Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2015, Az.: 5 ME 107/15

dienstliche Beurteilung; Führungsverhalten; Leistungsmerkmal; Mitarbeitergespräch; Personalführungsgespräch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.07.2015
Aktenzeichen
5 ME 107/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.05.2015 - AZ: 3 B 291/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Unterlassen von Mitarbeitergesprächen gemäß Nr. 1.3 BRLPol ist für die Frage der Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1986 - BVerwG 2 C 28.83 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.11.2005 - BVerwG 2 C 34.04 -, juris Rn. 10).

2. Sofern von insgesamt elf Leistungsmerkmalen - d. h. der acht üblicherweise zu bewertenden Leistungsmerkmale zuzüglich der drei Leistungsmerkmale aus dem Bereich Führungsverhalten, acht mit der Wertungsstufe C und drei mit der Wertungsstufe B bewertet worden sind, lässt sich eine eindeutige Tendenz zu einer höheren Zwischenstufe als mittlerer Bereich der Wertungsstufe C im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung eines niedersächsischen Polizeibeamten nicht erkennen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.546,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsteller steht im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) im niedersächsischen Polizeidienst und ist als Dienstschichtleiter bei dem Polizeikommissariat A. tätig.

In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 26. November 2014, der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2014 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2011 bis 31. August 2014), erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „C (= entspricht voll den Anforderungen) - mittlerer Bereich -“. Erstbeurteiler war sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, PHK B., dem die Erstbeurteilerzuständigkeit seit dem 1. Oktober 2014 oblag - der zuvor für den Antragsteller zuständige Erstbeurteiler, PHK C., war mit Ablauf des Monats September 2014 in den Ruhestand getreten -; Zweitbeurteiler war EPHK D.. Die Regelbeurteilung, der ein Beurteilungsbeitrag des PHK (a. D.) C. für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 22. August 2014 zugrunde liegt, weist im Hinblick auf die unter Nr. 6 des Beurteilungsvordrucks aufgeführten ersten acht Leistungsmerkmale bei sechs Merkmalen die Wertungsstufe „C“ und bei zwei Merkmalen die Wertungsstufe „B“ (= übertrifft erheblich die Anforderungen) auf; außerdem ist dem Antragsteller im Hinblick auf diejenigen drei Leistungsmerkmale, die nur für Beschäftigte in Vorgesetztenfunktion vorgesehen und unter dem Begriff „Führungsverhalten“ zu bewerten sind, zweimal die Wertungsstufe „C“ und einmal die Wertungsstufe „B“ zuerkannt worden. In der Befähigungseinschätzung hat der Antragsteller bei beiden Merkmalen den Grad „normal ausgeprägt“ erhalten.

Der Beigeladene, ebenfalls im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) im Polizeidienst des Landes Niedersachsen stehend, ist als Dienstabteilungsleiter im Einsatz- und Streifendienst BAB eingesetzt. Er erhielt in seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2014 das Gesamturteil „C - oberer Bereich -“.

Bereits Anfang November 2014 hatte die Antragsgegnerin zwei nach A 12 bewertete Dienstposten „Dienstschichtleiter/in im Einsatz- und Streifendienst der Polizeiinspektion E.“ ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich insgesamt neun Beamte, darunter auch der Antragsteller und der Beigeladene. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass alle neun Bewerber das Anforderungsprofil erfüllten und zu der (ersten) Auswahlentscheidung gelangt war, einen der beiden Dienstposten mit demjenigen Bewerber zu besetzen, dessen aktuelle Regelbeurteilung als einzige das Gesamturteil „B“ aufweise und dementsprechend gegenüber allen Regelbeurteilungen der Mitbewerber die beste sei, lud sie mit Blick auf den zweiten - hier streitgegenständlichen - Dienstposten letztlich diejenigen drei Bewerber zu einem Auswahlgespräch ein, welche in ihrer letzten Regelbeurteilung das Gesamturteil „C - oberer Bereich -“ erhalten hatten, und entschied sich nach Durchführung der Gespräche für den Beigeladenen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte sie dem Antragsteller mit, dass dieser aufgrund eines Unterschieds in der aktuellen Beurteilung mit den am Auswahlgespräch Teilnehmenden nicht vergleichbar gewesen und daher aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden sei; aufgrund der Ergebnisse der Auswahlgespräche sei beabsichtigt, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, weil dieser der gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) am besten geeignete Bewerber sei.

