Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.03.2004, Az.: 2 O 2011/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 15.03.2004
- Aktenzeichen
- 2 O 2011/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0315.2O2011.03.0A
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.064,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12,8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 87,2 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner - teils aus abgetretenem Recht - Schadensersatz für die Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich eines Brandes.
Der Beklagte zu 1) hatte im Nordkreis von Osnabrück eine Halle angemietet und dort eine Werkstatt eingerichtet. Diese Halle grenzte rückwärtig an eine der Firma A... gehörende Lagerhalle an.
Am 30.08.2002 führten die Beklagten gegen etwa 22.00 Uhr in der zur Werkstatt umgebauten Halle Arbeiten an einem Pkw durch. Aus einem Pkw VW Golf sollte an diesem Tage der Motor ausgebaut werden, bevor der Pkw verschrottet würde. Als der Motor bereits ausgebaut war und sich auf dem Boden befand, sollte der Pkw mittels Hebebühne hochgefahren werden. Dabei stellten die Beklagten fest, dass der Motor noch an der Lenksäule festsaß. Mit einer sog. Flex wurde sodann die (bereits verbogene) Lenksäule vom Motor durch den Beklagten zu 2) durchtrennt.
Einige Zeit nach dieser ausgeführten Maßnahme entstand in der Werkstatt ein Brand und die Halle brannte völlig aus. Ferner griff das Feuer auf die Lagerhalle der Firma A über. In dieser befanden sich 3 Kraftfahrzeuge des Klägers, nämlich ein Porsche 924, ein Ford 12 M sowie ein Krad-Gespann.
Mit Schreiben vom 31.03.2003 hatte der Kläger den Beklagten zu 2) unter Fristsetzung auf den 15.04.2003 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert, ebenso den Beklagten zu 1). Diese Aufforderungen erfolgten vergeblich.
Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz für 3 zerstörte Kraftfahrzeuge, wobei er den Schaden im Einzelnen beziffert und mit insgesamt 5.807,37 EUR. angegeben hat.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer sämtlicher Kraftfahrzeuge und diese seien infolge der durch die Beklagten ausgeführten Flexarbeiten und einem dadurch entstehenden Brand zerstört worden. Bei den (unstreitig) ausgeführten Flexarbeiten sei Funkenflug entstanden und infolge des Funkenfluges sei es zu dem Brand in der Werkstatt gekommen. Gegenüber der Polizei hätten die Beklagten - insoweit unstreitig - erklärt, nach Abschluss der Arbeiten auf den Hof gegangen zu sein und dort eine Zigarette geraucht zu haben. Nach ca. 15 Minuten hätten sie durch ein Werkstattfenster entdeckt, dass der Pkw VW Golf im Bereich der hinteren Stoßstange gebrannt habe. Sie hätten versucht, den Brand mittels Feuerlöscher zu löschen, da das Feuer jedoch wieder aufgeflackert sei, hätten sie schließlich die Feuerwehr alarmiert. Durch den Brand, der auf die Halle der Firma A... - unstreitig - übergegriffen habe, seien die Kraftfahrzeuge (3 Oldtimer) total zerstört worden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien die durchgeführten Flexarbeiten ursächlich für den Brand gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten den Brand grob fahrlässig verursacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.807,37 EUR. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2003zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, aufgrund des bei den Flexarbeiten verursachten Funkenfluges sei es nicht zu dem Brand gekommen. Die Flexarbeiten seien längst beendet gewesen, als es aus unerklärbaren Gründen im Heck des Fahrzeugs zu einem Brand gekommen sei.
Der Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Kläger die Halle angemietet habe und berechtigt gewesen sei, die Halle zur Lagerung von Fahrzeugen zu nutzen. Ferner behauptet er, der bei den Flexarbeiten auftretende Funkenflug sei zu der Person, die die Flex gehalten habe, gelenkt worden, das Durchtrennen der Lenksäule habe - insoweit unstreitig - ca. 10 Sekunden gedauert. Nach den Arbeiten seien Bekannte erschienen und man habe sich ca. 20 Minuten am Pkw in der Halle unterhalten. Anschließend sei man auf den Hof gegangen und habe sich dort nochmals ca. 20 Minuten aufgehalten, ohne dass eine Feuerentwicklung bemerkt worden wäre. Der Schwager der Zeugin B.... habe sich nach dem Trennen der Lenksäule noch ca. 30 Minuten in der Halle aufgehalten, ohne dass irgendwelche Schäden oder Brandursachen oder Brandvermutungen vorhanden gewesen seien. Die Halle sei aufgeräumt gewesen, brennbare Materialien hätten auf dem Boden oder in der Halle nicht herumgelegen, mit einem Brand - so meint er - habe nicht gerechnet werden können. Ein Risiko irgendeiner Art habe nicht bestanden.
