Landgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2005, Az.: 5 O 2941/04

Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Befreiung des Fahrers eines Rettungswagens von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO); Vorfahrtsrecht des nach allgemeinen Regelungen Vorfahrtsberechtigten; Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt bei einer unübersichtlichen Kreuzung; Beachtung der Betriebsgefahr eines bei Rot einfahrenden Einsatzfahrzeuges bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile und Verschuldensanteile

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
10.02.2005
Aktenzeichen
5 O 2941/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 29371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0210.5O2941.04.0A

Fundstelle

  • VRR 2005, 153

Verfahrensgegenstand

Forderung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Fährt der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges gemäß § 35 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit bei Rot in einen ausgesprochen unübersichtlichen Kreuzungsbereich hinein, ohne sich vorher zu vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf seine Durchfahrt eingerichtet haben, so begründet dies einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht.

  2. 2.

    Grundsätzlich muss und kann ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Einsatzfahrzeuges in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden; die Wahrnehmbarkeit kann jedoch wegen Schallbeeinträchtigungen durch Windverhältnisse und/oder geschlossene Bebauung bis an den Kreuzungsbereich eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein.

In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2005
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls am 9.3.2004.

2

Die Klägerin betreibt einen Rettungsdienst. Am 9.3.2004 führte der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge ..., auf Grund eines internistischen Notfalls eine Rettungsdienstfahrt mit dem Rettungsfahrzeug der Klägerin, Typ Daimler Chrysler Sprinter, amtl. Kennzeichen ., von Dinklage nach Quakenbrück durch. Der Zeuge ... näherte sich gegen 8.55 Uhr in Quakenbrück dem Kreuzungsbereich von Bürgerstraße und Minister-Karl-Möller-Straße mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht. Die Ampelanlage zeigte für ihn rot. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der Bürgerstraße von links zunächst ein Postauto, das die Kreuzung überquerte, und dahinter die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug VW Combi, amtliches .. Auch sie beabsichtigte, die Kreuzung aus ihrer Fahrtrichtung gesehen geradeaus in Richtung Oldenburger Straße zu überqueren. Für sie zeigte die Ampelanlage grün. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der Beklagten zu 1).

3

Der Klägerin errechnet einen Schaden von insgesamt 47.005,15 EUR, der sich unter anderem aus dem Wiederbeschaffungswert und Gutachterkosten unter Abzug des Restwertes zusammensetzt. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 25 % mit Schreiben vom 29.6.2004 einen Betrag von 9.575,61 EUR gezahlt, wobei sie einzelne Schadenspositionen nicht ausgeglichen hat. Offen ist insoweit noch die Rechnung der DEKRA vom 18.3.04 (Bl. 101 d.A.), die Rechnung der Stadt Quakenbrück vom 16.12.2004 (Bl. 94 d.A.) und der Ersatz der beschädigten Krankentrage vom 02.06.2004 (Bl. 36 d.A.). In dem Schreiben der Beklagten vom 29.6.2004 heißt es unter anderem: "Wir berücksichtigen eine Haftungsquote von 25,00 %". Auf das Schreiben (Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen.

4

Die Klägerin trägt vor:

5

Die Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet. Der Zeuge ... habe bei der Anfahrt auf die Kreuzung die Geschwindigkeit verringert. Er habe die Kreuzung eingesehen und festgestellt, dass der Verkehr zum Stehen gekommen sei. Nachdem er sich einen Überblick verschafft haben, habe er beschleunigt und habe die Kreuzung überqueren wollen. Im Kreuzungsbereich sei er dann von dem PKW der Beklagte zu 1) erfasst worden.

6

Sie beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 37.429,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2004 zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Sie tragen vor:

Der Zeuge ... sei mit unverminderter Geschwindigkeit, die über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe, in die Kreuzung eingefahren. Die Beklagte zu 1) sei bereits in die Kreuzung eingefahren gewesen, als sie von dem Fahrzeug der Klägerin erfasst worden sei. Sie meinen, ihre Haftung ergebe sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen .r. Ferner war die Ermittlungsakte des Landkreises Osnabrück, Az.: ., Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.01.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, weil der Zeuge ... den Unfall verschuldet hat.

11

Die Schadensersatzpflicht der Klägerin ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Bei der nach §17 StVG, § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist auf Seiten der Klägerin neben der sehr hohen Betriebsgefahr des bei Rotlicht einfahrenden Notarztwagens ein deutliches Verschulden des Zeugen ..... zu berücksichtigen (1.). Dagegen hat die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall nicht schuldhaft mitverursacht (2 a)). Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ist in der konkreten Situation nicht hoch anzusetzen (2 b)); es kann offen bleiben, ob sie gänzlich zurückzutreten hat, weil sie allenfalls mit 20 % zu bemessen ist (3.). Schließlich liegt auch im Hinblick auf eine Quote von 25 % kein Anerkenntnis der Beklagten vor, das zur einem Ersatz in dieser Höhe hinsichtlich der noch offenen Schadenspositionen führen würde (4.)

