Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 14.10.2020, Az.: 3 B 1258/20

Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; kompatibel; Kompatibilität; Plausibilität; Plausibilitätsgrundsatz; Statusamt; Studiendirektor; Vergleichbarkeit; Vergleichbarkeit dienstliche Beurteilungen; Bewerbungsverfahrensanspruch Antrag nach § 123 VwGO

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.10.2020
Aktenzeichen
3 B 1258/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 39111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:1014.3B1258.20.00

[Gründe]

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte Besetzung der im Schulverwaltungsblatt 11/2019 ausgeschriebenen Stelle der Gesamtschuldirektorin/Gesamtschuldirektor als Leiterin/Leiter einer Integrierten Gesamtschule mit Oberstufe (Besoldungsgruppe A 16 NBesG) an der Integrierten Gesamtschule G. mit der Beigeladenen.

Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene.

Der 1973 geborene Antragsteller ist im Amt eines Studiendirektors (A 15) in Hamburg an der H. als Abteilungsleiter der Sekundarstufe II tätig. Er wurde am 20. August 2007 zunächst als angestellter Lehrer unbefristet in den Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wurde der Antragsteller von der Freien und Hansestadt Hamburg in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und in die Planstelle eines Studienrats der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Am 25. Oktober 2012 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum Oberstudienrat wurde der Antragsteller am 14. Oktober 2013 befördert und in die Planstelle eines Oberstudienrats A 14 eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2016 wurde er zum Abteilungsleiter der Sekundarstufe II der I. Stadtteilschule bestellt. Am 26. April 2016 erhielt der Antragsteller die Ernennungsurkunde zum Studiendirektor und wurde in die Planstelle eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung vom 1. Februar 2016 eingewiesen.

Am 4. Juni 2019 erhielt der Antragsteller eine Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 15. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2019. Unter der Rubrik Führungskompetenz wurden unter I die persönlichen Kompetenzen des Antragstellers wie Argumentation/sprachlicher Ausdruck, Wertschätzung, Fähigkeit mit gegensätzlichen Anforderungen umzugehen, Konfliktverhalten, Selbstreflexion und fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung vom Erstbeurteiler beurteilt und mündeten in die Gesamtbewertung der persönlichen Kompetenzen mit der Note "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang". Weiter wurde unter II. das ziel- und ergebnisorientierte Führen mit den Merkmalen chancengerechte Förderung, Delegation von Aufgaben, Verantwortungsübernahme/Entscheidungsverhalten, Teamfähigkeit, strategische Weiterentwicklung des eigenen Systems Schule bewertet. In diesem Bereich erhielt der Antragsteller ebenfalls die Gesamtbewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang". In dem unter III beurteilten Bereich Steuerung des Aufgabenbereichs wurden die Innovationskompetenz, Organisationskompetenz und Kooperation mit schulischen wie außerschulischen Stellen beurteilt. In diesem Bereich erhielt der Antragsteller die Gesamtbewertung "übertrifft die Anforderungen". In dem weiter beurteilten Bereich IV unterrichtsbezogene Tätigkeiten wurden die Arbeitsweise/Arbeitsergebnisse und die Fachkompetenz beurteilt. Für diesen Bereich erhielt der Antragsteller die Gesamtbewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang". In der Potenzialeinschätzung bescheinigten die Beurteiler dem Antragsteller, dass sein Potenzial die Übernahme von Führungsaufgaben auf einer höheren Führungsebene erlaube. Der Antragsteller erledige die Anforderungen einer Abteilungsleitung mit großem Sachverstand. Er gebe dem Jahresablauf die notwendige Routine ohne Innovationen zu vernachlässigen. Darüber hinaus habe er gezeigt, dass er noch weitere umfängliche Aufgabenfelder erfolgreich übernehmen könne. Die Übernahme einer Schulleitung werde als weiteres Entwicklungsfeld des Antragstellers gesehen.

Mit Bescheid vom 28. August 2019 wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 Elternzeit ohne Bezüge gewährt. In diesem Zeitraum befand sich der Antragsteller in Elternzeit.

Die 1982 geborenen Beigeladene ist im Amt einer Studiendirektorin (A 15) an der Integrierten Gesamtschule G. tätig. Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien am 23. Juli 2008 war die Beigeladene von August 2008 bis Juli 2009 als Lehrerin einer deutschen Schule in J. -Stadt und von August 2009 bis Juli 2013 an der deutschen Schule in K. sowie vom August 2014 bis zum Juli 2016 an der Deutsch Schweizerischen Schule in L. tätig. Am 26. Juli 2016 wurde die Beigeladene mit Wirkung vom 1. August 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt und ihr das Amt einer Studienrätin mit der Besoldungsgruppe A 13 an der Integrierten Gesamtschule G. übertragen. Zugleich wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Anlässlich ihrer Bewerbung um die Funktionsstelle einer Jahrgangsleitung an der Integrierten Gesamtschule G. erhielt die Beigeladene am 2. November 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Oktober 2016 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil "B übertrifft erheblich die Anforderungen". Am 12. Dezember 2016 wurde der Beigeladenen der Dienstposten einer Oberstudienrätin als Jahrgangsleiterin an der Integrierten Gesamtschule in G. übertragen. Sie wurde sodann in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Aus dieser erhielt sie weiterhin Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 bewarb sich die Beigeladene auf die Stelle einer Studiendirektorin/Studiendirektor als Leiterin/als Leiter des Sekundärbereichs II an der Integrierten Gesamtschule G.. Die diesbezüglich erstellte Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2017 bezogen auf den Beurteilungszeitraum 1. August 2014 bis 7. Mai 2017 endete mit dem Gesamturteil "B übertrifft erheblich die Anforderungen". Mit Wirkung ab 1. August 2017 beauftragte die Niedersächsische Landesschulbehörde die Beigeladene mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben der Oberstufenleitung an der Integrierten Gesamtschule G.. Unter dem 1. September 2017 erhielt die Beigeladene eine dienstliche Beurteilung zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit, die mit der zusammenfassenden Feststellung zum Ende der Probezeit endete, dass die Lehrkraft sich bewährt hat. Daraufhin wurde der Beigeladenen am 13. September 2017 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 6. Dezember 2017 wurde der Beigeladenen der Dienstposten einer Studiendirektorin als Leiterin des Sekundarbereichs II an der Integrierten Gesamtschule in G. übertragen und gleichzeitig wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Aus dieser erhielt sie zunächst weiterhin Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.

