Landgericht Osnabrück
Urt. v. 19.11.2004, Az.: 12 S 515/04

Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen; Anzuwendende Kündigungsfristen

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
19.11.2004
Aktenzeichen
12 S 515/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 32890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:1119.12S515.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 29.06.2004 - AZ: 48 C 161/03 (XXIII)

In dem Rechtsstreit
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29.6.2004 teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.466,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 488,95 EUR seit dem 5.8.2003, aus weiteren 488,95 EUR seit dem 5.9.2003 und aus weiteren 488,95 EUR seit dem 5.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz fallen dem Kläger zu 9 % und der Beklagten zu 91 % zur Last. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs.1 S.1 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.)

2

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Kläger hat Anspruch auf die restlichen Mietzinsen aus dem beendeten Mietverhältnis für die Monate August bis Oktober 2003 in Höhe von 1.466,85 EUR. Anspruchsgrundlage ist der Mietvertrag der Parteien.

4

Die am 29.4.2003 von den Beklagten erklärte Kündigung des Mietvertrages ist erst zum 31.10.2003 wirksam geworden. Gem. § 2 des Mietvertrages belief sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate, weil die Mietzeit zum Kündigungszeitpunkt länger als 5 Jahre gedauert hatte. § 573 c Abs.4 BGB steht der Anwendung dieser Vertragsklausel nicht entgegen. Da die Kündigungsfrist vor dem 1.9.2001 durch Vertrag verlängert worden ist, ist die Vorschrift auf den vorliegenden Fall nach den Überleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2739) ist eine Vertragsklausel, die lediglich die damalige gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen wiedergibt, als Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift anzusehen.

5

Die Kündigungsfristen des § 573 c BGB n.F. sind hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht deshalb maßgeblich, weil mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes durch Art. 229 § 5 EGBGB bestimmt worden ist, dass ab dem 1 Januar 2003 für Dauerschuldverhältnisse das Bürgerliche Gesetzbuch in der neuen Fassung gilt. Diese Übergangsvorschrift wird durch die speziellere Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 EGBGB verdrängt. Denn gem. Art. 229 § 5 S.1 EGBGB gelten die neuen Vorschriften nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Letzteres ist hier, wie bereits ausgeführt, der Fall (vgl. Lützenkirchen, ZMR 2004, 323). Der vom Amtsgericht zur Begründung angeführten Auffassung Schmidt-Kessels (NJW 2003, 3748 [LG Hamburg 08.07.2003 - 316 S 43/03]) ist auch bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu folgen. Die

6

Regelungen in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB beruhen auf dem Verfassungsprinzip, dass die Parteien grundsätzlich auf die Fortgeltung ihrer Vereinbarungen vertrauen können (vgl. Blank/Börstinghaus § 573 c, Anm. 24). Auch der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die speziellere Überleitungsvorschrift weiterhin Bedeutung hat, da als Reaktion auf die zitierte BGH-Entscheidung ein Gesetzentwurf vorgelegt worden ist, durch den eine Verlängerung der Kündigungsfristen durch Allg. Geschäftsbedingungen unterbunden werden soll (ZMR 2004, 209).

7

Es liegt auch kein Mietaufhebungsvertrag der Parteien zum 31.7.2003 vor. Aus dem Wohnungsübergabeprotokoll vom 26.7.2003 lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Einigung der Parteien entnehmen. Das Protokoll beschränkt auf die Feststellung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung und auf die Wiedergabe der abgelesenen Verbrauchswerte, die auch bei einem vorzeitigen Auszug der Mieter Bedeutung haben.

8

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, 713 ZPO.