Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.03.2004, Az.: 2 O 33/04

Anspruch auf Schadensersatz und angemessenes Schmerzensgeld nach Unfall wegen einer über die Straße laufende Katze; Eindeutigkeit der Identifizierung der Katze der Beklagten als Unfallverursacher

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
15.03.2004
Aktenzeichen
2 O 33/04
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2004, 36231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0315.2O33.04.0A

Fundstelle

  • JWO-VerkehrsR 2004, 283

Amtlicher Leitsatz

Kein Schadensersatz nach Unfall wegen einer über die Straße laufende Katze.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz, die Leistung eines Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus Anlass eines Unfallgeschehens vom 10.12.2002.

2

Die Beklagte, die im Katharinenviertel in Osnabrück wohnhaft ist, ist Halterin einer Katze.

3

In diesem Bereich der Katharinenstrasse wohnen weitere Personen, die Katzen halten, wobei sich diese Katzen außerhalb von Gebäuden frei bewegen können.

4

Am 10.12.2002 befuhr der Kläger gegen ca. 11.50 Uhr mit seinem Fahrrad die Katharinenstraße in Osnabrück in Fahrtrichtung Heger-Tor-Wall (stadteinwärts). Die Katharinenstraße ist eine verkehrsberuhigte "Fahrradstraße", die einerseits für Autos als Einbahnstraße benutzbar ist und andererseits durch bauliche Maßnahmen dergestalt verändert wurde, dass Pflanzenbeete in die Fahrbahn hineinragen und dadurch Verkehrsteilnehmer zu einer langsameren Fahrweise veranlasst werden. Linksseitig in diesem Bereich säumen parkende Autos die Straße.

5

Der Kläger kam auf der Fahrbahn zu Fall, stürzte auf die Straße und verletzte sich dabei schwer. Die konkreten Umstände des Unfallereignisses sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

6

Am 26.12.2002 wurde der Kläger erstmalig bei dem Beklagten vorstellig und erklärte dieser, er suche eine Katze. Die Beklagte, die bis zu diesem Zeitpunkt nichts von einem Verkehrsunfall auf der Katharinenstraße gehört hatte, glaubte zunächst, der Kläger suche ihre Katze. Eine genaue Beschreibung der Katze konnte der Kläger allerdings - insoweit streitig - nicht abgeben. Die Beklagte, die tatsächlich Halterin einer Katze ist, zeigte dem Kläger daraufhin das von ihr gehaltene Tier. Daraufhin berichtete ihr der Kläger von dem Unfallereignis, wie es in der Klageschrift beschrieben ist. Die Beklagte meldete, auch aus Verunsicherung über das Auftreten des Klägers, den Vorfall vorsorglich ihrer Haftpflichtversicherung, um dort eine etwaige Eintrittspflicht abklären zu lassen.

7

Im März/April 2003 hat der Kläger im Beisein von Frau K. die Beklagte erneut aufgesucht und mit dieser ein Gespräch geführt, dessen Inhalt zwischen den Parteien ebenfalls im Einzelnen streitig ist.

8

Der Kläger behauptet, am Unfalltage habe er mit seinem Fahrrad die Katharinenstraße befahren und straßenbaulich bedingt habe er links an einem Blumenbeet vorbeifahren wollen, um dann in Geradeausfahrt seine Fahrt fortzusetzen. Rechts in Höhe einer Hauseinfahrt seien zwei Frauen mit ihren kleinen Kindern Richtung Innenstadt gegangen. Diese beiden Frauen (K. und Hollenburg) hätten beim Begehen des Bürgersteiges die der Beklagten gehörende Katze, die sich zu diesem Zeitpunkt im geöffneten Kellerfenster eines Hauses aufgehalten habe, aufgescheucht. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien die Kellerfenster des Hauses weit geöffnet gewesen. Aufgescheucht durch die Fußgängerinnen sei die Katze bei Annäherung aus dem geöffneten Kellerfenster auf den Bürgersteig und von dort auf die Straße gesprungen, um sodann das Weite zu suchen. Dabei sei die Katze mit hoher Geschwindigkeit vor sein Fahrrad auf die Straße gesprungen, um diese zu kreuzen. Da er die auf die Straße springende Katze erkannt habe, habe er sofort angesichts der gefährlichen Situation sein Fahrrad abgebremst, woraufhin er gestürzt sei. Vor dem Unfallgeschehen sei er mit einer für die Örtlichkeit angemessenen Geschwindigkeit gefahren.