Gegen diese (zweite) Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 16. Februar 2015 bei dem Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben (3 A 290/15) und insoweit zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (3 B 291/15). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt; der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben (Beschlussabdruck - BA -, S. 2), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 2f.), ergibt sich der von der Antragsgegnerin zu beachtende rechtliche Rahmen im Streitfall aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden sei. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen.

Der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Regelbeurteilung des Beigeladenen (und zweier weiterer Mitbewerber) mit dem Gesamturteil „C - oberer Bereich -“ im Verhältnis zu der Regelbeurteilung des Antragstellers (und der weiteren Mitbewerber) mit dem Gesamturteil „C - mittlerer Bereich -“ die bessere sei, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten; ebenso wenig greift sie im Grundsatz die Vorgehensweise der Antragsgegnerin an, den Leistungsvergleich von Bewerbern, deren Beurteilungen sie als im Wesentlichen gleich ansieht, mittels der Durchführung von Auswahlgesprächen vorzunehmen. Der Antragsteller meint vielmehr, dass seine Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil „C - mittlerer Bereich - “ fehlerhaft sei und er deshalb zu Unrecht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden sei. Richtig ist zwar, dass das Gericht im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen hat. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -). Der Senat vermag jedoch die vom Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsmängel nicht zu erkennen.

Die Vorinstanz (BA, S. 4) ist zutreffend davon ausgegangen, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren (noch) gerügten Beurteilungsmängel nicht vor.

a) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, die Antragsgegnerin habe mit ihm während des von der Regelbeurteilung umfassten Zeitraums keine Mitarbeitergespräche geführt und damit gegen Nr. 1.3 der Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (BRLPol) vom 11. Juli 2008 (Nds. MBl. S. 782) verstoßen (Beschwerdebegründung - BB - vom 8.6.2015, S. 4ff. [Bl. 94ff./Gerichtsakten - GA -]; BB vom 23.7.2015, S. 1f. [Bl. 137f./GA]).

Ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 5) entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.4.1986 - BVerwG 2 C 28.83 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.11.2005 - BVerwG 2 C 34.04 -, juris Rn. 10), dass - auch wenn Beurteilungsrichtlinien (regelmäßige) „Mitarbeitergespräche“ bzw. „Personalführungsgespräche“ vorsehen - das Unterlassen solcher Mitarbeitergespräche nicht zur Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung führt, weil das Unterbleiben eines solchen, im Stadium der Leistungserbringung zu führenden Gesprächs allenfalls dazu führen kann, dass der betreffende Beamte keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat, nicht aber dazu, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen unrichtig beurteilt worden sind. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 eine Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, in der eine Verpflichtung des dortigen Dienstherrn, mit den zu Beurteilenden einmal pro Jahr im Beurteilungszeitraum ein „Personalführungsgespräch“ zu führen, lediglich für kurze Zeit bestanden hatte, weil die entsprechende Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie erst drei Monate vor Ablauf des knapp dreijährigen Beurteilungszeitraums in Kraft getreten war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (BB vom 8.6.2015, S. 5f. [Bl. 95f./GA]) ist hieraus jedoch nicht zu folgern, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen das Erfordernis des Führens von “Personalführungsgesprächen“ für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung (a. a. O., Rn. 10) maßgeblich mit der Kürze des Verstoßzeitraums (drei Monate) begründet worden ist und dementsprechend beim Fehlen von „Mitarbeitergesprächen“ während eines längeren Zeitraums eine Unbeachtlichkeit nicht in Betracht kommt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. November 2005 ausdrücklich auf die Entscheidung vom 17. April 1986 Bezug genommen (a. a. O., Rn. 10), in welcher generell ausgeführt worden ist, dass selbst im Falle der Verletzung einer Pflicht zur Durchführung eines „Führungsgespräches“ mit dem zu Beurteilenden dessen dienstliche Beurteilung dem tatsächlich im Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand zu entsprechen hat (a. a. O., Rn. 14). Dieser überzeugenden Rechtsprechung folgt der Senat. Für die generelle Unbeachtlichkeit des Fehlens vorgesehener „Mitarbeitergespräche“ oder ähnliches im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von dienstlichen Beurteilungen spricht nämlich insbesondere, dass diese Gespräche im Rahmen einer Neubeurteilung wegen des Ablaufs des Beurteilungszeitraums nicht mehr nachgeholt werden könnten.

Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Juli 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorgesetzten des Antragstellers mit diesem während des Beurteilungszeitraums mehrfach Gespräche geführt haben, bei denen u. a. Karriereziele, Führungsverhalten, Zusammenarbeit, Arbeitsziele und Verwendungsbreiten erörtert worden sind; Anlass hierfür war u. a. auch gewesen, dass der Antragsteller Interessenbekundungen für unterschiedliche Verwendungen, Führungsfunktionen und Sachgebiete geäußert sowie Bewerbungsschreiben für unterschiedliche Stellenbesetzungsverfahren vorgelegt hatte. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen des Zweitbeurteilers des Antragstellers - EPHK D. - vom 17. Februar 2015 (S. 3 [Bl. 35/Beiakte A des Verfahrens VG Stade zum Aktenzeichen 3 A 5 [= Beiakte J]), vom 2. April 2015 (S. 3 [Bl. 53/Gerichtsakten - GA- ]), vom 18. Mai 2015 (S. 1f. [Bl. 127f./GA]) und vom 26. Juni 2015 (S. 1f. [Bl. 130f./GA]) sowie aus der Stellungnahme seines ehemaligen Erstbeurteilers, PHK a. D. C., vom 17. April 2015 (Bl. 126/GA), welche dem Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren vorlagen. Sowohl EPHK D. als auch PHK a. D. C. haben schlüssig erläutert, dass in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers unter der Rubrik „Mitarbeitergespräche im Beurteilungszeitraum geführt (Nr. 1.3 BRPol)“ das Kästchen „nein“ angekreuzt wurde, weil eine förmliche Dokumentation hierüber nicht erfolgt ist. EPHK D. hat anhand seiner persönlichen, zur Erinnerungsunterstützung gefertigten Notizen entsprechende Gespräche mit dem Antragsteller auf den 27. November 2012, den 30. Januar 2013 und den 31. Januar 2013 verortet und seine vorherige Angabe, am 1. Dezember 2012 sowie am 29. Januar 2013 hätten entsprechende Gespräche stattgefunden, nach erneuter Überprüfung seiner persönlichen Notizen mit der nachvollziehbaren Begründung korrigiert, dass am 1. Dezember 2012 die Beförderung des Antragstellers wirksam geworden sei, er dem Antragsteller aber wegen dessen geplantem Urlaub bereits am 27. November 2012 die Beförderungsurkunde ausgehändigt und aus diesem Anlass mit dem Antragsteller ein Gespräch über dessen derzeitige dienstliche Situation geführt habe, sowie, dass an sich am 29. Januar 2013 mit dem Antragsteller ein Gespräch über dessen Karriereplanung habe geführt werden sollen, dieses Gespräch aber wegen der Abwesenheit des Antragstellers erst am 30. Januar 2013 stattgefunden habe. Dementsprechend vermag der Senat die vom Antragsteller gerügten Widersprüche in der Darstellung der Antragsgegnerin zu diesem Punkt (BB vom 10.6.2015, S. 6 bis 8 [Bl. 96 bis 98/GA]; BB vom 23.7.2015, S. 2 [Bl. 138/GA]) nicht (mehr) festzustellen.

b) Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, seine Regelbeurteilung erweise sich deshalb als fehlerhaft, weil das dialogische Verfahren fehlerhaft betrieben worden sei (BB vom 10.6.2015, S. 8ff. [Bl. 98ff./GA]).

Nach Nr. 11.1.2 BRLPol ist nach Erstellung der Beurteilung durch die Erst- und Zweitbeurteiler dem Beamten zeitgerecht eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen, damit dieser sich mit dem Inhalt vertraut machen und auf das mit der Eröffnung verbundene Gespräch vorbereiten kann. Mit Aushändigung der Beurteilung erhält der Beamte Gelegenheit, innerhalb einer Woche Einwendungen zu erheben. Gemäß Nr. 11.1.4 BRLPol wird die Beurteilung - wenn Einwendungen erhoben werden - mit einer Stellungnahme des Erstbeurteilers an den Zweitbeurteiler weitergeleitet; die Beteiligten führen ggf. hierzu ein Erörterungsgespräch, das der Entscheidungsfindung und Transparenz im dialogischen Verfahren dient. Sodann bestätigt, ergänzt oder ändert der Zweitbeurteiler die Beurteilung, wobei dessen Entscheidung maßgeblich ist.

