Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2014, Az.: 12 LA 105/13

Nachbarschützende Wirkung von Abstandsregelungen für die Errichtung von Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2014
Aktenzeichen
12 LA 105/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 11232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0225.12LA105.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 13.03.2013 - AZ: 5 A 2253/09

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 13. März 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Er ist Eigentümer des Grundstücks E.. Das Wohngrundstück liegt etwa 500 m von der nächstgelegenen streitigen Windkraftanlage entfernt.

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2008 unter zahlreichen Nebenbestimmungen die Errichtung und den Betrieb von (zunächst) sechs Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von 2.000 kW, einer Nabenhöhe von 108,50 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf verschiedenen Flurstücken im Gebiet der Stadt F.. Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 2009 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windkraftanlage, deren Genehmigung zunächst wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung zurückgestellt worden war. Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2009 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die der Beigeladenen erteilte(n) immissionsschutzrechtliche(n) Genehmigung(en) sei nicht feststellbar. Von der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Wohngrundstück des Klägers aus. Das schalltechnische Gutachten der IEL GmbH vom 19. Dezember 2005 prognostiziere für den am Wohnhaus des Klägers gelegenen Prognosestandort (Immissionspunkt IP 1) eine Gesamtbelastung von gerundet 43,4 dB(A) nachts. Berücksichtige man mit den Gutachtern einen Zuschlag von 2 dB(A), so ergebe sich ein Beurteilungspegel von 45,4 dB(A). Daher habe der Beklagte in der Genehmigung vom 11. April 2008 in der Nachtzeit einen schallreduzierten Betrieb mit einem Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) (gemeint ist: für die Anlagen Nr. 3 und 7, vgl. dazu ergänzend die Genehmigung vom 5.5.2009) angeordnet. Bei dieser schallreduzierten Betriebsweise werde nach der Prognose der Gutachter am Wohnhaus des Klägers ein Schallleistungspegel von 40,9 dB(A) erreicht, so dass auch bei Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 2 dB(A) ein Beurteilungspegel von unter 43 dB(A) zu erwarten sei. Damit sei nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Prognosesicherheit erreicht, zumal in Niedersachsen üblicherweise bis zur Vorlage ausreichender Messberichte ein Zuschlag von 1 dB(A) als ausreichend angesehen werde. Der Ansicht des Klägers, es sei nicht erkennbar, ob die vom Hersteller garantierten Schallpegel eingehalten würden, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür lägen nicht vor. Ebenso wenig folge die Kammer der Ansicht des Klägers, die Windenergieanlagen seien tatsächlich erheblich näher an sein Wohngrundstück herangebaut, so dass der Abstand 470 m betrage und die auf der Grundlage der ursprünglichen Standorte erstellte Prognose um 1,5 dB(A) nach oben zu korrigieren sei. Der Beklagte habe den Standort der Windenergieanlage Nr. 7 durch die Behörde für Geowissenschaften, Landentwicklung und Liegenschaften Cloppenburg vermessen lassen. Danach halte die Anlage einen Abstand von 516,7 m zum Wohngebäude des Klägers ein. Anlass für die Vergabe eines zusätzlichen Zuschlages gebe es daher nicht. Selbst wenn man aber der Ansicht des Klägers folgte und einen Zuschlag von 1,5 dB(A) gewährte, wäre bei dem Ergebnis von 44,4 dB(A) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) trotzdem eingehalten. Zudem habe der Beklagte unter III. Auflage Nr. 4 vorsorglich bereits Nachmessungen angeordnet, so dass eine hinreichende Sicherheit für die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte gegeben sei. Hinsichtlich der behaupteten Ton- und Impulshaltigkeit der Windenergieanlagen hätten die Gutachter der IEL GmbH in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass die geplanten Windenergieanlagen keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit aufwiesen und auch informationshaltige Geräusche beim Betrieb nicht aufträten. Zu Unrecht behaupte der Kläger ferner unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf. Auf eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Betätigung vermöge er sich schon deshalb nicht zu berufen, weil er mit diesem Vortrag gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG ausgeschlossen sei. Auch wegen des Abstands seines Wohnhauses zu der nächstgelegenen Windenergieanlage könne er kein Abwehrrecht geltend machen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, der Abstand sei vom Fundamentsockel aus bis zur nächstgelegenen Wohngebäudeecke zu bemessen, folgte daraus eine Verletzung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nicht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 99 "Bürgerwindpark F., G." enthalte in den textlichen Festsetzungen keine Regelung zu Abständen. Der Flächennutzungsplan enthalte in seiner 53. Änderung "Bürgerwindpark G." lediglich städtebauliche Zielsetzungen mit der Darstellung, dass zu Wohnnutzungen im Außenbereich Abstände von mindestens 500 m eingehalten würden. Eine nachbarschützende Wirkung, auf die sich der Kläger hier berufen könnte, sei damit aber nicht verbunden. Soweit sich der Kläger weiterhin mit dem Argument gegen die Zulässigkeit des Vorhabens wende, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, sei die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG nicht verletzt. Hier sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren erfolgt. Fehler bei der Durchführung einer derartigen Prüfung begründeten jedoch keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gelte vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden habe. Eine solche Kausalität habe der Kläger hier aber auch nicht ansatzweise dargetan. Selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht zu folgen wäre, zu deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses den Europäischen Gerichtshof angerufen habe, seien Fehler im Rahmen der hier vorgeschriebenen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf die Ausführungen im Urteil vom gleichen Tage im Parallelverfahren 5 A 2255/09 verwiesen. Danach habe der Beklagte zu Recht auf die umfangreiche Umweltuntersuchung im Bebauungsplanverfahren Bezug genommen. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, seien auch zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 17 Abs. 3 UVPG nicht zu erwarten gewesen. Der Kläger selbst habe solche auch nicht vorgetragen.