9

Er habe dann sofort festgestellt, dass sein linker Ellenbogen durch den schweren Sturz erheblich verletzt worden sei, Bewegungen wie Beugen und/oder Strecken seien ihm unmöglich gewesen und der rechte Ellenbogen habe geschmerzt. Ferner habe er leichte Schürfwunden im Gesicht erlitten. Er sei dann von einem jungen Mann freundlicherweise in die Notfall-Aufnahme eines Krankenhauses gebracht worden. Durch das Unfallgeschehen habe er einen Ellenbogenluxationstrümmerbruch links mit Bruch des körpernahen Ellenknochens, Bruch und Verrenkung des Speichenköpfchens und Abriss des Proc. coronoideus erlitten. Ferner habe er einen unverschobenen Radiusköpfchenbruch rechts erlitten. Im Klinikum Osnabrück sei er in der Zeit vom 10.12. bis zum 23.12.2002 stationär behandelt und sofort linksseitig operiert worden.

10

Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe die Beklagte anlässlich eines Besuches bestätigt, dass ihre Katze an dem Unfall beteiligt gewesen sei. Die Katze habe im Flur der Wohnung der Beklagten sich aufgehalten, er habe die Katze der Beklagten auch sofort wieder erkannt. Auf Grund der von ihm geschilderten Beschreibung der Katze einschließlich Fellfarbe und weißer Befleckung habe die Beklagte sich eindeutig dahin geäußert, dass die Beschreibung mit dem Aussehen der ihr gehörenden Katze übereinstimme. Er habe eine genaue Beschreibung der Katze abgeben können, er habe immer schon die Katze als dunkel mit der Tendenz zu schwarz beschrieben, ferner erinnere er sich genau daran, dass die Katze der Beklagten teilweise weiße Füße und auf der Brust zwischen den Vorderfüßen ein weißes Fell hat.

11

Anlässlich des gemeinsam mit Frau K. erfolgten weiteren Aufsuchens der Beklagten habe Frau K. die Katze der Beklagten eindeutig wieder erkannt und ihre Wahrnehmungen ausdrücklich mitgeteilt, nämlich dass es sich bei der Katze der Beklagten eindeutig um das Tier gehandelt habe, das zum Unfallzeitpunkt vor sein Fahrrad gesprungen sei. Als er nach dem Unfallgeschehen Anwohner befragt habe, ob sie die von ihm genau geschilderte Katze kennen würden, sei ihm von einem Anwohner klar und eindeutig mitgeteilt worden, dass die gesuchte Katze diejenige der Beklagten sei.

12

Nachdem der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung (vor Stellung der Anträge) die Klage hinsichtlich des angekündigten Antrags Ziffer 3 zurückgenommen hatte,

13

beantragt er nunmehr,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.065,44 EUR zuzüglich 11,5% Zinsen seit dem 10.12.2002 zu zahlen;

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (20.000,00 EUR) zuzüglich 11,5% Zinsen seit dem 10.12.2002 zu zahlen;

  • festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls vom 10.12.2002 in Osnabrück entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erklärt sich zum Ablauf des Unfallgeschehens sowie zu den dem Kläger angeblich erlittenen Verletzungen im Sinne des Bestreitens mit Nichtwissen.

16

Bei dem Besuch des Klägers am 26.12.2002 - insoweit unstreitig - habe der Kläger eine genaue Beschreibung der von ihm gesuchten Katze nicht abgeben können. Er habe ihr gegenüber behauptet, es sei eine schwarze Katze vor sein Fahrrad auf die Straße gelaufen, um diese zu kreuzen. Sie selbst sei aber nicht im Besitz einer schwarzen Katze. Sie gehe deshalb davon aus, für einen Schaden aufkommen zu sollen, für den sie - so meint sie - nicht verantwortlich gemacht werden könne. Sie sei auch im Bereich der Katharinenstraße - insoweit unstreitig - nicht die einzige Katzenhalterin. Gerade in diesem Bereich würden sich Katzen (auch schwarze Katzen) anderer Tierhalter aufhalten, die sich außerhalb von Gebäuden frei bewegen können. Deshalb könne auch eine andere Katze an dem Vorfall beteiligt gewesen sein.