Hier wurde dem Antragsteller die Beurteilungskopie am 30. Oktober 2014 ausgehändigt (Bl. 10/Beiakte B). Daraufhin wandte er sich mit Schreiben vom 1. November 2014, eingegangen bei dem Polizeikommissariat A. am 4. November 2014, an die Antragsgegnerin und erklärte, dass er - bevor er zu seiner Beurteilung Stellung nehme - um die schriftliche Beantwortung von insgesamt sechs Fragen bitte (Bl. 14/Beiakte A der Beiakte J). Am 6. November 2014 erhob der Antragsteller sodann gegen seine dienstliche Beurteilung Widerspruch und führte hierzu aus, die Beurteilung und das damit verbundene Verfahren nicht nachvollziehen zu können, zumal seine Fragen zu der Beurteilung nicht beantwortet worden seien; eine schriftliche Stellungnahme werde er nachreichen (Bl. 15/Beiakte A der Beiakte J). Hierauf legte PHK B. als der seit dem 1. Oktober 2014 zuständige Erstbeurteiler des Antragstellers in einem Vermerk vom 20. November 2014 nieder, dass eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers entgegen dessen Ankündigung bislang nicht eingegangen sei, so dass eine Stellungnahme des Erstbeurteilers derzeit nicht erfolgen könne; der Vermerk werde zum Zwecke einer zeitgerechten Fortführung des Beurteilungsverfahrens dem Zweitbeurteiler vorgelegt (Bl. 16/Beiakte A der Beiakte J). Sodann wurde am 26. November 2011 ein Erörterungsgespräch durchgeführt, an dem der Antragsteller und der zuständige Zweitbeurteiler - EPHK D. - teilnahmen und als dessen Ergebnis von EPHK D. festgehalten wurde, dass die Durchführung des Beurteilungsverfahrens erörtert und dass ergänzende bzw. zusätzliche Erkenntnisse im Hinblick auf den Inhalt der Beurteilung nicht vorgetragen worden seien (Bl. 11/Beiakte B). Mit der daraufhin erfolgten Festlegung des Gesamturteils durch den Zweitbeurteiler (Bl. 11 /Beiakte B) war das dialogische Verfahren beendet. Der Antragsteller konnte angesichts seines nicht eindeutigen Schreibens vom 1. November 2011 („bevor ich zu meiner Beurteilung Stellung nehme, bitte ich um schriftliche Beantwortung folgender Fragen“) und seines weiteren Schreibens vom 6. November 2011, mit welchem er festgestellt hatte, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien, nunmehr bereits Widerspruch erhoben und insoweit eine schriftliche Stellungnahme ankündigte hatte, die aber zunächst ausgeblieben war, insbesondere nicht (mehr) erwarten, dass der Erstbeurteiler zu etwaigen Einwendungen in Gestalt seines „Fragenkatalogs“ vor Durchführung des - zeitgerecht zu erfolgenden - Erörterungsgesprächs schriftlich Stellung nimmt.

Dessen ungeachtet hat sich die Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 1. November 2014 aufgeworfenen Fragen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015, der insoweit auf eine im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme des Zweitbeurteilers - EPHK D. - vom 17. Februar 2015 Bezug nimmt, im Einzelnen auseinandergesetzt. Unabhängig davon, ob die im Schreiben des Antragstellers vom 1. November 2014 unter Nr. 6 gestellte Frage - „Ist es richtig, dass nach der Beurteilerkonferenz noch 6 Kolleginnen der PI E. in ihrer Bewertung hochgesetzt werden mussten, weil die Frauenquote nicht erfüllt war?“ - unmittelbar die Beurteilung des Antragstellers betrifft, hat die Antragsgegnerin diese Frage in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Juli 2015 nachvollziehbar verneint. Denn sie hat dort aufgeführt, dass in der Vergleichsgruppe des Antragstellers keine Beurteilungen nachträglich geändert worden seien (S. 3 [Bl. 119/GA]). Der Zweitbeurteiler des Antragstellers, EPHK D., hat in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 (S. 4 [Bl. 133/GA]) hervorgehoben, dass es auch nicht Thema der Beurteilerkonferenz am 30. September 2014 gewesen sei, Kolleginnen im Gesamturteil hochzusetzen, um eine Frauenquote einzuhalten. Anhaltspunkte dafür, an diesen Ausführungen zu zweifeln, sieht der Senat nicht.

c) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge des Antragstellers, sein Erstbeurteiler, PHK B., habe sich bei der Beurteilungserstellung in unzulässiger Weise durch das zuvor in der Beurteilerkonferenz für den Antragsteller ermittelte Gesamturteil „C - mittlerer Bereich -“ so sehr gebunden gefühlt, dass ihm eine Abweichung hiervon nicht mehr möglich gewesen sei (BB vom 10.6.2015, S. 10f. [Bl. 100f./GA]; BB vom 23.7.2015, S. 2f. [Bl.138f./GA]).