II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO). Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht (hinreichend) dargetan und/oder liegen nicht vor.

1. Nach Ansicht des Klägers bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Abstand zwischen der nächstgelegenen Ecke seines Wohnhauses und der Rotorspitze der nächstgelegenen Anlage tatsächlich etwa 470 m betrage. Das mache die Berechnung der Schallimmissionen und des Schattenwurfs fehlerhaft. Ferner habe das Gericht Abstandsvorgaben des Flächennutzungsplans unberücksichtigt gelassen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die genehmigten Anlagen keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten aufwiesen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit ihr auseinandersetzen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass geltend gemacht wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Gemessen daran genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers bereits teilweise nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und vermag es im Übrigen in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Abstand der nächstgelegenen Windenergieanlage zu seinem Wohnhaus von ca. 516 m ausgegangen, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass sich ein solcher angeblicher Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt hat. In dem schalltechnischen Gutachten der IEL GmbH vom 19. Dezember 2005 wird der Standort der Windenergieanlage 7 mit den Gauß-Krüger-Koordinaten angegeben. Diese Koordinaten stimmen mit den Mittelpunktkoordinaten überein, wie sie in der Stellungnahme der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Cloppenburg vom 3. Juni 2010 nach einer Liegenschaftsvermessung angegeben worden sind. Daraus ergibt sich zum Wohngebäude H. ein Abstand von 516,7 m. Die Vorstellung des Klägers, es müsse bei der Abstandsermittlung auf die Rotorspitze der Anlage abgestellt werden, geht fehl. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die im Schallgutachten genannten Koordinaten für die Schallausbreitungsberechnung den Mittelpunkt der Emissionsquelle bestimmten, wobei die Quelle selbst in der Berechnung unter Rückgriff auf andere serienvermessene Anlagen bzw. Herstellerangaben modelliert werde und damit sichergestellt sei, dass in der Berechnung die Schall-auswirkungen realistisch prognostiziert würden. Knüpfte man hingegen bei der Abstandsermittlung an die Rotorspitze an, würde ein lediglich zeitweise auftretender Anlagezustand erfasst, der - unterstellte man ihn als Dauerzustand - zu irrealen Ergebnissen führen würde. Davon abgesehen ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts auch dann eingehalten würde, wenn man der Ansicht des Klägers folgte und einen Zuschlag von 1,5 dB(A) gewährte. Der Kläger lässt ferner das Argument des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt, dass der Beklagte bereits im Genehmigungsbescheid vorsorglich Nachmessungen angeordnet habe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine hinreichende Sicherheit für die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte gegeben sei.