12

1.

Der Zeuge ... als Fahrer der Notarztfahrt war gemäß § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit. Er durfte also auch bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahren. Dennoch behält der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte - hier die bei Grünlicht fahrende Beklagte zu 1) (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. 1 StVO) grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht (BGH.NJW 1975, 648; OLG Hamm (9. Zivilsenat), VersR 1983, 162). Es wird lediglich zu Gunsten der Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen beschränkt. Diese dürfen das Vorfahrtsrecht nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt missachten (§ 35 Abs. 8 StVO). Der Sonderrechtsfahrer muss die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch besondere Vorsicht ausgleichen, die umso größer zu sein hat, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Er darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Bei Annäherung an eine Kreuzung mit Rotlicht muss er so fahren, dass er sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissern kann, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges bei Rot eingerichtet haben. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann die Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Einsatzfahrer verhält sich grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeuges von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. KG, NZV 1989, 192; VersR 1992, 1129 (1131) [KG Berlin 16.12.1991 - 12 U 202/91]; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 599 (600) [OLG Hamm 06.11.1995 - 13 U 94/95]; LG Itzehoe, DAR 1999, 316 [LG Itzehoe 13.08.1998 - 6 O 67/97]; KG, VRS 100, 329).

13

Zur Überzeugung des Gerichts steht hier fest, dass der Zeuge ... mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit ca. 57 km/h, in die Kreuzung eingefahren ist. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen .r, dem sich das Gericht anschließt. Danach hat die Auswertung der Diagrammscheibe des Notarztwagens ergeben, dass der Zeuge ... mit einer Geschwindigkeit, die zwischen 57 km/h und 61 km/h lag, in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Selbst bei Abzug der höchstmöglichen Toleranz von +/- 5 km/h ergibt sich danach noch eine Geschwindigkeit von 52 km/h. Die Angaben des Sachverständigen decken sich mit den Aussagen der unbeteiligten Unfallzeugen ... im Ermittlungsverfahren. Diese Aussagen können mit Zustimmung der Parteien im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rz. 11). Diese Zeugen haben ausnahmslos angegeben, der Rettungswagen habe sich mit hoher Geschwindigkeit genähert. Ein Abbremsen im Kreuzungsbereich haben die Zeugen nicht ... bzw. es als ganz kurz oder kaum merkbar bezeichnet (...). Demgegenüber hält das Gericht die Aussage des Zeugen ... nicht für glaubhaft. Er hat als Fahrer des Einsatzwagens angegeben, er habe vor der Kreuzung bis auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst. Diese Aussage ist angesichts der Auswertung der Diagrammscheibe als sicher widerlegt anzusehen, ebenso wie die Aussage des im Notarztwagen befindlichen Zeugen ... im Ermittlungsverfahren, der vor dem Unfall ein deutliches Abbremsen bemerkt haben will.

14

Die Sichtverhältnisse an der Kreuzung waren ausweislich der von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder auf Grund der Bebauung stark eingeschränkt. Die links einmündendende Straße, in der sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) befand, konnte der Zeuge ... erst beim Einfahren in die Kreuzung einsehen. Hätte der Zeuge ... das Fahrzeug rechtzeitig abgebremst, wäre es schon aus zeitlichen Gründen nicht zu der Kollision gekommen.

15

Danach steht ein Verkehrsverstoß des Zeugen ... von erheblichem Gewicht fest. Er ist mit überhöhter Geschwindigkeit in den ausgesprochen unübersichtlichen Kreuzungsbereich hineingefahren, ohne sich vorher zu vergewissern, dass -insbesondere von links kommende - Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf seine Durchfahrt eingerichtet hatten. Ein rechtzeitiges Abbremsen war auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit nicht möglich. Hinzu kommt, dass vor der Beklagten zu 1) unstreitig noch ein Postauto die Kreuzung überquert hatte. Auch dies hätte für den Zeugen Anlass sein müssen, darauf zu achten, ob noch weitere Verkehrsteilnehmer aus dieser Richtung kommen.

16

2.

a)

Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) ist dagegen nicht bewiesen. Sie ist bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren; der Verkehr war gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 1 Ziff. 1 StVO freigegeben. Allerdings war dieser Vorrang durch § 38 Abs. 2 StVO eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift hatte sie dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen. Diese Verpflichtung trifft die anderen Verkehrsteilnehmer, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Grundsätzlich muss und kann ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Einsatzfahrzeuges in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden (KG, VersR 1992, 1129 (1131)). Der Fahrer muss Vorsorge treffen, dass er allgemeine Verkehrssignale wahrnehmen kann (OLG Düsseldorf, VersR 1985, 669). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Hörbarkeit z.B. durch Sturm und/oder geschlossene Bebauung bis an den Kreuzungsbereich erheblich eingeschränkt ist (KG, VRS 100, 329).