Am 12. September 2018 wurde die Beigeladene mit Wirkung vom 13. September 2018 zur Oberstudienrätin (A 14) ernannt. Am 2. September 2019 wurde die Beigeladene mit Wirkung vom 13. September 2019 zur Studiendirektorin (A 15) ernannt. Ferner wurde ihr mit Wirkung vom 13. September 2019 das Amt einer Studiendirektorin als Leiterin des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule der Besoldungsgruppe A 15 an der Integrierten Gesamtschule G. übertragen. Zugleich wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

In ihrer Anlassbeurteilung vom 17. Februar 2020 im Rahmen der Bewerbung als Gesamtschuldirektor/Gesamtschuldirektorin als Leiter/Leiterin einer Integrierten Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe erzielte die Beigeladene bezogen auf den Beurteilungszeitraum 8. Mai 2017 bis 21. Januar 2020 das Gesamturteil "A die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen". Die Beigeladene verfüge über eine exzellente Sachkompetenz, die sich in ihrer Unterrichtsplanung und -durchführung, ihrem pädagogischen Selbstverständnis sowie in ihrer praktischen Erfahrung aus der Arbeit als Oberstufenkoordinatorin manifestiere. Sie verfüge über eine sehr gute Management- und Sozialkompetenz.

Der Schulvorstand der Integrierten Gesamtschule G. schlug am 17. Februar 2020 mehrheitlich den Antragsteller als zukünftigen Schulleiter vor.

In seinem Auswahlvermerk vom 5. Mai 2020 gelangte der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu übertragen sei. Eine abwägende inhaltliche Betrachtung der Beurteilungen bestätige einen deutlichen Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen. Betrachte man die Rangstufen der dienstlichen Beurteilungen, so sei festzuhalten, dass die Rangstufen A der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen die Beurteilung des Antragstellers (1 x B, 3 x C - vergleichbar der Niedersächsischen Rangstufe C -) deutlich überrage. Die Beigeladene gehe daher als die besser qualifizierte und geeignete Bewerberin aus dem Vergleich hervor und sei auszuwählen.

Der Schulhauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme nach Ablauf der Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 1 NLVO sowie nach Ablauf von zwei Jahren nach der Beförderung nach A 15 nämlich die Übertragung des Amtes einer Gesamtschuldirektorin als Leiterin einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe auf die Beigeladene nicht zu.

Im Rahmen einer erneuten Beteiligung sprach sich der Schulvorstand am 15. Juni 2020 mehrheitlich für die Besetzung der Schulleitungsstelle mit der Beigeladenen aus.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 setzte der Antragsgegner den Antragsteller davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu übertragen.

Daraufhin hat der Antragsteller am 21. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht B-Stadt um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 4. August 2020 (13 B 3943/20) verwies das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht B-Stadt den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stade.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor, dass die Beurteilung der Beigeladenen in sich widersprüchlich sei, weil die textlichen Bewertungen ein absolutes Spitzenurteil im Gesamturteil nicht plausibel machten. Bei der Rangstufe "A" handele es sich um eine Bewertung, die nur diejenigen Beschäftigten erhalten könnten, die nach Gesamtleistung und Gesamtpersönlichkeit in jeder Hinsicht konstant Spitzenleistungen zeigten und die die gesteigerten Leistungsanforderungen für die Rangstufen B nochmals deutlich und dauerhaft überträfen. Es müsse sich um Beschäftigte mit außergewöhnlichem Leistungsverhalten handeln. Die Beurteilung der Beigeladenen sei danach in sich nicht plausibel, weil die textlichen Begründungen zu der Unterrichtsbesichtigung, der Beratung einer Lehrkraft und der Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung, ferner zu dem auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gespräch und schließlich die weiteren Erkenntnisse, die der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien, keine konstant erbrachten Spitzenleistungen attestierten, d. h. solche, die die schon gesteigerten Leistungsanforderungen für die Rangstufe B nochmals deutlich und dauerhaft überträfen. Außergewöhnliches Leistungsverhalten sei danach nicht erkennbar. Die bewertenden Äußerungen belegten, dass die Anforderungen in vollem Umfang erreicht würden, sie ließen aber nicht erkennen, dass die Leistungsanforderungen auch nur deutlich übertroffen würden, wie es schon für eine Bewertung mit der Rangstufe B erforderlich wäre.