Der Beklagte zu 1) hat einen Wiederbeschaffungswert des Pkw Porsche in Höhe von 4.100,-- Euro mit Nichtwissen bestritten und ferner darauf verwiesen, es sei nicht erkennbar, warum die Mehrwertsteuer erstattungsfähig sein solle. Der Beklagte zu 2) hat die Schadenshöhe ebenfalls bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen zu Beweiszwecken vor.
Das Gericht hat den Kläger sowie insbesondere die beiden Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört, ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. C.
Entscheidungsgründe
Die (zulässige) Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 5.064,66 EUR. gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1, 823 Abs. 1, 421 ff. BGB i.V.m. § 398 BGB, während die Klage in Höhe von 742,71 EUR (Mehrwertsteueranteil in Höhe von 717,71 EUR. hinsichtlich der Schäden an den K.F.Z. sowie übersetzte Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR.) unbegründet ist.
Die Beklagten haben gemeinschaftlich bei den von ihnen ausgeführten und zuvor verabredeten Arbeiten mindestens fahrlässig die Entstehung eines Brandes verursacht, wodurch der eingetretene Sachschaden an insgesamt 3 Kraftfahrzeugen verursacht wurde. Für diesen eingetretenen Schaden sind die Beklagten als Gesamtschuldner haftbar.
Die gemeinschaftliche Begehung setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges voraus. Für die Haftung eines Teilnehmers ist es unerheblich, ob er den Schaden eigenhändig mitverursacht und wieviel er selbst zu ihm beigetragen hat (BGH NJW - RR 99, 843). Von einer gemeinschaftlichen Begehung in dem vorgenannten Sinne kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Anhörung der Beklagten zwanglos ausgegangen werden. Die beiden Beklagten hatten sich für den 30.08.2002 (Brandtag) verabredet, um aus einem Pkw Golf einen Motor auszubauen. Beide Beklagten haben dann gemeinsam die erforderlichen Arbeiten ausgeführt, letztlich scheiterte das Ausbauen des Motors daran, dass die Lenksäule noch am Getriebe - so der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung - befestigt war. Die Beklagten haben sich sodann - wie insbesondere die Anhörung des Beklagten zu 2) ergeben hat - gemeinsam dafür entschieden, die Lenksäule mittels Flex durchzutrennen. Auch aus den Angaben des Beklagten zu 1) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Entschluss, die Lenksäule mittels Flex zu durchtrennen, auch von seinem Willen getragen war und mit seinem Einverständnis erfolgte.
Die dann von dem Beklagten zu 2) im Einverständnis des Beklagten zu 1) ausgeführten Flexarbeiten haben die Ursache für den später entstehenden Brand gesetzt. Der Brand und die dadurch verursachten Beschädigungen sind adäquat kausal auf die Flexarbeiten zurückzuführen.
Die Rechtsgutverletzung anlässlich der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden und von den Beklagten durchgeführten Arbeiten (insoweit ist eine Teilung einzelner Abschnitte der verrichteten Arbeiten ausgeschlossen) besteht dabei nicht in der Ausführung der Flexarbeiten als solche, vielmehr ist den Beklagten vorzuwerfen, dass sie notwendige und ihnen zumutbare Sicherungsvorkehrungen vor Ausführung der Flexarbeiten zur Verhinderung der Entstehung eines Brandes vorwerfbar unterlassen haben.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass durch die von den Beklagten ausgeführten Flexarbeiten es zu einer Brandentstehung gekommen ist. Der Brandsachverständige C.... , der zeitlich in nahem Zusammenhang nach dem Brand die Örtlichkeiten aufgesucht und in Augenschein genommen hat sowie ferner Lichtbilder von den brandbetroffenen Örtlichkeiten sowie des Pkw VW Golf fertigte, hat bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt, als Brandursachen könne er einige theoretische Möglichkeiten ausschließen. Zunächst scheide aus seiner sachverständigen Sicht eine vorsätzliche Brandlegung als Ursache für den Brand aus, des Weiteren könne er auch ausschließen, dass der Brand durch eine Pkw-Batterie verursacht worden sei, denn eine Batterie sei in dem Pkw Golf, an dem die Beklagten gearbeitet hatten, nicht mehr vorhanden gewesen. Schließlich könne er weiterhin ausschließen, dass die Brandlegung durch die Elektroinstallation in der Halle verursacht worden sei. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige C darauf hingewiesen, dass die Elektroinstallation marode bzw. teilweise mangelhaft von ihm vorgefunden worden sei, dennoch seien die mangelhaften Elektroleitungen der Elektroinstallation ganz sicher nicht Ursache des entstandenen Brandes. Bei einer Verursachung des Brandes - so hat der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt - durch elektrische Leitungen der Elektroinstallation sei ein wesentlich längerer zeitlicher Vorlauf nötig. Zudem hätte den in der Halle sich aufhaltenden Beklagten bei der Verrichtung ihrer Arbeiten eine derartige Brandentstehung nicht verborgen bleiben können.
