Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.06.2023, Az.: 10 LC 85/22

Agrarförderung; Beihilfefähigkeit; Direktzahlungen; höhere Gewalt; Mindesttätigkeit; landwirtschaftliche Nutzung; Rückforderung; Rücknahme; Sanktionen; außergewöhnliche Umstände; Vor-Ort-Kontrolle; Zu den Voraussetzungen der Rücknahme und Rückforderung der Agrarförderung (2017) und der Sanktionierung für die Folgejahre

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.06.2023
Aktenzeichen
10 LC 85/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 24916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0606.10LC85.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 02.03.2022 - AZ: 6 A 844/19

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten bezüglich der Direktzahlungen für das Jahr 2017 sowie der Sanktionierung für die Folgejahre wegen der fehlenden landwirtschaftlichen Nutzung eines Teiles der beantragten Flächen.

Der Kläger ist Revierförster der Niedersächsischen Landesforsten und u.a. Eigentümer der folgenden Flächen:

Feldblock DENILI 0411090101 - Schlag 2 - K. 2 - 0,8870 ha

Feldblock DENILI 1511090021 - Schlag 3 - K. 3 - 1,3559 ha

Feldblock DENILI 0411090117 - Schlag 4 - K. 4 - 2,4476 ha

Feldblock DENILI 1411090036 - Schlag 5 - K. 5 - 0,7922 ha.

Die ursprünglich vom Kläger beabsichtigte Aufforstung dieser Flächen scheiterte nach seinen Angaben am Widerspruch der Unteren Naturschutzbehörde, den diese damit begründete, dass es sich um naturschutzfachlich wertvolle Grünlandflächen, zum Teil auch gesetzlich geschützte Biotope, handele, welche in ihrem Zustand durch extensive landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten seien.

Der Kläger beantragte am 10. April 2017 für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefond für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) des Rates (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1307/2013) in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 9. Juli 2014 (DirektZahlDurchfG) für 5,4779 ha Fläche. Hierbei meldete er die oben genannten Feldblöcke und gab als Status "sDGL" an. Die Anzahl der dem Kläger am 15. Mai 2016 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche betrug dabei 4,98 ZA.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche für eine beihilfefähige Fläche von 4,9800 ha eine Basisprämie in Höhe von 925,53 EUR, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 251,39 EUR und eine Greeningprämie in Höhe von 432,02 EUR.

Nachdem im Rahmen eines Datenabgleichs geringfügige Überlappungen der vom Kläger gemeldeten Flächen mit Flächen anderer Antragsteller festgestellt worden waren und die Schläge 2, 4 und 5 ferner dahingehend überprüft werden sollten, ob die in der Anlage 6 des Antrags angekreuzten Landschaftselemente vorhanden sind, erfolgte am 4. August 2017 eine Überprüfung der klägerischen Flächen durch Mitarbeiter der Beklagten, die hierbei keine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen feststellen konnten, Fotos anfertigten und eine weitere Überprüfung anregten (Bl. 46 der Beiakte 001). Am 11. Januar 2018 erfolgte daraufhin eine weitere Überprüfung der klägerischen Flächen durch die Mitarbeiterinnen der Beklagten Frau F. und Frau G.. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass die Schläge 2, 4 und 5 für das Antragsjahr 2017 nicht beihilfefähig waren, da nach ihrer Auffassung dort angesichts des im August 2017 vorgefundenen Bewuchses sowie der Feststellungen aus dem Januar 2018 keine landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden hatte.

