Landgericht Osnabrück
Urt. v. 26.05.2004, Az.: 2 O 2843/01

Schmerzensgeld wegen Taubheitsgefühlen nach ärztlicher Behandlung einer Fingerkuppenverletzung; Anforderungen an den Nachweis eines fehlerhaften Eingriffs bzw. eines fehlerhaften operativen Vorgehens des behandelnden Arztes; Zurücklassen von Nahtmaterial bei verkrusteten und bei nicht glatten Wundrändern als ärztlicher Kunstfehler

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
26.05.2004
Aktenzeichen
2 O 2843/01
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2004, 36234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0526.2O2843.01.0A

Amtlicher Leitsatz

Kein Schmerzensgeld wegen Taubheitsgefühlen nach ärztlicher Behandlung eine Fingerkuppenverletzung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz (Verdienstausfallschaden) und die Leistung von Schmerzensgeld aus Anlass einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

2

Am 22.05.1995 erlitt der damals 28-jährige Kläger einen Arbeitsunfall, bei den vom Kläger erlittenen Verletzungen handelte es sich um solche der rechten Hand, unter anderem in der Form eines Zeigefingerkuppendefektes. Der in Osnabrück tätige Beklagte diagnostizierte eine Quetschwunde an der dorsalen Mittelhand mit leichter Schwellung; am rechten Zeigefinger war der Fingernagel abgerissen und die Fingerkuppe abgequetscht. Am Mittelfinger lag eine Quetschung des distalen Endgliedes mit subungualer Hämatomverfärbung vor, die nicht trepanationswürdig war. Der Knochen am Zeigefingerendglied lag frei. Nach Desinfektion und Verabreichung einer Oberstschen Leitungsanästhesie erfolgte die Wundrevision durch Kürzung des Nagelkranzes des rechten Zeigefingers und Deckung des Knochens. Es wurden Adaptionsnähte angebracht. Diese Erstversorgung erfolgte durch Herrn Dr. A..... In der Zeit vom 23.05. bis 31.07.1995 erfolgten weitere ambulante Behandlungen. Am 29.05.1995 erfolgte eine Wundrevision in Oberstscher Leitungsanästhesie mit Entfernung des Nahtmaterials. Zu angegebenen Terminen erfolgten in der Folgezeit Überprüfungen des Heilungsprozesses. Im Wesentlichen wurden jeweils reizlose Wundverhältnisse festgestellt. Die noch Ende Mai bestehende Schwellung war Anfang Juni abgeklungen, die Behandlung wurde am 31.07.95 abgeschlossen.

3

Der Kläger, der zur Zeit des Arbeitsunfalls als Bauhelfer bei der Firma B..... beschäftigt war und monatlich 2.400,00 DM netto verdiente, war insgesamt auf Grund des Unfalls für ca. 3 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17.04.1996 stellte er sich bei dem Beklagten erneut vor und beschrieb eine anhaltende Kraftlosigkeit in der rechten Hand seit dem Unfallereignis, die vor allem morgens auftrete. Ferner beklagte er, dass die Kuppe des rechten Zeigefingers druckschmerzhaft sei.

4

Es wurde im Jahre 2000 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren ein Gutachten durch den beauftragten Sachverständigen Dr. C.... erstellt. In einer Entschließung der Schlichtungsstelle vom 31.10.2000 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass Schadensersatzansprüche für unbegründet gehalten würden.

