgl. S. 20 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1096 BA 5).
δ) Die getroffenen naturschutzfachlichen Einschätzungen seien - wie bereits ausgeführt - von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar seien und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhten, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. § 4a Abs. 2 UmwRG). Die gerichtliche Überprüfung beschränke sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt seien. Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse führten zu einer Verschiebung der Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums erst dann, wenn sich eine von der behördlichen Auffassung abweichende Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und der gegenteilige Standpunkt als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde.
ε) Gemessen an diesen Grundsätzen weise die UVP im Hinblick auf die Brutvögel aller Voraussicht nach keine Fehler im Sinne des § 4a Abs. 2 UmwRG auf. Unschädlich sei dabei, dass der Antragsgegner die Vorgaben des Windenergieerlasses im Hinblick auf die darin geforderte Begehung während der gesamten Brutzeit - bis Mitte Juli - nicht beachtet habe; der Erlass gelte zwar seit dem 25. Februar 2016 und sei damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 2. März 2016 bereits gültig gewesen. Die Schlussbestimmung des Leitfadens zur Umsetzung des Artenschutzes (Nr. 9 der Anlage 2) regele aber, dass keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich seien, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, sofern vor Inkrafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Naturschutzbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden sei. Im Wege eines Erst-recht-Schlusses müsse dies daher umso mehr für ein bereits abgeschlossenes Genehmigungsverfahren gelten, in dem „lediglich“ eine Entscheidung über den Widerspruch ausstehe. Ein relevanter Erkenntnisgewinn durch eine Begehung bis Mitte Juli sei überdies gerade angesichts der Daten aus den Vorjahren, auf die der Antragsgegner habe zurückgreifen können, aller Voraussicht nach nicht ersichtlich.
Die Vorgaben des NLT-Papiers habe der Antragsgegner hinsichtlich der Brutvogelerfassung zwar auch nicht (vollständig) beachtet, da die Begehungen nicht - wie im NLT-Papier (S. 16) gefordert - über den gesamten Brutzeitraum bis Mitte Juli erfolgt seien, sondern die letzte Begehung am 20. Juni 2014 stattgefunden habe (vgl. S. 17 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1417 der BA 3). Das NLT-Papier stelle aber lediglich eine Arbeitshilfe dar und habe nur empfehlenden Charakter, sodass eine teilweise Nichtbeachtung der dortigen Vorgaben nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der UVP führe. Entscheidend sei, ob die durchgeführten Begehungen zu einer vollständigen und zutreffenden Erfassung des Sachverhalts geführt hätten (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Dies sei nach dem bekannten Sachverhalt der Fall, da der Antragsgegner die Begehungen in dem unstreitig strukturarmen Gebiet an neun Terminen zwischen Mitte März und Ende Juni durchgeführt und dabei auch Dämmerungs- und Nachtkartierungen vorgenommen habe. Überdies seien weitere Brutvogeldaten aus den Jahren 2012 und 2013 berücksichtigt worden (vgl. S. 30 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1430 der BA 3). Die gruppenbezogene Darstellung (ebenda, S. 98 ff., Bl. 1498 ff. BA 3) begegne dabei keinen Bedenken. Wie bereits ausgeführt seien überdies entgegen der Ansicht des Antragstellers sämtliche europäische Brutvogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie berücksichtigt worden. Nach Ansicht der Kammer stelle diese Vorgehensweise nach summarischer Prüfung eine zutreffende und vollständige Ermittlung des Sachverhalts dar.
ζ) Auch die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse begegne aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller rüge, dass der Antragsgegner die Abstandsempfehlungen des NLT-Papiers für Turmfalken nicht beachtet habe, gelte zu-nächst, dass das NLT-Papier - wie bereits ausgeführt - lediglich empfehlenden Charakter habe. Darüber hinaus sei der Antragsgegner angesichts der Ermittlungen im Fachbeitrag Artenschutz zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass das Turmfalkenpaar, das sich im Untersuchungsgebiet aufhalte, in den Jahren 2012 bis 2014 wechselnde Nistplätze gewählt habe, die nur einmal (im Jahre 2014) knapp unter 500 m von den WEA-Standorten entfernt gelegen hätten, und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen wie die unattraktive Gestaltung der Flächen im Nahbereich der Windenergieanlagen und das Anbringen artspezifischer Nisthilfen das potentiell verbleibende Tötungsrisiko verminderten (vgl. S. 46 und 106 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1446 und 1506 BA 3 sowie die Ausführungen in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 11 UVPG, S. 42 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 BA 5 und die Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG, S. 42 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 f. BA 5).
bb) Eine Ungeeignetheit der nach dem Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie der kompensatorischen Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) vermöge die Kammer im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Überprüfungsspielraums (§ 4a Abs. 2 UmwRG) derzeit nicht zu erkennen.
Klarzustellen sei zunächst, dass die Beigeladenen mit der Umsetzung der CEF-Maßnahmen ihrer Verpflichtung aus den Nebenbestimmungen Nr. 30 und 31 zur Genehmigung vom 2. Oktober 2015 entsprechend begonnen hätten (vgl. die Fotos Bl. 159 f. GA). Auch an der Funktionsbereitschaft der Maßnahmen bestünden keine Zweifel.
α) [Es folgt eine Wiedergabe von Empfehlungen des NLT-Papiers für Kompensationsmaßnahmen].
β) Zur Wahrung der Lebensstätte des Großen Brachvogels, des Kiebitz und der Feldlerche bzw. zur Entwicklung und Optimierung eines neuen Lebensraumes sehe die Genehmigung den Vorgaben des Fachbeitrags Artenschutz und des Landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend (vgl. S. 46 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1446 ff. BA 3, S. 12 ff. der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1373 ff. BA 3 sowie die Nebenbestimmungen Nr. 30 und 31 zur Genehmigung) die Vornahme von CEF-Maßnahmen in Gestalt produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen (PIK) im Umfeld der AD. auf der Kompensationsfläche Nr. 1 mit einer Größe von insgesamt 12,53 ha vor (Maßnahme vACEF 1). Die bislang als Acker genutzten Flächen, die 800 - 900 m nordöstlich des Vorhabenstandorts lägen, sollten den Totalverlust eines Reviers des Großen Brachvogels und zweier Kiebitzreviere sowie den Teilverlust zweier Reviere der Feldlerche kompensieren. Die Bewirtschaftung dieser Flächen erfolge gemäß den „Bewirtschaftungsbedingungen Produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen“ des Antragsgegners. Die Flächen sollten durch biotopverbessernde Maßnahmen optimiert werden, indem teilweise geeignete Grünlandbestände hergestellt würden. Der übrige Teil werde unter Erhaltung der Uferrandstreifen und der Blänke unter Auflagen als Acker genutzt, um so alle notwendigen Habitatbestandteile für die betroffenen Arten vorzuhalten. Dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zufolge (S. 14 der 1. Ergänzung, Bl. 1375 der BA 3) sei eine zeitnahe Besiedlung der geschaffenen Lebensräume unter diesen Bedingungen zu erwarten, zumal die Flächengröße über der empfohlenen Minimalfläche für ein Paar des Großen Brachvogels (> 10 ha) liege.
Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt und in Zweifel gezogen, weshalb diese Maßnahme ungeeignet und nicht nachvollziehbar sein solle. Die Ermittlung und Bewertung der Brutvogel- [vgl. oben unter I. 4 b) aa)] und Gastvogelarten sei nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise erfolgt, so dass dieser vermeintliche Fehler entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf die angeordneten Maßnahmen „durchschlagen“ könne. Die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Feststellungen des Fachbeitrags Artenschutz und des Landschaftspflegerischen Begleitplans hinsichtlich der CEF-Maßnahmen seien überdies überzeugend begründet und vermöchten durch die pauschalen Behauptungen des Antragstellers hinsichtlich einer angeblichen Ungeeignetheit der Flächen angesichts deren vertikaler Strukturen nicht erschüttert zu werden. Der Umstand, dass der bisherige Lebensraum als Ackerfläche ebenfalls kein Optimalhabitat dargestellt habe und auch kein Bruterfolg bei Kiebitz und Großem Brachvogel nachgewiesen worden sei, belege überdies, dass die Kompensationsfläche trotz ihrer (bisherigen) Struktur und der vom Antragsteller kritisierten Lage an der Kreisstraße AE. (AF. Straße) keinesfalls ungeeignet sei, zumal der Große Brachvogel dort in der Vergangenheit bereits nachgewiesen worden sei (vgl. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.9.2015, Bl. 1022 BA 5).
γ) Auch die Geeignetheit der FCS-Maßnahmen in Bezug auf die Brut- und Gastvögel - Sicherung des Erhaltungszustandes der Feldlerche durch die Anlage von geeigneten Nistplatzstrukturen und Nahrungshabitaten auf der Kompensationsfläche an der AD. als geeigneter und anlagenferner Fläche, um so das Kollisionsrisiko zu senken (Maßnahme kmFCS 1, vgl. S. 17 der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Be-gleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1378 der BA 3) - begegne aus den soeben dargelegten Erwägungen keinen Bedenken.
cc) Die Erfassung und Bewertung der Gefährdung der Fledermäuse im Rahmen der UVP sowie die angeordneten Vermeidungsmaßnahmen wiesen aller Voraussicht nach ebenfalls keine Mängel im Sinne des § 4a Abs. 2 UmwRG auf.
Zu den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG und zum gerichtlichen Prüfungsumfang werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen hinsichtlich der Brutvögel [oben unter I. 4 b) aa) vor α)] verwiesen. Auch in Bezug auf die Fledermäuse habe der Antragsgegner nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht.
α) [Es folgt eine umfängliche Wiedergabe von Vorgaben bzw. Empfehlungen des Windenergieerlasses und des NLT-Papiers für die Bestandsaufnahme]
β) Die Bestandserfassung der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet sei ausweislich des Fachbeitrags Artenschutz (S. 52 ff., Bl. 1452 ff. BA 3) im Umkreis von 500 m um die Sonderbauflächen mit großer Intensität und im „1.000 m-Puffer“ (Raum zwischen 500 m und 1.000 m) habitatorientiert mit einem Schwerpunkt auf Quartiervorkommen, Zugbewegungen und stationäre Balzaktivität durchgeführt worden. Die Untersuchungen seien an insgesamt zehn Terminen zwischen dem 24. April und dem 23. September 2014 durchgeführt worden; ferner sei eine Langzeiterfassung bis Mitte November 2014 vorgenommen worden. Die herbstliche Zugaktivität sei dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls beobachtet worden. Die Ergebnisse der Geländetermine seien tabellarisch festgehalten worden (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, ebenda). Die Kartierung (Karten Nr. 1 und 2, Anhänge IV und V des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1522 f. BA 3) sei dabei teilweise auch über den 1.000 m-Radius hinaus erfolgt. Zum Einsatz sei die Detektormethode gekommen. Ferner seien Horchboxen und Batcorder sowie Autotransekten eingesetzt worden (vgl. S. 53 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1453 ff. BA 3). Die Langzeiterfassung sei mittels eines Ultraschallmikrofons durchgeführt worden. Infolge der Untersuchungen seien die als streng geschützt im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG geltenden Arten Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner und Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus und Braunes Langohr erfasst worden (vgl. S. 56 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1456 ff. BA 3 sowie die Ausführungen in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 11 UVPG, S. 27 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1103 f. BA 5). Schließlich sei das Untersuchungsgebiet bewertet und in Funktionsräume (Jagdlebensraum, Flugstraße und Quartierverdacht/-vorkommen) aufgeteilt worden (vgl. S. 75 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1475 ff. BA 3). Überdies berücksichtige der Fachbeitrag Artenschutz weitere Fledermausdaten aus dem Jahre 2013 (vgl. S. 78 f., Bl. 1478 f. BA 3). Die Auswirkungsanalyse (S. 80 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1480 ff. BA 3) komme zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit der Tötung von Fledermäusen innerhalb ihrer Quartiere in Baumhöhlen durch die Entfernung von Gehölzen bestehe. Ferner bestehe die Möglichkeit von Kollisionen an den Windenergieanlagen; die Lebensstätten der Tiere könnten verloren gehen bzw. geschädigt und die Tiere gestört werden. Der Artspezifischen Konfliktanalyse (S. 83 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1483 ff. BA 3) zufolge gehörten die Zwergfledermaus, die Rauhhautfledermaus, der Große und der Kleine Abendsegler und die Breitflügelfledermaus zu den erheblich betroffenen Arten.
γ) Der Umfang und die Methodik der gewählten Untersuchungen sowie die daraus gewonnenen Ergebnisse wiesen nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners keine Fehler im Sinne des § 4a Abs. 2 UmwRG auf. Wie bereits dargelegt, habe der Gutachter auch die Zugbewegungen der Fledermäuse in den Herbstmonaten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Beobachtungen nicht an 14, sondern an zehn Terminen erfolgt seien, lasse dabei nach Ansicht der Kammer nicht den Schluss auf eine unzureichende Ermittlung des Sachverhalts zu. Wie sich aus dem Fachbeitrag Artenschutz ergebe, habe der Gutachter ergänzend Daten aus dem Jahre 2013 herangezogen. Mit Blick auf die bereits zitierte Regelung in Nr. 5.3 des Windenergieerlasses begegne eine Reduzierung der Beobachtungstermine angesichts der Verfügbarkeit weiterer Daten aus dem Vorjahr keinen Bedenken. Auch unterschiedliche Witterungsbedingungen seien - wie aus der tabellarischen Darstellung der Beobachtungen (S. 52 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1452 f. der BA 3) ersichtlich sei - berücksichtigt worden, sodass auch die dahingehenden Einwände des Antragstellers aller Voraussicht nach unbegründet seien. Die Größe des Untersuchungsgebiets - 1.000 m um den Anlagenstandort und teilweise darüber hinaus - sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Vorgaben des NLT-Papiers. Der Windenergieerlass sehe - wie bereits ausgeführt - nunmehr lediglich einen Radius von 500 m um den Standort der Anlagen vor, sodass es vor diesem Hintergrund auch nicht von Belang sei, dass die Untersuchung lediglich im Radius von 500 m „intensiv“ erfolgt sei und innerhalb der Pufferzone eine habitatorientierte Beobachtung durchgeführt worden sei.
δ) Die Vermeidungs- und Risikomanagementmaßnahmen, die der Antragsgegner auf Grundlage des Fachbeitrags Artenschutz angeordnet habe, seien nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig.