In der Folge hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2018 zur beabsichtigten Ablehnung und Rückforderung der Basisprämie und Umverteilungsprämie 2017 sowie zur teilweisen Rückforderung der Greeningprämie 2017 unter Hinweis auf die fehlende Bewirtschaftung der Schläge 2, 4 und 5 an. Daraufhin entgegnete der Kläger, dass durchaus eine Bewirtschaftung der betreffenden Schläge erfolgt sei, diese jedoch auf Grund der außergewöhnlichen Wetterverhältnisse im Jahr 2017 nicht die üblichen augenfälligen Ergebnisse gezeitigt habe. Die anstehenden Mäharbeiten seien mehrfach in Auftrag gegeben, letztendlich aber erfolglos abgebrochen worden. Die Vorgaben der "Guten Fachlichen Praxis" hätten auf Grund der wassergesättigten Böden eine vollständige Schnittnutzung und Abfuhr des Ernteguts in 2017 unmöglich gemacht. Eine Beweidung sei aus Gründen des Tierschutzes ebenfalls ausgeschlossen gewesen. Daher weise er die Rückforderung und insbesondere den Sanktionsbetrag für das Folgejahr zurück.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2018 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid zu den Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 auf, lehnte den Sammelantrag des Klägers auf Agrarförderung 2017 für die Basisprämie und die Umverteilungsprämie ab und forderte die gewährte Basisprämie in Höhe von 925,53 EUR, die gewährte Umverteilungsprämie in Höhe von 251,39 EUR sowie die Greeningprämie zu einem Teilbetrag in Höhe von 314,40 EUR zuzüglich Zinsen zurück. Darüber hinaus schloss sie den Kläger bis zur Höhe von insgesamt 856,48 EUR für die Zukunft von der Gewährung von Direktzahlungen aus. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Auszahlung der Direktzahlungen festgestellt worden sei, dass die beihilfefähige Fläche geringer sei als zum Zeitpunkt der Auszahlung angenommen. So seien im Rahmen einer örtlichen Kontrolle durch den Prüfdienst der Landwirtschaftskammer die Schläge 2, 4 und 5 nicht bewirtschaftet vorgefunden worden. Auf landwirtschaftlichen Flächen, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt worden seien, müsse zum Erhalt der Förderfähigkeit eine Mindesttätigkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber müsse gemäß § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung einmal im Jahr den Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen. Der alleinige Wille zur Bewirtschaftung einer Fläche sei nicht ausreichend, um die Beihilfefähigkeit anzuerkennen. Die streitgegenständliche Beihilfe werde auf Grundlage der ermittelten beihilfefähigen Fläche berechnet. Übersteige die gemeldete Fläche die ermittelte Fläche, werde die ermittelte Fläche gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha betrage. Belaufe sich die Differenz auf mehr als 50 %, so werde gemäß Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. Darüber hinaus werde der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfe- oder Stützungsbetrags belegt, der der Differenz zwischen der angemeldeten und der gemäß Art. 18 VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelten Fläche entspreche. Ergäben sich hinsichtlich der Beihilfefähigkeit Veränderungen - beispielsweise, weil die Bewirtschaftung auf Grund von Nässe nicht möglich sei -, so sei dies der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer mitzuteilen. In einem solchen Fall erfolge eine sanktionslose Kürzung der betroffenen Flächen. Die vorliegenden Fotos könnten belegen, dass eine Bewirtschaftung nicht stattgefunden habe, es gäbe keinen Anlass, die Feststellung des Prüfdienstes in Frage zu stellen.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 13. Juli 2019 verwies der Kläger darauf, dass die erforderliche und auch konkret für die zweite Hälfte des Jahres 2017 geplante Mahd der streitgegenständlichen Flächen auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse habe ausbleiben müssen, da eine Befahrbarkeit auf den meisten schon generell nassen Standorten nicht mehr gegeben gewesen sei. Mehrere Versuche eines von ihm beauftragten Dienstleistungsunternehmens hätten abgebrochen werden müssen. Von ihm könne nichts Unmögliches verlangt werden. Bei der Antragstellung sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Mahd im Jahr 2017 nicht mehr durchführbar sein werde. Eine frühere Mahd im Jahr 2017 habe sich auf Grund der dargestellten Umstände verboten. Er bitte um Anerkennung außergewöhnlicher Umstände, die trotz der im Kalenderjahr 2017 tatsächlich nicht durchgeführten Mahd zur Bewilligung der beantragten Direktzahlungen berechtigten. Zudem sei eine Sanktion für das Folgejahr unberechtigt, da eine solche einen Verstoß gegen Förderbedingungen von einer gewissen Schwere voraussetze. Er sei jedoch für die Witterungsverhältnisse und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Mahd auf den betroffenen Grünlandflächen nicht verantwortlich.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 mit der Begründung zurück, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er jede beihilfe- bzw. förderrelevante Abweichung von den Antragsangaben sowie jede Nichteinhaltung von Beihilfe- oder Fördervoraussetzungen - auch in Fällen höherer Gewalt - durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Dienststelle der Beklagten unverzüglich mitzuteilen habe. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass Antragsflächen bis zum 31. Dezember 2017 ihre Beihilfefähigkeit verlören. Eine schriftliche Erklärung von Seiten des Klägers zur unstreitig fehlenden Nutzung seiner Flächen sei im Kalenderjahr 2017 jederzeit möglich gewesen, jedoch nicht erfolgt. Spätestens der Abbruch der Mäharbeiten hätte zur Folge haben müssen, dass sich der Kläger gegenüber der Bewilligungsstelle erkläre. Nachträgliche Änderungsanzeigen seien nicht anzuerkennen. Vorliegend sei darüber hinaus kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 anzunehmen. Eine schwere Naturkatastrophe, die den klägerischen Betrieb erheblich in Mitleidenschaft gezogen habe, sei nicht erkennbar. Vielmehr sei auf Grund der klägerischen Ausführungen davon auszugehen, dass auf den betreffenden Schlägen auch in klimatisch durchschnittlichen Jahren eine Nutzung schwierig und mit einem gewissen Risiko verbunden sei. Die angefochtene Sanktion unterliege keinem Ermessensspielraum, sondern sei das Ergebnis der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der Übererklärung von Flächen. Vorliegend sei durch die Vor-Ort-Kontrolle am 11. Januar 2018 eine Flächenabweichung von 4,1268 ha für das Jahr 2017 festgestellt worden. Gemäß der mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 in die Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eingeführten Vorschrift des Art. 19a Abs. 1 müsse daher die ermittelte Fläche um das 1,5fache der festgestellten Differenz (hier: 6,1902 ha) gekürzt werden, so dass sich eine Sanktion für das Folgejahr in Höhe von 3,6241 ha ergebe, da sich die Sanktion nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche errechneten Beträge (hier: 4,98 ha aktivierbare Zahlungsansprüche im Jahr 2017 abzüglich der ermittelten Fläche von 1,3559 ha = 3,6241 ha) belaufen dürfe.

Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 2019 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit den mehreren Mäh-Versuchen in der zweiten Jahreshälfte 2017 alles Erforderliche getan habe, um die vorgeschriebene Mindestnutzung auf seinen Antragsflächen durchzuführen und verwies auf seine Begründung im Widerspruchsverfahren, wonach die extremen Witterungsverhältnisse als Härtefall bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne des Förderrechts anzuerkennen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte, die sogar ein Hilfsprogramm wegen der außergewöhnlich hohen Niederschlagsmengen im Jahr 2017 bereitgestellt habe, diese nicht als außergewöhnliche Umstände zu seinen Gunsten anerkenne, insbesondere da in den trockenen bzw. normalen Folgejahren eine landwirtschaftliche Nutzung aller streitbefangenen Flächen habe stattfinden können. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 11. Januar 2018, die die Beklagte nicht nur dem streitgegenständlichen Bescheid, sondern auch der Ablehnung seines Antrags auf Agrarförderung für das Jahr 2018 zu Grunde gelegt habe, sei die vermeintliche Nicht-Beihilfefähigkeit der betreffenden Schläge nicht dokumentiert worden. Es fänden sich in der Verwaltungsakte ausschließlich Fotos von der früheren Begehung im August 2017. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Dokumentation zu anderen Schlussfolgerungen gekommen wäre. Darüber hinaus sei ihm weder die Gelegenheit zur Teilnahme an der Vor-Ort-Kontrolle eingeräumt worden, noch die Möglichkeit, den erstellten Bericht vor Ort zu unterzeichnen oder eigene Anmerkungen hinzuzufügen. Auch sei ihm der Bericht nicht unaufgefordert übersandt worden. Der Gutachter L. M. habe in einer von ihm beauftragten Stellungnahme ausgeführt, dass eine Aberkennung der Beihilfefähigkeit des Schlags 5 in keinem Fall gerechtfertigt sei. Der Gutachter spreche sich auch dafür aus, die Beilhilfefähigkeit der Schläge 2 und 4 anzuerkennen mit der Begründung, dass die Vegetation in einigen Bereichen durchaus noch grünlandtypisch und futterbaulich nutzbar sei, andere Bereiche könnten wenigstens als Einstreu genutzt werden. Eine solche Nutzungsform werde in den Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft ausdrücklich genannt. Darüber hinaus sei bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Vermessung und Dokumentation hinsichtlich der von der Beklagten mittlerweile eingeräumten Beihilfefähigkeit von Teilflächen der betreffenden Schläge vorgenommen worden. Da sich die Vor-Ort-Kontrolle auf Grund der aufgezeigten Mängel rechtlich nicht verwerten lasse und der angefochtene Bescheid allein auf die Ergebnisse dieser Kontrolle gestützt worden sei, sei dieser rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben.

Auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts ergänzte der Kläger: Nach nochmaliger Überprüfung der Nutzung der Schläge 2, 4 und 5 stelle sich deren Nutzung im Jahr 2017 wie folgt dar: Schlag Nr. 2 sei im Juni 2017 zu einer Größe von 0,8870 ha durch Beweidung vollständig genutzt worden und zu einem Teil später auch gemulcht worden, wie sich aus den Stellungnahmen des Landwirtes D., der die Schläge 2 und 3 mit seinen Rindern beweidet habe, sowie des Unternehmers E. ergebe. Schlag 4 sei zu einer Größe von 1 ha und Schlag 5 zur Hälfte (0,3961 ha) gemulcht worden. Demnach betrage die prozentuale Abweichung der bewirtschafteten Flächen zu den angemeldeten Flächen nur 36,85 %, so dass ein Gesamtprämienanspruch für 2017 in Höhe von 315,68 EUR verbleibe und die Folgesanktion entfalle.