5

Der Kläger behauptet, nach Abschluss der Behandlung habe er weiterhin sehr starke Schmerzen am rechten Zeigefinger verspürt, insbesondere habe er mit der Hand nicht mehr richtig greifen können, obwohl dies für seine Tätigkeit als Bauhelfer wichtig gewesen sei. Der Beklagte habe ihm jedoch erklärt, er sei wieder arbeitsfähig und könne nicht länger wegen der Verletzung des Fingers krankgeschrieben werden. In dieser Situation habe er sich an seinen Hausarzt Dr. A.... gewandt, der ihm erklärt habe, auf Grund der angegeben Symptomatik sei er mindestens 6 weitere Monate arbeitsunfähig krank zu schreiben. Dies müsse jedoch durch den Beklagten erfolgen, der dies allerdings abgelehnt habe. Er habe deshalb seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen und dabei festgestellt, dass er mit der rechten Hand nicht arbeiten könne. Er habe daraufhin die Arbeit abgebrochen und sich zu dem Beklagten begeben, gleichwohl sei von dem Vertreter des Beklagten eine Krankschreibung verweigert worden. Da er auf Grund der Schmerzen im Finger nicht habe arbeiten können, sei ihm schließlich von seinem Arbeitgeber zum 30.09.1995 gekündigt worden. Der Kläger behauptet weiter, von Dr. D..... sei im Januar 1999 anlässlich einer Behandlung festgestellt worden, dass der Beklagte einen Faden im Wundbereich belassen bzw. nicht entfernt habe. Dieser zurückgebliebene Faden sei der Grund für die von ihm verspürten gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen. Ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren sei - insoweit unstreitig - erfolglos geblieben, Schadensersatzansprüche seien abgelehnt worden. Er behauptet weiter, das von dem Beklagten im Jahre 1995 verwandte Nahtmaterial habe nicht dem damaligen Stand der ärztlichen Kunst entsprochen, der Beklagte hätte vielmehr resorbierbares Fadenmaterial verwenden müssen. Er meint, insoweit liege ein Kunstfehler vor. In jedem Falle - so behauptet der Kläger - sei eine unvollständige Entfernung des Nahtmaterials dem Beklagten vorzuwerfen. Da er nach der Kündigung keine andere Anstellung gefunden habe, sei der Beklagte - so meint er - zum Ersatz des Verdienstausfallschadens verpflichtet. Auch nach der Behandlung im Jahre 1995 habe er weiterhin Beschwerden und Schmerzen im Zeigefinger gehabt, diese hätten sogar über die Hand und über das Handgelenk bis in den Arm hin ausgestrahlt. Ihm sei auch immer wieder Eiter aus der Wunde entfernt worden. Bei einer Untersuchung im Mai 1996 sei durch Dr. E.... auf dem Handrücken eine leichte ödematöse Schwellung sowie eine starke Druck- und Berührungsempfindlichkeit im Bereich der Zeigefingerspitze aufgefallen. Erst nach der Entfernung des Restfadens durch Dr. D..... seien weitere Beschwerden nicht mehr aufgetreten. Das zurückgelassene Nahtmaterial sei auch der alleinige Grund für die geklagten Beschwerden.

6

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.970,12 EUR (= 25.367,35 DM) nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (3.000,00 EUR) zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er behauptet, ihm sei ein Behandlungsfehler nicht anzulasten und ferner vertritt er die Ansicht, ein etwaiger Behandlungsfehler sei nicht ursächlich für den behaupteten Schaden. Bei der Nachuntersuchung am 17.04.1996 - so behauptet er - sei festgestellt worden, dass die rechte Zeigefingerkuppe bei ausreichender Weichteildeckung geringgradig eingekürzt gewesen sei. Hautgefühl, Durchblutung und Fingerbeweglichkeit seien als ungestört beschrieben worden. Bei einer erneuten auf Veranlassung des Hausarztes am 02.10.98 durchgeführten Nachuntersuchung habe der Kläger über rezidivierende Blasenbildung an der rechten Zeigefingerkuppe geklagt, wobei sich nach Abtragung Eiter entleerte. Es seien weiterhin reizlose Wundverhältnisse bei freier Beweglichkeit in den Fingergelenken des rechten Zeigefingers festgestellt worden, eine Indikation zu einer konservativen bzw. operativen Behandlungsmaßnahme habe nicht bestanden. Mit dem Kläger sei bei anhaltenden Beschwerden eine Wiedervorstellung verabredet worden, der Kläger habe sich jedoch nicht wieder vorgestellt. Die dargestellte Vorgehensweise sei in ärztlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, angesichts der fortschreitenden Heilung der Wunde sei eine operative Revision zu keinem Zeitpunkt indiziert gewesen. Soweit nach dem unstreitig am 29.05.95 erfolgten Entfernen der Fäden tatsächlich ein Faden in der Wunde zurückgeblieben sein sollte, lasse dies nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Die Verwendung des bei der Versorgung am 22.05.1995 benutzten Operationsfadens sei kunstgerecht, zudem seien die Fäden ordnungsgemäß gezogen worden. Infolge der im weiteren Zeitablauf reizlosen Wundverhältnisse habe auch keinerlei Anlass zu der Vermutung bestanden, dass ein Fadenrest in der Operationswunde verblieben sei. Eine Überprüfung in Form eines operativen Eingriffs sei deshalb nicht notwendig gewesen. Eine über dem 09.07.1995 zeitlich hinausgehende Arbeitsunfähigkeit habe bei dem Kläger nicht bestanden und der Beklagte bestreitet, dass der Kläger auf Grund angeblicher Beschwerden als Folge eines ihm angelasteten Behandlungsfehlers seine Arbeitsstelle verloren habe. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe allenfalls auf Grund einer von ihm gegenüber verschiedenen Ärzten geklagten Handgelenks- und Unterarmsymptomatik bestanden.