Die Rüge des Klägers, es sei unzutreffend, dass die genehmigten Windenergieanlagen keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten aufwiesen, greift ebenfalls nicht durch. Der Schallgutachter vermochte Anhaltspunkte für das Vorliegen von immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten für den hier genehmigten Anlagentyp nicht zu erkennen. Er ist im Übrigen davon ausgegangen, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen, daher nicht genehmigungsfähig wären und beim Betrieb der hier in Rede stehenden Anlagen immissionsrelevante Ton- und Impulshaltigkeiten nicht auftreten dürften. Da das schalltechnische Gutachten der Firma IEL GmbH Bestandteil der angegriffenen Genehmigungen ist, wäre der Betrieb, sollten von den genehmigten Anlagen gleichwohl ton- oder impulshaltige Geräusche ausgehen, nicht genehmigungskonform. Das ließe die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung unberührt und wäre eine Frage der Anlagenüberwachung.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz vom 7. März 2013 und dort zitierte Entscheidungen des OLG München verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Senat hat auf ein ähnliches Vorbringen in seinem Beschluss vom 12. Juli 2013 - 12 LA 174/12 - bemerkt, dass Gegenstand der Entscheidung des OLG München vom 25. Juli 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) der Anlagetyp "E 82" mit einer Gesamthöhe von 179 m bei einer Nabenhöhe von 138 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewesen sei. Demgegenüber steht hier der Anlagetyp mit einer Gesamthöhe von knapp 150 m bei einer Nabenhöhe von 108,5 m und einem Rotordurchmesser von 82 m im Streit. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass in dem Urteil des OLG München keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die angenommene Impulshaltigkeit "typbedingt" ist oder auf einem Mangel der konkreten Anlage beruht. Jedenfalls wäre - wie gesagt - ein ton- oder impulshaltiger Betrieb nicht genehmigungskonform und machte gegebenenfalls ein Eingreifen im Zuge der Anlagenüberwachung erforderlich.

Unbegründet sind auch die Befürchtungen des Klägers, unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf ausgesetzt zu sein. Auch das Schattenwurfgutachten der IEL GmbH vom 16. Dezember 2005 geht - wie das bereits erwähnte schalltechnische Gutachten - von den maßgeblichen Koordinaten aus. Davon abgesehen ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die nach den verfügten Nebenbestimmungen maximal zulässige Schattenwurfdauer nicht überschritten wird. Dass die Nebenbestimmungen zum Einsatz von Abschaltvorrichtungen geeignet und ausreichend sind, um unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt. Dagegen bringt der Kläger fundierte Einwände nicht vor.

