Landgericht Osnabrück
Urt. v. 27.07.2004, Az.: 2 O 3304/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 27.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 O 3304/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0727.2O3304.03.0A
Fundstelle
- JWO-VerkehrsR 2004, 269
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schmerzensgeld sowie um die Feststellung der Ersatzverpflichtung der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass eines (angeblichen) Schadensereignisses vom 22.12.2002.
Der Kläger wohnt in der A.-Straße in B. , bei der es sich um einen Wirtschafts- und Verbindungsweg außerhalb geschlossener Ortschaften handelt. Die A-Straße verläuft in einer (fast) ausschließlich landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Gegend mit Baum- und Buschwerk durchsetzt ohne gesicherte Seitenwege. Eine Straßenbeleuchtung ist nicht vorhanden. Von dieser Straße geht eine Zufahrt zu den dem Beklagten gehörenden landwirtschaftlichen Flächen ab.
Im November 2002 hat der Beklagte die von dem landwirtschaftlichen Wirtschaftweg völlig ungesicherte und zudem abgehende (abschüssige) Zufahrt zu seinem Feld mit Steinen und teilweise Erdreich aufgefüllt und planiert, sodass ursprünglich stark vorhandene Unebenheiten und Vertiefungen ausgeglichen wurden.
In Höhe der Zufahrt zu der dem Beklagten gehörenden landwirtschaftlichen Fläche will der Kläger gestürzt sein und sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen haben. In der Zeit vom 23.10.2002 bis 03.01.2003 wurde er wegen einer Humerusfraktur im Rahmen einer stationären Behandlungen versorgt.
Mit der Klage begehrt der Kläger, der mit dem Beklagten zerstritten ist, die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe er sich mit 3.750,- Euro vorstellt.
Der Kläger behauptet, am 22.12.2002 nach Einbruch der Dunkelheit habe er ein lautes Geräusch außerhalb seiner Wohnung gehört und ein Verkehrsunfallgeschehen vermutet. Um nach der Ursache des Geräusches zu suchen und zu fragen, ob Hilfe notwendig sei, habe er sich nach draußen begeben. Er sei dann die unbeleuchtete Straße entlang gegangen. Der Beklagte habe die Planierung seiner Zufahrt am 21.12.2002 mit zuvor angelieferten Füllmaterial durchgeführt, den Bereich auf der A-Strasse zu der landwirtschaftlichen Zufahrt jedoch nicht gereinigt. Durch die Planierarbeiten sei deshalb die Straße verschmutzt gewesen, überall hätten Kartoffeln herumgelegen, die er in der Dunkelheit nicht habe sehen können. Zusammen mit der gefrierenden Nässe sei die Zufahrt zu der landwirtschaftlichen Fläche rutschig geworden. Im Bereich der Zufahrt sei er gestürzt und habe sich dabei Verletzungen zugezogen. Dabei sei er auf einem Gemisch aus Sand, Steinen und Kartoffeln, welches auf der Straße gelegen habe und durch die überfrierende Nässe zusätzlich glatt geworden sei, ausgerutscht.
Im Januar 2003 hätten zwei Polizeibeamte die Unfallstelle in Augenschein genommen und festgestellt, dass der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und deshalb diesem eine entsprechende Anweisung erteilt.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenen Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 27.04.2003 zu zahlen
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren (zukünftigen) materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensfall vom 22.12.2002 zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den behaupteten Schadensfall, insbesondere Ort, Zeit und Ablauf des Geschehens. Ferner bestreitet der Beklagte, dass sich der Kläger die Verletzungen in Bereichen zugezogen hat, für die er verkehrssicherungs- und räumungspflichtig sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass er die Zufahrt zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht gereinigt habe und dort überall Kartoffeln herumgelegen hätten. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei für einen Sturz des ortskundigen Klägers im Bereich der Zufahrt auch nicht verantwortlich zu machen. Er behauptet dazu, soweit der Kläger in Folge Eisglätte ausgerutscht sein will, habe dies mit der zuvor planierten Zufahrt zu seiner landwirtschaftlichen Fläche nichts zutun. Die Struktur dieser planierten Fläche - mit Steinen durchsetzter Boden - sei beim Begehen eher hilfreich gewesen. Erdreste seien auf der Fahrbahn der A-Straße nicht vorhanden gewesen. Falls solche vorhanden gewesen wären, hätten sie allenfalls nur einen geringen Umfang gehabt und zudem müsse der Kläger in dieser landwirtschaftlichen Gegend nach der Erntezeit mit entsprechenden Rückständen rechnen. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass der Kläger auf Kartoffelresten gestürzt sei und meint, der Kläger sei für den Sturz letztlich selbst verantwortlich.