Hinsichtlich einer vorsätzlichen Brandverursachung hat der Sachverständige auf Frage des Beklagtenvertreters zu 2) weiter ausgeführt, er könne ausschließen, dass durch eine dritte Person ein Brand gelegt wurde, wodurch zunächst ein Glimmbrand entstanden sei, der dann in einen Schwelbrand übergegangen sei und später in ein offenes Feuer. Auch ein durch eine dritte Person gelegtes offenes Feuer hat der Sachverständige ausgeschlossen und darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgehensweise nicht zu den Brandbildern, die sich ihm bei der Besichtigung dargeboten hätten, passen würde. Der (rein hypothetische) Einsatz eines Brandbeschleunigers durch einen Dritten mangels Brandlegung hat der Sachverständige ebenfalls ausgeschlossen, insoweit hat er darauf hingewiesen, dass im Dachbereich punktuell eine stärkere Betroffenheit in bestimmten Bereichen hätte dann festgestellt werden müssen. Er hätte dann gerade eine punktuelle Brandstelle im Dachbereich entdeckt. Bei der Ortsbesichtigung habe er aber eine solche punktuelle Brandstelle nicht feststellen können, deshalb sei er sicher, dass ein Brand durch eine dritte Person mittels Brandbeschleuniger nicht gelegt worden sei.
Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, nach Ausschluss dieser von ihm genannten bestimmten Brandursachen habe er sich bei der Ortsbesichtigung kurze Zeit nach dem Brand dem in der Halle befindlichen Pkw VW Golf gewidmet und dabei erhebliche Schäden an dem Pkw festgestellt. Für ihn sei klar gewesen, dass der Pkw der Brandentstehungsbereich gewesen sei, er habe im hinteren Bereich des Pkw, und zwar im Heck, festgestellt, dass neben der dort befindlichen Anhängerkupplung eine Steckdose für die elektrische Versorgung vorhanden gewesen sei, die er im unversehrten Zustand vorgefunden habe. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Abklemmens der Benzinleitung sowie der nach dem Brand festgestellten unversehrten Kunststoffabdeckung der Steckdose neben der Anhängerkupplung ist nach Auffassung des Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Brand im Inneren des Pkw entwickelt hat, nicht jedoch unterhalb des auf der Hebebühne befindlichen Pkw. Im Kofferraum habe er ein vorhandenes komplett verbranntes Reserverad festgestellt, übriggeblieben sei lediglich die Stahlfelge. Weiterhin war der Unterboden des PKW im hinteren Bereich ausgeglüht, brennbare Teile des Pkw waren ausgebrannt bis auf Metallteile, die noch vorhanden gewesen seien. Auch der Motorraum sei komplett ausgebrannt gewesen, Aluminiumteile seien geschmolzen und Kupferteile kaltbrüchig. Die von ihm festgestellten kaltbrüchigen Kupferteile seien aber ein markanter Punkt für einen Brand, weil dies ein Hinweis darauf sei, dass sehr hohe Temperaturen vorhanden gewesen sein müssten. Ein weiterer für den Sachverständigen C ganz wesentlicher markanter Punkt bei der Besichtigung der Brandstelle war, dass in dem ausgebrannten Pkw VW Golf die Glasscheibe der Beifahrertür geschmolzen und nach innen "weggedrückt" worden war. Dies ist nach Auffassung des Sachverständigen ein sicheres Indiz und sogar ein Beleg dafür, dass hohe thermische Temperaturen aus dem Inneren des Pkw Golf kamen, weil ansonsten die Scheibe nicht nach innen "weggeknickt" wäre. Daraus hat der Sachverständige nachvollziehbar geschlossen, dass der Hauptbrandherd der innere Bereich des Pkw gewesen sei, von diesem müssen sehr hohe Temperaturen ausgegangen sein.
