Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.02.2010, Az.: 5 LB 497/07

Messung am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten status-rechtlichen Amtes für die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eines Beamten; Anforderungen des Plausibilitätsgebots i.R.d. Beurteilung der Beförderung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.02.2010
Aktenzeichen
5 LB 497/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0209.5LB497.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 17.03.2004 - AZ: 1 A 99/03

Fundstellen

  • DVBl 2010, 528
  • RiA 2010, 166-170
  • ZBR 2010, 284

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eines Beamten sind am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten status-rechtlichen Amtes zu messen, auch wenn der Beamte erst während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist (Abweichung von Nds. OVG, Urt. v. 31.8.2000 - 5 L 4396/99 -, Nds. RPfl. 2001, 423).

  2. 2.

    Es genügt den Anforderungen des Plausibilitätsgebots, wenn die Beurteiler die vor der Beförderung des Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen gemessen an dem am Beurteilungsstichtag höheren status-rechtlichen Amt im Vergleich zur Vorbeurteilung des Beamten um eine Wertungsstufe herabsetzen, wenn der Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. September 2002.

2

Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11 NBesO) und bei der Dienststelle Kriminalkommissariat - Organisierte Kriminalität D. im Bereich der Beklagten eingesetzt. Er hatte zunächst bis zu seiner Beförderung zum Kriminalhauptkommissar mit Wirkung vom 1. April 2002 den Dienstposten "Sachbearbeiter Organisierte Kriminalität" und im Anschluss hieran den Dienstposten "Sachbearbeiter Finanzermittlungen" inne. Er erhielt zum Stichtag 1. September 2002 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. August 2002 von dem Erstbeurteiler EKHK E. und dem KD F. als Zweitbeurteiler eine Regelbeurteilung, die ihm nach Durchführung des Beurteilungsverfahrens am 12. Dezember 2002 bekannt gegeben wurde und mit dem Gesamturteil "Entspricht voll den Anforderungen (3)" schloss. An der Erstellung der Beurteilung wurde der für den Kläger bis zu dessen Beförderung zuständige Vorgesetzte, KHK G., in seiner Funktion als Teamleiter KK-OK D. beteiligt. Die während des Beurteilungszeitraums von dem Kläger bekleideten Dienstposten und das Datum seiner Beförderung sind in der Beurteilung aufgeführt. Gleichzeitig ist zu Ziffer 9.5 der Beurteilung ("Gewichtung und Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale durch die Zweitbeurteilerin/den Zweitbeurteiler; Gesamturteil") auf einem gesonderten, der Beurteilung beigefügten Bogen ausgeführt, dass die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Maßstabsbildung erfolgt sei, wonach es anerkannt sei, dass in einer ersten Beurteilung nach einer Beförderung wegen der erhöhten Anforderungen des neuen Amtes ein strengerer Maßstab mit der Folge einer Herabsetzung des Gesamturteils gegenüber der vor der Beförderung erteilten Beurteilung angewendet werde.

3

Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2002 Einwendungen gegen den bis dahin vorliegenden Beurteilungsentwurf. Er rügte eine unzulässige pauschale Herabsetzung des Gesamturteils wegen seiner Beförderung, die fehlende Durchführung eines Beurteilungssplittings, aufgrund dessen sich für die Bewertung seiner im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zwei unterschiedliche Maßstäbe ergäben, sowie die fehlende Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Zu diesen Einwendungen nahmen der Erstbeurteiler mit Schreiben vom 29. November 2002 und der Zweitbeurteiler mit Schreiben vom 20. November 2002 Stellung.

4

Gegen die Beurteilung legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter Berufung auf seine bereits erhobenen Einwendungen an, dass die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen und sein Gesamturteil ausweislich der Anmerkungen des Erstbeurteilers in dessen Stellungnahme vom 29. November 2002 durch die Erstbeurteilerkonferenz in unzulässiger Weise offenbar verbindlich festgelegt worden sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirksregierung H., wies mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003 den Widerspruch zurück. Eine pauschale Herabsetzung des Gesamturteils wegen seiner Beförderung sei nicht erfolgt. 27 von 115 im Beurteilungszeitraum beförderte Beamte hätten die Gesamtnote ihrer Vorbeurteilung aufgrund von Leistungssteigerungen wiederum erhalten. Die Beurteiler seien sich bei der Anfertigung der Beurteilung des Umstandes der Beförderung des Klägers bewusst gewesen. Die Schwerbehinderung sei bei den Bewertungen und dem Gesamturteil berücksichtigt und die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung während des Beurteilungsverfahrens nachgeholt worden. Die Kritik an der Rolle des Erstbeurteilers innerhalb der Erstbeurteilerkonferenz sei nicht begründet.