Die Maßnahme V/R 1 (Nebenbestimmung Nr. 33 zur Genehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.10.2015; vgl. auch S. 99 des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1353 BA 3, und S. 87 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1487 f. BA 3 sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.9.2015, Bl. 1004 f. BA 5) sehe die Programmierung von Abschaltzeiten für die Windenergieanlagen auf Grundlage der Ergebnisse der Fledermauserfassung vor, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der Fledermausarten zu vermeiden. Die Anlagen seien im ersten vollständigen Betriebsjahr zu bestimmten Zeiten und bei bestimmten äußeren Bedingungen (Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe, Lufttemperatur, Witterung, Tageszeit) abzuschalten, um Kollisionen zu vermeiden. Überdies werde ein zweijähriges Gondelmonitoring durchgeführt, um die Vermeidungswirkung zu überprüfen und die Abschaltzeiten ggf. anzupassen. Die Fledermausaktivität habe dabei über in der Gondel installierte automatische Aufzeichnungsgeräte mit der Möglichkeit der artgenauen Auswertung zu erfolgen. Bereits nach dem ersten Jahr sei der Unteren Naturschutzbehörde ein Zwischenbericht vorzulegen.
Diese Vorgaben entsprächen sowohl den Regelungen des Windenergieerlasses (Nr. 7.3 der Anlage 2) als auch den Empfehlungen des NLT-Papiers (S. 26 f.) und beruhten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Programmierung von Abschaltzeiten führe nicht - wie der Antragsteller meine - zu einer Erhöhung des Tötungsrisikos bzw. zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG, sondern solle Tötungen gerade ausschließen. Das Monitoring diene dabei der Konkretisierung der Abschaltzeiten. Der Antragsgegner habe sich überdies (Nebenbestimmung Nr. 30 [gemeint ist 33] zur Genehmigung) weitergehende diesbezügliche Anordnungen vorbehalten. Die Messung der Windgeschwindigkeit für die Abschaltautomatik auf Gondelhöhe und nicht - wie vom Antragsteller gefordert - auf Höhe des untersten Randes der Reichweite der Rotoren entspreche ebenfalls den Vorgaben des Windenergieerlasses und des NLT-Papiers und beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, deren Aussagekraft der Antragsteller durch seine pauschale Forderung nach einer Messung an anderer Stelle nicht zu entkräften vermöge.
c) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Landschaft /Landschaftsbild seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die ästhetischen Funktionen von Natur und Landschaft und die Erholungsfunktionen, wobei dies nicht nur die visuelle Wirkung um-fasse. Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien Veränderungen seiner Elemente, die die Wahrnehmung der Landschaft durch den Menschen modifizierten.
Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weise die Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Landschaftsbild im Rahmen der UVP keine Fehler im Sinne des § 4a Abs. 2 UmwRG auf. Insbesondere erfolge - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch eine Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Form der Anlage einer Streuobstwiese auf der Kompensationsfläche Nr. 2 (Maßnahme E 1, Nebenbestimmung Nr. 30 zur Genehmigung, vgl. S. 79 f. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1333 f. der BA 3, und S. 18 ff. der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1379 ff. der BA 3). Überdies seien die Beigeladenen gemäß der Nebenbestimmung Nr. 29 zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG zur Zahlung eines Ersatzgeldes in Höhe von 257.126,- € zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verpflichtet (Maßnahme E 2, vgl. S. 87 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1341 ff. und 1356 BA 3).
Die Eignung der angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen begegne aller Voraussicht nach keinen Bedenken.
d) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Kulturgüter und sonstige Sachgüter seien die Auswirkungen des Vorhabens auf (unter anderem) Gebäude, insbesondereDenkmäler, historische Gebäude, architektonisch oder ingenieurtechnisch wertvolle Bauten, archäologische Schätze und kunsthistorisch bedeutsame Gegenstände. Dazu zählten Sportanlagen, Gärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen ebenso wie Waldflächen und Grundstücke, die ganz oder teilweise Zwecken des Naturschutzes dienen. Die vom Antragsteller gerügte fehlende angemessene Berücksichtigung des Kinderhofs, der nach seiner Ansicht ein besonders schützenswertes Kultur- bzw. Sachgut darstelle, vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insoweit auf die Ausführungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch [vgl. oben unter I. 4. a) bb)] verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juni 2016 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, recht-fertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt in weiten Teilen nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe in der Sache nicht zu überzeugen.
Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22): Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 26.9.2016 - 12 ME 141/16 - und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Struktur einer Auseinandersetzung nicht von denjenigen, die an die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einem Berufungszulassungsverfahren zu stellen sind (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 22. 7. 2016 - 12 LA 157/15 -, unter II. 2., sowie Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 - NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn.7).
1. Der Antragsteller macht unter I. 1. und III. 2. d) seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Juli 2016 (Bl. 373 ff. [374 f. bzw. 381] GA) geltend, die erteilte Genehmigung stelle keinesfalls sicher, dass die nächtlichen Grenzwerte von 45 dB(A) der TA Lärm an seinem Wohnhaus eingehalten würden. Die in Bezug genommene Schalleistungspegelprognoseberechnung sei fehlerhaft und stelle keine Worst-Case-Berechnung dar. Die Fehler bezögen sich sowohl auf die Vorbelastung als auch auf die Berechnungsmethode. Die „DIN 9163-2“ setze voraus, dass die Windenergieanlagen höchstens 30 m hoch seien. Deshalb habe sich in der Rechtsprechung durchgesetzt, dass zumindest die Dämpfungsfaktoren abzuziehen seien. Ab einer Entfernung von 500 m seien daher Werte von 2 - 3,5 dB(A) zu addieren. Unter diesem Gesichtspunkt ergebe sich, dass der nächtliche Wert nicht sicher eingehalten werde, weil er, der Antragsteller, nach der Prognose 44 dB(A) „erdulden“ solle. Unter 3. seines Schriftsatzes vom 28. September 2016 (Bl. 492 [494]) bringt der Antragsteller vor, dass ein auf die DIN ISO 9613-2 bezogenes Änderungsverfahren nunmehr nahezu abgeschlossen sei, wonach bei Windenergieanlagen der hier betroffenen Größe und Berücksichtigung des alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 eine [Subtraktion im Hinblick auf eine] Bodendämpfung nicht vorzunehmen sei. Die Neufassung der DIN-Vorschrift solle im Oktober veröffentlicht werden. Subtrahiere man ihr gemäß die bei der Berechnung unter „Agr.“ angegebenen Dezibelwerte nicht, sei offenkundig, dass es vielfach an Wohngebäuden zu einer Überschreitung des nächtlichen Grenzwertes von 45 dB(A) im Außenbereich komme.
Soweit der Antragsteller einen Fehler bei der Ermittlung der Vorbelastung an den für ihn selbst maßgeblichen Immissionspunkten beanstandet, ist nicht nachvollziehbar, worauf sich das bezieht. Zudem fehlt hier jede Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben unter I. 1.).