17

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO nicht bewiesen. Wie der Sachverständige . nachvollziehbar ausgeführt hat, stellte das auf der Ecke der Kreuzung stehende Mehrfamilienhaus nicht nur eine Sichtbehinderung, sondern gleichzeitig eine Schallbeeinträchtigung dar. Eine sichere Aussage darüber, ob das Martinshorn für die Beklagte zu 1) wahrnehmbar war, lässt sich nach Aussage des Sachverständigen aus sachverständiger Sicht nicht treffen, weil hierbei auch die Windverhältnisse eine entscheidende Rolle spielen. Diesen einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Demgegenüber kommt der Aussage der Zeugin ... im Ermittlungsverfahren besondere Bedeutung zu. Diese Zeugin hat ebenfalls angegeben, sie habe das Martinshorn nicht hören können. Zwar haben die weiteren Zeugen ... das Martinshorn gehört. Die Zeugin ...d hat sich der Kreuzung aber als einzige Zeugin aus der gleichen Richtung wie die Beklagte zu 1) genähert, so dass nur ihre Wahrnehmungsmöglichkeit mit der der Beklagten zu 1) vergleichbar ist. Danach war das Martinshorn aus der Richtung der Beklagten zu 1) möglicherweise nicht wahrnehmbar mit der Folge, dass ein Verschulden insoweit nicht als bewiesen angesehen werden kann.

18

Die Einholung eines weiteren Gutachtens zu der Hörbarkeit des Martinshorns war nicht erforderlich. Der forensisch erfahrene Sachverständige ... befasst sich seit langen Jahren mit Unfallrekonstruktionsgutachten und verfügt damit auch auf diesem Gebiet über die nötige Sachkunde.

19

b)

Andererseits hat aber auch die Beklagte zu 1) den Entlastungsbeweis des § 17 Abs. 3 StVG, der dahin geht, dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer (Idealfahrer) den Unfall nicht hätte vermeiden können, nicht geführt. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte möglicherweise den Umstand, dass die Zeugin R. trotz fehlenden Gegenverkehrs auf der Kreuzung stand, zum Anlass genommen, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren. dass die Beklagte zu 1) dies nicht getan hat, bedeutet zwar kein Verschulden. Insoweit würden nämlich nach Auffassung des Gerichts die Sorgfaltsanforderungen überspannt werden, zumal vor der Beklagten zu 1) das Postauto die Kreuzung überquerte. Es schließt aber den Entlastungsbeweis aus.

20

3.

Bei der gem. § 17 StVG, § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile kann dahinstehen, ob die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zurücktritt. Diese war nicht über das normale Maß erhöht, denn das Anfahren an einer ampelgeregelten Kreuzung bei Grün ist normalerweise nicht mit besonderen Gefahren verbunden. Demgegenüber steht das dargestellte deutliche Verschulden des Zeugen ... wodurch die ohnehin sehr hohe Betriebsgefahr des bei Rot einfahrenden Einsatzfahrzeuges noch erheblich gesteigert wurde. Ob unter diesen Umständen die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) gar nicht ins Gewicht fällt (so Ergebnis KG, NZV 1989, 192; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 599 [OLG Hamm 06.11.1995 - 13 U 94/95]; LG Itzehoe, DAR 1999, 316 [LG Itzehoe 13.08.1998 - 6 O 67/97]) oder aber mit allenfalls 20 % zu bemessen ist (vgl. LG Oldenburg, ZfS 2000, 333), kann offen bleiben. Denn eine Quote von 20 % auf den Gesamtschaden hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich ausgeglichen (47.005,15 EUR: 5 = 9.401,15 EUR; gezahlt wurden 9.575,61 EUR).

21

4.

Schließlich liegt im Hinblick auf diejenigen Schadenspositionen, auf die die Beklagten nicht geleistet haben, kein Anerkenntnis einer Haftung in Höhe von 25 % vor. Ein solches Anerkenntnis könnte hier zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten führen. Ein ausdrückliches Anerkenntnis hat die Beklagte zu 2) mit dem Schreiben vom 29.6.2004 jedoch nicht abgegeben. Sie hat lediglich einzelne Positionen unter Zugrundelegung dieser Quote abgerechnet, ohne zu erkennen zu geben, dass sie generell einen solchen Mithaftungsanteil anerkennen wolle.

22

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Dr. Brückner