5

Bereits am 7. Mai 2003 hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung erhoben. Zu deren Begründung hat er auf seine außergerichtlich erhobenen Einwendungen verwiesen und mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, in einer Gesprächsnotiz des Personalsachbearbeiters der Bezirksregierung H. vom 18. November 2002 sei festgehalten, dass in der Beurteilerkonferenz beschlossen worden sei, grundsätzlich alle ab Dezember 2001 beförderten Beamten unter Hinweis auf die geringere Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt in die Wertungsstufe 3 einzugruppieren. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf verweise, dass 27 von 115 im Beurteilungszeitraum beförderte Beamte die Gesamtnote ihrer Vorbeurteilung aufgrund von Leistungssteigerungen wiederum erhalten hätten, sei dieser Vortrag zu unsubstantiiert, um die gerügte pauschale Herabsetzung der Gesamtnote aufgrund der Beförderung zu widerlegen. Sollte im Übrigen der Vortrag der Beklagten zutreffend sein, läge hierin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen beförderten Beamten, deren Note herabgesetzt worden sei. Zudem dürfe die Note nur bei gleichbleibender Leistung herabgesetzt werden, was bedeute, dass die Herabsetzung der Note wegen der Beförderung nicht zwingend zu erfolgen habe. Hinsichtlich des geforderten Beurteilungssplittings sei nicht dargelegt, wie die Beurteiler die Leistungs- und Befähigungsmerkmale im Einzelnen bewertet und gewichtet und sodann zu einer Gesamtnote zusammengeführt hätten.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 zu verurteilen, ihn zum Stichtag 1. September 2002 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen,

7

hilfsweise,

Kriminalhauptkommissar I. als Zeugen für den Vortrag des Klägers zu vernehmen, dass Kriminaldirektor F. in einer Dienstbesprechung vor Beginn des Beurteilungsverfahrens erklärte, dass die im Beurteilungszeitraum Beförderten sich in der Wertungsstufe 3 wiederfinden werden.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, die Gesprächsnotiz stamme vom Personalsachbearbeiter der PI H. und könne für Beurteilungskonferenzen in D. keine Bedeutung erlangen. Diejenigen Beamten, die auch nach ihrer Beförderung die gleiche Note wie in der Vorbeurteilung erhalten hätten, seien mit der Wertungsstufe 4 oder 5 beurteilt gewesen. Zum geforderten Beurteilungssplitting sei anzumerken, dass es fehlerhaft sei, den Leistungsstand des Klägers in seinem früheren Statusamt zugrunde zu legen und die Beurteilung danach auszurichten, ob dieser Leistungsstand sich geändert habe.

10

Mit Urteil vom 17. März 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da die Beurteilung frei von gerichtlich überprüfbaren Fehlern sei. Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze und die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien seien nicht gegeben. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei rechtzeitig nachgeholt worden. Materiell-rechtliche Fehler der Beurteilung seien ebenfalls nicht erkennbar. Weder sei das Gesamturteil pauschal wegen der Beförderung des Klägers herabgesetzt noch sei es verbindlich von der Beurteilerkonferenz festgelegt worden. Die Beurteiler hätten in ihren Stellungnahmen vielmehr hinreichend plausibel verdeutlicht, dass sie weder "blind" verbindliche Vorgaben der Konferenz, deren Urteil sie nicht teilen könnten, umgesetzt noch eine pauschale Herabsetzung des Gesamturteils allein wegen der Beförderung des Klägers vorgenommen hätten. Aus der vom Kläger in das Verfahren eingeführten Gesprächsnotiz könnten gegenteilige Schlüsse nicht gezogen werden, weil sich die dortige Aussage nicht auf die vorliegende Beurteilerkonferenz beziehe. Da im vorliegenden Fall die Beurteiler nicht pauschal beförderungsbedingt das Gesamturteil herabgesetzt hätten, komme es auf die Aussage des Zeitbeurteilers im Rahmen einer Besprechung und die hilfsweise beantragte Zeugeneinvernahme nicht an. Aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers folge, dass dieser wie auch die anderen Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler die Leistungen und Befähigungen des Klägers mit der Gesamtstufe 3 zutreffend bewertet sähen. Nichts anderes folge aus der Begründung zu Ziffer 9.5 der Beurteilung, weil nach dem dort genannten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die erste Beurteilung nach einer Beförderung regelmäßig dann schlechter ausfalle als bisher, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen (noch) nicht gesteigert habe. Hiervon seien die Beurteiler offenbar in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Ein Automatismus bei der Herabsetzung sei im Übrigen durch die Angaben der Beklagten zu den insgesamt beförderten Beamten hinreichend widerlegt. Das Gesamturteil stehe auch nicht in Widerspruch zu der Bewertung der einzelnen Merkmale. Die Vermutung des Klägers, dass bei ihm ein so genanntes Beurteilungssplitting nicht vorgenommen worden sei, lasse sich aus den Unterlagen nicht verifizieren. Zum einen habe der Erstbeurteiler versichert, eine solche Differenzierung vorgenommen zu haben. Dies sei nicht als Schutzbehauptung anzusehen, weil er an der Beurteilung auch den Vorgesetzten des Klägers beteiligt habe. Zum anderen sei in der Tätigkeitsbeschreibung seine frühere Sachbearbeitertätigkeit in der Beurteilung aufgeführt. Die Schwerbehinderteneigenschaft sei berücksichtigt worden.