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe des vorgestellten Betrages (3.750,- Euro) gemäß § 253 BGB (n.F).
Auf den Schadensfall findet das seit dem 01.08.2002 geltend Schadensersatzrecht Anwendung.
Unabhängig davon, ob dem Beklagten ein Unterlassen in Form der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht überhaupt angelastet werden kann, würde ein Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beitrag des Klägers (Unaufmerksamkeit und Unachtsamkeit) zu dem Unfallgeschehen völlig zurücktreten.
Der Beklagte hat für das von dem Kläger geschilderte Unfallereignis und die dabei von dem Kläger erlittenen Verletzungen (Humerusfraktur) haftungsrechtlich nicht einzustehen. Vielmehr rechtfertigt es das gravierende Eigenverschulden des Klägers, diesen für die (etwaigen) durch das Unfallereignis eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und nachteiligen Folgen haftungsrechtlich selbst einstehen zu lassen, § 254 Abs. 1 BGB.
Die objektive Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten, für die der Kläger ebenso beweisbelastet ist wie für die Ursächlichkeit eines darauf beruhenden Sturzes und die von ihm dabei erlittenen Verletzungen, ist bereits zweifelhaft. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die (mögliche) Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäß und nicht ganz fernliegender Benutzung drohen (Palandt, BGB, 61. Auflage, § 823 Rn 58 unter Hinweis auf BGH NJW 1985, 1076). Grundsätzlich muss aber der Benutzer eines Geländes oder einer Straße sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Zustand des betreffenden räumlichen Bereichs so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet; dabei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges maßgebend mitbestimmt. Des weiteren muss der Verkehrssicherungspflichtige in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich selbst nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen, den eigenen Darlegungen des Klägers, dem Ergebnis der gemäß § 141 ZPO durchgeführten Anhörung, der überreichten Lichtbilder (Bl. 12 bis 16 der Akten) sowie des ärztlichen Berichtes des Krankenhauses Ludmillenstift vom 03.01.2003 ( Bl. 7,8 d. A.) ist eine objektive Sicherungspflicht des Beklagten schwerlich anzunehmen bzw. (ebenso wie das Vorhandensein einer sicherungsbedürftigen Gefahrenstelle) sehr zweifelhaft.
Von Bedeutung ist zunächst einmal, dass der Kläger mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war, er hat angegeben in dem betreffenden Bereich seit zehn Jahren zu wohnen. Bei der A-Straße handelt es sich um einen geteerten Wirtschafts- und Verbindungsweg, der sich außerhalb geschlossener Ortslage in ausschließlich landwirtschaftlich und gemischt forstwirtschaftlich durchsetzter Gegend befindet. Gesicherte Seitenwege befinden sich in dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt sein will, ausweislich der überreichten farblichen Lichtbilder nicht. Eine Straßenbeleuchtung befindet sich an der Straße ebenfalls nicht, die Straßenränder sind mit Buschwerk, teilweise Rasen, teilweise Laub und teilweise Wildwucherung durchsetzt. Bei solchermaßen örtlichen Verhältnissen, die dem Kläger bekannt waren, sowie der geringen Verkehrsbedeutung der Straße durfte ein Benutzer bei vernünftiger Betrachtungsweise und allgemeiner Verkehrsanschauung mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen nicht rechnen. Vielmehr musste der Kläger in diesem landwirtschaftlich genutzten Gebiet durchaus auch mit Gefahren sowie einer Verschmutzung der Straße - die allerdings nicht einmal feststeht - rechnen. An die Verkehrssicherheit eines Weges ohne große Verkehrsbedeutung in der Umgebung vorwiegend landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flächen sind geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen, als etwa bei einer belebten Stadtstraße.