Der Kläger hat beantragt,

den Ablehnungs- Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 3. Juli 2018 zu den Direktzahlungen 2017 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und zudem geltend gemacht, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Januar 2018 durch zwei qualifizierte und geschulte Mitarbeiter sachgerecht durchgeführt worden sei. Das Erstellen von Fotos sei hierfür nicht zwingend erforderlich. Es komme vorliegend allein darauf an, ob die für die Beihilfefähigkeit erforderliche Mindesttätigkeit im Jahr 2017 durchgeführt worden sei. Insofern sei die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Möglichkeit der Nutzung der klägerischen Flächen unerheblich. Sofern die streitbehafteten Flächen oder Teile davon wieder landwirtschaftlich genutzt würden, könne der Kläger dafür auch wieder Direktzahlungen beantragen. Die von dem Kläger im Klageverfahren nunmehr vorgetragene teilweise landwirtschaftliche Nutzung der streitbefangenen Flächen durch Verpachtung zur Beweidung und durch Mulchen stehe im Widerspruch zu dessen zuvor gemachten Angaben. So habe der Kläger beispielsweise ausdrücklich vorgetragen, dass eine Beweidung aus Gründen des Tierschutzes unmöglich gewesen sei. Herr E. habe in seiner Stellungnahme vom 3. August 2018 zudem noch ausgeführt, dass selbst die Anfahrt zu den Flächen des Klägers durch die extreme Nässe behindert worden sei und eine Mahd in keinem Monat der zweiten Jahreshälfte möglich gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 2. März 2022 den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufgehoben, soweit die Beklagte den Bescheid vom 27. Dezember 2017 hinsichtlich der Bewilligung der Greeningprämie über mehr als 314,40 EUR aufgehoben hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Direktzahlungen-Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2017 überwiegend rechtswidrig gewesen sei und ihn die Beklagte daher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) habe aufheben dürfen. Dem Kläger, den nach § 11 MOG die Beweislast treffe, sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass für die Schläge 2, 4 und 5 im Antragjahr 2017 die Beihilfevoraussetzungen vorgelegen hätten. Bezüglich des Schlags 2 sei eine Beweidung nicht schlüssig dargelegt. Das vorgetragene Mulchen einer - unbestimmten - Teilfläche des Schlags genüge nicht zum Nachweis einer Mindesttätigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. c, Doppelbuchstabe iii VO 1307/2013, da sich diese immer auf den gesamten Schlag beziehen müsse. Auch für die Schläge 4 und 5 habe der Kläger keine hinreichenden Angaben gemacht, um der Beweislastregel des § 11 MOG zu genügen. Er habe nach seinem letzten Vorbringen von Schlag 4 "etwa 1 ha" mulchen lassen und den Schlag 5 "zur Hälfte". Auch die geltend gemachte Gesamtfläche sei unschlüssig. Die Einwendungen des Klägers gegen die Kontrolle am 11. Januar 2018 seien auf Grund der Beweislastregel unerheblich. Bezüglich der Umverteilungsprämie und teilweise auch für die Greeningprämie lägen die Voraussetzungen für den Widerruf demnach vor. Allerdings sei es rechtswidrig, dass die Beklagte für Schlag 3 die Bewilligung der Greeningprämie vollständig widerrufen und den Sammelantrag insoweit vollständig abgelehnt habe. Denn für die Greeningprämie gelte Art. 19a VO 640/2014 nicht. Für diese bleibe es daher bei dem von der Beklagten berechneten Anspruch von 1,3559 ha (Fläche Schlag 3) x 86,75 EUR (Fördersatz für die Greeningprämie) = 117,62 EUR. Die Beklagte habe zudem zu Recht Verwaltungssanktionen auf Grundlage von Art. 19 a VO 640/2014 festgesetzt. Die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der nach Artikel 18 festgestellten Fläche betrage mindestens 3,6241 ha (4,9800 ha gemeldete Fläche - 1,3559 ha ermittelte Fläche (Schlag 3, der beihilfefähig geblieben ist) = 3,6241 ha, richtigerweise jedoch 5,5040 ha gemeldete Fläche - 1,3559 ha ermittelte Fläche = 4,1481 ha) und damit sowohl mehr als 3 Prozent der ermittelten Fläche als auch mehr als 2 ha, daher werde die Beihilfe um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt. Eine Kürzung der Sanktion nach Art. 19 a Abs. 2 VO 640/2014 erfolge nicht, da dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien. Die Sanktion sei auch nicht deswegen unzulässig, da die Flächenabweichung aus dem nassen Wetter und den darauf beruhenden Nutzungsschwierigkeiten resultiere. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände könnten nicht im Nachhinein anerkannt werden, sondern seien der zuständigen Behörde nach Art. 4 Abs. 4 VO 809/2014 innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte bzw. Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage sei, schriftlich mitzuteilen, was vorliegend unterblieben sei. Auch der Ausschluss von Direktzahlungen für das Folgejahr 2018 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es greife auch kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers ein. Die Verpflichtung zur Rückzahlung beruhe nicht auf einen Irrtum der Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Denn der Kläger habe selbst erkennen können, dass auf den streitgegenständlichen Flächen keine Bewirtschaftung erfolgt sei. Wegen der Beweislastregel in § 11 MOG sei diese Bewertung auch auf die diejenigen Teilflächen zu erstrecken, auf denen der Lohnunternehmer gemulcht habe. Die Rückforderung folge der Aufhebung und sei daher in voller Höhe gerechtfertigt. Die Pflicht zur Rückzahlung ergebe sich aus Art. 8 Abs. 1 VO 809/2014.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, da bisher keine obergerichtlichen Entscheidungen dazu ersichtlich seien, ob die Beweislast einschließe, dass die Flächengröße streitiger Teilflächen dargelegt werden müsse und wie die Sanktion nach Artikel 19 a VO 640/2014 für die Folgejahre zu berechnen sei.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass es ihm auf Grund der Vorgaben der Naturschutzbehörde auf den in Rede stehenden Flächen mit zahlreichen gesetzlich geschützten Biotopen im ersten Halbjahr 2017 nicht möglich gewesen sei, eine Mahd oder ein Mulchen ohne Verstoß gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen durchzuführen. Im zweiten Halbjahr 2017 sei es zu außergewöhnlich hohen Niederschlägen gekommen, so dass auf den ohnehin schon feuchten Standorten bei der extremen Witterung wiederum weder eine Mahd noch ein Mulchen durchführbar gewesen sei. Es hätten außergewöhnliche Umstände, wenn nicht sogar höhere Gewalt i.S.v. Art. 4 Abs. 1 VO 640/2014 vorgelegen. Eine ausdrückliche Mitteilung von seiner Seite diesbezüglich sei unterblieben, er habe jedoch davon ausgehen können, dass der Beklagten als landschaftliche Fachbehörde diese Zusammenhänge bekannt gewesen seien und eine Meldung daher entbehrlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht beschieden. Diesen wiederhole er nun ausdrücklich. Die Vernehmung der benannten Zeugen werde bestätigen, dass die Antragsflächen teilweise durch Beweidung landwirtschaftlich genutzt und zum Teil trotz der überaus widrigen Witterung noch im Spätherbst gemulcht worden seien. Zudem könne man aus den Fotos in der Verwaltungsakte nicht - wie dies das Verwaltungsgericht trotz insoweit fehlender eigener landwirtschaftlicher Sachkunde getan habe - schließen, dass der betreffende Schlag nicht beweidet worden sei. Diese Fläche sei besonders wüchsig, so dass sich dort nach relativ kurzer Zeit ein hoher Aufwuchs einstelle. Diesen Einwand habe das Gericht nicht auf Grund vermeintlicher eigener Sachkunde beiseiteschieben dürfen, sondern hätte dem durch die beantragte Beweisaufnahme nachgehen müssen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Darlegungs- und Beweislast des § 11 MOG folge, dass eine teilweise Nutzung von Schlägen nicht anzuerkennen sei, wenn der Kläger die Teilflächen nicht exakt beziffere, sei unzutreffend. Bei Anträgen auf Agrarförderung führe die Beklagte regelmäßig Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit entsprechenden Vermessungen durch, die den Bewilligungen zu Grunde gelegt würden. Würde man dem Verwaltungsgericht folgen, dürften nur noch Schläge bei der Bewilligung berücksichtigt werden, welche bei der Überprüfung zu 100% bestätigt würden. Ein solches Ergebnis sei jedoch absurd. Darüber hinaus habe er mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 zum Umfang der Nutzung der einzelnen Schläge exakte Angaben gemacht und hierfür Beweis angetreten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, sowie den Ablehnungs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände seien nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage sei, schriftlich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung sei durch den Kläger nicht erfolgt. Darüber hinaus liege hier ein solcher Fall, der z.B. bei einer schweren Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft ziehe, gegeben sei, auch nicht vor. Vergleichbare Umstände seien nicht erkennbar und von ihr in dem betreffenden Zeitraum auch nicht festgestellt worden. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den nicht beschiedenen Beweisantrag des Klägers liege nicht vor, da dieser nur bedingt gestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung des Klägers bezüglich der Beihilfefähigkeit von Teilflächen. Vorliegend sei festgestellt worden, dass die erforderliche Mindestnutzung nicht erfolgt sei und die Größenangaben des Klägers hinsichtlich der angeblich genutzten Teilflächen nicht schlüssig gewesen seien.

Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten die schriftliche Aussage eines von dem Kläger benannten, aber am Terminstag verhinderten Zeugen eingeholt und ferner in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das die Klage weitgehend abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids betreffend die Direktzahlungen 2017, die Ablehnung des Sammelantrags auf Agrarförderung 2017, die Rückforderung der gewährten Prämien sowie über die Sanktionierung des Klägers für die Folgejahre ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig.

Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid über die Direktzahlungen 2017 vom 27. Dezember 2017 in dem genannten Umfang gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) i.V.m. § 48 VwVfG und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen, da der Bewilligungsbescheid insoweit rechtswidrig war.

Gemäß Art. 32 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 wird den Betriebsinhabern im Rahmen der Basisprämienregelung eine Stützung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde. Beihilfefähige Hektarfläche in diesem Sinne ist gemäß Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Dabei ist nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e VO (EU) 1307/2013 eine "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" ist nach Art. 4 Absatz 1 Buchstabe c VO (EU) 1307/2013 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke (i), die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden (ii), oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (iii). Nach § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 c) ii) oder iii) VO (EU) 1307/2013 vor, wenn der Betriebsinhaber einmal im Jahr den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. Nach Artikel 32 Absatz 4 VO 1307/2013 gelten die Flächen nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

Vorliegend ist es dem Kläger, der nach § 11 MOG beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils ist, nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beihilfevoraussetzungen nach Art. 32 VO (EU) Nr. 1307/2013 während des Jahres 2017 bezüglich der Schläge 2, 4 und 5 erfüllt waren.

Hierbei hat es der Kläger, der im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren zunächst durchgängig (Stellungnahme vom 6.6.2018, Bl. 139 Beiakte 001, Widerspruchsbegründung vom 14.8.2018, Bl. 158 f. Beiakte 001, Klagebegründung vom 23.9.2019, Bl. 27 ff. GA) vorgetragen hat, dass auf Grund der besonderen Wetterverhältnisse im Jahr 2017 keine landwirtschaftliche Nutzung der Schläge 2, 4 und 5 und auch keine Mindesttätigkeit i.S.d. Artikels 4 Absatz 1 c) ii) oder iii) VO (EU) 1307/2013 auf den genannten Flächen habe stattfinden können, nicht überzeugend zu erklären vermocht, warum er mit Schreiben vom 5. Januar 2021 eine Nutzung bzw. Mindesttätigkeit bzgl. der streitbefangenen Flächen vorgetragen hat, die im Widerspruch zu seinen sämtlichen vorangegangenen Angaben steht. Es erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere unglaubhaft, dass ihm zum Zeitpunkt der Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juni 2018 auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 8. Mai 2018, in welchem er ausdrücklich angibt, dass eine Beweidung aus Gründen des Tierschutzes im Jahr 2017 ausgeschlossen gewesen sei, nicht präsent gewesen ist, dass er - wie er später im Schriftsatz vom 5. Januar 2021 ausgeführt hat - angeblich am 1. Juni 2017 einen Vertrag über die Beweidung der Schläge 2 und 3 mit dem Zeugen D. geschlossen hatte. Auch wenn in der Folgezeit kein Kontakt mit dem Zeugen stattgefunden haben mag und auch keine Information - wie in Punkt 1 des Vertrages vorgesehen (Bl. 56 GA) - über die Nutzungsaufnahme erfolgt ist, wäre zu erwarten gewesen, dass, wenn gerade die Frage der landwirtschaftlichen Nutzung im Streit steht, ein solcher Vertrag angeführt worden wäre, wenn dieser für den streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen und durchgeführt worden wäre, und nicht stattdessen die fehlende landwirtschaftliche Nutzung ausdrücklich eingeräumt worden wäre. Aus diesem Grund muss sich der Kläger, der sich auch noch im gerichtlichen Verfahren auf die Stellungnahme des Herrn L. M. vom 4. September 2019 berufen hat, in welcher anerkannt wird, "dass die erforderliche Mindestnutzung 2017 nicht erfolgte" (Bl. 30 R GA), an seinen früheren Aussagen festhalten lassen.