Abschließend hat der Sachverständige C unmissverständlich klargestellt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung und Bewertung als Brandursache im Wege des so genannten Ausschlussverfahrens allein die von den Beklagten ausgeführten Flexarbeiten als Ursache der Brandentstehung in Betracht zu ziehen seien. Dies hat er eingängig, nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass bei den Flexarbeiten naturgemäß durch die verwandte Trennscheibe Funken entstehen, dabei handele es sich um glühende Metallteile. Diese Metallteile haben eine enorme Kraft und Wurfweite, der Sachverständige hat die Wurfweite mit etwa 5 bis 6 m (schätzungsweise) angegeben. Dabei hat der Sachverständige sogar die Angaben des Beklagten zu 2) zum Halten der Flex zugrundegelegt und diese Angaben auch für glaubhaft gehalten. Er hat aber ausgeführt, dass bei einem Aufprallen der Funken auf den Boden, bedingt durch die Wucht, diese zurückspringen und dadurch in den Pkw geraten sein können und sich dort niederlegen. Zur Stützung dieser Annahme hat er auf zwei Artikel (feuergefährliche Arbeiten sowie Brandschutz bei Feuer) verwiesen, aus diesen Berichten ergibt sich die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen.
Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Trennfunken, die in das Pkw-Innere gelangt sein müssen, nicht sofort ein offenes Feuer verursachen, vielmehr entsteht zunächst ein kleiner Glimmbrand, ein solcher Glimmbrand wäre auch nicht notwendig sofort von anwesenden Personen entdeckt worden. Aus dem Glimmbrand entstehe dann im Laufe der Zeit ein Schwelbrand, wobei die Zeitdauer für einen Übergang vom Glimm- in einen Schwelbrand im Wesentlichen auch davon abhänge, welche Teile durch den Glimmbrand betroffen seien. Wenn ein Schwelbrand entstanden sei und sodann Sauerstoff hinzugeführt werde - etwa durch Öffnen einer Tür oder eines Fensters - , entstehe in diesem Moment ein offenes Feuer. Der Sachverständige hat insoweit deutlich gemacht, dass die Sauerstoffzufuhr durch das Öffnen der Tür durch einen der Beklagten nach Beendigung der Pause erfolgt sein könne und ausreichend zur Entfachung des offenen Feuers gewesen sei.
Die Zeiträume, in denen eine Überleitung vom Glimmbrand zum Schwelbrand erfolge, konnte der Sachverständige C nicht konkret angeben. Er hat dazu ausgeführt, es könnten insoweit Zeiträume von 10 Minuten in Betracht kommen, denkbar seien aber auch Zeiträume von 45 bis zu sogar 60 Minuten. Im Wesentlichen sei der Zeitfaktor davon abhängig, auf welches Material die Trennfunken treffen. Insoweit seien ihm naturgemäß keine Angaben möglich. Des Weiteren hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er auch keine Angaben dazu machen könne, auf welches Material die Trennfunken sich niederlegt haben. Er habe nämlich lediglich noch Metallteile nach dem erfolgten Brand vorgefunden, sämtliche Kunststoffteile des Pkw Golf seien zerstört gewesen. Ferner hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass man auch bei Kunststoffen etc. durchaus differenzieren muss und sich insoweit auch unterschiedliche Zeiträume ergeben, in denen ein Glimmbrand in einen Schwelbrand übergehen könne.
Für den Sachverständigen waren gleichwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache für die Brandentstehung die am 30.08. von den Beklagten ausgeführten Flexarbeiten, im Wesentlichen sei der Pkw VW Golf der Brandherd gewesen und von diesem habe sich der Brand in Richtung Deckenbereich ausgebreitet.
Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C zu folgen, dieser hat sich anlässlich der mündlichen Gutachtenerstattung mit verschiedenen möglichen Ursachen der Brandentstehung beschäftigt und unter differenzierter Betrachtungsweise und einem vorgenommenen Ausschlussverfahren die Brandursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt. Das ist ausreichend, um die Brandursache zu bestimmen und die notwendige Kausalität zu bejahen.