Der Kläger persönlich hat im Rahmen seiner Anhörung auch erklärt, er habe am Samstag wahrgenommen, wie der Beklagte mit seinem Trecker auf der Zufahrt hin und her gefahren sei, allerdings habe er nicht gewusst, welche Arbeiten der Beklagte dort ausgeführt habe. Dieser Umstand hätte jedoch bei dem Kläger bereits zu der Erkenntnis führen können und müssen, dass im Zuge ausgeführter (landwirtschaftlicher) Arbeiten, die auch durchaus noch im Dezember denkbar sind - möglicherweise im Bereich der Zuwegung zu dem landwirtschaftlichen benutzen Bereich des Beklagten - abgehend von der A-Straße - in Form von Verschmutzungen eine Gefahrenstelle vorhanden sein könne. Gleichwohl bleibt zweifelhaft, ob unter Beachtung der konkreten Umstände der von dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegebene Bereich der Zuwegung eine vom Beklagten veranlasste und zu verantwortende tatsächliche (und ernstzunehmende) Gefahrenstelle darstellte, die ein Eingreifen des Beklagen als Verkehrssicherungspflichtigen erfordert hätte. Insoweit fällt zunächst auf, dass der Vortrag des Klägers nicht als einheitlich bewertet werden kann, und teilweise auf Spekulationen beruht. In der Klageschrift hat der Kläger vortragen lassen, der Beklagte habe die Zu - fahrt nicht gereinigt, nachdem er sie benutzt habe, überall hätten Kartoffeln herumgelegen, die er in der Dunkelheit nicht habe sehen können. Zusammen mit der gefrieren- den Nässe sei die Zufahrt zu der landwirtschaftlichen Fläche deshalb so glitschig geworden, dass er zu Fall gekommen sei. Dieser Vortrag deutet bereits darauf hin, dass der Kläger - entgegen seinen Angaben bei seiner mündlichen Anhörung - auf dem Zufahrtsbereich (also quasi auf dem Grundstück des Beklagten) gestürzt ist und nicht etwa auf der A- Straße. In dem Schriftsatz vom 10.11.2003 hat der Kläger demgegenüber vortragen lassen, durch die von dem Beklagten durchgeführten Planierungsarbeiten sei ein Gemisch aus Erde, Steinen und Kartoffeln auch auf die A- Straße geschoben worden. Auf dieser glitschigen Masse, deren Konsistenz durch die zum Unfallzeitpunkt herrschende gefrierende Nässe noch verstärkt worden sei, was er in der Dunkelheit nicht habe erkennen können , sei er ausgerutscht und gestürzt. Bei der stationären Aufnahme im Krankenhaus hat der Kläger ausweislich des von ihm selbst überreichten ärztlichen Berichtes vom 03.01.2003 dagegen angegeben, er sei bei Eisglätte ausgerutscht und auf die linke Schulter gefallen.
Anlässlich seiner mündlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2004 hat der Kläger auf Befragen erklärt, als er auf der A- Straße gegangen sei, sei es so dunkel gewesen, dass er nichts habe erkennen können, was den Zustand der A- Straße betreffe. Auf der Straße habe zudem auch schon Schnee gelegen, unter dem Schnee müssten Kartoffeln und Steine gelegen haben, die er aber nicht habe erkennen können. Weiter hat er angegeben, die Temperaturen hätten im Bereich des Gefrierpunktes gelegen. Später (nach seinem Sturz) habe er an seinen Schuhen, die über ein grobes Profil verfügen, festgestellt, dass in dem Profil Kartoffelreste vorhanden waren. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers stellte bereits die auf der A- Straße befindliche Schneedecke eine Gefahrenstelle dar und aus den Angaben erschließt sich ohne weiteres, dass der Kläger den Zustand unterhalb der Schneedecke nicht wahrgenommen hatte und erkennen konnte. Bereits dies hätte ihn unter Berücksichtigung seiner Kenntnis, dass der Beklagte am Samstag - also einen Tag vor dem Schadensereignis - Arbeiten in dem Bereich durchgefüht hatte, zu ganz besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Soweit er später im Anschluss an den Sturz in dem groben Profil seiner Schuhe Kartoffelreste festgestellt haben will, steht keineswegs fest, dass diese von dem Bereich des angeblichen Sturzes herrühren. Der Kläger hat selbst angegeben, zuvor einen Spaziergang mit seinem Hund unternommen zu haben und zunächst nach Hause gegangen zu sein, als er auf einen Knall aufmerksam wurde, der ihn veranlasste, nochmals auf die A- Straße zurückzukehren und in Richtung Schleuse/Verkehrskreuzung zu gehen. Naheliegend ist, dass der Kläger - wie auch bei der stationären Aufnahme von ihm angegeben - auf eisglatter Straße stürzte. Unter Berücksichtigung dieser Angaben im Krankenhaus kann ein Zusammenhang mit Kartoffelresten/Steinen nicht zwangsläufig hergestellt werden.
Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht gefordert werden kann, dass eine Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos ist. Wie auch andere Verkehrsteilnehmer haben nämlich Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen.