Auch bezüglich der vorgetragenen Mindestnutzung von Teilflächen durch Mulchen ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass diese, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 vorgetragen, erfolgt ist. Denn dieser Vortrag steht ebenfalls im Widerspruch zu den früheren ausdrücklichen Angaben, wonach eine Mindestnutzung im Jahr 2017 nicht erfolgen konnte und mehrere Versuche erfolglos abgebrochen wurden. Nach der von dem Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung am 15. August 2018 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Zeugen E. vom 3. August 2018 (Bl. 160, Beiakte 001) war sogar schon die Anfahrt auf die Flächen durch extreme Nässe behindert und waren mehrfache Bemühungen zur Bewirtschaftung der Flächen erfolglos. Gerade wenn der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung einen regelmäßigen intensiven Kontakt mit dem Zeugen E. hatte und von diesem auch schriftlich (Schreiben vom 3.8.2018) über die erfolglosen Mäh- bzw. Mulchversuche informiert wurde, ist nicht nachvollziehbar, warum zunächst durchgängig vorgetragen wurde, dass eine Nutzung nicht erfolgte, wenn in offensichtlichem Widerspruch dazu nicht unerhebliche Teilflächen angeblich doch haben bearbeitet werden können. Wenn diese Arbeiten - wie zuletzt vorgetragen - im November 2017 erfolgt wären, wäre auch zu erwarten gewesen, dass dies dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 8. Mai 2018 präsent gewesen wäre und er dies angeführt hätte.

Der Senat ist von den Angaben des Klägers zur Nutzung von Teilflächen durch Beweidung auch nicht auf Grund der Vernehmung des Zeugen D. überzeugt. Dieser gab zwar an, sich erinnern zu können, seine 13 Rinder im Juli 2017 auf die Schläge des Klägers 2 und 3 getrieben zu haben. Insgesamt waren die Angaben des Zeugen jedoch nicht überzeugend und war auch nicht erkennbar, ob sich die - in der mündlichen Verhandlung überwiegend vage und unbestimmt gebliebenen - Erinnerungen des Zeugen tatsächlich auf das Jahr 2017 bzw. auf den Schlag 2 im Jahr 2017 bezogen, da er schon nicht in der Lage war, genauere Angaben zum Zustandekommen des Vertrags über die Beweidung u. a. dieses Schlags zu machen. Hätte der Zeuge jedoch tatsächlich mit dem Kläger am 1. Juni 2017 einen angeblich von dem Kläger mitgebrachten und von ihnen als Gestattungsvertrag bezeichneten Vertrag über die Nutzung der klägerischen Flächen im Hause des Zeugen geschlossen, so wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass der Zeuge sich an die Umstände des Vertragsschlusses (wer wen angesprochen hat und wie der Vertrag im Einzelnen zustande gekommen ist) erinnert hätte. Auffallend war insofern auch, dass der Zeuge zunächst in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, er wisse nicht, welches das Motiv des Klägers für den Vertragsschluss gewesen sei, später jedoch einräumte, dass der Vertrag für den Kläger den Vorteil gehabt habe, dass er durch die Beweidung die Fläche nicht selbst habe mähen müssen. Auffallende Erinnerungslücken zeigte der Zeuge auch im Hinblick auf spätere Zeiträume, wie beispielsweise bezüglich der Bedingungen im landwirtschaftlich außergewöhnlichen Dürre-Jahr 2018, an das sich normalerweise jeder Landwirt in Niedersachsen erinnern kann, wie dem Senat aus zahlreichen Dürrehilfeverfahren bekannt ist.

Im Übrigen ist die Beweiskraft des vorgelegten Vertrags vom 1. Juni 2017 (Bl. 56 GA) hinsichtlich einer tatsächlichen Beweidung der Schlags 2 aber ohnehin gering, da der Kläger und der Zeuge D. übereinstimmend angegeben haben, dass verschiedene Punkte, wie beispielsweise die Information über die Nutzungsaufnahme (Punkt 1) sowie die Festlegung eines Entgelts (Punkt 5), nicht wie vereinbart durchgeführt worden seien.