Mit seiner die Berechnungen betreffenden Rüge wendet sich der Antragsteller - entgegen der Annahme des Antragsgegners unter III. 1 der Beschwerdeerwiderung (Bl. 441 ff. [456 ff.]) - nicht gegen die oben unter I. 1. b) - verkürzt - wiedergegebene Auffassung der Vorinstanz. Es mag dahinstehen, ob seine nicht aus sich heraus verständliche und mit einem Fehlzitat (der Rechtsprechung des OVG NRW) versehene Kritik in der Beschwerdebegründungsschrift an den Berechnungen des Immissionsgutachtens vom 30. August 2014 bis zum dem Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Mindestanforderungen genügenden Weise dargelegt worden ist, so dass sie in zulässiger Weise durch den Schriftsatz vom 28. September 2016 ergänzt werden durfte. Denn diese Kritik, die sich auf die Berücksichtigung der Bodeneffekte nach dem sogenannten alternativen Verfahren bezieht (vgl. Immissionsgutachten Nr. 3036 v. 30.8.2014, unter 4.1.1, Bl. 209 BA 1), vermag auch unter Berücksichtigung ihrer Ergänzung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu rechtfertigen. Dabei kann offenbleiben, ob die durch den Antragsteller behauptete Änderungsfassung der DIN ISO 9613-2 inzwischen veröffentlicht worden ist. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller zur Hauptsache erhobenen Klage, kommt es nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides, hier also die Sach- und Rechtslage am 2. März 2016 an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1991 - BVerwG 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 f., hier zitiert nach juris Rn. 3). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entfaltete jedoch die bisherige von dem Antragsteller für unzureichend gehaltene Fassung der DIN ISO 9613-2 (noch) eine Bindungswirkung. Denn die Bindungswirkung der TA Lärm als gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift erstreckt sich über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch auf die DIN ISO 9613-2 (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2015 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 21 ff.). Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - BVerwG 7 B 164.95 -, UPR 1996, 306 f., hier zitiert nach juris, Rn. 19). Von dem Letzteren war jedoch aufgrund der bis zum 2. März 2016 vorliegenden Erkenntnisse nicht auszugehen. Vielmehr war die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise im Hinblick darauf notwendig sind, dass die Bodendämpfung Agr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt wurde, noch offen und Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.6.2016 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.). Die Darlegungen des Antragstellers rechtfertigen eine abweichende Einschätzung nicht.
2. Der Antragsteller beanstandet unter I. 2. und III. 2. d) seiner Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 375 bzw. 381 GA), das Blockheizkraftwerk am Hof W., dessen Lage sich aus einer beigefügten Karte (Bl. 406 GA) ergebe, befinde sich zwar nicht in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, sei aber in den Gesamtpegel einzubeziehen, da die Gesamtsituation dazu führe, dass mindestens am „Wohnhaus AG.“ der nächtliche Lärmwert überschritten werde. Dies könne er erfolgreich als Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, da die erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Mensch u. a. durch Lärm an dem „Wohnhaus AG.“ nicht beachtet worden sei, das zwischen dem Blockheizkraftwerk und der unter anderem streitgegenständlichen Windkraftanlage WKA 1 liege (vgl. Bl. 406 GA).
Angesichts der Entfernung zwischen dem geltend gemachten Blockheizkraftwerk und dem Wohnhaus des Antragstellers von mehr als 2 km (vgl. Bl. 406 GA und Bl. 32 BA 1) spricht nichts dafür, dass es zu Unrecht unterlassen worden sein könnte, dieses Blockheizkraftwerk in die Bestimmung der Vorbelastung an den für die Beurteilung der Situation des Antragstellers maßgeblichen Immissionspunkten einzubeziehen.
Die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013 - C 72/12 -, juris, Rnrn. 37 f.) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 - BVerwG 7 C 15.13 - (NVwZ 2016, 308 ff., hier zitiert nach juris Rn. 23) hergeleitete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden sei, müsse auf den Rechtsbehelf eines antragsbefugten Dritten grundsätzlich allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährung materieller subjektiver Rechte diene (vgl. oben unter I. 3. vor a), erscheint nicht zwingend. Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gewährt als Spezialregelung im Verhältnis zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO nur dann eindeutig einen Aufhebungsanspruch unter Verzicht auf den ansonsten erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten, wenn ein (absoluter) Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG vorliegt, und d. h. ein besonders schwerer Fehler. Zwar können ohne diesen Rechtswidrigkeitszusammenhang und vorbehaltlich des § 4 Abs. 1a UmwRG auf eine umweltrechtliche Verbandsklage auch andere Fehler einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer Aufhebung der Genehmigungsentscheidung führen. Das ergibt sich aber bereits aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Ob dagegen aus der Verweisung des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf § 4 Abs. 1a UmwRG zu schließen ist, dass es auch für Aufhebungsansprüche von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO keines Rechtswidrigkeitszusammenhangs bedarf, ist nicht zweifelsfrei. Dagegen könnte u. a. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sprechen. Denn diese Vorschrift deutet eher darauf hin, dass Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Aufhebungsansprüche bei geringeren Fehlern einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unabhängig davon zustehen sollen, ob die jeweilige Verletzung der Verfahrensvorschriften ihren eigenen Rechtskreis betrifft. Dies spräche dann dafür, dass (relative) Fehler einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die nicht unter § 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur insoweit zu einem Aufhebungsanspruch von Rechtsbehelfsführern im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO führen, als sie sich beeinträchtigend auf eine materiell-rechtliche Rechtsposition gerade dieser Rechtsbehelfsführer auswirken (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Febr. 2016, § 113, Rn. 15). Vor dem Hintergrund, dass es einem Mitgliedstaat, der für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, freisteht, auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Rechtsbehelfsführers abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, Juris, Rnrn. 32, 34 und 64; VGH, Bad.-Württ.. Beschl. v. 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, BauR 2016, 1903 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11), dürfte dieses Verständnis des nationalen Rechts auch mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren sein.
Dies alles mag hier jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Antragsteller - wie er meint - die Verkennung einer erheblichen Betroffenheit des Schutzgutes Mensch durch Lärm an dem „Wohnhaus AG.“ grundsätzlich erfolgreich als einen Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen kann, ist ihm dies nicht gelungen. Denn er legt mit der Bezeichnung allein des Standortes eines hinsichtlich seiner Konstruktion, Charakteristik als Lärmquelle und Betriebszeit nicht näher beschriebenen Blockheizkraftwerks die von ihm behauptete qualifizierte Betroffenheit von Menschen an dem „Wohnhaus AG.“ durch eine denkbare kumulative Belastung mit dem Lärm der streitgegenständlichen Windenergieanlagen und dem (etwaigen) Lärm dieses Blockheizkraftwerks bereits nicht ausreichend dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an dem „Wohnhaus AG.“ ohne Berücksichtigung der behaupteten Vorbelastung durch das Blockheizkraftwerk lediglich eine Gesamtgeräuschbelastung zur Nachtzeit von 40 dB(A) zu erwarten ist (vgl. Immissionsgutachten Nr. 3036 v. 30.8.2014, Tab. 4, Ip 17, Bl. 222 BA 1). Schon das Verwaltungsgericht hat die Rüge der Nichtberücksichtigung einer Vorbelastung durch das Blockheizkraftwerk der Sache nach aufgrund der mangelnde Substantiierung des Vortrages des Antragstellers nicht für durchgreifend gehalten (vgl. oben unter I. 1. a). Diesem Mangel hat der Antragsteller durch die nähere Bezeichnung allein des Standortes der behaupteten Anlage nicht hinreichend abgeholfen. Im Übrigen kann es eine Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung in „materiell-rechtlicher Hinsicht“, wie dies in Ausführungen der Vorinstanz anklingt (vgl. oben unter I. 4.), nicht geben, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar einen materiellen Gegenstand hat (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 UVPG, Rn. 18), aber kein materielles Recht, sondern (nur) Verfahrensrecht enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - BVerwG 4 C 5.96 -, BVerwGE 100, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16 ff.; Urt. v. 13.12.2007 - BVerwG 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 38), durch das ein unselbständiger Teil des behördlichen Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) ausgestaltet wird. Deshalb erfordert eine erfolgreiche Rüge auch solcher Mängel einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich auf die Erfassung des Sachverhalts im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG beziehen sollen, dass über die Darstellung der Fehlerhaftigkeit dieser Erfassung hinaus dargetan wird, weshalb deren Mangel voraussichtlich nicht nach § 4 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG folgenlos bleiben wird. Dem Vorbringen des Antragstellers kann hierzu nichts entnommen werden. Dagegen spricht Überwiegendes dafür, dass angesichts der sonstigen Lärmbelastung am „Wohnhaus AG.“ eine - etwa erforderliche - weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren die Unerheblichkeit einer - möglicherweise - versäumten Feststellung der durch ein „gewöhnliches“ Blockheizkraftwerk am Hof W. bestehenden weiteren Vorbelastung ergeben wird. Dies kann aus dem Abstand zwischen dem „Wohnhaus AG.“ (vgl. Bl. 406 GA) und dem Hof W. geschlossen werden, wenn man vergleichsweise die Auswirkungen der Vorbelastung durch die Biogasanlage bei AH. auf die Gesamtbelastung betrachtet (vgl. Immissionsgutachten Nr. 3036 v. 30.8.2014, Abb. 4 und Abb. 6, Bl. 217 bzw. 223 BA 1).