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Sei habe auch im Nachhinein geprüft, ob ihre Katze an dem Vorfall überhaupt beteiligt gewesen sein könne. Im Dezember 2002 habe sie regelmäßig in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr gearbeitet. Somit habe sie auch am Dienstag, den 10.12.2002 während des Zeitpunkts des (vermeintlichen) Unfallgeschehens gearbeitet. Ihre Katze werde grundsätzlich und strikt in der kalten Jahreszeit/im Winter während der arbeitsbedingten Abwesenheit nicht nach draußen gelassen, vielmehr halte sich die Katze während dieser Zeit in der Wohnung auf. Ihre Wohnung befinde sich im ersten Obergeschoss, von dort sei es der Katze nicht möglich, ungewollt in die Umgebung zu gelangen. Vielmehr könne die Katze die Wohnung nur über die Wohnungstür bzw. das Treppenhaus des Hauses verlassen. Im Dezember 2002 habe Frau M. ebenfalls in ihrer Wohnung gewohnt, sie seien morgens beide gemeinsam aus dem Haus gegangen, dabei sei die Wohnungstür verschlossen worden und die Katze in der Wohnung verblieben. Sie habe auch strikt darauf geachtet, dass während ihrer Arbeitszeit die Katze in der Wohnung verbleibe. Deshalb - so meint sie - hafte sie dem Grunde nach nicht, so dass lediglich äußerst vorsorglich der im Einzelnen vom Kläger behauptete Unfallablauf und zum eingetretenen Schaden bestritten werde.

18

Die Beklagte behauptet weiter, im Rahmen des erfolgten Besuches habe sie gegenüber dem Kläger nicht bestätigt, dass ihre Katze an dem Unfall beteiligt gewesen sei. Unzutreffend sei ferner, dass der Kläger die Katze der Beklagten eindeutig wieder erkannt habe. Ein weiterer Besuch des Klägers im März / April im 2003 habe dann dazu gedient, eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die von ihr gehaltene Katze überhaupt an dem Unfallgeschehen beteiligt gewesen sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20

Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. , P. , H. , Dr. M., A, und H.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2004 (Bl. 145 - 158 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Antrags zu Ziff. 3. (Zahlung einer angemessenen monatlichen Rente) wurde die Rechtshängigkeit gemäß § 269 Abs. 1 ZPO durch die (ohne Zustimmungserfordernis) wirksame Klagerücknahme rückwirkend beendet.

23

Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, der Kläger begehrt aus einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis (behauptete Schadensersatzpflicht der Beklagten) den Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden und hat ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung. Insoweit genügt zur Annahme eines Feststellungsinteresses, dass ein Schaden durch die schädigende Handlung bereits eingetreten ist sowie die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden (BGH NJW 1998, 160; NJW 2001, 1431).

24

Die Klage ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

25

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Unfallgeschehen vom 10.12.2003 keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 4.065,44 EUR gemäß § 833 S. 1 BGB sowie auf Zahlung eines (angemessenen) Schmerzensgeldes gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.

26

Auf den Schadensfall findet das seit dem 01.08.2002 geltende (neue) Schadensersatzrecht Anwendung.

27

Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten scheidet jedoch aus, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für das Vorliegen einer Schadensersatzverpflichtung nicht hat erbringen können. Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis, die Katze der Beklagten habe das Unfallgeschehen verursacht, nicht gelungen und auch die von ihm aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe die Unfallbeteiligung ihrer Katze anlässlich eines am 26.12.2002 erfolgten Besuchs und geführten Gesprächs bestätigt, nicht bewiesen.

28

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass die von der Beklagten gehaltene Katze vor das Fahrrad des Klägers gesprungen ist und dadurch eine Reaktion des Klägers provozierte und den Sturz des Klägers verursachte. Die insoweit vernommenen Zeugen K. und H. haben anlässlich ihrer Vernehmung nicht bestätigen können, dass die Katze der Beklagten Unfallverursacher war. Beide Zeuginnen haben nämlich die Katze der Beklagten nicht eindeutig als Unfallverursacher identifizieren können.