11

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, berichtigt durch Beschluss vom 2. Januar 2008, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung zum Beurteilungssplitting zugelassen.

12

Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und sein bisheriges Vorbringen, auf das er Bezug genommen hat, vertieft. Seine Leistungen seien an zwei unterschiedlichen Maßstäben zu messen, da er erst rund fünf Monate vor dem Beurteilungsstichtag befördert worden sei. Aus der Beurteilung hätte schlüssig hervorgehen müssen, wie die dienstlichen Leistungen bis zu seiner Beförderung gemessen am Vergleichsmaßstab der Besoldungsgruppe A 10 bewertet worden seien. Des Weiteren hätte schlüssig dargelegt werden müssen, welche Leistungen in den letzten fünf Monaten er im neuen Beförderungsamt erbracht habe. Hieran fehle es ebenso wie an einer Darlegung, wie sich aus beiden Beurteilungskomplexen das maßgebliche Gesamtergebnis ergebe. Das Beurteilungssplitting sei wie folgt durchzuführen: Zunächst seien seine Leistungen vor der Beförderung am damals innegehabten statusrechtlichen Amt zu bewerten. In einem zweiten Schritt sei in einer vergleichenden Bewertung festzustellen, welcher Wertungsstufe diese Leistungen in der nächsthöheren Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 11 entsprächen. Sodann wäre in einem dritten Schritt zu ermitteln, welcher Wertungsstufe die nach der Beförderung gezeigten Leistungen entsprächen, bevor dann aus der so ermittelten Leistungsbewertung für die beiden maßgeblichen Teilzeiträume eine schlüssige Gesamtnote zu bilden sei. Für ihn könnte das so gestaltete Beurteilungssplitting als Ergebnis haben, dass seine Leistungen vor seiner Beförderung gemessen am statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 10 mit der Wertungsstufe 5 zu bewerten seien, eine vergleichende Bewertung in der Vergleichsgruppe der Beamten derBesoldungsgruppe A 11 könnte zur Einschätzung seiner 29 Monate umfassenden Leistungen in die Wertungsstufe 4 führen, sodass unter Berücksichtigung der Bewertung seiner fünf Monate umfassenden Leistungen nach der Beförderung mit der Wertungsstufe 3 dennoch für den gesamten Beurteilungszeitraum die Wertungsstufe 4 anzunehmen sei.

13

Die Aussage des Erstbeurteilers, er habe eine Differenzierung vorgenommen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Eine derartige Erklärung entziehe sich einer rechtlichen Nachprüfung und verhindere die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes. Im Übrigen sei die Entscheidung des Zweitbeurteilers maßgeblich, für die nicht dokumentiert sei, dass er den Umstand der Beförderung des Klägers in den Blick genommen habe. Es sei gleichheitswidrig, ihn - den Kläger - mit Beamten der Besoldungsgruppe A 11 zu vergleichen, die sich bereits seit vielen Jahren im Statusamt befänden. Gerade deshalb sei es notwendig, die überwiegend im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 erbrachten Leistungen an dem insofern geltenden Maßstab zu messen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, seinen vor der Beförderung für ihn zuständigen Vorgesetzten, KHK G., zu beteiligen, von dem aber kein Beurteilungsbeitrag vorliege. Dieses spreche ebenfalls gegen die Annahme, es sei ein Beurteilungssplitting durchgeführt worden.

14

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben.

15

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Nach ihrer Auffassung sei sich der Erstbeurteiler nicht nur der Tatsache bewusst gewesen, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert worden sei, sondern er habe auch die aus dieser Tatsache zu schließenden Folgen, also die in beiden statusrechtlichen Ämtern gezeigten Leistungen und Befähigungen berücksichtigt. Auch der Zweitbeurteiler habe hierüber Kenntnis gehabt. Fraglich sei, inwieweit überhaupt unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Beurteilungssplitting geboten sei. Danach sei der Aussagewert hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm am Beurteilungsstichtag übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt und der Tatbestand seiner Beförderung hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar werde. Die von dem Kläger geforderte Anfertigung von Teilbeurteilungen werde von dieser Rechtsprechung nicht gestützt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis C) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

19

Das angefochtene Urteil ist nicht abzuändern, da der Kläger keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten hat, ihn unter Aufhebung der Beurteilung vom 12. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 zum Stichtag 1. September 2002 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die angefochtene Beurteilung ist rechtsfehlerfrei und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

20

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung (hier: § 30 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen vom 7. August 1979 <Nds. GVBl. S. 236> in der Änderungsfassung der Verordnung vom 8. Mai 1996 <Nds. GVBl. 1996, S. 237 - PolNLVO a.F.>) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung und Bekanntgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 29. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, S. 127 - BRLPol 1999) - erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinie eingehalten worden ist und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung, und mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann demgegenüber nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 = Schütz, BeamtR, ES/D I 2 Nr. 98 = [...], Rn. 11 und Urt. v. 26.2.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 65, 245 <245 f.> jeweils m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 27.10.2009 - 5 LB 392/08 -).