Zudem habe die notwendige Vergleichbarmachung der unterschiedlichen Beurteilungssysteme faktisch nicht stattgefunden. Mangels eines Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die hier der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sei, sei die Auswahlentscheidung schon deswegen rechtswidrig. Der Antragsgegner sei schlicht davon ausgegangen, dass die Rangstufen der dienstlichen Beurteilungen ohne Weiteres miteinander vergleichbar seien und die Rangstufe A der dienstlichen Beurteilung der ausgewählten Beigeladenen die Beurteilung des Antragstellers "deutlich überrage". Die Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs durch Abgleich der unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien habe faktisch nicht stattgefunden. Es wäre ein systematischer und detaillierter Vergleich der Hamburgischen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte einerseits und der Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte in Niedersachsen andererseits notwendig gewesen, weil gerade nicht nach der Dokumentation der Auswahlentscheidung eindeutig sei, dass tatsächlich die Maßstäbe für die Beurteilung von Lehrkräften in Hamburg einerseits und Niedersachsen andererseits tatsächlich deckungsgleich seien.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Gesamtschuldirektorin/eines Gesamtschuldirektors an der Integrierten Gesamtschule G. mit der Beigeladenen zu besetzen und sie zur Oberstudiendirektorin zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass das durchgeführte Auswahlverfahren, das mit der Auswahl der Beigeladenen für den zu besetzenden Dienstposten beendet worden sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers unter Wahrung der Anforderungen aus Art. 33 GG, nämlich des Grundsatzes der Bestenauslese, nicht zu beanstanden sei. Entscheidend für den Leistungsvergleich seien in erster Linie die abschließenden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, wobei das jeweils übertragene Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt sei.

Beide Beurteilungen umfassten in etwa den Zeitraum von drei Jahren. Die Beurteilungszeitpunkte beim Antragsteller am 4. Juni 2019 und bei der Beigeladenen am 17. Februar 2020 lägen acht Monate auseinander. Auf eine anlässlich der Inanspruchnahme von Elternzeit fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers habe man verzichtet, denn die fiktive Fortschreibung greife im Grunde nur auf die Entwicklung einer Vergleichsgruppe zurück und wäre nicht im selben Maße aussagekräftig wie eine "richtige" Beurteilung. Zudem habe die Stammschule des Antragstellers am 29. Januar 2020 die fortdauernde Gültigkeit der Beurteilung bestätigt. Mithin bestünden keine Zweifel an der Verwertbarkeit der beiden Beurteilungen.

Einzelne Bestandteile der dienstlichen Beurteilung gäben keinen Überblick über den längerfristigen Beurteilungszeitraum von drei Jahren, da insoweit konkrete, zeitlich fixierte Ereignisse betrachtet würden. Bestimmte Aspekte einzelner Kompetenzen fänden sich daher nur in den "zusammenfassenden Aussagen" der Beurteilung der Beigeladenen, in die auch durch den Beurteilungsbeitrag der Schulleitung längerfristige Einschätzungen mit eingeflossen seien. Die Beigeladene sei, wie in den zusammenfassenden Aussagen nachvollziehbar dargestellt, mit dem Gesamturteil "A die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen" dienstlich beurteilt worden.

Der Antragsteller könne die fachliche und persönliche Beurteilung der Beigeladenen nicht durch einen eigenen Beurteilungsmaßstab ersetzen.

Des Weiteren könne der Antragsteller nicht mit dem Argument durchdringen, dass die notwendige Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beurteilungssysteme faktisch unterblieben sei und dass mangels eines Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Auswahlentscheidung schon deswegen rechtswidrig sei. Dass die Beurteilungen auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien beruhten und dass die einzelnen Leistungsmerkmale in den beiden Beurteilungen inhaltlich überwiegend nicht deckungsgleich seien, stehe einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die von der Rechtsprechung für diesen Fall geforderte Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs sei gewährleistet, weil die Beurteilungen auf Grundlagen basierten, die Gemeinsamkeiten bzw. Schnittmengen aufwiesen.

Er habe die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilungssystem und Beurteilungsrichtlinien kompatibel gemacht und schulfachlich eine inhaltliche Auswertung der beiden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Die Beurteilungen seien auf Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien bzw. in der verbalen Gesamtwürdigung geprüft worden. Festgehalten worden sei die Prüfung mit zusammenfassenden Aussagen zu der Vergleichbarkeit mit den niedersächsischen Rangstufen im Auswahlvermerk vom 5. Mai 2020. In der Beurteilung des Antragstellers sei in jeder der vier Kategorien eine Gesamtbewertung erfolgt. Diese vier Kategorien seien nicht abschließend zusammengefasst und nicht zu einem Gesamturteil zusammengeführt worden. Daher seien die vier Gesamtbewertungen in der Beurteilung des Antragstellers mit der Bewertung in Niedersachsen, mit den fünf Rangstufen, einem Vergleich unterzogen worden. Die Gesamtbewertungen der Beigeladenen und des Antragstellers seien in wesentlichen Aspekten nicht gleich: der Antragsteller sei ausschließlich in dem Kriterienbereich "III Steuerung des Aufgabenbereichs" in der Gesamtbewertung mit "übertrifft die Anforderungen" bewertet worden, diese Bewertung entspreche in Niedersachsen dem Gesamturteil "B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen". In den übrigen drei Kriterienbereichen habe der Antragsteller jeweils das Gesamturteil "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten, diese Bewertung entspreche in Niedersachsen dem Gesamturteil "C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt". Die Beigeladene habe als Gesamturteil ein "A - die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen" erhalten.