3. Unter II. und III. 2 b) seiner Beschwerdebegründung (Bl. 375 ff. bzw. 380 GA) rügt der Antragsteller, es sei zwar zutreffend, dass jede einzelne der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu seinem Wohnhaus einen Abstand von mehr als dem Dreifachen ihrer Gesamthöhe einhalte. Allerdings fehle es an einer auch dann gebotenen Prüfung des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch eine unzumutbare optische Bedrängung ergebe sich bereits daraus, dass hier neben den vier streitgegenständlichen Windenergieanlagen - die nächstgelegene Anlage WEA 3 befinde sich 589,9 m entfernt - in einem Umkreis von 1.800 m neun weitere Anlagen unterschiedlicher Größe, darunter eine sehr große von weit über 130 m Gesamthöhe, von unterschiedlichen Seiten auf ihn einwirkten. Es gebe keine Möglichkeit, aus irgendeinem Fenster seines Wohnhauses zu blicken oder sich auf seinem Grundstück aufzuhalten, ohne mindestens vier Windenergieanlagen wahrzunehmen, welche die Aufmerksamkeit auf sich zögen. Dies belegten die von ihm gefertigten Fotos (Bl. 407 ff. GA). Das zum Zeitpunkt der hier erteilten Genehmigung geltende NLT-Papier sehe vor, dass im Falle der planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen ein Mindestabstand von 5 km zwischen zwei Windparks eingehalten werden solle, wenn keine Sonderbedingungen vorlägen. Eine entsprechende Abwägung habe hier in keinem Planungsstadium stattgefunden. Damit seien niedersächsische Verwaltungsvorgaben zugunsten der Allgemeinheit ohne Beachtung geblieben, auf die er, der Antragsteller, sich berufen könne. Diesen Aspekt könne er zudem als erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Mensch und Landschaftsbild im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen.
Die Rüge fehlender Einzelfallprüfung ist unberechtigt und lässt bereits die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen. Denn ausweislich seiner oben unter I. 2. a) bis c) wiedergegebenen Ausführungen, hat das Verwaltungsgericht erkennbar eine Prüfung des Einzelfalls vorgenommen. Soweit der Antragsteller eine Entfernung zur nächstgelegenen Anlage WEA 3 von 589,9 m, anstatt von 600 m, behauptet, steht dies im Widerspruch zu der anderweitigen Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. vor 1. und unter I. 2. b), auf die er ebenfalls nicht eingeht, geschweige denn, dass er sie widerlegt. Schon weil sich der Antragsteller - entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - nicht hinreichend mit der oben unter I. 2 a) und b) wiedergegebenen Gedankenführung der Vorinstanz auseinandersetzt, legt er die Notwendigkeit einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel unzumutbarer optischer Bedrängung nicht erfolgreich dar. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich allein aus der Anzahl der sein Wohnhaus umgebenden Windkraftanlagen und deren durch die Fotos belegten Bemerkbarkeit aus unterschiedlichen Perspektiven ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme herleiten lässt.
Der Senat vermag in dem als „NLT-Papier“ bezeichneten Dokument die behauptete auf den vorliegenden Fall anwendbare Richtschnur eines Mindestabstandes von 5 km zwischen Windparks nicht aufzufinden. Davon abgesehen wäre eine derartige Richtschnur nur Empfehlung und keine den Antragsgegner bindende „Verwaltungsvorgabe“. Ausweislich insbesondere des von dem Antragsgegner zu den Akten gereichten Fachbeitrags Landschaftsbild - Teil B (Bl. 166 ff. GA) zur Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nähe der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu vorhandenen Windparks auf allen Planungsebenen in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sei.
4. Unter III. 1. seiner Beschwerdebegründung (Bl. 377 f. GA) wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht zwar in Gestalt einer unrichtigen Angabe der Einwendungsfrist und einer nicht durchgängig gegebenen Einsichtnahmemöglichkeit in die Unterlagen während der Auslegungsfrist Verfahrensfehler bejaht habe, diese Fehler aber letztlich als unerheblich betrachtete (vgl. oben unter I. 3. a). Er meint, dies sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die [letzte] Gesetzesänderung [des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes] nicht habe zur Anwendung gelangen dürfen und die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung dazu geführt habe, dass im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Fehler hinsichtlich [der Feststellung] des [für die Beurteilung der] materiellen [Rechtslage erheblichen] Sachverhalts von der zuständigen Behörde weiterhin nicht akzeptiert würden.
Auch diese Darlegungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts die Rechtsfolgen einer Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht auf der Grundlage der derzeitigen seit dem 26. November 2015 gültigen Fassung des § 4 UmwRG beurteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016 - BVerwG 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 46). Es ist im Rahmen der Anwendung des § 46 VwVfG (i. V. m. § 4 Abs. 1a VwVfG) nicht erheblich, ob der Antragsgegner die Auffassung des Antragstellers über das Vorhandensein von Fehlern bei der Sachverhaltsfeststellung akzeptiert. Vielmehr kommt es nur darauf an, wie die Frage, ob die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, objektiv zu beurteilen ist. Mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 3. b) hat sich der Antragsteller indessen binnen der Beschwerdebegründungsfrist nicht auseinandergesetzt. Seine Ausführungen über das Verhalten von Einwendern in der (kleinen) Gemeinde D. (S. 3, dritter Absatz, seines Schriftsatzes vom 28. September 2016, Bl. 494 GA) sind deshalb verspätet und enthalten eine solche Auseinandersetzung ebenfalls nicht. Sie bewegen sich zudem im Bereich der Spekulation.