21

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

22

Der Senat schließt sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. September 2002 leide nicht an einem formellen Fehler, insbesondere weil die Beklagte im Beurteilungsverfahren die gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß nachgeholt habe. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe verwiesen und macht sich der Senat diese zu Eigen.

23

Inhaltlich ist die Beurteilung ebenfalls nicht zu beanstanden.

24

Die Beurteilung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten unzulässigen Bindung der Beurteiler durch die Erstbeurteilerkonferenz als rechtswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Senats erweist sich die Beurteilung eines Beamten zwar dann als rechtswidrig, wenn die Beurteilerkonferenz aufgrund der von ihr gebildeten Rangreihe die Gesamturteile für die Beurteiler verbindlich festlegt, diese sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz insoweit gebunden fühlen und bei der Beurteilung im Einzelfall die Gesamtbewertung nicht aus der Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale, sondern unter dem Gesichtpunkt vornehmen, dass sie sich mit der bindenden Rangreihe und Richtwerten der Beurteilungskonferenz vereinbaren lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 LA 168/05 -, [...], Rn. 3; Urt. v. 30.5.2007 - 5 LC 44/06 -, [...], Rn. 43). Für eine solche unzulässige Bindung liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass nach der Stellungnahme des Erstbeurteilers EKHK E. vom 29. November 2002 in der Erstbeurteilerkonferenz die Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler einvernehmlich der Auffassung gewesen sind, dass die von dem Kläger in dem Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen der Wertungsstufe 3 zuzuordnen seien, rechtfertigt nicht allein die Annahme einer unzulässigen Bindung, da die Beurteilerkonferenz zunächst einmal entsprechend ihrem Zweck lediglich der Maßstabsbildung und -vereinheitlichung dient. Zudem sind weder in der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 29. November 2002 noch in der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 20. November 2002 Formulierungen enthalten, die dafür sprechen könnten, dass sie sich tatsächlich durch die Ergebnisse der Beurteilerkonferenz in unzulässiger Weise bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums gebunden gefühlt hätten. Derartige Anhaltspunkte lassen sich auch nicht dem Verwaltungsvorgang entnehmen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf seine nach dem Beurteilungsgespräch gefertigten Aufzeichnungen die Auffassung vertreten hat, seiner Einschätzung nach hätten die Beurteiler sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz gebunden gefühlt, weil sie ihm gegenüber ausgesagt hätten, im Falle einer Abweichung von dem Ergebnis der Beurteilerkonferenz würde ihnen die Beurteilerkompetenz abgesprochen und müssten sie disziplinarrechtliche Schritte befürchten, rechtfertigen diese Aussagen allein nicht eine solche Annahme. Insoweit hat der Senat zu beachten, dass die Zweitbeurteilerkonferenz wie auch die Erstbeurteilerkonferenz unter Teilnahme des Zweibeurteilers dazu dienen, den für die Beurteilung vorgegebenen Maßstab zu verdeutlichen und auf leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungsergebnisse hinzuwirken (Ziffer 11.1 Satz 2 und 11.2 BRLPol 1999). Darüber hinaus sind derartige Aussagen vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Verantwortung für die Differenzierung und die Einhaltung des nach Ziffer 9.2 BRLPol 1999 auch für die Vergleichsgruppe des Klägers zu vergebenden Richtwertes bei den Wertungsstufen im Bereich des gehobenen Dienstes den Polizeibehörden und -einrichtungen jeweils für ihren Bereich obliegen und sie zu diesem Zweck die Befugnis haben, die Beurteilung zu überprüfen, durch Weisungen zu korrigieren und gegebenenfalls selbst abzuändern (Ziffer 10 Sätze 1 und 2 BRLPol 1999). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beurteiler in dem Gespräch mit dem Kläger deutlich gemacht haben, dass ein Abweichen von dem in der Beurteilerkonferenz festgelegten Maßstab nicht durchzusetzen sei, weil dieses lediglich dazu führen würde, dass die zuständige Polizeibehörde - die damalige Bezirksregierung H. - dann eine Korrektur der Beurteilung vornehmen und die Bewertungen an dem in den Konferenzen verdeutlichten Beurteilungsmaßstab orientieren würde. Die Beachtung der Maßstabsbildung ist vielmehr hiernach und auch angesichts der vorliegenden Stellungnahmen der Beurteiler nicht ausreichend, um von einer unzulässigen Bindung der Beurteiler durch die Beurteilerkonferenz im vorliegenden Fall ausgehen zu können.