Der Beigeladenen sei im Verfahren eine exzellente Sach- und herausragende Leitungskompetenz bescheinigt worden. Die diesen Leistungsmerkmalen zugeordneten Kompetenzen seien in der Hamburger Beurteilung in den Bereichen "I Persönliche Kompetenzen" sowie "II Ziel- und ergebnisorientiertes Führen" und "IV Unterrichtsbezogene Tätigkeiten" enthalten. In den genannten Kriterienbereichen I, II und IV habe der Antragsteller jeweils die Gesamtbewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten. In diesem Vergleich lasse sich feststellen, dass die Beigeladene deutlich besser beurteilt worden sei.

Im Übrigen sei die Beigeladene mit der höchsten von fünf Rangstufen beurteilt wurden; der Antragsteller hingegen sei in keiner Kategorie mit der höchsten Bewertungsstufe 6 ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") dienstlich beurteilt worden. Es sei unumstritten, dass die Beurteilung mit der bestmöglichen Rangstufe A in Niedersachsen mit einer bestmöglichen Bewertung der Bewertungsstufe sechs in Hamburg vergleichbar sei. Denn es handelte sich innerhalb der 5- bzw. 6-stufigen Notenskalen jeweils um die Spitzenbewertung und nicht beispielsweise um eine mittlere Note innerhalb des jeweiligen Notensystems. Im Ergebnis habe sich ein signifikanter Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergeben.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss 22.05.2020 - 5 ME 76/20 - juris und vom 03.1.2017 - 5 ME 157/16 - juris m. w. N.).

Dem Antragsteller steht auch der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite. Die von dem Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich bei der auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung - die Verwaltungsgerichte dürfen sich bei der rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 - juris) - als rechtsfehlerhaft. Denn die Auswahlentscheidung trägt dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip nicht hinreichend Rechnung.

Eine Auswahlentscheidung ist allein auf der Grundlage der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) und unterliegt nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle dahingehend, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 23.06.2011 - 5 ME 181/11 - juris). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 08.09.2011 - 5 ME 234/11 - juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

Die Beachtung des gesetzlichen Rahmens gebietet es, bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG die den Bewerbern erteilten dienstlichen Beurteilungen in erster Linie zu berücksichtigen. Hierbei kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 23.06.2011 - 5 ME 181/11 - juris). Aus dieser Rechtsprechung und den eingangs zitierten Grundsätzen ergibt sich auch, dass eine Auswahlentscheidung im Hinblick auf die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn sich die zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung bereits in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtswidrig erweist (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 23.06.2011 - 5 ME 181/11 - juris sowie vom 15.09.2010 - 5 ME 181/10 - juris Rn. 7).

Im vorliegenden Fall weist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche (Anlass-)Beurteilung der Beigeladenen vom 17. Februar 2020 durchgreifende Rechtsfehler auf, die nach Überzeugung der Kammer zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen.

Obwohl dienstliche Beurteilungen - wie ausgeführt - eine zentrale Bedeutung im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG haben, hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 - juris).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (Nds. OVG, Beschluss vom 28.05.2020 - 5 ME 64/20 - juris m. w. N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hält die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 17. Februar 2020 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Anlassbeurteilung der Beigeladenen lässt sich nicht entnehmen, dass die Leistungen der Beigeladenen im Hinblick auf das Statusamt einer Studiendirektorin (A 15) bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum plausibilisiert worden sind. Die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eines Beamten sind am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes zu messen. Dies gilt auch wenn der Beamte erst während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist (Nds. OVG, Urteil vom 09.02.2020 - 5 LB 497/07 - juris).

Zum Beurteilungsstichtag 21. Januar 2020 befand sich die Beigeladene im Statusamt einer Studiendirektorin (A 15). Während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums vom 8. Mai 2017 bis zum 21. Januar 2020 ist die Beigeladene zwei Mal befördert worden, nämlich am 13. September 2018 ist sie zur Oberstudienrätin, Statusamt A 14, und am 13. September 2019 zur Studiendirektorin, Statusamt A 15, ernannt worden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen bereits am 6. Dezember 2017 als Studienrätin im Statusamt A 13 der Dienstposten einer Studiendirektorin A 15 übertragen worden ist und sie auch in eine entsprechende Planstelle nach A 15 eingewiesen worden ist, aus der sie ihre Besoldung nach A 13 bzw. nach ihrer Beförderung nach A 14 erhalten hat.

Bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums richtet sich der Beurteilungsmaßstab für den gesamten Zeitraum nach den Anforderungen des höheren Statusamtes (Nds. OVG, Urteil vom 09.02.2010 - 5 LB 497/07 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2012 - 1 A 1784/11 - juris). Dabei richtet sich der Beurteilungsmaßstab für den gesamten Zeitraum nach den Anforderungen des höheren Statusamtes einer Studiendirektorin nach A 15. Dementsprechend waren die als Studienrätin (A 13) im Zeitraum vom 8. Mai 2017 bis 13. September 2018 erbrachten Leistungen ebenso an den (höheren) Anforderungen des A 15-Amtes einer Studiendirektorin zu messen wie auch die Leistungen als Oberstudienrätin (A 14) im Zeitraum vom 13. September 2018 bis zum 13. September 2019.

Die Beurteilerin hat diesen Umstand der Beförderungen während des Beurteilungszeitraums in der Beurteilung weder erwähnt noch ihm Rechnung getragen. Unter der Rubrik "Persönliche Daten der Lehrkraft" ist in der Beurteilung für die Beigeladene die Amtsbezeichnung "StD" angegeben. Dem lässt sich gerade noch entnehmen, dass die Leistungen der Beigeladenen an dem Beurteilungsmaßstab des Statusamtes einer Oberstudienrätin gemessen worden sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.05.2015 - 5 ME 56/15 -). Indes ist damit nicht dargetan, dass die Beurteilerin ihre Bewertungen an den Anforderungen des Statusamtes A 15 bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum ausgerichtet hat. Dazu wären Ausführungen angesichts der 2-maligen Beförderung der Beigeladenen angezeigt gewesen.

