Landgericht Osnabrück
Urt. v. 19.07.2004, Az.: 2 O 164/04
Schadensersatzanspruch gegen einen Makler wegen Verletzung der Hinweispflicht bezüglich Feuchtigkeitsschäden und einer erhöhten Baufeuchte eines Hauses; Anforderungen an die Erkennbarkeit oder das Erkennenmüssen von Mängeln; Grenzen der Hinweispflicht und Aufklärungspflicht seitens des Maklers als Interessenvertreter; Nachforschungspflicht bezüglich eventueller Mängel
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 19.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 O 164/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0719.2O164.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB
Amtlicher Leitsatz
Kein Schadensersatzanspruch gegen Makler bei nicht erkennbaren Mängeln an einem Haus
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Jahre 2000 suchten die Kläger in Osnabrück und Umgebung eine Immobilie. Man interessierte sich unter anderem für ein Objekt in X..... , welches sich damals im Eigentum der Eheleute A..... befand. Dieses Objekt wurde gemakelt durch den Beklagten. Die Kläger erhielten ein Immobilienangebot für das Haus durch den Beklagten nebst Objektbeschreibung, in der es unter anderem lautet:
"Daher empfehlen wir Ihnen eine unverbindliche und diskrete Außenbesichtigung. Innenbesichtigungen sind nur gemeinsam mit dem Unterzeichner möglich, da wir dem Eigentümer eine korrekte und unserem Namen entsprechende vertrauensvolle Verkaufsabwicklung zugesichert haben.
Die von uns gemachten Angaben ruhen auf Informationen des Auftraggebers. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir daher nicht übernehmen."
Vor der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages haben insgesamt zwei Besichtigungen stattgefunden, bei dem ersten Besichtigungstermin haben die Kläger sich das zu erwerbende Objekt eingehend angesehen und zwar das gesamte Haus einschließlich Keller. Bei diesem Besichtigungstermin war der Beklagte zugegen und hat mit den Klägern gemeinsam die Besichtigung durchgeführt. Später haben die Kläger einen weiteren Besichtigungstermin im Beisein ihrer Schwiegereltern und des Beklagten wahrgenommen.
Zudem schlossen die Parteien sowie die Verkäufer A..... eine als"Reservierungsvereinbarung" und "Maklervertrag § 652 BGB" überschriebene Vereinbarung, nach deren Inhalt sich die Kläger gegenüber dem Beklagten und den Eheleuten A..... zum Erwerb des Einfamilienhauses zum Preis von ......... DM verpflichteten. Des Weiteren verpflichteten sich die Kläger gegenüber dem Beklagten zur Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 4,64% des Kaufpreises incl. Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Urkunde (Bl. 18 der Akten) verwiesen.
Am 06.04.2000 schlossen die Kläger mit den Eheleuten A..... vor dem Notar B...... einen notariellen Kaufvertrag über das Einfamilienhaus zum Preis von 420.000,00 DM.
Bei diesem erworbenen Haus handelte es sich um ein im Jahre 1977 erstelltes Haus, welches die Eheleute A..... ihrerseits im Jahre 1994 erworben hatten und ab diesem Zeitpunkt bewohnten. Auch zuvor hatte das Wohnhaus stets Wohnzwecken gedient.
Nach dem notariellen Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, unter Ziff. 4. des Vertrages heißt es wörtlich:
"Übergeben wird das Vertragsobjekt besenrein, im Übrigen so, wie alles liegt und steht, ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit und ohne Gewähr für Freiheit von sichtbaren oder unsichtbaren Sachmängeln.
Der Notar hat den Verkäufer darauf hingewiesen, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer etwaige ihm bekannte versteckte Mängel offen zu legen. Der Verkäufer erklärt, dass ihm verstärkte Mängel nicht bekannt sind.
Der Käufer erklärt, dass er das Vertragsobjekt besichtigt hat und ihm dieses vollumfänglich bekannt ist.
Über die Bedeutung dieses Gewährleistungsausschlusses wurden die Vertragsparteien durch den Notar ausführlich belehrt."