Die Berufung des Klägers auf einen angeblichen Verstoß gegen die 53. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt F., wonach er beanspruchen könne, dass zwischen seinem Wohnhaus und der nächstgelegenen Windkraftanlage ein Abstand von 500 m eingehalten werde, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffene Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Flächennutzungsplan enthalte in seiner 53. Änderung "Bürgerwindpark G." lediglich städtebauliche Zielsetzungen mit der Darstellung, dass zu Wohnnutzungen im Außenbereich Abstände von mindestens 500 m eingehalten würden. Eine nachbarschützende Wirkung, auf die sich der Kläger hier berufen könnte, sei damit aber nicht verbunden. Demgegenüber legt der Kläger nicht in der für die Begründung ernstlicher Zweifel erforderlichen Weise dar, dass es - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - Anhaltspunkte dafür gibt, dass die genannte Darstellung im Flächennutzungsplan auch seinen Schutz bezweckt. Dafür geben auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen nichts her. Mit der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht den Gemeinden ein Instrument zur Verfügung, um bestimmte Außenbereichsvorhaben zu steuern und so die städtebauliche Entwicklung in gewünschte Bahnen zu lenken. Die Vorschrift dient mithin dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Sie verleiht einem Dritten jedoch kein über das Rücksichtnahmegebot hinausgehendes Abwehrrecht. Das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme hat ohnehin nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift. Einem Nachbarn steht kein allgemeiner Anspruch auf Nichtausführung eines bestimmten Vorhabens im Außenbereich zu (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 9.1.2014 - 12 ME 215/13 -, und v. 29.11.2013 - 12 LA 262/12 -, m.w.N.). Im Übrigen vernachlässigt der Kläger, dass - wie gezeigt - bei zutreffender Abstandsbetrachtung ein Abstand von mehr als 500 m zwischen dem Mast der nächstgelegenen Windkraftanlage und der Wohnnutzung des Klägers gewahrt ist. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ferner rügt, das erstinstanzliche Gericht habe nicht einmal ansatzweise eine Prüfung des Bebauungsplans vorgenommen, so dass insoweit eine entscheidungserhebliche Auslassung bestehe, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, worin dieser Mangel bestehen könnte und inwiefern er angesichts der im hier streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe entscheidungserheblich sein könnte.

2. Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Daran fehlt es hier. Diese Darlegung kann nicht allein durch die pauschale Behauptung ersetzt werden, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden hier im Zusammenhang mit den vorgetragenen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Davon abgesehen sind - wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten anhand des Vortrags des Klägers auch nicht ersichtlich. Die aufgeworfenen Fragen können, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, danach ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag des Klägers wird bereits diesen formalen Anforderungen nicht gerecht. Soweit der Kläger im Übrigen in der Sache eine Klärung für erforderlich hält, weil das Verwaltungsgericht auf die im Bebauungsplanverfahren - unter Berücksichtigung der konkret geplanten Anlagen standort- und betriebsbezogen - durchgeführte umfassende Umweltuntersuchung verwiesen und am Maßstab des § 17 Abs. 3 UVPG eine erneute und zusätzliche Prüfung auf Umweltauswirkungen nicht für erforderlich gehalten hat, setzt sich der Kläger mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander und legt insbesondere nicht dar, warum es ungeachtet der benannten gesetzlichen Regelung weiterer Klärung bedarf. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2004 (- C-127/02 -, NuR 2004, 788) verhält sich zu der aufgeworfenen Frage nicht. Dass Anlass bestanden haben könnte, die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erstrecken (vgl. § 17 Abs. 3 UVPG), ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang ferner problematisierte Frage, ob auch Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung rügefähig seien, ist nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht derartige Fehler verneint und der Kläger diese Beurteilung nicht mit Gründen, die zur Zulassung der Berufung führen könnten, in Zweifel gezogen hat.

4. Die Berufung kann nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufungszulassung nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Diesen Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil dieser nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten, für eine Abweichung relevanten Gerichten gehört. Soweit der Kläger auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abhebt, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht inhaltlich von diesen Entscheidungen abgewichen ist. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (- 4 CN 1.12 -) ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine drittschützende Wirkung vermitteln. Inwiefern ein Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008 (- 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278) bestehen soll, erschließt sich nicht. In dieser Entscheidung bringt das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass die Aufhebung einer planerischen Zulassungsentscheidung wegen des Fehlens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte. Darum geht es hier nicht. Weder hat der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht fehle, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigungsentscheidung nach Durchführung einer wiederholten Umweltverträglichkeitsprüfung anders ausgefallen wäre. Auch der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass es dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn ein Rechtsbehelfsführer nicht zur Anfechtung einer Zulassungsentscheidung befugt und diese daher mangels einer Rechtsverletzung nicht aufzuheben ist, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat (Urt. v. 7.11.2013 - C-72/12 -).

5. Die erst mit Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 2014 und ohne Bezug auf einen Zulassungsgrund erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (- 4 CN 3.12 -) zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist - ohne dass es insoweit auf Einzelheiten ankäme - in diesem Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, welches die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zum Gegenstand hat, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).