25

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand seiner Beförderung vom Kriminaloberkommissar zum Kriminalhauptkommissar während des Beurteilungszeitraums mit Wirkung vom 1. April 2002 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt worden.

26

Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. August 2000 (- 5 L 4396/99 -, Schütz, BeamtR, ES/D I 2 Nr. 61 = Nds. Rpfl. 2001, S. 423) noch die Auffassung vertreten, da die Leistung eines Beamten stets am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen sei, ergäben sich bei einer in den Beurteilungszeitraum fallenden Beförderung zwei unterschiedliche Maßstäbe, was logischerweise zu einer Unterteilung des Beurteilungszeitraums in die Zeit vor und diejenige nach der Beförderung führe (sog. Beurteilungssplitting). Die Beurteilung der in der Zeit vor der Beförderung erbrachten Leistungen am Maßstab des am Beurteilungsstichtag vorhandenen höheren Statusamtes widerspreche dem Grundsatz der Beurteilung am Maßstab des zur Zeit der Erbringung der Leistung bekleideten Statusamtes.

27

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nunmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass in den Fällen, in denen ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sämtliche von dem Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsehen. Die erforderliche Vergleichbarkeit - der Aussagewert - der zu erstellenden Regelbeurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe wird nämlich durch die Beförderung im Beurteilungszeitraum grundsätzlich nicht beeinträchtigt und jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags jeweils übertragenen (statusrechtlichen) Amtes beurteilt und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird. Das bedeutet, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, sondern ergänzend auch noch den Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes enthalten sollte. Denn damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, das den Maßstab vorgibt, befasst gewesen ist. Darüber hinaus wird die Aussagekraft einer Beurteilung in einem solchen Fall noch erhöht, wenn die Art und Dauer der Wahrnehmung der einzelnen Dienstposten in der Beurteilung dokumentiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - BVerwG 2 D 37.91 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 = DVBl. 1994, 112 = RiA 1995, 31; im Ergebnis bestätigt durch Urt. v. 11.12.2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 = Schütz, BeamtR, ES/D I 2 Nr. 98 = [...], Rn. 27). Sehen demzufolge die Beurteilungsrichtlinien bei der Erstellung der Regelbeurteilung vor, dass insoweit unabhängig von der Beförderung des zu beurteilenden Beamten der gesamte Beurteilungszeitraum, über den sich die Regelbeurteilung erstreckt, der Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale und dem Gesamturteil zugrunde zu legen ist, bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine Bedenken, wenn die Beurteiler auch die vor der Beförderung gezeigten Leistungen des Beamten am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes bewerten und in die Beurteilung einfließen lassen. Einer Aufspaltung der Beurteilungszeiträume und einer unterschiedlichen Bewertung dieser Zeiträume am Maßstab des jeweils innegehabten Amtes, wie sie der Kläger fordert, bedarf es für die nach Sinn und Zweck notwendige Vergleichbarkeit der Beurteilungen innerhalb einer Vergleichsgruppe nicht.

28

Diesem Ergebnis kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei gleichheitswidrig, ihn mit Beamten der Besoldungsgruppe A 11 zu vergleichen, die sich bereits seit vielen Jahren im Statusamt befänden. Die Bewertung der während des Beurteilungszeitraums im niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten höheren Statusamtes ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung geboten, um die Aussagekraft der Beurteilung des einzelnen Beamten, die sich im Wesentlichen aus dem Vergleich mit den Beurteilungen der anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe ergibt, zu gewährleisten. Aufgrund der Beförderung ist der Kläger aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe herausgetreten und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten eingetreten, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt. Nur bei einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab innerhalb der Vergleichsgruppe vermag die Beurteilung ihre Aufgabe zu erfüllen, Grundlage von Personal- und Organisationsentscheidungen zu sein. Insoweit ist zu beachten, dass die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes dient, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu, was eine größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten verlangt. Die Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (vgl. zu Letzterem nur BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 = Schütz, BeamtR, ES/D I 2 Nr. 98 = [...], Rn. 20 m.w.N.). Angesichts dessen ist eine willkürliche Gleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu denjenigen Beamten, die sich während des gesamten Beurteilungszeitraums in dem für den Beurteilungsmaßstab entscheidenden stautsrechtlichen Amt befunden haben, nicht gegeben.