Nach Ziff. 12. des notariellen Kaufvertrages war der Vertrag durch den Beklagten vermittelt worden und die Käufer (Kläger) hatten sich verpflichtet, an den Beklagten die Vermittlungsprovision zu zahlen. Ferner ergibt sich aus Ziff. 12. des notariellen Vertrages, dass den Vermittlungsauftrag die Käufer (= Kläger) erteilt hatten.
Anlässlich einer Besichtigung des Hauses war den Klägern ein Ordner mit Hausunterlagen übergeben worden. An diesem wollen die Kläger einen muffigen Geruch festgestellt haben, der bei ihnen Zweifel hinsichtlich der Mängelfreiheit des Objektes aufkommen ließ. Ein von ihnen beauftragter Gutachter attestierte in einem schriftlichen Gutachten diverse Mängel des Hauses.
In einem Rechtsstreit, in dem die Verkäufer (Eheleute A..... ) von den Klägern die Zahlung des Kaufpreises beanspruchten, verteidigten sich die Kläger damit, dass das Haus mängelbehaftet sei und wegen Verwendung von Asbestfaserzementplatten und einem microbiologischen Befall (Schimmelpilz und Bakterien) sowie einer Formaldehyd-Konzentration in der Raumluft einen hohen Gefährdungsgrad aufweise und deshalb unbewohnbar sei.
Das Landgericht (5. Zivilkammer) hatte der Klage der Eheleute A..... auf Zahlung des Kaufpreises stattgegeben. Die Berufung der Kläger (im damaligen Verfahren Beklagte) wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen, wobei in den Entscheidungsgründen ausgeführt wurde, dass den Beklagten aus dem Kaufvertrag keine Gewährleistungsrechte zustehen.
Mit der Klage begehren die Kläger nunmehr die Leistung von Schadensersatz von dem Beklagten, den sie auf insgesamt 60.000,00 EUR beziffern.
Die Kläger behaupten, der Keller des Hauses sei feucht gewesen und es sei eine erhöhte Baufeuchte vorgefunden worden. Diese habe zu einem Schimmelpilzbefall mit starker Geruchsbildung im Wohnbereich geführt. Ferner weise das erworbene Objekt Formaldehyd - Belastungen auf, des Weiteren seien asbesthaltige Materialien verwandt worden. In Kenntnis dieser Mängel hätten sie das Haus niemals erworben.
Sie sind der Ansicht, neben den weiteren Mängeln hätten dem Beklagten gerade die Feuchtigkeitsschäden auffallen müssen und darauf hätte der Beklagte sie hinweisen müssen. Stattdessen werde in dem Immobilienangebot- insoweit unstreitig - "das Haus als sehr gepflegt und in einem einwandfreien Zustand" beschrieben. Sie behaupten, diese (schriftliche) Aussage sei unzutreffend und meinen, die Aussage hätte bei entsprechender Sorgfalt nicht abgegeben werden dürfen. Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass eine sachgerechte Aufklärung nicht erfolgt sei, zumal für den Beklagten als Fachkundigem im Immobilienbereich die Schäden am Haus erkennbar gewesen seien bzw. hätten erkennbar sein müssen.
Den ihnen entstandenen Schaden sehen die Kläger in dem Differenzbetrag zwischen Objektwert bei einem schadensfreien Zustand sowie dem tatsächlichen (Verkaufs-) wert im Jahre 2000 unter Beachtung der Schäden und einen insoweit erteilten Hinweis.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 60.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, ihm persönlich seien Schäden/Mängel nicht bekannt gegeben worden und solche hätten ihm auch nicht - so meint er - bekannt sein müssen. Es sei ihm auch nicht verständlich, weshalb ihm etwaige vorhandene Schäden - etwa nicht näher spezifizierte Feuchtigkeitsschäden - hätten auffallen müssen, nicht aber den Klägern anlässlich der Besichtigung. Er meint ferner, er habe sich auf die Angaben der Eigentümer hinsichtlich des Zustandes des Hauses verlassen dürfen und verweist insoweit auf die Angaben in der Objektbeschreibung. Ferner ist er der Ansicht, dort sei ein "Gewährleistungsausschluss" entsprechend dem notariellen Kaufvertrag vereinbart worden. Ferner behauptet er im Hinblick auf etwaige Feuchtigkeitsschäden, er habe keinerlei Erkenntnisse darüber, was die Voreigentümer und anschließend die Kläger mit dem Haus gemacht hätten, insbesondere, ob eine genügende Beheizung und Belüftung erfolgt sei. Vorsorglich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung des Maklervertrages in Höhe von 60.000,00 EUR.