Zutreffend ist zwar, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats allein die Bildung einer Rangreihenfolge innerhalb einer Vergleichsgruppe in der Erstbeurteilerkonferenz gemäß Nr. 9.3 BRLPol grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken begegnet (Nds. OVG, Beschluss vom 6.1.2010 - 5 LA 223/08 -, juris Rn. 6f. m. w. Nw.; Beschluss vom 22.1.2015 - 5 LA 159/14 -). Die Beurteilung eines Beamten erweist sich jedoch im Einzelfall gleichwohl als rechtswidrig, wenn die Beurteilerkonferenz aufgrund der von ihr gebildeten Rangreihe die Gesamturteile für die Beurteiler verbindlich festlegt, diese sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz gebunden fühlen und bei der Beurteilung im Einzelfall die Gesamtbewertung nicht aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt vornehmen, dass sie sich mit der bindenden Rangreihe und Richtwerten der Beurteilerkonferenz vereinbaren lässt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.6.2008 - 5 LA 168/05 -, juris Rn. 6; Urteil vom 30.5.2007 - 5 LC 44/06 -, juris 43; Beschluss vom 6.1.2010, a. a. O., Rn. 7; ebenso: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 A 11273/11 -, juris Rn. 36; Urteil vom 13.5.2014 - 2 A 10637/13 -, juris Rn. 27; in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2006 - 6 B 2124/06 -, juris Rn. 7ff.).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist jedoch von einer unzulässigen Einschränkung der Beurteilungskompetenz des Erstbeurteilers des Antragstellers, PHK B., dahingehend, das diesem im Hinblick auf das dem Antragsteller zuzuerkennende Gesamturteil zwingende Vorgaben gemacht worden wären oder dieser sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz gebunden gefühlt hätte, nicht auszugehen. Der Erstbeurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Bl. 129/GA) erklärt, den Entwurf für die Regelbeurteilung des Antragstellers auf der Grundlage des zuvor durch PHK (a. D.) C. gefertigten Beurteilungsbeitrags, der dem Erstbeurteiler durch EPHK D. im Rahmen der Einführung in die Dienstgeschäfte übermittelten Leistungsstände der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einsatz- und Streifendienstes sowie auf der Grundlage der dem Erstbeurteiler ebenfalls durch EPHK D. übermittelten Ergebnisse der Erstbeurteilerkonferenz vom 30. September 2014 erstellt zu haben (Hervorhebung durch den Senat). Damit hat PHK B. hinreichend deutlich gemacht, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsmaßstabs frei und selbständig entschieden zu haben. Auch aus dem Kurzprotokoll der Beurteilerkonferenz vom 30. September 2014 (Bl. 121/GA) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dort eine Bindung an die Konferenzergebnisse kommuniziert worden wäre; vielmehr wird unter Nr. 2 des Kurzprotokolls ausdrücklich erklärt, dass das Ranking der verschiedenen Statusamtsinhaber/innen nicht mit Bewertungen verknüpft sei.

d) Der Senat teilt im Ergebnis auch die Auffassung der Vorinstanz, eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergebe sich nicht aus einer mangelnden Plausibilisierung des vergebenen Gesamturteils.

Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13). Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass in der Beurteilung selbst stets im Einzelnen dargelegt werden muss, warum sich die Beurteiler für ein bestimmtes Gesamturteil entschieden haben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13). Denn insoweit ist zu berücksichtigten, dass sich die Kriterien für die Vergabe der Wertungsstufen und der Binnendifferenzierungen aus Nr. 5.1.4 und 6.2 BRLPol in Verbindung mit dem Anhang zu den Beurteilungsrichtlinien ergeben (Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13). Demzufolge bedarf es einer weitergehenden Plausibilisierung des Gesamturteils nicht, wenn es sich schlüssig aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale ergibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13). So liegt es hier.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter Berücksichtigung der Bewertung der üblicherweise acht Leistungsmerkmale

1. Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung,

2. Initiative/Selbständigkeit,

3. Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung,

4. Aufgabenbewältigung,

5. Fachkompetenz,

6. Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit,

7. Mündlicher/schriftlicher Ausdruck sowie

8. Sozialverhalten/Teamfähigkeit

das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich -“ ohne eine weitere Plausibilisierung durch die Beurteiler allein aus den Bewertungen heraus schlüssig, wenn - wie hier - sechs dieser Leistungsmerkmale mit „C“ und zwei dieser Leistungsmerkmale mit „B“ bewertet worden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 9.5.2012 - 5 LA 100/11 -, juris Rn. 6 bis 10). In diesem Fall ist zwar eine Tendenz zu einer höheren Zwischenstufe erkennbar, aber noch keine eindeutige Tendenz (Nds. OVG, Beschluss vom 9.5.2012, a. a. O., Rn. 12).

Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass bei dem Antragsteller zusätzlich zu den üblichen acht Leistungsmerkmalen drei weitere Leistungsmerkmale bewertet wurden, die nur für Beamte in Vorgesetztenfunktionen vorgesehen sind (vgl. Nr. 5.2.3.1 BRLPol), nämlich die Merkmale

1. Zielbildung und -vereinbarung, Leistungsmotivation,

2. Organisation und Steuerung der Arbeitsprozesse sowie

3. Personalführung.

Der Senat nimmt diese Sachverhaltskonstellation zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Plausibilisierung von Gesamturteilen der Wertungsstufe „C“ mit den Zwischenstufen „oberer Bereich“, „mittlerer Bereich“ und „unterer Bereich“ gemäß Nr. 6.2 BRPol wie folgt fortzuentwickeln:

Unter Berücksichtigung der Bewertungen von elf Leistungsmerkmalen - d. h. der acht üblicherweise zu bewertenden Leistungsmerkmale zuzüglich der drei Leistungsmerkmale aus dem Bereich „Führungsverhalten“ - ist das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ ohne eine weitere Plausibilisierung durch die Beurteiler lediglich aus den Bewertungen der Einzelleistungsmerkmale heraus schlüssig, wenn

- alle elf Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe „C“ bewertet worden sind,

- zehn Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe „C“ bewertet worden sind und eines mit der Wertungsstufe „B“ oder „D“ bewertet worden ist,

- neun Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe „C“ und zwei mit der Wertungsstufe „B“ oder „D“ bewertet worden sind, oder

- acht Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe „C“ und drei mit der Wertungsstufe „B“ oder „D“ bewertet worden sind.

Wollen die Beurteiler trotz dieser Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale im Gesamturteil nicht die Note „C - mittlerer Bereich -“ vergeben, sondern das Gesamturteil „C - oberer Bereich -“ oder „C - unterer Bereich -“ zuerkennen, haben sie dies zu plausibilisieren. Andernfalls ist das Gesamturteil mit der Zwischenstufe „oberer“ und „unterer“ Bereich allein aus den oben genannten Einzelbewertungen nicht nachvollziehbar, zumal bei den Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe „C“ keine Binnendifferenzierungen vorgesehen sind (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2010 - 5 ME 6/10 -). Dabei bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass die Beurteiler ihre Plausibilisierungen noch im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren nachholen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2010 - 5 ME 6/10 -; Beschluss vom 9.5.2012, a. a. O., Rn. 14).

Sind also - wie hier - acht Leistungsmerkmale mit „C“ und drei Leistungsmerkmale mit „B“ bewertet worden, ist zwar eine Tendenz zu einer höheren Zwischenstufe erkennbar, aber nach Auffassung des Senats noch keine eindeutige Tendenz. Auch die Befähigungseinschätzung des Antragstellers, die zweimal den Grad „normal ausgeprägt“ enthält, lässt keine eindeutige Tendenz zu einer höheren Zwischenstufe erkennen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 9.5. 2012, a. a. O., Rn. 12). Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im Streitfall eine Tendenz zum „oberen Bereich“ derart signifikant sei, dass eine Einordnung des Antragstellers im „mittleren Bereich“ der Wertungsstufe „C“ ohne eine nähere Begründung in der dienstlichen Beurteilung oder in der (nachträglichen) Stellungnahme der Beurteiler nicht mehr plausibel erscheine (BA, S. 9), folgt der Senat somit nicht. Lässt sich demnach das vergebene Gesamturteil „C - mittlerer Bereich -“ bereits schlüssig aus den einzelnen Leistungsbewertungen ableiten, kommt es auf die Frage einer nachträglichen Plausibilisierung im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Ko-sten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (28. Mai 2015) geltenden Fassung vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.174.10 EUR; hinzu tritt die ruhegehaltfähige (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2015 - 5 ME 3/15 -) allgemeine Stellenzulage in Höhe von 83,59 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 25.546,14 EUR ([4.174,10 EUR + 83,59 EUR = 4.257,69 EUR]x 6). Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).