Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 05.10.2004, Az.: 12 S 573/04
Zurückweisung von Berufung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 05.10.2004
- Aktenzeichen
- 12 S 573/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:1005.12S573.04.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 522 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- CR 2005, 536 (red. Leitsatz)
- MMR 2005, 125-126 (Volltext mit red. LS)
- ZGS 2004, 447
In dem Rechtsstreit ...
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
am 05.10.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meckelnborg,
den Richter am Landgericht Holling und
die Richterin am Landgericht Müter
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 26.7.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.102,16 EUR festgesetzt
Gründe
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.9.2004 Bezug genommen.
Der Schriftsatz vom 4.10.2004 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.102,16 EUR festgesetzt.
Holling
Müter