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Gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen genügt die angefochtene Beurteilung den inhaltlichen Anforderungen, die an sie wegen der Beförderung des Klägers während des Beurteilungszeitraums zu stellen sind. Die am 12. Dezember 2002 eröffnete Beurteilung des Klägers enthält nicht nur den Zeitpunkt, zu dem seine Beförderung ihre Wirkung entfaltet, sondern auch die Angabe derjenigen Dienstposten, die dem Kläger vor und nach seiner Beförderung übertragen worden sind. Hierbei sind die Beurteiler rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beurteilungszeitraum sich auch auf den Zeitraum vor der Beförderung des Klägers erstreckt. Nach § 30 Abs. 1 PolNLVO a.F. umfassen die Regelbeurteilungen einen Zeitraum von drei Jahren, soweit die Beurteilungsrichtlinien nichts anderes bestimmen. Letzteres ist hier der Fall. Nach Ziffer 3.1.2 i.V.m. Ziffer 3.1.1 BRLPol 1999 erstreckt sich der Regelbeurteilungszeitraum für die zum Stichtag 1. September 2002 zu erstellende Regelbeurteilung des gehobenen Dienstes auf den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. August 2002. Der Umstand der Beförderung des Klägers rechtfertigt eine andere Festlegung des Regelbeurteilungszeitraums nicht, denn der Richtliniengeber hat insoweit eine Vorschrift des Inhalts, dass sich in diesen Fällen der Beurteilungszeitraum verschieben oder verkürzen soll, nicht vorgesehen. Durch diese Angaben wie auch durch die Angabe des zum Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) haben die Beurteiler nach außen hinreichend erkennbar deutlich gemacht, dass sie zum einen die von dem Kläger im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechlichen Amtes bewertet haben und zum anderen sie sich des Umstandes seiner Beförderung bewusst gewesen sind. Für die Auffassung des Klägers, jedenfalls der Zweitbeurteiler sei sich bei dessen Bewertung seiner Leistungen des Umstandes seiner Beförderung nicht bewusst gewesen, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass der Zweitbeurteiler den von dem Kläger vor seiner Beförderung innegehabten Dienstposten noch handschriftlich nach Abschluss des dialogischen Verfahrens nachgetragen hat, ist nicht geeignet, um darauf schließen zu können, ihm - dem Zweitbeurteiler - sei der Umstand der Beförderung nicht bewusst gewesen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch der Zweitbeurteiler KD F. sich dessen bewusst gewesen ist, da er ausdrücklich der Gewichtung und Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch dem Gesamturteil des Erstbeurteilers auf der Grundlage der in der Beurteilung enthaltenen Personaldaten und der (ergänzten) Tätigkeitsbeschreibung zugestimmt hat.

30

Die Beurteilung des Klägers genügt nicht nur den inhaltlichen Anforderungen, sondern trägt in ausreichendem Umfang dem Plausibilitätsgebot Rechnung. Das bei dienstlichen Beurteilungen zu beachtende Plausibilitätsgebot beruht sowohl auf dem aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - auf Art. 19 Abs. 4 GG und fordert, dass die Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch die Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale (vgl. dazu Ziffer 5.4.3 BRLPol 1999) nachvollziehbar von den Beurteilern begründet wird. Grundsätzlich haben daher die Beurteiler in den Fällen wie dem hier zu entscheidenden auch nachvollziehbar darzulegen, wie sie die in einem niedrigeren Statusamt vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten am Maßstab des höheren, zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes bewertet haben. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Plausibilität der Beurteilung bestehen insoweit keine Bedenken, wenn sich die Beurteiler bei der Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch des Gesamturteils auf die Rechtsprechung unter anderem des erkennenden Gerichts berufen, wonach es für zulässig zu erachten ist, das im vorherigen Statusamt vergebene Bewertungen der Merkmale wie auch des Gesamturteils in einer Vorbeurteilung nach einer Beförderung im nachfolgenden Beurteilungszeitraum abgestuft werden, wenn der Beamte seine bisherigen Leistungen nicht gesteigert. Diese Rechtsprechung beruht entscheidend darauf, dass Maßstab für die Beurteilung zum Beurteilungsstichtag das von dem Beamten innegehabte statusrechtliche Amt ist und der beurteilte Beamte mit seiner Beförderung aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus- und in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes eintritt. Hieraus folgt zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertungen. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigerem Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.1.2010 - 5 LA 223/08 -; Beschl. v. 29.12.2009 - 5 LA 112/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m.w.N.; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Nov. 2009, Teil B, Rn. 255). In Anbetracht dieser Rechtsprechung erweisen sich grundsätzlich im Vergleich zur Vorbeurteilung die herabgesetzten Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch des Gesamturteils für die Zeit vor der Beförderung des Klägers gemessen am Beförderungsamt jedenfalls dann als nachvollziehbar, wenn er seine Leistung auf demselben innegehabten Dienstposten nicht gesteigert hat.

