Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 27.12.2004, Az.: 5 S 297/04

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
27.12.2004
Aktenzeichen
5 S 297/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 42789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:1227.5S297.04.0A

Gründe

1

I.

Vorliegend erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis als im wesentlichen zutreffend. Die angefochtene Entscheidung über den geltend gemachten Zahlungsanspruch beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. des § 513 Abs. 1 ZPO, noch rechtfertigen es die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen den von der Klägerin mit ihrer Berufung verfolgten Anträgen zu entsprechen:

2

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Leistungen für die Inanspruchnahme der Fa. X..... durch den Beklagten aus abgetretenem Recht. Zu den Leistungen der Fa. X.....gehört es, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der Deutschen Telekom AG kommen und mit denen Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, über eine von ihr betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weiterzuleiten, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Die auf die Mehrwertdienste sowie die Verbindungsleistung entfallenden Entgelte werden dabei von der Deutschen Telekom AG in Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch "den Endkunden an die Fa. X..... weitergeleitet. Diese wiederum zahlt dem Diensteanbieter den auf ihn entfallenden Anteil des Entgeltes aus. Vom 10.5. bis zum 30.8.2002 erfolgten vom Festnetzanschluss des Beklagten mehrere Anrufe unter Nutzung des Netzes des Unternehmens, mit welchem 11xxx-Auskunftsdienste in Anspruch genommen wurden. Von den insoweit angefallenen Telefongebühren in Höhe von insgesamt 1.660,88 € hat der Beklagte lediglich 41,56 € gezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.619,32 € bildet die Klageforderung.

3

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.2.2004 abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies nicht zu beanstanden:

4

Ein Anspruch des klagenden Inkassounternehmens auf Zahlung der geltend gemachten Telefongebühren besteht nicht. Aus dem gesamten Tatsachenvorbringen der Klägerin in beiden Instanzen ergibt sich nicht, wer die streitgegenständlichen Leistungen der sogenannten Mehrwertdienste an den Beklagten erbracht hat und worin diese Leistungen bestanden. Damit ist unklar und für den Beklagten nicht ersichtlich, wer letztlich sein Vertragspartner, für den die Fa. X.....die Verbindungsentgelte eintreibt, geworden ist. Das Tatsachenvorbringen der Klägerin erfüllt also insoweit nicht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der darlegungsbelasteten Partei, zumal dem Beklagten mangels konkretem Tatsachenvortag ein qualifiziertes Bestreiten der behaupteten Telefonate und damit der geltend gemachten Forderung überhaupt nicht möglich ist.

5

Hinzu kommt, dass die Klägerin sowohl die Gebühren der Fa. X.....als auch gleichzeitig die der sogenannten Mehrwertdienste geltend macht, ohne die Forderungsanteile zu beziffern. Damit bleiben sowohl der wahre Forderungsinhaber als auch die Höhe der jeweiligen Forderung im Unklaren.

6

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr ein konkreter Tatsachenvortrag auf Grund der vorgeschriebenen Kürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern nicht möglich sei. Aus der Einzelverbindungsübersicht in der Rubrik "Produktbeschreibung", ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Verbindungen u. a. mit "Auskunft 24" und "Auskunft 11824" zustande gekommen sind. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Mehrwertdienste entweder bekannt sind oder, dass es technisch möglich ist, diese trotz Löschung der letzen drei Ziffern der Zielrufnummern zu ermitteln.

7

Außerdem ist nicht ersichtlich, ob der Beklagte auf eine Dokumentation der Einzelverbindungen ohne Kürzung der Rufnummern verzichtet hat. Eben so wenig ist dargelegt, ob der Beklagte in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde, so dass nicht ersichtlich ist, ob der Anbieter von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen befreit ist oder nicht.

8

Schließlich steht nicht einmal fest, zu welchen Konditionen die angeblich angewählten Mehrwertdienste vom Beklagten in Anspruch genommen worden sind. Unstreitig wird der Kunde, der die in Rede stehenden Nummern anwählt nicht auf die Kosten hingewiesen. Damit aber fehlt es an einer Preisvereinbarung und mithin an einem wesentlichen Vertragsbestandteil. Kann mithin das Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrages zwischen dem Beklagten und den von ihm angeblich in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten nicht festgestellt werden, so hat das Amtsgericht die Klage zutreffend abgewiesen.

9

II.

Die Berufung wird demzufolge zurückzuweisen sein. Dies gilt allerdings mit einer Einschränkung: Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits allein der Klägerin auferlegt, obwohl diese zunächst einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt hatte. Gemäß § 700 Abs. 1 i.V.m. § 344 ZPO wäre der Beklagte mit den Kosten seiner Säumnis zu belasten gewesen. (Nur) Insoweit wäre das amtsgerichtliche Urteil durch ein Berufungsurteil abzuändern. Die hierdurch bedingte Kostenentlastung der Klägerin dürfte aber deutlich niedriger als die sie treffenden Kosten eines streitigen Fortführung des Berufungsverfahrens ausfallen. Dementsprechend dürfte sich für sie im Ergebnis die Rücknahme des Rechtsmittels empfehlen.

10

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.