9

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.09.2002 (Blatt 69 - 71 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines handchirurgischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D.... verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit seinem Klagebegehren verfolgten Ansprüche zu.

11

Dabei finden gemäß Artikel 229 §§ 5 und 8 Abs. 1 EGBGB auf den Rechtsstreit die Bestimmungen in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung bzw. die auf ein Vertragsverhältnis bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmung (vor Erlass des so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) Anwendung. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Schadensersatz (Verdienstausfallschaden) gemäß §§ 823 Abs. 1, 252 BGB bzw. einer positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages noch auf Zahlung eines (angemessenen) Schmerzensgeldes gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

12

Der Kläger hat (als beweisbelastete Partei) einen fehlerhaften Eingriff bzw. ein fehlerhaftes operatives Vorgehen des Beklagten als den ihn behandelnden Arzt nicht nachzuweisen vermocht.

13

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der von dem Kläger erhobene Vorwurf gerade nicht bestätigt. Ein fehlerhaftes ärztliches Vorgehen durch den Beklagten wurde sachverständigerseits nicht festgestellt. Die Beweislosigkeit seines Vorbringens musste sich deshalb zum Nachteil des Klägers auswirken.

14

Der von der Kammer beauftragte medizinische Sachverständige Prof. Dr. D.... hat (in Übereinstimmung mit dem im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. C.... vom 21.06.2000) in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.02.2004 ein vom Beklagten (schuldhaft) begangenes ärztliches Fehlverhalten bzw. Vorgehen bei der Behandlung nämlich nicht festgestellt. In dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, gegen dessen inhaltliche Feststellungen der Kläger im Hinblick auf den vorgeworfenen Behandlungsfehler fundierte Einwendungen nicht erhoben hat, ist unter ausführlichem Studium der (dem Sachverständigen überlassenen) Gerichtsakten sowie der gesamten Krankenunterlagen festgestellt und bescheinigt, dass das ärztliche (operative) Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige Prof. D.... hat nach röntgenologischer sowie klinischer Untersuchung des Klägers unter Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie unter Auswertung der ihm überlassenen Krankenunterlagen in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Verwendung nicht resorbierbaren Nahtmaterials zur Behandlung und Versorgung der Verletzung sei aus ärztlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Kuppenbereich werde in der Handchirurgie immer nicht resorbierbares Nahtmaterial als Adaptionsnähte verwendet. Resorbierbares Nahtmaterial werde nur selten benutzt, etwa zur Wiederherstellung eines Nagelbettes, um die Narben durch Fadengranulationsgewebe nicht im Nagelbett und eine damit verbundene Nagelwachstumsstörung zu erzielen. Der Sachverständige hat dazu weiter ausgeführt, bei Quetschverletzungen und bei ausgefaserten Wundrändern könne es vorkommen, dass eingebrachte Fäden nicht vollkommen entfernt werden, insbesondere, wenn es im Fingerkuppenbereich zu Verkrustungen durch Blutreste komme. In diesem Zusammenhang hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Entfernung der Fäden immer noch erfolgen könne, wenn der Patient nach dem operativen Eingriff über Beschwerden klage, ohne dass weitere Probleme entstehen. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten erschließt sich, dass nicht resorbierbares Nahtmaterial durchaus zurückbleiben kann, ein zurückgebliebener, nicht entfernter Faden im Regelfall zu keinerlei Beschwerden bei dem Patienten führt und mithin gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht verursacht. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, durch belassene Fäden komme es zu keiner Störung der taktilen Gnosis und zu keiner Störung der Nerven. Bestehende Beschwerden bei Fingerkuppenverletzungen würden vielmehr hervorgerufen durch die Narben und durch die Beeinträchtigung der taktilen Endkörperchen der sensiblen Nerven. Dies aber stellt - wie sich den Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. D.... ohne weiteres entnehmen lässt - keinen Behandlungsfehler dar. Gerade bei verkrusteten und nicht glatten Wundrändern im Bereich der Fingerkuppen könne es immer zu einem Belassen von Fäden kommen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige weiter dargestellt, aus den ihm vorliegenden Arztberichten weiterer behandelnder Ärzte ergebe sich, dass es im Bereich der Fingerkuppen nie zu einer Beeinträchtigung gekommen sei und aus den Arztberichten würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Fadenentfernung notwendig gewesen sei. Sämtliche behandelnden Ärzte, die den zurückgelassenen Fadenrest nicht bemerkt hätten, hätten eine Infektion im Kuppenbereich nicht festgestellt.