5. Der Antragsteller vertritt unter III. 2 a) und b) seiner Beschwerdebegründung (Bl. 379 f. GA) die Auffassung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beanstanden sei, weil die Beeinträchtigungen des Kinderhofs AB. im Rahmen der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Menschen und Kulturgüter nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Er meint, die auf dem Kinderhof lebenden Behinderten seien geistig erkrankt und darauf angewiesen, in einer reizarmen Umgebung zu leben, da insbesondere ihre Gehirne die vielfachen Reize einer modernen Lebensumgebung nicht verarbeiten könnten. Die Einrichtung sei daher absichtsvoll in den abgelegenen Außenbereich gezogen. Die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die besonderen Bedürfnisse einer Behinderteneinrichtung nicht berücksichtigt werden dürften, da die Maßstäbe des Baugesetzbuchs bzw. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur vom Durchschnittsbürger ausgingen, sei unzutreffend. Die Umweltverträglichkeitsprüfung greife nicht auf die nationalen Regelungen zum Schutz einzelner Schutzgüter zurück, sondern verlange die Prüfung auch anderer Vorgaben. Schon die Behindertenrechtskonvention verlange, dass die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen zu einer positiven Diskriminierung führen müssten. Es hätte zumindest eines Gutachtens bedurft, um zu entscheiden, dass es zu keiner rechtlich durchschlagenden optischen Beeinträchtigung komme.
Die mit der Beschwerdebegründung sinngemäß wiederholte Behauptung des Antragstellers, die auf dem Kinderhof AB. lebenden Behinderten seien dergestalt darauf angewiesen, in einer reizarmen Umgebung zu leben, dass ihnen im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen ein höherer Schutzanspruch zuzubilligen sei als derjenige eines Mischgebiets (vgl. oben unter I. 4. a] bb), überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Antragsteller die Sachkunde fehlt, um besondere Bedürfnisse der dortigen Behinderten zu beurteilen. Der Antragsteller verzerrt zudem die Gedankenführung des Verwaltungsgerichts, die keineswegs dahin geht, dass besondere Bedürfnisse einer Behinderteneinrichtung deshalb nicht berücksichtigt werden dürften, weil die Maßstäbe des Baugesetzbuchs bzw. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur vom Durchschnittsbürger ausgingen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) anhand der Kriterien des § 4a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 UmwRG vorgenommen und dabei eine Bestimmung der Schutzbedürftigkeit der Einrichtung und der sich dort aufhaltenden Behinderten gebilligt, die ihren Maßstab aus der eigenen Standortwahl der Einrichtung in Verbindung mit dem Bauplanungsrecht gewinnt (vgl. oben unter I. 4. a] bb). An einer solchen Standortwahl müssen sich die Behinderteneinrichtung (und ihre Nutzer) allerdings ebenso wie „Durchschnittsbürger“ festhalten lassen, weil besondere behinderungsbedingte Bedürfnisse dafür, diese Wahl als Anknüpfungspunkt unberücksichtigt zu lassen, nicht ersichtlich sind. Dass ein erhöhter Schutz unter Berücksichtigung von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. f) TA Lärm in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. dazu VG Ansbach, Beschl. v. 16.1.2012 - AN 3 S 11.01991 -, hier zitiert nach juris, Rn. 37 ff.), hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die nationalen rechtlichen Maßstäbe für maßgeblich gehalten. Denn diese bilden den Rahmen innerhalb dessen sich die nach § 12 UVPG zu leistende Bewertung zu vollziehen hat (vgl. Beckmann, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG, Rn. 26). Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht hier kein Erfordernis, sich im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung von diesem Rahmen zu lösen und weitere Maßstäbe heranzuziehen. Denn eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt nicht den nationalen Rechtsrahmen in Bezug nimmt, sondern diesen sprengt, vermag ihre Aufgabe nicht zu erfüllen, Ergebnisse zu zeitigen, die bei der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben deshalb berücksichtigt (vgl. § 1 Nr. 2 Buchst a] UVPG) werden können, weil sie sich auf das Entscheidungserhebliche beziehen (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 UVPG, Rn. 58). Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ist insbesondere nicht geeignet, Umweltstandards zu erhöhen oder zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - BVerwG 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18; Kirchberg, in: Ziekow [Hrsg.], Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 163). Weshalb es vor diesem Hintergrund zur Bewertung der optischen Beeinträchtigungen durch die umstrittenen Windenergieanlagen trotz des vorhandenen Gutachtens „Prognose des Schattenschlagwurfs von vier geplanten AI. im Windpark D.“ der AJ. vom 21. August 2014 (Bl. 252 ff. BA 1) hier eines weiteren Gutachtens bedurft hätte, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Soweit der Antragsteller meint, der Kinderhof AB. sei ein Kultur- und Sachgut (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG) mangelt es seinen Darlegungen bereits an der gebotenen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Auseinandersetzung mit der Definition dieser Schutzgüter in der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben unter I. 4. d). Weder legt er eine Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit dieser Definition dar, noch zeigt er auf, in welcher Weise auf ihrer Grundlage von einer spezifischen Betroffenheit dieser Schutzgüter auszugehen sein soll, die über diejenige des Schutzgutes Mensch hinausgeht.
6. Die Darlegungen des Antragstellers unter III. 2. c) seiner Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 380 f. GA), nach denen in der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte beachtet werden müssen, dass die Privilegierung der geplanten Windenergieanlagen im Außenbereich entfallen und durch eine bauplanerische Lenkung ersetzt worden sei, verfehlt die Rechtslage. Denn die durch die Bauleitplanung vorgenommene Lenkung insbesondere der Anlegung von Windparks ersetzt nicht deren Privilegierung im Außenbereich, sondern gestaltet sie lediglich aus.
7. Soweit der Antragsteller unter III. 2. e) vor aa) seiner Beschwerdebegründungs-schrift (Bl. 381 GA) pauschal beanstandet, es ergebe sich bereits aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (auf den Seiten 35 ff. des Abdrucks - vgl. oben unter I. 4. b] aa), dass der Sachverhalt hinsichtlich des Schutzgutes Tiere (insbesondere Fledermäuse), Pflanzen und biologische Vielfalt fehlerhaft ermittelt worden sei, lässt seine Beschwerdebegründung eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermissen, der in der angeführten Passage - auf seitenlangen Erwägungen - zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt.
8. Unter III. 2 e) aa) seiner Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 381 ff. GA) rügt der Antragsteller, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. oben unter I. 4 b] aa] vor α) stehe dem Antragsgegner kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn dafür sei kein Raum, wenn sich für die Bestandserfassung von betroffenen Arten eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe, sodass gegenteilige Standpunkte als nicht (mehr) vertretbar angesehen werden könnten. Nach diesen wissenschaftlichen Standards sei ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende Sachverhaltsermittlung erfolgt. Das sogenannte „Helgoländer Papier“ stelle für seinen Anwendungsbereich den allgemeinen Stand der Wissenschaft dar. Die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Brutvögel hätte zu dem Ergebnis einer zumindest teilweisen Nichteignung der von dem Vorhaben betroffenen Fläche kommen müssen. Die Bewertung, dass trotz eines Verstoßes gegen die „Abstandsvorschriften“ des „Helgoländer Papiers“ bezüglich des Turmfalkenpaares kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliege, sei offensichtlich nicht haltbar. Das „Helgoländer Papier“ verlange einen Mindestabstand von 1.000 m (vgl. Bl. 412 GA), andernfalls sei eine Raumnutzungsanalyse erforderlich, die hier nicht durchgeführt worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Mäusebussards. Die Ergebnisse auch hinsichtlich der Arten Kiebitz, Feldlerche, Großer Brachvogel und Gartenrotschwanz seien „damit nicht vertretbar“. Die Fläche für die vermeintliche Ausgleichsmaßnahme hinsichtlich des Großen Brachvogels und des Kiebitzes sei zulässigerweise derzeit mit Mais von 2 m Höhe bestellt, was die Aufzucht einer Bodenbrut dieser Tiere dort unmöglich mache.