29

Die Zeugin K. hat anlässlich ihrer Vernehmung bekundet, erst durch Geräusche auf einen Unfall aufmerksam geworden zu sein. Als sie sich umgedreht habe, habe sie festgestellt, dass ein Mann mit seinem Fahrrad auf der Straße gestürzt war. Vor dem Unfallgeschehen habe sie eine Katze nicht wahrgenommen, erstmals habe sie eine Katze gesehen, nachdem sich das Unfallgeschehen bereits ereignet hatte. Den Vortrag des Klägers, wonach die Katze aus einem Kellerfenster - aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts - auf die Straße gesprungen sei, hat die Zeugin K. demgegenüber nicht bestätigt. Die Zeugin K. hat ferner angegeben, sie habe die Katze nur für wenige Sekunden gesehen, als diese in dem räumlichen Bereich zwischen dem auf der Straße liegenden Fahrrad und dem Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Seite (aus Fahrtrichtung des Klägers links) gelaufen sei.

30

Auf weiteres Befragen hat die Zeugin K. die von ihr wahrgenommene Katze dahin beschrieben, dass diese -"so würde ich sagen"- mittelgroß, schwarz oder grau gewesen sei. Der Hauptkörper der Katze sei unifarben gewesen und zwar anthrazit, "wenn man dies so sagen könne", ferner habe die Katze nach ihrer Erinnerung weiße Pfoten gehabt. Sie erinnere aber nicht, ob die Katze weitere weiße Verfärbungen am Körper gehabt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie die Katze nicht noch einmal visuell wahrnehmen können, auch anlässlich eines Besuches der Beklagten gemeinsam mit dem Kläger habe sie die Katze nicht wahrgenommen.

31

In der mündlichen Verhandlung sind der Zeugin K. insgesamt 15 (von der Beklagten überreichte) Lichtbilder von Katzen vorgelegt worden, von denen sie 3 Lichtbilder ausgesucht hat. Die Zeugin hat dazu weiter bekundet, sie könne nicht mit auch nur einigermaßen Sicherheit bestätigen, dass die von ihr am Unfalltage wahrgenommene Katze mit einer der auf den drei von ihr ausgesuchten Lichtbildern identisch sei. Die Zeugin hat klargestellt, eine Identifizierung der Katze sei ihr nicht möglich. Des Weiteren hat die Zeugin bekundet, sie habe in der Wohnung der Beklagten Lichtbilder von Katzen angesehen und anhand dieser Lichtbilder habe sie die Katze, die sie am Unfalltage wahrgenommen habe, nicht identifizieren können. Die Zeugin meinte ferner, eines der ihr gezeigten Lichtbilder habe zu der am Unfalltage wahrgenommenen Katze gepasst, sie könne allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die von ihr auf dem Lichtbild erkannte Katze mit derjenigen am Unfallort identisch war. Die Zeugin hat sodann auch den von ihr verwandten Begriff "passe" dahin erläutert, dass die Merkmale der von ihr wahrgenommenen Katze mit denen der auf einem Foto abgebildeten Katze übereinstimmte, und zwar sei die Statur sowie die Körperfellfarbe in etwa gleich gewesen.

32

Wenn auch die Zeugin K. von den ihr vorgelegten Lichtbildern drei Fotos aussuchte, von denen eines tatsächlich die Katze der Beklagten zeigt, ist gleichwohl festzustellen, dass insoweit eher von einem "Zufallstreffer" ausgegangen werden kann, insgesamt konnte sich die Zeugin K. nur sehr vage erinnern und hat bei ihrer Aussage sich eher zurückhaltend gezeigt und geäußert, ohne sich annähernd festlegen zu können, ob die Katze der Beklagten als Unfallverursacher in Betracht kommt. Die Zeugin K. hat auch nach Aussuchen der Lichtbilder deutlich gemacht, dass ihr eine Identifikation der Katze nicht möglich sei. Durch diesen Angaben hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis jedenfalls nicht geführt.