Soweit die Beklagten darauf hingewiesen haben, sie hätten sich nach Beendigung der Flexarbeiten zunächst noch in der Halle aufgehalten und mit einem Bekannten gesprochen, dieses Gespräch habe ca. 30 bis 45 Minuten (hinsichtlich der Zeitdauer haben die Beklagten divergierende Angaben gemacht) gedauert, anschließend hätten sie die Halle verlassen und dort weitere Zeit verbracht, steht das der vom Sachverständigen festgestellten Brandverursachung nicht entgegen. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitangaben der Beklagten im Hinblick auf das in der Halle mit dem Schwager der Zeugin B geführte Gespräch differieren, was nach dem zwischenzeitlichen Zeitablauf aber durchaus nachvollziehbar ist. Unabhängig davon hat der Sachverständige aber darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Überleitung von einem Glimmbrand zum Schwelbrand Zeiträume von sogar bis zu 60 Minuten in Betracht kommen können. Eine exakte Eingrenzung war dem Sachverständigen in zeitlicher Hinsicht dabei deshalb nicht möglich, weil für ihn nicht feststellbar war, auf welches Material sich die Trennfunken konkret niedergelegt hatten. Unter Berücksichtigung dieses Zeitrahmens ist aber durchaus denkbar, dass den Beklagten während des Gesprächs mit dem Schwager der Zeugin B eine Brandentstehung verborgen geblieben war. Des Weiteren kann nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass bis zur Rückkehr der Beklagten zu der Halle nach Beendigung einer Pause der Brand noch nicht in vollem Gange war, sondern vielmehr durch das Öffnen der Tür zur Halle und die dadurch bedingte Sauerstoffzufuhr das Feuer sich erst richtig entfachte. Aus diesem Grunde konnte auch auf eine Vernehmung des von dem Beklagten zu 2) benannten Zeugen aus Australien verzichtet werden. Die in sein Wissen gestellte Tatsachenbehauptung - er habe sich nach Trennen der Lenksäule 30 Minuten in der Halle aufgehalten, ohne dass irgendwelche Schäden oder Brandursachen oder Brandvermutungen vorhanden gewesen seien - kann gem. § 244 Abs. 3 StPO analog als wahr unterstellt werde. Denn unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen C kann unter Zugrundelegung eines Aufenthaltes der Beklagten sowie des benannten Zeugen in der Halle für eine Zeitdauer von 30 Minuten nach Ausführung der Flexarbeiten davon ausgegangen werden, dass diesen Personen eine Brandentstehung in Form eines Glimmbrandes verborgen blieb. In dieser Phase war allenfalls ein Glimmbrand durch die beim Flexen freigesetzen Funken verursacht worden, der dann später in einen Schwelbrand überging.
Insgesamt ergeben sich damit keine ernsthaften Zweifel, dass durch die Flexarbeiten der Brand, der die späteren Schäden verursachte, entstanden ist. Die Möglichkeit eines solchen Brandes hätten die Beklagten auch unschwer verhindern können, wenn auch von ihnen aus brandschutztechnischer Sicht entsprechend den Angaben des Sachverständigen C möglicherweise nicht abverlangt werden kann, dass sie die von ihnen gewollte Durchtrennung der Lenksäule auf sichererem Wege, nämlich mit einer Eisensäge, vornehmen.
Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass aus Arbeitszeitgründen häufig geflext werde und ein generelles Verbieten von Flexarbeiten würde sicher zu weit gehen. Allerdings waren den Beklagten bei Ausführung eines solch gefährlichen und mit erheblichen Gefahren - wie das Brandereignis gerade belegt - verbundenen Arbeitsvorganges in jedem Falle abzuverlangen, dass sie entsprechende Schutzvorkehrungen unternahmen, etwa Abdeckungen im inneren Bereich des Pkw, um die Entstehung eines Glimmbrandes durch die Trennfunken mit Übergang zum Schwelbrand zu verhindern. Auch der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung darauf hingewiesen, dass bei dem Einsatz einer Flex es sicherer sei, wenn entsprechende Abdeckungen vorgenommen werden. Dieses Unterlassen ist den Beklagten vorzuwerfen und indem sie Sicherheitsvorkehrungen trotz des von ihnen gewollten gefährlichen Arbeitsvorganges unterließen, haben sie in vorwerfbarer und grob fahrlässiger Weise eine Ursache zur späteren Brandentstehung gesetzt.