Diese Darlegungen rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht. Die Auffassung des Antragstellers, dass sich die Inhalte des sogenannte „Helgoländer Papiers“ bereits als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hätten, sodass gegenteilige Standpunkte als nicht (mehr) vertretbar angesehen werden könnten, entbehrt jeder näheren Begründung. Schon wegen dieses Darlegungsmangels eignet sie sich nicht, um den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Im Übrigen überschätzt der Antragsteller objektiv die rechtliche Bedeutung der als „Helgoländer Papier“ bezeichneten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Diese Empfehlungen haben sich keineswegs bereits als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt (vgl. Schlacke/Schnittker, Gutachterliche Stellungnahme zur rechtlichen Bedeutung des Helgoländer Papiers der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten, 1. Aufl. 2015, unter 4.2 bis 4.4 und 4.7). Die Kritik des Antragstellers daran, dass das Verwaltungsgericht speziell die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Turmfalken aus Rechtsgründen nicht beanstandet hat, lässt zudem erneut die gebotene Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben unter I. 4. b] aa] ζ) vermissen. Weshalb die „Ergebnisse auch hinsichtlich der Arten Kiebitz, Feldlerche, großer Brachvogel und Gartenrotschwanz… damit nicht vertretbar“ seien, erschließt sich anhand der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Da auf den für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Grundstücken zu mindestens 15% der Gesamtfläche geeignete Grünlandbestände angelegt werden (vgl. Monitoring 2016 [CEF-Maßnahme] Kompensationsfläche 1, des Landschaftsplanungsbüros AK. vom 19.5.2016, S. 4 - Bl. 473 GA), ist es unerheblich, wenn sich die umgebenden Maisfelder zur Aufzucht einer Bodenbrut nicht eignen.
Der Antragsteller rügt unter III. 2. e) bb) seiner Beschwerdebegründung (Bl. 383 GA), dass seit Jahren vorhandene Brutpaare der Eulen an dem „Wohnhaus AG.“, der langjährig bestehende Turmfalkenhorst unmittelbar südwestlich und der Mäusebussardhorst östlich dieses Hauses sowie Fledermäuse (Abendsegler) auf dem dortigen Dachboden nicht ermittelt worden seien (vgl. Bestands- und Konfliktkarten Vögel bzw. Fledermäuse - Bl. 1526 bzw. Bl. 1527 BA 3 sowie Bl. 406 GA). Das Turmfalkenpaar und der Mäusebussard seien „nicht erwähnt“. Auch lebten mindestens zwei Eulen auf dem Kinderhof AB. und befinde sich in der Nachbarschaft des Hauses B. (vgl. Bl. 32 BA 1) ein Habichtpaar. Er verweist zudem in seinen Schriftsätzen vom 28. September bzw. 2. November 2016 (Bl. 493 bzw. Bl. 500 GA) darauf, dass jeweils zwei offensichtlich von den Windenergieanlagen getötete Schleiereulen gefunden worden seien. Da bereits zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass entsprechende Tiere im Umfeld nisteten und „seit Jahren“ im Umfeld brüteten, für die das „Helgoländer Papier“ einen Gefährdungstatbestand offenkundig mache, stehe fest, dass die hier getroffene Entscheidung falsch sei.
Diese Darlegungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wie bereits oben unter II. 1. festgehalten, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides, hier also auf die Sach- und Rechtslage am 2. März 2016, an. Ob sich die Genehmigungsentscheidung aufgrund von später eingetretenen Ereignissen, etwa dem Tod mehrerer Schleiereulen, nachträglich als „falsch“ erweist, ist folglich nicht zu prüfen. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung zielt auf eine Prognose über die voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 UVPG, Rn. 55). Diese Prognose kann für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtlich zu beanstanden sein, oder nicht. Ihre Rechtswidrigkeit lässt sich indessen nicht mit dem Argument begründen, in der Rückschau aus heutiger Sicht habe sie sich als unzutreffend erwiesen. Diese Möglichkeit ist nämlich allen Prognosen schon deshalb eigen, weil sie sich auf Ungewisses in der Zukunft beziehen.
Es ist unerheblich, dass der Antragsteller geltend macht, einzelne Individuen verschiedener Tierarten seien nicht ermittelt worden, soweit er nicht zugleich im Einzelnen dargelegt hat, dass und weshalb feststehe, es seien diese Tiere spätestens bis zum 2. März 2016 am jeweils behaupteten Ort vorhanden gewesen. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe des Antragstellers sind indessen in dieser Hinsicht unsubstantiiert. Lediglich für die Brutpaare der Eulen an dem „Wohnhaus AG.“ wird überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht, sie seien dort bereits vor oder am 2. März 2016 vorhanden gewesen; denn dies müssten sie gewesen sein, wenn sie dort schon „seit Jahren“ waren. Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 4. b] aa] ζ), wonach der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Turmfalkenpaar, das sich im Untersuchungsgebiet aufhalte, in den Jahren 2012 bis 2014 wechselnde Nistplätze gewählt habe, erlauben die Darlegungen des Antragstellers schon nicht den sicheren Schluss auf das Vorhandensein eines zweiten Turmfalkenpaars zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (2. März 2016). Für die übrigen geltend gemachten Tiervorkommen, fehlt es in der Beschwerdebegründung gänzlich an einer hinreichend klaren und konkreten Behauptung ihres Vorhandenseins zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt.
Davon abgesehen erweisen sich die Bestandsermittlungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil einzelne Individuen einer Tierart im Ergebnis nicht ermittelt wurden. Zwar ergibt sich aus § 4a Abs. 2 Nr. 1 UVPG, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung auch daraufhin zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, Begründung, B., zu Art. 1, zu Nr. 4, zu Abs. 2, BT-Drucks. 17/10957, S. 18) ist aber zu entnehmen, dass mit dieser Regelung keine Änderung der anerkannten Grundsätze über die gerichtliche Prüftiefe bei Bestehen eines Beurteilungsspielraumes verbunden ist. Ein der Genehmigungsbehörde zugestandener naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum im Bereich des Artenschutzes kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19). Besteht ein solcher Beurteilungsspielraum für das Artenschutzrecht, so ist er auch für die entsprechenden Ermittlungen maßgeblich, welche die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) aufklären sollen. Das ergibt sich mittelbar aus der Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verwaltungsverfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) und der Beschränkung der behördlichen Sachverhaltsermittlung auf das dort Entscheidungserhebliche (vgl. Appold in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 UVPG, Rn. 58). Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner - zu Recht - einen Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Brutvögel und Fledermäuse zugebilligt (vgl. oben unter I. 4. b] aa] und cc), der sich auch auf die Bestandserfassung erstreckt. Die Ergebnisse einer Bestandserfassung und der an sie anknüpfenden Bewertung der Umweltauswirkungen stellen keinen Fehler bei der vollständigen und zutreffenden Erfassung des Sachverhalts dar, wenn mit einer anderen Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden, sondern sind von dem Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - BVerwG 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 65). Das Verwaltungsgericht hat sich hier im Einzelnen mit der angewendeten Methodik der Bestandserfassung auseinandergesetzt und diese aus Rechtsgründen nicht beanstandet. Daraus folgt, dass eine Darlegung der nach Auffassung des Antragstellers bestehenden Unzulänglichkeit dieser Bestandserfassung sich nicht darauf beschränken kann, geltend zu machen, dass einzelne Individuen im Untersuchungsbereich durch diese Ermittlungen nicht erfasst wurden. Erforderlich wäre vielmehr darüber hinaus die Darlegung, inwiefern das behauptete Defizit des Ermittlungsergebnisses gerade auf der Anwendung von solchen Methoden der Bestandserfassung beruht, die das Verwaltungsgericht naturschutzfachlich nicht für vertretbar hätte halten dürfen. Daran fehlt es.