33

Für das Gericht steht nicht einmal fest, dass - wie von der Zeugin K. bekundet - ihre Erinnerung hinsichtlich der Merkmale der Katze vom Unfalltage - als sie die Katze visuell wahrnahm - resultiert und zu der von ihr abgegebenen Beschreibung führte. Zu berücksichtigen ist, dass ihr nach ihrer eigenen Bekundung nach dem Unfallgeschehen durch die Beklagte drei bis vier Lichtbilder einer Katze gezeigt wurden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Erinnerung und die daraus resultierende Beschreibung der Katze eher auf die Lichtbilder stützt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach ihrer eigenen Bekundung sie nur wenige Sekunden am Unfalltage die Katze visuell wahrgenommen hat, während ihr bei der Betrachtung diverser Lichtbilder deutlich mehr Zeit verblieben sein dürfte. Dass eher vage Erinnerungsvermögen der Zeugin K. ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin H. , die bekundete, sie sei gemeinsam mit Frau K. auf dem Bürgersteig in Richtung Adolfstraße gegangen, als unmittelbar vor ihren Füßen eine Katze auf die Straße gelaufen sei. Die Zeugin H. hat weiter bekundet, sie habe entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht wahrgenommen, dass die Katze von einem Kellerfenster des grünen Hauses mit zwei bis vier Sprüngen auf die Straße gelangt sei. So habe sie es nicht erlebt. Die Katze, die vor ihren Füßen über die Straße gelaufen sei, sei eine dunkle Katze gewesen, sie traue sich aber nicht zu, die Katze zu beschreiben. Auf Grund des schnellen Ablaufs der Ereignisse habe sie die Katze nicht genau sehen können, so dass ihr eine Beschreibung nicht möglich sei. Sie könne nicht einmal angeben, ob die Katze weiße Pfötchen gehabt habe. Die Zeugin H. hat unter Vorlage diverser Lichtbilder (Bl. 159 der Akten - von der Beklagten zu Beginn der mündlichen Verhandlung überreicht) weiter bekundet, sie traue sich nicht zu, die Katze wieder zu erkennen, meinte aber schließlich, es könne sein, dass die Katze auf einem ihr vorgelegten Lichtbild abgebildet sei. Dieses mit der Ziff. 2. auf der Rückseite gekennzeichnete Lichtbild zeigt eine Katze, die mit der der Beklagten gehörenden Katze nicht identisch ist.

34

Nach den Angaben dieser Zeuginnen ist der vom Kläger zu erbringende Beweis, die Katze der Beklagten habe den Schadensfall verursacht, nicht erbracht. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin H. kann man zwanglos davon ausgehen, dass der Zeugin K. - wie sie selbst auch anlässlich ihrer Aussage bekundet hat - wenig Zeit verblieb, die von ihr visuell wahrgenommene Katze in Einzelheiten wahrzunehmen und sich ihr Aussehen einzuprägen. Es erscheint deshalb eher nahe liegend, dass ihre Beschreibung nicht auf dem Erinnerungsvermögen der am Unfalltage erfolgten Wahrnehmungen beruht, als vielmehr auf den zeitlich später erfolgten Lichtbildvorlagen (im März/April 2003). Jedenfalls ist nach den Angaben der Zeugin K. der Beweis einer Unfallverursachung durch die Katze der Beklagten nicht geführt, zumal sie selbst angab, auch anhand der ihr vorgelegten 15 Lichtbilder die Katze nicht identifizieren zu können.