In der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden Beurteilung vom 17. Februar 2020 hat die Beigeladene im Statusamt einer Studiendirektorin (A 15) die Bestnote A innerhalb der 5-stufigen Notenskala für das Gesamturteil erhalten. Vergleicht man indes diese Benotung mit ihrer Vorbenotung in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2017 fällt auf, dass sie die Note "B übertrifft erheblich die Anforderungen als Gesamturteil" im Statusamt A 13, eingesetzt auf dem Dienstposten einer Oberstudienrätin A 14 ab dem 12. Dezember 2016, erhalten hat. Weiter ist in der Beurteilung vom 12. Juli 2017 unter persönlichen Daten der Lehrkraft "OStR" verzeichnet, dies ist indes nicht zutreffend, weil die Beigeladene erst am 13. September 2018 in das Statusamt einer Oberstudienrätin A 14 aufgerückt ist.

Insoweit ist auffällig, dass die Beigeladene in der Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2017 im Statusamt A 13 die Note B erhält und sodann bei der darauffolgenden nächsten Anlassbeurteilung am 17. Februar 2020 nicht etwa eine schlechtere oder gleichbleibende Note erhält, sondern sogar die Höchstnote bekommt, ohne dass dies in der Anlassbeurteilung vom 17. Februar 2020 in irgendeiner Weise im Vergleich zur Vorbenotung dargelegt oder plausibilisiert wird. Entsprechende Erwägungen sind aber deshalb angebracht, weil es wegen der höheren Anforderungen an das um zwei Stufen höhere Statusamt - hier A 15 - grundsätzlich nachvollziehbar ist, wenn die Note im höherwertigen Statusamt zunächst schlechter ausfällt als das Gesamturteil in der Vorbeurteilung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.05.2015 - 5 ME 56/15 -). Im Fall der Beigeladenen verschlechtert sich aber nicht die Gesamtnote, sondern sie verbessert sich hin zur Bestnote. Mit ihrer zweimaligen Beförderung tritt die beurteilte Beigeladene aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihr zu vergleichenden Beamten heraus und in den Kreis der nunmehr mit ihr zu vergleichenden Beamten des letzten Beförderungsamtes - hier A 15 - ein. Hieraus folgt zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Zum anderen ist Maßstab für die Bewertungen eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Herabstufung der Bewertungen um eine Wertungsstufe (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 09.02.2010 - 5 LB 497/07 -). Im vorliegenden Fall tritt zudem der Umstand hinzu, dass die Beigeladene bis zum 6. Dezember 2017 nicht auf dem Dienstposten A 15 eingesetzt war, mithin für den Zeitraum vom 8. Mai 2017 bis 6. Dezember 2017 gemessen am Statusamt A 15 auf einem mit A 14 niedriger bewerteten Dienstposten tätig war.

Vor diesem Hintergrund hat die Beurteilerin dem Plausibilitätsgebot nicht in hinreichendem Umfang Rechnung getragen. Das bei dienstlichen Beurteilungen zu beachtende Plausibilitätsgebot beruht sowohl auf dem aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - auf Art. 19 Abs. 4 GG und fordert, dass die Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch die Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale nachvollziehbar von den Beurteilern begründet wird. Grundsätzlich haben daher die Beurteiler in den Fällen wie dem hier zu entscheidenden auch nachvollziehbar darzulegen, wie sie die in einem niedrigeren Statusamt vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten am Maßstab des höheren, zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum bewertet haben. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Plausibilität der Beurteilung bestehen insoweit keine Bedenken, wenn sich die Beurteiler bei der Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch des Gesamturteils auf die Rechtsprechung berufen, wonach es für zulässig zu erachten ist, das im vorherigen Statusamt vergebene Bewertungen der Merkmale wie auch des Gesamturteils in einer Vorbeurteilung nach einer Beförderung im nachfolgenden Beurteilungszeitraum herabgestuft werden, wenn der Beamte seine bisherigen Leistungen nicht gesteigert hat. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.01.2010 - 5 LA 223/08 -; Beschluss vom 29.12.2009 - 5 LA 112/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall finden die beiden Beförderungen der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum in der Beurteilung keine Erwähnung. Ebenso wenig wird in der Beurteilung deutlich, inwieweit die von der Beigeladenen in den verschiedenen Ämtern erbrachten Leistungen und gezeigten Befähigungen im Hinblick auf die Anforderungen im Statusamt A 15 insoweit bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Es wird ausgeführt, dass die Beigeladene sich teamorientiert in die erweiterte Schulleitung eingebracht habe und auch spontan zusätzliche Aufgaben übernommen und gemeistert habe. Ihre Leitungs- und Sozialkompetenz habe sie neben der professionellen Durchführung von regelmäßigen schulischen Terminen in der Vertretung des Direktorstellvertreters und Unterstützung der Schulleiterin in einer außerordentlichen schwierigen Personalangelegenheit, die die Schule seit August 2019 belastet habe, unter Beweis gestellt. Auch in das Arbeitsfeld des Direktorstellvertreters habe sie sich in kürzester Zeit eingearbeitet und sich mit dem Stundenplanprogramm der Stundenplanerstellung und der Vertretungsplanregelung vertraut gemacht. In dem entstandenen fachlichen Engpass (Mathematik) habe sie durch Übernahme eines zusätzlichen Kurses in der Sekundarstufe II ihre Anrechnungsstunden reduziert, trotz der erheblichen Mehrbelastung durch die zusätzlichen Schulleitungsaufgaben.

