Landgericht Osnabrück
Urt. v. 23.01.2004, Az.: 1 O 3168/03

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
23.01.2004
Aktenzeichen
1 O 3168/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 42787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0123.1O3168.03.0A

Fundstelle

  • JWO-VerkehrsR 2004, 52

Tenor:

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

2

Am 23. 5. 2003 haben Mitarbeiter der Beklagten über die Borgloher Straße im Ortsteil Holte-Sunsbeck einen Feuerwehrschlauch verlegt, der als Wassertransportleitung zur Festwiese für die 850-Jahr-Feier in Holte diente. Dieser Schlauch wurde an beiden Seiten mit jeweils 8 cm hohen Kanthölzern gesichert. Vor den Kanthölzern befanden sich jeweils ca. 16 cm breite Aufkantungen. Schlauch, Kanthölzer und Aufkantungen waren mit einem Förderbandgummi abgedeckt. Die so konstruierte Schlauchbrücke wies eine maximale Höhe von 10 cm auf. Auf dieses Hindernis wurde durch 2 Verkehrsschilder, nämlich durch ein Verkehrsschild, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festlegte, und das Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) hingewiesen.

3

Der Kläger behauptet, mit seinem Pkw Audi A 6 Quadro Avant, amtliches Kennzeichen, ... gegen 21.00 Uhr über die Schlauchbrücke gefahren zu sein. Das Fahrzeug sei mit 5 Personen besetzt gewesen. Bei der Überfahrt habe der Audi einen starken Schlag von unten erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass die Kanthölzer der Schlauchbrücke gegen die Ölwanne des klägerischen Fahrzeuges geschlagen seien.

4

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

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Unfallbedingte Reparaturkosten 580,65 EUR

6

Nutzungsausfallentschädigung 65,-- EUR

7

Auslagenpauschale 25,-- EUR

8

Summe: 670,65 EUR

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm diesen Schaden zu ersetzen, da sie den Feuerwehrschlauch nicht ordnungsgemäß abgesichert gehabt habe.

10

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 670,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. 9. 2003 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Feuerwehrschlauch sei durch die Schlauchbrücke sowie die Verkehrsschilder ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Darüber hinaus scheide eine Haftung der Beklagten aber auch deshalb aus, da die Schlauchbrücke für jeden Verkehrsteilnehmer ohne weiteres sichtbar gewesen sei, womit der Kläger gehalten gewesen wäre, von dem Überfahren der Schlauchbrücke mit seinem mit 5 Personen voll besetzten Fahrzeug Abstand zu nehmen. Auch sei er offenbar zu schnell gefahren, wodurch er die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Als Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beklagten kommt allein § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit Artikel 34 GG in Betracht, denn die Beklagte hat als Anstellungskörperschaft für ihre Bediensteten einzustehen, wenn diese ihnen obliegende Amtspflichten verletzt haben.

15

Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Bediensteten der Beklagten dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern nicht gefährdet wird. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, zumutbare Maßnahmen treffen muss, die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht vor:

16

Die Mitarbeiter der Beklagten haben den in Rede stehenden Schlauch an beiden Seiten durch ca. 8 cm hohe Kanthölzer fixiert. Zudem hatten sie von beiden Seiten des Schlauches ca. 16 cm breite Aufkantungen angebracht. Die gesamte Konstruktion war mit einem Förderbandgummi bedeckt und an der höchsten Stelle ca. 10 cm hoch. Damit aber hatte die Beklagte die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Schlauchbrücke grundsätzlich von Fahrzeugen gefahrlos überfahren werden konnte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich im Rahmen der Vorgaben gehalten hat, die den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung des Verbandes der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer e.V. für die Herstellung von (Teil-)aufpflasterungen entsprechen. In den o. a. Empfehlungen heißt es auf Seite 33, dass die von der Beratungsstelle HUK empfohlenen Teilaufpflasterungen mit einer Einbauhöhe von 8 - 10 cm bei richtiger Bauausführung bisher zu keinem Schaden geführt hätten. Erfüllt die Ausgestaltung der Schlauchbrücke damit (sogar) die Empfehlungen des HUK-Verbandes für dauerhafte Veränderungen der Straßenoberfläche, so ist der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen.

17

Dies gilt insbesondere deshalb, da die Beklagte - unstreitig - durch das Verkehrszeichen 112 auf die Unebenheit hingewiesen und zudem die zulässige Höchstgeschwindigkeit mittels eines Verkehrsschildes auf 10 km/h abgesenkt hatte. In einem solchen Fall muss der Benutzer eines Fahrzeuges selber beurteilen, ob ein gefahrloses Passieren möglich ist.

18

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger die Schlauchbrücke - wie von ihm behauptet - nicht gesehen haben sollte. Nach den unstreitigen Umständen wäre der von ihm behauptete Schaden dann nämlich darauf zurückzuführen, dass er unaufmerksam gefahren ist. Denn zum einen war es am Schadenstag - dem 23. 5. 2003 - zum Unfallzeitpunkt - gegen 21.00 Uhr - noch hell. Zum anderen hatte die Beklagte - wie dargestellt - durch Verkehrsschilder auf das Hindernis hingewiesen. Wenn der Kläger die Schlauchbrücke dennoch nicht gesehen haben will, so kann dies mithin nur darauf zurückzuführen sein, dass er die Straßenverhältnisse nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet hat. Demzufolge wäre wegen des hierin liegenden weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ein etwaiger Schadensersatzanspruch selbst dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte die Schlauchbrücke nicht in der gebotenen Weise errichtet hätte.