Schließlich berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein „Suchverfahren“ ist, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - BVerwG 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 23). Zwar sollte bereits auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Situation und der möglichen Einschlägigkeit der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfolgen können (vgl. Kirchberg, in: Ziekow [Hrsg.], Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 76). Schon ob davon auszugehen ist, dass die Ermittlungstiefe der Umweltverträglichkeitsprüfung keinesfalls hinter den Anforderungen des materiellen Artenschutzrechts zurückbleiben darf und dass sich die gerichtliche Kontrolle der Bewertung der Umweltauswirkungen auf Tiere auch auf die Prüfung der Frage erstreckt, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, BauR 2016, 1903 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 41), ist zweifelhaft. Denn es begegnet Bedenken, die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Einhaltung der Anforderungen des materiellen Umweltrechts gleichzusetzen, sodass die gerichtliche Kontrolle, obwohl sie sich nur auf einen unselbständigen Teil des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) bezieht, faktisch darauf hinausläuft, die ergangene Genehmigungsentscheidung umfassend anhand des materiellen Umweltrechts zu überprüfen. Diesem Ansatz könnte eine unzureichende Trennung von Verfahrensrecht und materiellem Recht zugrunde liegen.
9. Die Beanstandungen des Antragstellers unter III. 2. f) seiner Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 384 GA) sind unsubstantiiert und enthalten lediglich Rechtsbehauptungen, denen vor dem Hintergrund des vorstehend unter II. bereits Ausgeführten nicht zu folgen ist.
10. Unter III. 5. seiner Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 384 GA) macht der Antragsteller geltend, die durchgeführten CEF-Maßnahmen bzw. Kompensationsmaßnahmen seien offensichtlich ungeeignet. Zum einen habe es bereits zuvor einen Teich auf dem Gebiet der jetzigen Kompensationsmaßnahme gegeben. Dieser sei abgelassen, abgebaggert und neu befüllt worden. Es habe also keine Kompensationsmaßnahme stattgefunden, da der betreffende Teich vorher schon dort gewesen sei. Zum anderen seien Teile der Kompensationsfläche ein Maisacker, der sich aufgrund der Höhe des Bewuchses als Revier für den Großen Brachvogel, die Feldlerche und den Kiebitz nicht eigne. Tatsächlich gebe es dort keine Großen Brachvögel während im Gebiet des Vorhabens im Jahr 2015 noch mehrere Große Brachvögel gebrütet hätten.
Diese Darlegungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Antragsteller versucht der Sache nach mit dem Hinweis auf einen bereits zuvor vorhandenen Teich die Aufwertungsfähigkeit der für die Kompensation vorgesehenen Fläche in Frage zu stellen. Es mag dahinstehen, inwieweit er dies als Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen vermag. Denn dem Aufwertungskriterium ist bereits genüge getan, wenn die Fläche durch Maßnahmen in einen Zustand versetzt werden kann, der sich gegenüber dem bisherigen als ökologisch höherwertig erweist (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 63, m. w. N.). Das ist hier unter Beachtung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht bereits deshalb zu verneinen, weil an der Stelle, an der ausweislich des einschlägigen Maßnahmenblattes (Bl. 471 ff. [474] GA) eine dauerhafte Blänke mit Besonderheiten (z. B. sehr flach ausgezogene Ränder) vorgesehen ist, zuvor bereits ein weniger tiefer, anders beschaffener Teich vorhanden gewesen sein mag. Zumal Mais nicht ganzjährig hoch steht und 15 % der Gesamtfläche als Grünlandbestände vorgesehen sind (vgl. Bl. 473 GA), schließt auch der Maisanbau auf Teilen der Gesamtfläche die Eignung der Kompensationsmaßnahme nicht aus. Indem der Antragsteller beanstandet, dass die CEF-Maßnahmen (measures to ensure the continued ecological functionality - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zur Ansiedlung des Großen Brachvogels geführt hätten, berücksichtigt er wiederum weder den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt noch das prognostische Element, das CEF-Maßnahmen, die der Funktionserhaltung dienen, eigen ist. Zu verlangen ist von solchen Maßnahmen nämlich lediglich, dass die neu geschaffenen bzw. aufgewerteten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von den eingriffsbetroffenen Individuen (prognostisch) mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 51, m. w. N.). Diese hohe Wahrscheinlichkeit kann sich z. B. aus Erfahrungswissen hinsichtlich der generellen Eignung der Maßnahme speisen. Der Antragsteller legt nicht näher und überzeugend dar, weshalb der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben sollte und nicht prognostizieren durfte, die in Rede stehende Fläche werde von den dafür vorgesehenen Individuen nicht als Habitat angenommen werden.
11. Die Darlegungen des Antragstellers im letzten Absatz auf der Seite 5 seines Schriftsatzes vom 28. September 2016 (Bl. 496 GA), wonach bereits ein Monitoring belege, dass keine ausreichenden Kenntnisse über die Fledermäuse vorlägen, ist nicht zu folgen. Das Monitoring (vgl. den I. Änderungsbescheid vom 14.10.2016 - Bl. 42 f. BA 8) soll hier nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter II. 4 b] cc] δ) lediglich der Konkretisierung der Abschaltzeiten dienen. Es stellt keine nachträgliche Bestandserfassung dar, sondern bezweckt die Feststellung der näheren Voraussetzungen für eine - etwaige - Reduktion der zunächst vorsorglich in großem Umfang angeordneten Abschaltzeiten in der Zukunft. Der Antragsteller legt nicht ausreichend dar, weshalb es der Kenntnis dieser näheren Voraussetzungen bereits bei Erteilung der Genehmigung bedürfte und wie sie auf andere Weise als durch das Gondelmonitoring bei (während gefährdungsträchtiger Verhältnisse) stillstehendem Rotor in vergleichbarer Validität zu erlangen wäre. Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Behauptung des Antragstellers, dass die Rotoren der Anlagen entgegen den Nebenbestimmungen liefen (Schriftsatz vom 28.9.2016, S. 5, letzter Absatz - Bl. 496 GA), ist unerheblich, weil sie nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern nur diejenige des Vollzugs ihrer Nebenbestimmungen betrifft.
12. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
13. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Vorschlägen unter Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).