Die Beigeladene habe sich in der jüngeren Vergangenheit als extrem belastbar, loyal und empathisch in der Handhabung einer außerordentlich schwierigen Personalsituation erwiesen. Parallel zur Vorbereitung auf ihre eigene dienstliche Überprüfung habe sie zudem die erkrankte Schulleiterin in der Phase der Erstellung der Halbjahreszeugnisse und bei Einstellungsgesprächen mit Stellenbewerber/Stellenbewerberinnen vertreten und durch ihren vorbildlichen Einsatz dafür gesorgt, dass der schulische Alltag trotz massiver Zusatzbelastung gemeistert worden sei. Bei der Beigeladenen liege der Schwerpunkt in der Management- und Sozialkompetenz. Konferenzvorbereitung und -durchführung sowie eine präzise Zeitplanung belegten die sehr gute Managementkompetenz der Beigeladenen. Ihre Sozialkompetenzen seien den Anforderungen des Amtes sehr gut angemessen.

Auch wenn damit in der Beurteilung zum Ausdruck kommt, dass die Beigeladene ab August 2019 eine erhebliche Mehrbelastung zu bewältigen hatte, wird in der Beurteilung indes nicht deutlich, inwieweit die seitdem gezeigten Leistungen insbesondere nach ihrer Beförderung zur Studiendirektorin am 13. September 2019 im Vergleich zu den im Amt einer Oberstudienrätin gezeigten Leistungen jeweils gemessen am Statusamt A 15 über den Beurteilungszeitraum zu einer solchen über den Beurteilungszeitraum konstanten Leistungssteigerung geführt haben, die insgesamt für den Beurteilungszeitraum das Gesamturteil A rechtfertigen. Auch wird nicht ansatzweise deutlich inwieweit ihre bis zum 7. Mai 2017 und mit der Note B bewerteten Leistungen im Statusamt A 13 auf einem Dienstposten einer Oberstudienrätin A 14 sich danach unter Beachtung der Beförderung am 13. September 2018 zur Oberstudienrätin und am 13. September 2019 zur Studiendirektorin gemessen an dem für den Beurteilungszeitraum anzunehmenden Statusamtes A 15 unter Berücksichtigung des erst seit dem 6. Dezember 2017 ausgeübten Dienstpostens A 15 zu einer solch enormen Leistungssteigerung verdichtet haben, die trotz der anderen Vergleichsgruppe und des zeitweise um zwei Stufen höheren Statusamtes, die Vergabe der Höchstnote rechtfertigen. Ohne eine in der Beurteilung nachvollziehbar dargestellte massive Leistungssteigerung der Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums ist der Sprung zur Höchstnote nach Überzeugung des Gerichts in Anbetracht der beiden Beförderungen während des Beurteilungszeitraums in der Beurteilung nicht plausibel dargelegt worden.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat er eine Vergleichbarkeit der Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen vor der getroffenen Auswahl nicht hergestellt. Beide Beurteilungen sind nicht vergleichbar, weil die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung von Studiendirektoren im Statusamt A 15 in Hamburg und in Niedersachsen wesentliche Unterschiede aufweisen.

Ist eine Auswahlbehörde - wie hier - mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, darf dies aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren können. Der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalten als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 B 1267/08 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 - juris; Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 - juris; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 -; Beschluss vom 28.01.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn 15; Beschluss vom 19.05.2020 - 5 ME 81/20 -). Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 -; Beschluss vom 28.01.2020, a. a. O., Rn 15), also die Vergleichbarkeit herzustellen. Die entsprechenden Maßnahmen können dahingehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (Nds. OVG, Beschluss vom 19.05.2020 - 5 ME 81/20 - m. w. N.). Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003 - 1 TG 363/03 - juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 25; Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 -; Beschluss vom 28.01.2020, a. a. O., Rn 15). Im Rahmen des objektiven Vergleichs dienstlicher Beurteilungen ist es allerdings dem Dienstherrn überlassen, besondere Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen Vergleichsmaßstabs wesentlich erscheinen. Dabei muss die Auswahl der Beurteilungsmerkmale ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten (Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.2003, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 -; Beschluss vom 28.01.2020, a. a. O., Rn 15). Wie der Dienstherr die Vergleichbarkeit herstellt, liegt in seinem Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 39/07 - juris Rn. 53). Die entsprechenden Maßnahmen können dahingehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbstständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (Nds. OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 5 ME 166/19 - juris).