15

Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen ist weder die Verwendung nicht resorbierbaren Fadenmaterials zu beanstanden noch stellt das (versehentliche und nicht beabsichtigte) Zurücklassen von Nahtmaterial bei verkrusteten und bei nicht glatten Wundrändern einen Kunstfehler dar. Damit ist ein dem Beklagten anzulastender Behandlungsfehler von dem Sachverständigen gerade nicht festgestellt worden.

16

Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. D.... in seinem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, dass die von dem Kläger beklagten Beschwerden und Schmerzen auf Grund der taktilen Gnosis, d.h. auf Grund der Endkörperchen der sensiblen Nerven hervorgerufen worden seien. An dieser Stelle komme es immer zu einer Beeinträchtigung mit Schmerzen. Bei Fingerkuppenverletzungen sei es deshalb insbesondere sehr wichtig, die Hand und die Fingerkuppen einzusetzen und zu belasten. Dieses werde in der Handchirurgie als Abhärten der Fingerkuppen, verbunden mit einer Narbenauflockerung, die durch Einmassierung von Salben zu erreichen sei, bezeichnet. Diese Auflockerung der Narben und die beschriebene Abhärtung vollziehe sich dabei durch ein Einsetzen der Hand durch den betroffenen Patienten. Wenn der Patient dagegen die Hände schone und nicht einsetze, so würde es zu schmerzhaften Beeinträchtigungen kommen, weil die gewünschte und (zur Vermeidung schmerzhafter Beeinträchtigungen) notwendige Abhärtung im Fingerkuppenbereich unterbleibe. Nach der weiteren Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D.... hat der verbliebene Fadenrest beim Kläger vorhandene Beschwerden nicht ausgelöst. Nach dieser Bewertung des Sachverständigen wäre ein (ohnehin nicht anzunehmender) Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) nicht einmal kausal für eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers. Die gutachterliche Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. D.... rechtfertigt vielmehr sogar die Annahme, dass die Beschwerden bzw. schmerzhaften Beeinträchtigungen auf Unterlasungen des Klägers - nämlich nicht erfolgtes Einsetzen und Belasten der Hand und der Fingerkuppen - zurückzuführen sind. Ungeachtet der Problematik einer etwaigen Kausalität hat der Sachverständige jedoch nichts feststellen können, was die Annahme eines Behandlungsfehlers rechtfertigen könnte.

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Die Kammer hat keine Bedenken, den schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D.... in seinem schriftlichen handchirurgischen Gutachten vom 17.02.2004 zu folgen und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Prof. Dr. D.... hat in nachvollziehbarer sowie überzeugender Weise die von ihm angegebenen Beurteilungen und Bewertungen dargestellt und die beigezogenen Krankenunterlagen nach deren Auswertung bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Sachverständige den Kläger klinisch sowie röntgenologisch untersucht, bevor er seine sachverständige Bewertung in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt hat. Der Kammer ist der Sachverständige Prof. Dr. D.... zudem als ausgewiesener Experte auf dem Fachgebiet Handchirurgie aus zahlreichen (anderen) Verfahren bekannt, in denen er seine überragende Sachkunde und Fachkenntnis sowie außerdordentliche Qualifikation deutlich machte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Schlichtungsverfahren tätig gewordene Sachverständige Dr. med. C.... die Behandlung des Klägers durch den Beklagten als sach- und fachgerecht bewertet und die Verwendung eines nicht resorbierbaren Fadens sowie das Zurücklassen eines Fadenrestes nicht als behandlungsfehlerhaft beurteilt hatte. Die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D.... findet mithin eine Bestätigung in dem so genannten Schlichtungsgutachten, beide Sachverständige gelangen hinsichtlich eines vorgeworfenen Behandlungsfehlers zu einem identischen Ergebnis.

18

Der Kläger hat gegen das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten konkrete Einwendungen nicht vorgebracht, sondern lediglich aus einzelnen Feststellungen für sich "günstige" Schlussfolgerungen gezogen. Ob er die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. D.... , es liege kein Kunstfehler vor, für nicht nachvollziehbar hält, ist nicht maßgeblich, solange er nicht einen konkreten Erörterungsbedarf darlegt. Nach den klaren und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ist das erfolgte ärztliche Vorgehen gerade nicht zu beanstanden und die vom Kläger geklagten Beschwerden sind nach der Bewertung des Sachverständigen gerade nicht auf ein Zurückbleiben von Nahtmaterial im Fingerkuppenbereich zurückzuführen.

19

Ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten kann mithin nicht festgestellt werden.