35

Die Unsicherheit der Zeuginnen K. und H. hinsichtlich einer Identifizierung der am Unfallgeschehen beteiligten Katze ist auch durchaus verständlich und nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass selbst dem Kläger eine Identifizierung der am Unfallgeschehen beteiligten Katze nicht möglich war, obwohl er die Katze der Beklagten später in deren Wohnung anlässlich eines Besuches gesehen hatte. Bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO hat der Kläger angegeben, er traue sich trotz des schnellen Ablaufs zu, die Katze zu beschreiben, und zwar so, wie er es am Schadenstage bei Annäherung an die spätere Unfallstelle wahrgenommen habe. Der Kläger hat weiter angegeben, es sei eine schwarze Katze gewesen, die er als schlank und sportlich beschrieben hat. Ferner hat er angegeben, die Katze habe auch irgendwo weiße Verfärbungen gehabt, wobei allerdings nicht der Hauptkörper der Katze weiße Verfärbungen getragen habe. Er meine, dass die Katze unter dem Kopf eine weiße Verfärbung gehabt habe, ebenso an den Füßen. Auf Nachfrage hat der Kläger ausdrücklich erklärt, die Farbe der Katze entspreche der vom Richter getragenen Robe, also einem entsprechenden Schwarz. Dem Kläger sind sämtliche von der Beklagten überreichten 15 Fotos von Katzen vorgelegt worden, von denen der Kläger zunächst bis auf 6 Lichtbilder sicher die übrigen abgelichteten Katzen als Unfallverursacher ausgeschlossen hatte. Danach hat der Kläger zwei weitere Lichtbilder aus den verbliebenen 6 Fotos ausgesondert und erklärt, auch dieses könne die Katze nicht gewesen sein. Insgesamt verblieben dann 4 Lichtbilder, die auf der Rückseite mit der Ziff. 3 gekennzeichnet wurden. Diese Lichtbilder zeigen 4 unterschiedliche Katzen, unter denen sich auch tatsächlich ein Foto der Katze der Beklagten befand. Gleichwohl kann anhand dieser Auswahl des Klägers nicht von einer eindeutigen Identifizierung gesprochen werden, vielmehr ist im Hinblick auf das die Katze der Beklagten zeigende Foto ebenfalls von einer rein zufälligen Bestimmung auszugehen. Wenn aber nicht einmal der Kläger in der Lage war, die unfallverursachende Katze eindeutig zu identifizieren, obwohl er nach dem Unfallgeschehen die Katze der Beklagten in deren Wohnung nochmals visuell wahrnehmen konnte, ist es nachvollziehbar und verständlich, dass auch den Zeuginnen K. und H. eine genaue Beschreibung und Identifizierung nicht möglich war. Darüber hinaus hat der Zeuge H. anlässlich seiner Vernehmung bekundet, er sei am 2. Weihnachtstag bei der Beklagten zu Besuch gewesen, als der Kläger erschienen sei. Der Kläger sei sich hinsichtlich der Identifizierung der der Beklagten gehörenden Katze keineswegs sicher gewesen. Der Kläger habe auch in seinem Beisein nicht etwa in Form von Eindeutigkeit erklärt, dass die Katze der Beklagten die unfallverursachende Katze gewesen sei. Des Weiteren sei die Beschreibung der Katze durch den Kläger, bevor er die Katze der Beklagten schließlich gesehen und visuell wahrgenommen habe, auch nicht sehr konkret gewesen. Unter Beachtung dieser Aussage lässt sich auch nicht ausschließen, dass die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gemachte Beschreibung der Katze nicht auf seiner Erinnerung im zeitlichen Zusammenhang mit dem stattgefundenen Unfallgeschehen resultiert.

36

Da dem Kläger der ihm obliegende Nachweis einer Unfallverursachung durch die der Beklagten gehörenden Katze nicht gelungen ist, musste sich dies zu seinem Nachteil auswirken.

37

Unabhängig davon verbleiben unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin Dr. M. auch erhebliche Zweifel, dass die Katze der Beklagten am Unfalltage überhaupt in der Lage gewesen war, durch Kreuzen der Straße das Unfallgeschehen zu verursachen. Die Zeugin Dr. M. hat anlässlich ihrer Vernehmung bekundet, sie könne sich an den 10.12.2002 noch genau erinnern, weil an diesem Tage ihre Mutter ihren Geburtstag gefeiert habe. An diesem Tage habe sie ihren Dienst versehen und ihren Dienst morgens um 8.00 Uhr begonnen. Wenn die Beklagte ebenfalls ihren Dienst morgens zu verrichten gehabt hatte, habe diese gegen 7.30 Uhr das Haus verlassen. Die Zeugin hat dazu weiter angegeben, wenn die Beklagte ihre Arbeitsstelle aufsucht, habe sie ihre Katze stets in der verschlossenen Wohnung gelassen, sie selbst habe nicht ein einziges Mal miterlebt, dass die Katze nicht in der Wohnung verblieben sei. Es sei auch von ihr penibel darauf geachtet worden, dass die Katze beim Verlassen der Wohnung in derselben verbleibe. Dass die Beklagte am 10.12.2002 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ihren Beruf nachging, ist durch die Aussage der vernommenen Zeugin P. belegt, die vor ihrer Aussage nochmals anhand des geführten Kalenders eine Kontrolle vorgenommen hatte. Unter Beachtung der Angaben dieser beiden vernommenen Zeugen, die einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen, steht nicht einmal fest, dass die Katze der Beklagten rein tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu verursachen. An der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen Dr. M. und P. haben sich auch keinerlei Zweifel ergeben.

38

Aus den erfolgten Darlegungen erschließt sich zwanglos, dass auch der Festellungsantrag keinen Erfolg hat.

39

Nach alledem konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.