31

So verhält es sich hier. Die Leistungen des Klägers sind in der Vorbeurteilung gemessen am statusrechtlichen Amt eines Kriminaloberkommissars mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe 4 bewertet worden. Ausweislich der Stellungnahme des Erstbeurteilers entsprechen die Leistungen des Klägers vor seiner Beförderung auf dem bis dahin innegehabten Dienstposten eines Sachbearbeiters Organisierte Kriminalität gemessen an dem statusrechtlichen Amt seiner Vergleichsgruppe eines Kriminalhauptkommissars der Wertungsstufe 3. Hierbei sind der Erstbeurteiler und ihm zustimmend der Zweitbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger seine Leistungen bis zum Beförderungszeitpunkt im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum nicht gesteigert hat und damit eine Herabsetzung der früheren Bewertung mit der Wertungsstufe 4 in der Vorbeurteilung wegen des strengeren Beurteilungsmaßstabs gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Erstbeurteiler auf die unter Ziffer 9.5 der Beurteilung gegebene Begründung Bezug nimmt, dass wegen der erhöhten Anforderungen des neuen Amtes ein strengerer Maßstab angewendet wird mit der Folge der Herabsetzung des Gesamturteils gegenüber der vor der Beförderung erteilten Beurteilung. Insoweit folgt der Senat dem Kläger nicht in dessen Argumentation, es handele sich insoweit um eine pauschale, nicht in Ausübung des Beurteilungsspielraums getroffene Herabsetzung der Bewertung seiner Leistungen. Denn hiergegen spricht die im Rahmen des dialogischen Verfahrens abgegebene Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 29. November 2002, wonach dieser mit Blick auf die bezirksweite Maßstabsbildung im Einvernehmen mit den anderen Beurteilern zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Leistungen des Klägers innerhalb der Vergleichsgruppe der Kriminalhauptkommissare der Wertungsstufe 3 entsprechen und er - der Erstbeurteiler - dabei sehr wohl die in den verschiedenen Ämtern erbrachten Leistungen und gezeigten Befähigungen berücksichtigt hat. Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht aus dem von dem Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Protokoll der Beurteilerkonferenz vom 5. September 2009 der PI H.. Diese Konferenz war für die streitgegenständliche Beurteilung nicht von Bedeutung, da der dem Kläger zugewiesene Dienstposten nicht zu dem Zuständigkeitsbereich der PI H. gehört. Auch wenn dieser Konferenz dieselbe Zweitbeurteilerkonferenz vorausgegangen ist, die auch für die Beurteilung des Klägers von Bedeutung war, lassen sich für die Auffassung des Klägers keine Rückschlüsse hieraus ziehen. Denn auch aus diesem Protokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine pauschale Herabstufung, da dort lediglich ausgeführt wird, dass diejenigen Beamten, deren Beförderung nach A 11 aus dem April diesen Jahres (gemeint ist "2002") datiert, "grundsätzlich" in die Wertungsstufe 3 eingruppiert werden sollen. Dieses ist lediglich als Orientierungshilfe, nicht aber als verbindliche Vorgabe in dem Sinne zu verstehen, dass eine Einzelfallbewertung der Leistungen zu unterbleiben hat.

32

Der in diesem Zusammenhang erstinstanzlich gestellte Hilfsbeweisantrag des Klägers, den Kriminalhauptkommissar I. als Zeugen für seinen Vortrag zu vernehmen, dass Kriminaldirektor F. in einer Dienstbesprechung vor Beginn des Beurteilungsverfahrens erklärte, dass die im Beurteilungszeitraum Beförderten sich in der Wertungsstufe 3 wiederfinden werden, ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, auf die gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, zu Recht abgelehnt worden. Nach den Feststellungen des Senats haben die Beurteiler die Bewertungen der klägerischen Leistungen nicht pauschal herabgesetzt, sondern diese aufgrund einer eigenständigen Betrachtung und in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums vorgenommen, weshalb es nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt einer Äußerung des Zweitbeurteilers in einer dem Beurteilungsverfahren vorangegangen Besprechung und den hierdurch erzeugten Eindruck bei den Zuhörern ankommt.

33

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung seine Leistungen im Beurteilungszeitraum vor der Beförderung gemessen am damals innegehabten niedrigeren Statusamt abweichend von seiner Vorbeurteilung mit der Wertungsstufe 5 bewertet und hierfür alleine den Umstand seiner Beförderung zur Begründung anführt, setzt er lediglich seine eigene Einschätzung seiner Leistungen an die Stelle der Bewertungen der Leistungen durch die Beurteiler. Dieses ist nach den eingangs gemachten Ausführungen zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte dienstlicher Beurteilungen unbeachtlich und vorliegend auch nicht geeignet, die nachvollziehbare Begründung der vergebenen Bewertungen in Zweifel zu ziehen. Denn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung sind auch im Hinblick auf die vollzogene Beförderung nicht ersichtlich. Eine Anlassbeurteilung im Vorgriff auf die Beförderung ist nicht gefertigt worden. Aufgrund dessen und nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger allein auf der Grundlage seiner Vorbeurteilung, die mit der Wertungsstufe 4 im statusrechtlichen Amt eines Kriminaloberkommissars derBesoldungsgruppe A 10 schloss, befördert worden ist.