Darüber hinaus sprechen auch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotoaufnahmen vom 4. August 2017 (Bl. 89 Beiakte 001) gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D. zur Beweidung von Schlag 2. Denn hätten die Rinder des Zeugen wie vorgetragen bis Ende Juli 2017 auf Schlag 2 gestanden, hätte dieser nicht den auf den eine Woche später aufgenommenen Fotos erkenntlichen Bewuchs aufgewiesen. Dies haben sowohl der Zeuge selbst als auch die beiden weiteren Zeuginnen F. und G. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch wenn der Zeuge D. und der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Aufnahmen auf Blatt 89 der Verwaltungsvorgänge gäben nicht oder zumindest nicht zweifelsfrei den Schlag 2 wieder, bestehen angesichts der gut nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Zeuginnen F. und G. zur Vorgehensweise der Prüfer der Beklagten, die mit GPS-Geräten ausgestattet sind und die betreffenden Flächen eindeutig identifizieren können, für den Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die genannten Aufnahmen den Schlag 2 im August 2017 zeigen. Der Kläger, dem diese Aufnahmen bereits seit Ende Juli 2019 (s. Versendungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019, Bl. 24 R GA) bekannt sind, hat zudem bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Zweifel an der Zuordnung der Aufnahmen zu den betreffenden Schlägen vorgetragen, sondern lediglich auf die besondere "Wüchsigkeit" des Schlags (Berufungsbegründung Bl. 108 GA) hingewiesen. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist vielmehr seine noch am 2. März 2022 vertretene gegenteilige Annahme zu entnehmen. Denn danach hat der Kläger zu den genannten Fotos erklärt, dass es sich bei der gezeigten Fläche um den Schlag 2 handele (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2022, Bl. 81 R GA).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zudem davon auszugehen, dass keine Mindesttätigkeit i.S.d. Artikels 4 Absatz 1 c) ii) oder iii) VO (EU) 1307/2013 auf Teilflächen der Schläge 2, 4 und 5 des Klägers im Jahr 2017 durch Mulchen (Mähen, Zerkleinern und Verteilen des Aufwuchses) stattgefunden hat. Soweit der Zeuge E. in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 nunmehr genauere Angaben zum Zeitpunkt und Umfang der zuletzt vorgetragenen Mulcharbeiten macht, stehen diese in einem erheblichen Widerspruch zu seiner früheren ausdrücklichen Angabe vom 3. August 2018 (Bl. 160 Beiakte 001), wonach eine Mahd in keinem Monat der zweiten Hälfte des Jahres 2017 möglich gewesen sei, wobei es ohne Belang ist, dass er in dieser früheren Stellungnahme die Bezeichnung "Mahd", in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 dagegen die Bezeichnung "Mulchen" gebraucht hat. Denn entscheidend ist, dass nach seinem Schreiben vom 3. August 2018 keine Bewirtschaftung der klägerischen Flächen stattgefunden hat. Diesen Widerspruch hat er durch seine weiteren Angaben auch nicht nachvollziehbar aufzulösen vermocht. So hatte der Zeuge E. in seiner früheren Stellungnahme noch angegeben, dass bereits eine Anfahrt zu den betreffenden Flächen auf Grund der extremen Nässe behindert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und dem klaren Wortlaut seiner Erklärung vom 3. August 2018, wonach seine "mehrfachen Bemühungen" zur Bewirtschaftung "der genannten Flächen ... erfolglos" waren, kann die frühere Angabe des Zeugen nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen sein, dass er gemeint habe, lediglich ein vollständiges ganzflächiges Mulchen auf allen Schlägen sei nicht möglich gewesen. Diese Erklärung ist vielmehr in einem offensichtlichen Widerspruch zu seinen Erklärungen vom 5. Dezember 2020 und 24. Mai 2023 eindeutig dahin zu verstehen, dass auf keiner Fläche des Klägers in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 Mäh- bzw. Mulcharbeiten durchgeführt werden konnten.

Dies bestätigen auch die Angaben der Zeuginnen F. und G.. Auch wenn sich diese nicht mehr an den konkreten Zustand der klägerischen Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle im Januar 2018 erinnern konnten, sieht der Senat nach ihrer gut nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderung des üblichen Ablaufs derartiger Kontrollen keinen Anlass, das von den fachlich sehr erfahrenen Prüferinnen dokumentierte Ergebnis (keine Mindesttätigkeiten auf den kontrollierten Flächen, Bl. 78 Beiakte 001) in Frage zu stellen. Auf Grund der mitgeführten Ausrüstung ist eine Identifikation der betreffenden Flächen zweifelsfrei möglich gewesen. Auch wenn die Schläge nicht vollständig abgelaufen wurden, wäre anzunehmen gewesen, dass den Prüferinnen hierbei nur wenige Wochen zuvor erfolgte Mulcharbeiten in dem vorgetragenen Umfang aufgefallen wären, wenn diese stattgefunden hätten. Hinzu kommt, dass die Zeugin G. glaubhaft erklärt hat, sie hätten die Fotos, wie sie sich im Verwaltungsvorgang befänden, jedenfalls vor dem Termin der Vor-Ort-Kontrolle angesehen. Ihr Eindruck bei der Kontrolle am 11. Januar 2018 sei gewesen, dass sich die Situation im Vergleich zu den in den Akten befindlichen Fotos nicht geändert habe, also nach wie vor keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen zu verzeichnen gewesen sei.

Die vom Kläger vorgetragenen Einwände gegen den ordnungsgemäßen Ablauf und die fehlende Dokumentation der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 11. Januar 2018 gebieten keine andere Bewertung, da allein die fehlende Dokumentation durch ein detailliertes Prüfungsprotokoll mit anliegenden Fotos die Richtigkeit der Feststellungen der Prüferinnen nicht in Frage stellt. Außerdem obliegt es nicht der Beklagten, sondern dem Kläger gemäß § 11 MOG, das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen nachzuweisen, was ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist.

Der Rücknahme der dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 gewährten Direktzahlungen auf Grund des fehlenden Vorliegens der Beihilfevoraussetzungen bezüglich der angemeldeten Flächen steht vorliegend auch nicht Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. Mai 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für ländlichen Raum und Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) Nr. 640/2014) entgegen.

Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" werden nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013) insbesondere anerkannt: der Tod des Begünstigten, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, schwere Naturkatastrophen, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft ziehen, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, die den ganzen Tier bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befallen und die Enteignung des gesamten Betriebs oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Nur derartige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände schließen eine Verantwortlichkeit des Begünstigten aus (BVerwG, Beschluss vom 4.1.2022 - 3 B 14.21 -, juris Rn. 19). Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-804/21 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58 zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1122/2009; EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 19 zu Agrarverordnungen; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 f.; Senatsurteile vom 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 52 und vom 17.1.2012 - 10 LB 58/10 -, juris Rn. 54). Der Beweis des Vorliegens von höhere Gewalt begründenden Umständen obliegt dem Antragsteller (EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 21). Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen, Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014.