Durch den Brand sind die in der angrenzenden Halle untergestellten Kraftfahrzeuge beschädigt worden, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger etwa berechtigt gewesen ist, seine Kraftfahrzeuge in dieser Halle unterzustellen. Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten ist allein die von ihnen grob fahrlässig verursachte Brandentstehung, die zu einer Eigentumsverletzung führte.
Wer Flexarbeiten vornimmt, ohne Brandschutzvorkehrungen zu treffen, verletzt die Verkehrssicherungspflicht und läßt damit die objektiv gebotene Sorgfalt in einem vorwerfbaren Ausmaß und einer nicht mehr nachvollziehbaren Weise außer Acht. Die Entstehung eines Brandes aufgrund Funkenfluges bei Flexarbeiten ist auch nicht ganz fernliegend, mithin für die Beklagten voraussehbar und vermeidbar gewesen. Von ihnen getroffene erforderliche Sicherheitsvorkehrungen hätten die brandbedingten Eigentumsverletzungen aller Wahrscheinlichkeit nach verhindert. Die Beklagten, die in der eingerichteten Werkstatt häufiger Arbeiten ausgeführt haben, haben elementare Bedingungen zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit sowie von Sachen in schlechthin nicht mehr nachvollziehbarer Weise außer Acht gelassen und trotz des gefahrenträchtigen Arbeitsvorgangs - mag dieser auch nur ganz kurze Zeit gedauert haben - Grundregeln des Arbeitsschutzes leichtfertig mißachtet. Dabei hat der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass das Flexen ein gefährlicher Arbeitsvorgang ist.
Durch den Brand mit ganz erheblichem Ausmaß wurden insgesamt 3 Karftfahrzeuge erheblich beschädigt bzw. sogar völlig zerstört. Die dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Lisa Kruse entstandenen Schäden ergeben sich im Einzelnen aus dem Schadensgutachten des Ingenieurbüros D...... In diesem als Anlage zur Klageschrift überreichten Sachverständigengutachten sind die einzelnen Schäden sowie der Schadensumfang im Einzelnen festgehalten. Diese Gutachten sind den Beklagten auch überreicht worden, zu dem Inhalt dieser Gutachten haben sie keinerlei Stellung genommen, vielmehr haben sie ohne nähere Darlegungen die Schadenshöhe bzw. den Wiederbeschaffungswert des Pkw Porsche in Höhe von 4.100,-- EUR. bestritten. Das einfache Bestreiten bzw. das Bestreiten mit Nichtwissen war jedoch angesichts der sachverständigen Feststellungen in dem Gutachten vom 10.09.2002 nicht ausreichend, den Beklagten wäre zumutbar gewesen, insoweit im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens nähere Darlegungen zu machen.
Der Kläger kann jedoch lediglich die in dem Gutachten ausgeworfenen Nettobeträge als Schadensersatz verlangen. Nach dem ab dem 01.08.2002 geltenden neuen Schadensrecht kann der Geschädigte die angefallene Mehrwertsteuer nur dann als Schadensersatz beanspruchen, wenn diese tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Darauf wurde der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2004 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass weiterer Vortrag erfolgte. Deshalb kann der Kläger allein die in dem Gutachten angegebenen Kosten in Form der Nettobeträge beanspruchen, mithin für den Pkw Porsche 924 einen Betrag von 3.534,48 EUR., für das Krad - Gespann einen Betrag in Höhe von 531,-- EUR. sowie für den Pkw Ford M 12 einen Betrag in Höhe von 420,21 EUR. Der in den vom Sachverständigen genannten Schadensbeträgen enthaltene Mehrwertsteueranteil in Höhe von 717,71 EUR. ist mithin nicht erstattungsfähig.
Da die Kosten von Sachverständigengutachten als Folgeschäden ersatzfähig sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, gehören sie ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden, so dass der Kläger auch die Gutachterkosten in Höhe von 553,97 EUR., die von ihm ausgeglichen wurden, erstattet verlangen kann.
Ferner kann der Kläger eine Kostenpauschale ohne nähere Spezifizierung in Höhe von (allenfalls) 25,-- EUR. beanspruchen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Dabei hat das Gericht im Hinblick auf diesen Nebenanspruch in Auslegung des formulierten Antrags die offensichtlich versehentlich erfolgte fehlerhafte Fassung des Antrags dem Willen des Klägers entsprechend formuliert. Ganz offenbar wollte er den in § 288 BGB angegebenen Zinssatz, also 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.