34

Die Rechtswidrigkeit der Bewertungen seiner Leistungen in Bezug auf den Zeitraum vor seiner Beförderung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten fehlenden Einholung eines Beurteilungsbeitrags seines damaligen Vorgesetzten, KHK G., gegeben. Nach den Angaben in der Beurteilung ist KHK G. an der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden. Dieses ist ausreichend, da die BRLPol 1999 die Einholung eines Beurteilungsbeitrags für den vorliegenden Fall nicht vorsehen. Die Beteiligung des damaligen Vorgesetzten trägt der Anforderung Rechnung, dass einer dienstlichen Beurteilung ein vollständiger Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, muss der Erstbeurteiler sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen, wobei er sich hierbei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf (mündliche) Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - BVerwG 2 A 2.90 -, [...], Rn. 17 m. zahlr. N. sowie Nds. OVG, Beschl. v. 6.1.2010 - 5 LA 223/08 -). Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass insoweit der Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt.

35

Anhaltspunkte, dass die Beurteiler die klägerischen Leistungen nach seiner Beförderung unzutreffend bei den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen berücksichtigt hätten, sind angesichts des mit der Beförderung verbundenen Wechsels des Dienstpostens und der regelmäßig mit einem solchen Wechsel verbundenen erforderlichen Einarbeitungszeit nicht erkennbar. Auch der Kläger geht nach seinem Berufungsvorbringen im Rahmen des von ihm favorisierten Modells eines Beurteilungssplittings davon aus, dass die im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. August 2002 erbrachten Leistungen im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 in der entsprechenden Vergleichsgruppe mit der Wertungsstufe 3 zu beurteilen seien. Wenn der Kläger dennoch meint, es hätte schlüssig dargelegt werden müssen, welche Leistungen in den letzten fünf Monaten er im neuen Beförderungsamt erbracht habe, rechtfertigt dieses nicht die Annahme eines die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitenden Rechtsfehlers. Denn die von dem Kläger erbrachten Leistungen nach seiner Beförderung sind in der Tätigkeitsbeschreibung unter Ziffer 4. im Einzelnen aufgeführt.

36

Die weitere im bisherigen Verfahren erhobene Rüge des Klägers, seine Schwerbehinderteneigenschaft sei unzureichend bei der Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale berücksichtigt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des Erstbeurteilers in seiner im dialogischen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 29. November 2002 unzutreffend sind. Danach hat er die Schwerbehinderung sowohl bei den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil berücksichtigt und dieses dem Kläger im Rahmen der Aushändigung des Beurteilungsentwurfs sehr deutlich zum Ausdruck gebracht sowie am Beispiel der Vergabe der Wertungsstufe 4 bei dem Merkmal "Ausdauer und Belastbarkeit" darauf aufmerksam gemacht, dass hier seine trotz seiner Behinderung gezeigte Leistungsbereitschaft in besonders hohem Maße gewürdigt worden sei. Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil ist diese Bewertung nachvollziehbar nur wegen der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers. In dessen Vorbeurteilung zum Stichtag 1. November 1999 ist das Merkmal "Ausdauer und Belastbarkeit" gemessen am statusrechtlichen Amt eines Kriminaloberkommissars ebenfalls mit der Wertungsstufe 4 bewertet worden. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach der Einschätzung der Beurteiler seine Leistungen nicht gesteigert hat, ist die erneute Bewertung dieses Merkmals mit der Wertungsstufe 4 gemessen am höheren Statusamt eines Kriminalhauptkommissars allein plausibel damit zu rechtfertigen und auch begründet worden, dass bei dem Kläger insoweit die nunmehr zu berücksichtigende Schwerbehinderung eine solche Bewertung zulässt.

37

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beurteiler das Gesamturteil nicht aus den Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale gebildet haben, wie es in Ziffer 5.4.3 BRLPol 1999 vorgesehen ist. Ein erhöhter Begründungsaufwand für die hier vergebene Wertungsstufe 3 wegen einer hiervon eindeutig abweichenden Tendenz bei den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht gegeben (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 29.7.2009 - 5 LA 331/07 -, m.w.N.). Da der Kläger einmal die Wertungsstufe 4, achtmal die Wertungsstufe 3,5 (davon 5 Merkmale gewichtet), und zweimal die Wertungsstufe 3 erhalten hat, erweist sich das vergebene Gesamturteil der Wertungsstufe 3 als plausibel.