Unabhängig von der Frage, ob die Witterungsverhältnisse in der zweiten Hälfte des Jahres 2017, die die landwirtschaftliche Nutzung der klägerischen Flächen wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht haben, als Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 anzusehen sind, woran erhebliche Zweifel bestehen, da es sich bei einem lediglich besonders niederschlagsreichen Jahr wohl nicht um außergewöhnliche Umstände, wie eine schwere Naturkatastrophe, gehandelt haben dürfte, kann sich der Kläger hierauf jedenfalls bereits deswegen nicht berufen, da er die nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 erforderliche Anzeige unterlassen hat. Dass der Kläger zu einer entsprechenden Mitteilung nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Eine Mitteilung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/201 war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Beklagten die besonderen Witterungsverhältnisse in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 grundsätzlich bekannt gewesen sind. Denn allein die Kenntnis von besonderen Witterungsverhältnissen im Allgemeinen führt nicht dazu, dass der Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass speziell auf den Flächen des Klägers auf Grund dieser Umstände keine Bewirtschaftung und damit die Einhaltung der Beihilfevoraussetzung nicht möglich war.

Die Rücknahme der Bewilligung von Umverteilungsprämie und Greeningprämie im noch streitgegenständlichen Umfang begegnet aus den vorgestehend ausgeführten Gründen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27. Dezember 2017 steht auch kein Vertrauensschutz entgegen.

Zwar erklärt § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG im Verfahren der Rücknahme rechtswidriger Bescheide auch die Regelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zum Vertrauensschutz für grundsätzlich anwendbar. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Bereich der Gewährung europarechtlicher Geldleistungen durch speziellere Regelungen erheblich eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 36 m.w.N.). So ist das Ermessen der Behörde durch die Regelungen in Art. 54 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: DVO (EU) Nr. 809/2014 ), die die Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht gezahlt worden, vorsehen, intendiert. Von dieser generellen Verpflichtung zur Rückforderung ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 nur ausnahmsweise abzusehen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde setzt dabei voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12.2.2023 - 5 K 150/22 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 47).

Gemessen hieran kommt vorliegend eine Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014) nicht in Betracht. Die der Bewilligung vom 27. Dezember 2017 zu Grunde liegende Fehlvorstellung der Beklagten über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Die (fehlende) landwirtschaftlichen Nutzung der beantragten Flächen liegt in allein in der Sphäre des Klägers und war für diesen ohne weiteres erkennbar.

Nach allem hat die Beklagte zu Recht den Sammelantrag des Klägers auf Agrarförderung 2017 für die Basisprämie und die Umverteilungsprämie sowie die Greeningprämie im hier noch streitigen Umfang abgelehnt, die gewährten Prämien insoweit zurückgefordert und den Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2017 in diesem Umfang aufgehoben.

Die Beklagte hat den Kläger zudem zu Recht bis zur Höhe eines Betrages von 856,48 EUR von der Gewährung von Direktzahlungen für die Folgejahre ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage für diese Sanktionierung ist der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. Mai 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für ländlichen Raum und Cross-Compliance eingefügte Art. 19 a VO (EU) Nr. 640/2014. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Anwendung dieser Vorschrift keinen "Verstoß gegen Förderbedingungen von einer gewissen Schwere" voraus. Denn nach Art. 19 a Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 640/2014 wird bereits dann, wenn bei einer Kulturgruppe gemäß Art. 17 Abs.1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Art. 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Art. 18 VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelte Fläche übersteigt, die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Beihilfefähig für das Jahr 2017 war vorliegend allein Schlag 3 mit einer Größe von 1,3559 ha, dessen landwirtschaftliche Nutzung nicht im Streit steht. Die Differenz zu der vom Kläger gemeldeten Fläche, die sich zu Gunsten des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 nach den aktivierten Zahlungsansprüchen im Umfang von 4,9800 ha bestimmt, beträgt demnach 3,6241 ha und damit sowohl mehr als 3 % (hier: 72,77 %) der ermittelten Fläche als auch mehr als 2 ha. Auf Grund dieses Umfangs kam eine Kürzung der Sanktion nach Art. 19 a Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014, wonach die Verwaltungssanktion um 50 % zu kürzen ist, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt, vorliegend nicht in Betracht. Die ermittelte (beihilfefähige) Fläche von 1,3559 ha war dementsprechend gemäß Art. 19 a Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 640/2014 um das 1,5fache von 3,6241 ha (5,4361 ha) zu kürzen. Da sich die Verwaltungsaktion gemäß Art. 19 a Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 640/2014 auf nicht mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen darf, war der Kläger nach der vollständigen Verrechnung des Sanktionsbetrages mit den Zahlungen die er im Jahr 2017 für Schlag 3 hätte erhalten können noch im Wege der Aufrechnung gemäß Art. 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (vgl. Art. 19a Abs. 4 VO (EU) Nr. 640/2014) in Höhe von 856,48 EUR für die Folgejahre von Direktzahlungen auszuschließen.

Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Die Sanktion durfte auf Grund der Regelung in Art. 19 a Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 640/2014 vorliegend nicht mehr als 1.176,92 EUR betragen (925,53 EUR Basisprämie sowie 251,39 EUR Umverteilungsprämie unter Berücksichtigung einer Fläche von 4,98 ha im Hinblick auf die aktivierten Zahlungsansprüche: 185,85 EUR/ha Fördersatz Basisprämie x 4,98 ha+ 50,48 EUR/ha Fördersatz Umverteilungsprämie x 4,98 ha). Hiervon war ein Betrag in Höhe von 320,44 EUR (251,99 EUR Basisprämie sowie 68,45 EUR Umverteilungsprämie: 185,85 EUR/ha x 1,3559 + 50,48 EUR/ha x 1,3559) abzuziehen, der dem Kläger für Schlag 3 im Jahr 2017 zugestanden hätte. Somit verblieb ein verrechenbarer Betrag für die Folgejahre in Höhe von 856,48 EUR.

Die Forderung von Zinsen durch die Beklagte findet ihre Grundlage in Art. 7 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 809/2014 und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.