Jedenfalls unterfällt jedoch das konkrete Handeln des Klägers zumindest als schuldhafte Selbstgefährdung der Vorschrift des § 254 BGB und erlaubt keine Haftung bzw. Mithaftung des Beklagten. Die Bestimmung des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist der vorwerfbare Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses; es handelt sich um ein "Verschulden gegen sich selbst". Nach dem von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist eine Haftung unter Umständen dann ausgeschlossen, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Es ist anerkannt, dass Handeln auf eigene Gefahr als schuld- hafte Selbstgefährdung unter § 254 BGB fällt (vgl. Palandt, aaO § 254 Randnummer 76 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Nach Auffassung der Gerichts hat sich der Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben anlässlich der erfolgten Anhörung gemäß § 141 ZPO bewusst in eine gefährliche Situation begeben und sich damit letztlich einer unnötigen Gefahr ausgesetzt. Der Kläger hat (unter Beachtung seiner Angaben) die unbeleuchtete A- Straße begangen, ohne eine Taschenlampe oder ein sonstiges Beleuchtungsmittel mitzuführen. Bei seiner Anhörung hat er ferner angegeben, es sei dunkel gewesen, wenn auch nicht so dunkel, dass man überhaupt nichts habe sehen können. Allerdings habe er den genauen Zustand der A- Straße nicht erkennen können, auf der A- Straße habe zudem auch schon Schnee gelegen. Den Angaben des Klägers kann - im Zusammenhang betrachtet - ferner zwanglos entnommen werden, dass es sich um eine geschlossene Schneedecke gehandelt haben muss. Des weiteren hat der Kläger angegeben, die Temperaturen hätten um den Gefrierpunkt gelegen und es habe zu regnen begonnen. Als er von der Schleuse aus in Richtung des von ihm bewohnten Hauses zurückgegangen sei, habe er über einen etwa zwei Jahre zurückliegenden, an der Kreuzung sich ereignenden Unfall nachgedacht, obwohl er in Gedanken gewesen sei, habe er aber schon auf den Boden gesehen und dort auch Schnee erkannt. Er habe auch durch seinen auf den Boden gerichteten Blick aufpassen wollen, dass er nicht über irgendetwas falle. Dann sei er auf dem Rückweg aber dennoch auf irgendetwas getreten, was er nicht bemerkt habe, und dadurch letztlich gestürzt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen das ein Sturz ohnehin bereits den Schluss auf ein erhebliches Maß an Unaufmerksamkeit zulässt (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 9. Zivilsenats vom 01. Juni 2002, 9 U 40/02). Der Sturz des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben damit erklärlich, dass er die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt außer Acht ließ. Letztlich hat sich für den Kläger ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger sich in nicht nachvollziehbarer Weise in eine gefährliche Situation begab, als er sich nach Wahrnehmung eines Geräusches entschloss, die schneebedeckte A- Straße in Richtung Schleuse zu gehen. Dem Kläger wäre es ohne weite- res möglich gewesen, telefonisch die Polizei zu verständigen oder in der in der Nähe des Kreuzungsbereichs gelegenen Gaststätte Thesing anzurufen, um dort anwesende Personen zu bitten, ob sich im Kreuzungsbereich ein Verkehrsunfallgeschehen ereignet hatte. Es war mithin nicht notwendig, dass der Kläger sich selbst auf den Weg in Richtung Schleuse/Kreuzung begab. Unabhängig davon, welche näheren Gründe ihn zur Nachschau veranlassten und motivierten, war dem Kläger die Gefährlichkeit seines Handelns auch durchaus bewusst, wie sich seinen Angaben anlässlich seiner Anhörung zweifelsfrei entnehmen lässt. So hat er ausgeführt, er habe bei dem Rückweg auf den Boden gesehen, auf dem er Schnee erkannt habe und auch aufpassen wollen, dass er nicht über irgendetwas falle. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf der Seite, auf der sich die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen des Beklagten befindet. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass er zumindest auch mit Gegenständen auf den von ihm benutzten Bereichen bzw. mit Gefahrenstellen rechnete. Zudem hatte er mitbekommen, dass der Beklagte mit seinem Trecker in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vor dem (angeblichen) Schadensereignis auf der Zufahrt ganz offensichtlich Arbeiten ausgeführt hatte. Auch diese Kenntnis musste ihn zu besonderer Vorsicht veranlassen. Aber auch bereits die geschlossene Schneedecke auf der A- Straße und die allein von dieser ausgehenden Gefährlichkeit unter Berücksichtigung einsetzenden Regens bei Temperaturen um dem Gefrierpunkt mussten den Kläger zu ganz besonderer Vorsicht veranlassen. Diese besondere Vorsicht hat der Kläger auf dem Rückweg offenbar nicht walten lassen, möglicherweise bedingt dadurch, dass er - entsprechend seiner eigenen Angaben - über ein früheres Unfallgeschehen nachdachte und deshalb nicht die (volle) notwendige Konzentration aufbrachte, um sich auf das nicht ungefährlichen Begehen der Strasse einzustellen.
Da der Kläger selbst gegen eigene Schutzinteressen verstoßen hat, kann er den Beklagten für das behauptete Schadensereignis nicht verantwortlich machen.