Die in Hamburg geltende Richtlinie über die Beurteilung der Lehrkräfte und des Schulleitungspersonals an staatlichen Schulen (BeurtRL- der Kräfte vom 04.12.2013) differenziert zwischen der Beurteilung der Lehrkräfte auf der einen Seite und der Beurteilung des Schulleitungspersonals, zu dem der Antragsteller zählt, auf der anderen Seite mit unterschiedlichen Beurteilungskriterien. Der Vordruck "Beurteilung Schulleistungspersonal" ist für Inhaberinnen bzw. Inhaber von Funktionsstelle nach § 96 HmbSG sowie Schulleiterinnen bzw. Schulleiter zu verwenden. Es sind die Kriterien maßgebend die im Vordruck aufgeführt und in diesem beschrieben sind. Die vorgegebenen Kriterien und ihre Ausprägung dürfen nicht geändert werden (3.1 Abs. 1 BeurtRL-Lehrkräfte). Als Abteilungsleiter, der unter anderem Beurteilungsgespräche führt und schriftliche Beurteilungen anfertigt, ist der Antragsteller nach den im Vordruck "Beurteilung Schulleitungspersonal" aufgeführten Kriterien beurteilt worden und zwar von einem Erstbeurteiler und einem Zweitbeurteiler. In Hamburg erfolgt insoweit die Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Erstbeurteilung und die Zweitbeurteilung erfolgt durch die Schulaufsichtsbeamtin oder den Schulaufsichtsbeamten. Als Beurteilungsmaßstab orientiert sich die Beurteilung in Hamburg an den Anforderungen, die mit dem konkreten Arbeitsplatz verbunden sind. Die Maßstäblichkeit - auch im Quervergleich - wird in Hamburg nach 3.5 Abs. 2 der BeurtRL-Lehrkräfte deshalb nicht über den Status der Person, sondern über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes hergestellt, d. h. auf das Statusamt oder die tarifliche Eingruppierung der bzw. des Beschäftigten kommt es für die Bewertung anhand der Kriterienliste nicht an. Im Beurteilungsvordruck Beurteilung Schulleitungspersonal wird zwischen "Führungskompetenz" (Kategorien I-III) und "Unterrichtsbezogenen Tätigkeiten" (Kategorie IV) getrennt. Nach den Beurteilungsrichtlinien sollen mit den unter der Rubrik Führungskompetenz aufgeführten Kategorien das personelle sowie das aufgabenorientierte Führungsverhalten einer/eines Vorgesetzten erfasst und beschrieben werden. Die dort aufgeführten Kriterien formulieren ausschließlich die besonderen Anforderungen an Führungskräfte. Dazu gehören I Persönliche Kompetenzen (Argumentation/sprachlicher Ausdruck, Wertschätzung, Fähigkeit, mit gegensätzlichen Anforderungen umzugehen, Konfliktverhalten, Selbstreflexion, fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung), II Ziel- und ergebnisorientiertes Führen (chancengerechte Förderung, Delegation von Aufgaben, Verantwortungsübernahme/Entscheidungsverhalten, Teamfähigkeit, strategische Weiterentwicklung des eigenen Systems Schule) und III Steuerung des Aufgabenbereichs (Innovationskompetenz, Organisationskompetenz, Kooperation mit schulischen wie außerschulischen Stellen, Wirtschaftlichkeit des Handelns). Die Führungskompetenz wird sodann in den einzelnen Kategorien I-III jeweils einer Gesamtbewertung unterzogen. Daneben werden unter IV die unterrichtsbezogenen Tätigkeiten bewertet. Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen eine Potenzialeinschätzung vorgesehen, die hier bei dem Antragsteller vorgenommen wurde.

In Niedersachsen hingegen erfolgt die Beurteilung durch einen Beurteiler/Beurteilerin. Bei der Beigeladenen erfolgte die Beurteilung durch die schulfachliche Dezernentin nach einem Beurteilungsbeitrag durch die Schulleiterin. Weiter wird der Unterricht nach entsprechender Besichtigung einer Stunde bewertet. Ferner wird benotet, wie die Beratung einer Lehrkraft durch die Beigeladene erfolgt ist. Gegenstand der Beurteilung ist zudem die Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung. Erkenntnisquelle für die Beurteilung ist sodann ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch. In einer weiteren Rubrik werden weitere Erkenntnisse in die Beurteilung aufgenommen und zusammenfassende Aussagen getroffen, die insgesamt mit einem Gesamturteil enden. Demgegenüber werden in Hamburg über vier Bereiche insgesamt 18 Einzelmerkmale bewertet, wobei im Fall des Antragstellers die Einzelmerkmale in den Bereichen I bis III ausschließlich unter dem Aspekt der Führungskompetenz bewertet worden sind. Anders als in Hamburg, wo laut Beurteilungsrichtlinien bei der Beurteilung gerade nicht an das Statusamt angeknüpft wird, ist in Niedersachsen Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung des Gesamturteils das Statusamt.

Aus dieser Gegenüberstellung der den Gegenstand der Beurteilung bildenden Kriterien wird deutlich, dass sie in beiden Bundesländern bezogen auf die zu fertigenden Beurteilungen von Studiendirektoren erheblich voneinander abweichen.

Nach Einschätzung der Landesschulbehörde Lüneburg vom 26. März 2020 im vorliegenden Fall entspricht es dort der Verwaltungspraxis, dass dann, wenn - wie hier - die in dem anderen Bundesland einschlägigen Vorschriften erheblich von den in Niedersachsen geltenden Bestimmungen abweichen und keine Noten vorgesehen sind, der für die Besetzung der Stelle zuständige schulfachliche Dezernent sich einen eigenen Eindruck über die nach dem niedersächsischen Beurteilungsrecht maßgeblichen Kriterien verschafft und so eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herbeiführt. Davon hat der Antragsgegner indes am 6. April 2020 Abstand genommen, indem er zunächst davon ausgeht, dass die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilungssystemen und aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien kompatibel zu machen seien. Dies bedeute auch, dass Stellungnahmen eingeholt werden dürften, um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. Im Anhang zu den Beurteilungsrichtlinien stehe wie die einzelnen Rangstufen der Hamburgischen Notenstufen zu verstehen seien. Eine Vergleichbarkeit könne grundsätzlich hergestellt werden. Aus diesem Grund seien keine weiteren Stellungnahmen etc. nötig. Deshalb brauche kein Gespräch aus Anlass der Bewerbung geführt werden, da beide Bewerber dieselbe Besoldungsstufe hätten, beide Studiendirektoren und beide Leiter von SEK II seien und damit auch ihre Stellung in der Schule vergleichbar sei. Weiter heißt es in einer E-Mail vom 11. März 2020, dass es ausreiche, wenn die Beurteilungsrichtlinien und -systeme miteinander verglichen würden. Nur wenn erhebliche Anhaltspunkte vorlägen, dass die ausgeübten Tätigkeiten/Funktionen in der Schule bei gleichem Statusamt in einem erheblichen Maße unterschiedlich seien, bestehe Anlass zu überlegen, ob eine Vergleichbarkeit herzustellen sei. Aus der Synopse ergebe sich nicht, dass beide Bewerber völlig unterschiedliche Tätigkeiten ausübten.

Dies deutet darauf hin, dass man zur Auswahl eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen über einen objektiven Vergleichsmaßstab nicht vorgenommen hat, sondern die Beurteilungsrichtlinien und -systeme miteinander verglichen hat und die Tätigkeiten/Funktionen sowie die Statusämter der Bewerber gegenübergestellt hat. Im Auswahlvermerk vom 5. Mai 2020 wird ausgeführt, dass eine "abwägende inhaltliche Betrachtung der Beurteilung" einen deutlichen Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen bestätigt habe. Unterlagen über die von dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgetragene schulfachliche inhaltliche Auswertung der beiden dienstlichen Beurteilung finden sich in dem Verwaltungsvorgang indes nicht. Auch im Auswahlvermerk finden sich dazu keine näheren Hinweise. Vielmehr rechtfertigt der Auswahlvermerk vom 5. Mai 2020 die Überzeugung der Kammer, dass die Notenstufe des Gesamturteils in Niedersachsen mit den Notenstufen für die Gesamtbewertung in Hamburg verglichen wurde und allein daraus ein Vergleich der Noten vorgenommen wurde. Mit der im Auswahlvermerk vom 5. Mai 2020 durchgeführten Betrachtung der Rangstufen, nämlich die Gegenüberstellung des Gesamturteils der Beigeladenen auf der einen Seite mit den vier Gesamtbewertungen des Antragstellers in den Bereichen I-IV auf der anderen Seite attestiert der Antragsgegner der Beigeladenen einen deutlichen Leistungsvorsprung. Der Antragsgegner hat damit die Auswahl vorgenommen, wenn er im Auswahlvermerk ausführt, dass die Beigeladene "daher als die besser qualifizierte und geeignete Bewerberin aus dem Vergleich" hervorgeht. Damit hat der Antragsgegner eine Vergleichbarkeit als Voraussetzung für einen Vergleich der Beurteilungen indes vorweg nicht durchgeführt, sondern die vier Gesamtnoten aus dem Hamburgischen Notensystem lediglich in das Niedersächsische Notensystem transferiert, um aufgrund des danach nach Einschätzung des Antragsgegners auftretenden deutlichen Leistungsvorsprungs zugunsten der Beigeladenen die Auswahl vorzunehmen. Ein solcher bloßer Notentransfer reicht für eine Vergleichbarmachung schon deshalb nicht aus, weil Bezugspunkt der Beurteilung in Hamburg der konkrete Arbeitsplatz des Antragstellers laut Beurteilungsrichtlinien ist, während Bezugspunkt der Beurteilung der Beigeladenen in Niedersachsen das Statusamt A 15 ist. Aufgrund dessen knüpfen die Note im Gesamturteil bei der Beigeladenen und die Note in den Gesamtbewertungen des Antragstellers bereits an unterschiedliche Bezugspunkte an, die einer Vergleichbarkeit selbst bei einer unterstellten schulfachlichen inhaltlichen Sichtung der Beurteilungsmerkmale entgegenstehen. Der Antragsgegner hat ausweislich der E-Mails vom 6. April und 11. März 2020 die Beurteilungen im Hinblick auf das Statusamt A 15 verglichen.

Erweisen sich demnach die zugrundeliegende aktuelle Anlassbeurteilung der Beigeladenen und damit die streitgegenständliche Auswahlentscheidung als fehlerhaft, ist offen, ob der Antragsteller gemessen an einer (neuen) rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen und einer auf deren Grundlage erneut zu treffenden Auswahlentscheidung Aussicht hat, gegenüber der Beigeladenen vorgezogen zu werden.

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und nicht über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (OVG Saarl., Beschluss vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 - juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 83).

Diese Möglichkeit ist im Fall des Antragstellers gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung den Vorzug gegenüber der Beigeladenen erhält. Den Gerichten ist es verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers als möglich erscheint, eine Prognose über den Inhalt einer neu zu fertigenden Beurteilung - hier betreffend die Beigeladene - anzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Denn hierfür ist allein der Dienstherr zuständig. Mutmaßungen über den Inhalt einer neu zu fertigenden Beurteilung sind vom Gericht nicht anzustellen und auch nicht nachzuvollziehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.09.2011 - 5 ME 234/11 - juris Rn. 27 m. w. N.). Da die Landesschulbehörde für die Beigeladene eine neue Beurteilung zu fertigen hat, sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal gewählt zu werden, jedenfalls nicht unmöglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Endgrundgehalt der angestrebten Besoldungsgruppe A 16 in Höhe von monatlich 7.531,36 € (vgl. Anlage 5 des NBesG). Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 45.188,16 € (7.531,36 € x 6 Monate). Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 - juris).