Die Parteien haben einen Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich aus den Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2004 ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Maklervertrages ergeben, was eher zweifelhaft sein dürfte.
Allerdings ist ein Maklervertrag in der von den Klägern überreichten Urkunde zu sehen, aus dieser als "Reservierungsvereinbarung" und "Maklervertrag § 652 BGB" überschriebenen Urkunde ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte auf Grund eines mit den Klägern geschlossenen Vertrages das Objekt vermittelte und diese Vereinbarung sah ferner vor, dass die Kläger als Käufer an den Beklagten die Provision in Höhe von 4,64% des Kaufpreises zahlen mussten. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem notariellen Kaufvertrag, dass die Kläger den Vermittlungsauftrag dem Beklagten bzw. der von diesem geführten Firma erteilt hatten.
Dem Beklagten kann jedoch eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung im Rahmen des geschlossenen Maklervertrages nicht angelastet werden.
Die Kläger haben insoweit geltend gemacht, dass dem Beklagten vorhandene Mängel (Feuchtigkeitsschäden) hätten auffallen müssen und er insoweit zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen wäre.
Hinsichtlich bestehender Asbestbelastungen und einer gemessenen Formaldehyd-Konzentration in der Raumluft mit einem hohen Gefährdungsgrad ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um nicht erkennbare Mängel bzw. nicht ohne weiteres erkennbare Mängel handelt, so dass diese auch für den Beklagten (ohne Hinzuziehung von Fachleuten und ggfls. durchzuführenden Messungen) nicht erkennbar waren und er deshalb auf diese gesundheitsschädlichen Mängel ohne Kenntnis von ihrem Vorliegen überhaupt nicht hinweisen konnte. Die Kläger haben auch nicht im Einzelnen dargelegt, woraus sich eine Kenntnis vom Vorhandensein dieser Mängel in der Person des Beklagten ergeben sollte.
Im Hinblick auf vorhandene Feuchtigkeitsschäden und eine vorhandene erhöhte Baufeuchte ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger nicht konkret dargelegt haben, wo sich etwaige Feuchtigkeitsschäden in dem von ihnen erworbenen Objekt konkret befanden und ob solche etwaigen Schäden bei der (erfolgten) Besichtigung überhaupt erkennbar waren. Jedenfalls war der Beklagte als Makler, der zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis steht, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe bestimmte Nebenverpflichtungen ergeben, zu einer Aufklärung/Unterrichtung aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet.
Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber (Kläger) nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler (Beklagten) bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Wie weit die Unterrichtungspflicht im Einzelnen zu ziehen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab (vgl. dazu BGH NJW 2000, 3642). Dem Makler obliegt nach diesen Grundsätzen eine Hinweispflicht und Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern nur dann, wenn für ihn die Feuchtigkeitsschäden erkennbar waren. Eine Nachforschungspflicht trifft den Beklagten jedenfalls nicht. Inwieweit eine Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden tatsächlich anzunehmen ist, wird von den Klägern nicht im Einzelnen vorgetragen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass solche für den Beklagten überhaupt erkennbar waren. Die Kläger haben gemeinsam mit dem Beklagten eine eingehende Hausbesichtigung durchgeführt, insbesondere auch den Keller eingehend besichtigt. Dabei sind den Klägern offenbar Feuchtigkeitsschäden nicht aufgefallen, denn bei einer entsprechenden Erkennbarkeit hätten sie unter Berücksichtigung ihres Sachvortrages von dem Abschluss des Kaufvertrages Abstand genommen. Wenn aber selbst die Kläger bei zweimaligen Besichtigungen etwaige Feuchtigkeitsschäden an dem Haus nicht feststellen konnten, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde dem bei der Besichtigung anwesenden Beklagten als Makler solche Feuchtigkeitsschäden hätten auffallen sollen. Insoweit greift insbesondere nicht der Hinweis der Kläger, für den Beklagten als Fachkundigen im Immobilienbereich seien derartige Schäden am Haus erkennbar gewesen bzw. hätte er diese erkennen müssen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Makler kein Bausachverständiger ist, dieser verfügt allenfalls im Hinblick auf Besichtigungen über eine größere Erfahrung als die Käufer, dennoch sind erkennbare Feuchtigkeitsschäden von den Käufern ebenso erkennbar wie von einem Makler, soweit sie überhaupt sichtbar sind.
Soweit in dem Immobilienangebot vom 11.03.2000 aufgeführt ist, das Haus sei sehr gepflegt und in einem einwandfreien Zustand, handelt es sich um eine allgemeine Anpreisung. Im Übrigen haben die Kläger neben dem Immobilienangebot auch eine Objektbeschreibung erhalten, in der der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die gemachten Angaben auf Informationen des Auftraggebers beruhen, eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit könne nicht übernommen werden. Dieser eindeutige Hinweis des Maklers einige Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages hätte die Kläger veranlassen müssen, selbstständig und eigenverantwortlich verlässliche Informationen bei den Verkäufern einzuholen oder im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages auf entsprechende Zusicherungen zu bestehen bzw. einen Gewährleistungsausschluss nicht zu vereinbaren. Da der Beklagte offenbar keinerlei eigene Erkenntnisse über den Zustand des Hauses hatte, hatte er gerade darauf hingewiesen, dass er lediglich Informationen des Verkäufers weitergab und eine Haftung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit nicht übernehmen könne.
Auch der Umstand, dass den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag ein Ordner übergeben wurde, der einen muffigen Geruch aufgewiesen habe, hätte die Kläger zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen, dieser Umstand war ja auch offenbar ein deutliches Signal für die Kläger, einen Dipl. - Humanbiologen einzuschalten zwecks Überprüfung etwaiger Mängel des zu erwerbenden Hauses. Gleichwohl haben sich die Kläger in Kenntnis dieses Umstandes sowie nach eingehender Besichtigung entschieden, den Grundbesitz käuflich zu erwerben.
Da mithin die Kläger jedenfalls durch die Überlassung des Ordners (aus ihrer subjektiven Sicht) bereits (ausreichende) Hinweise und deutliche Anhaltspunkte auf etwaige Feuchtigkeitsschäden hatten, bedurfte es eines Hinweises durch den Makler nicht mehr, wenn ihm die Aushändigung eines solchen Ordners überhaupt bekannt war, was er bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO jedenfalls in Abrede gestellt hat. Die weitere Vorgehensweise der Kläger (Beauftragung des Gutachters) belegt, dass sie selbst der Ansicht waren, über ausreichende Informationen zu verfügen, um ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Soweit sich die Kläger vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages zudem bei der Firma ..... (Hersteller) im Hinblick auf die Bausubstanz etc. erkundigt hatten, hatten sie zudem weitaus bessere Informations- und Erkenntnisquellen als der Beklagte, solche Informationen konnte der Makler zur Bausubstanz und zu verwendeten Materialien jedenfalls nicht geben, er war vielmehr auf die Angaben der Voreigentümer (Eheleute A..... ) angewiesen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als Makler in der Objektbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen des Auftraggebers nicht übernommen werden könne, nämlich für diejenigen, die sich in dem Immobilienangebot befinden. Auch dies ist ein deutlicher Hinweis und ein deutliches Signal an die potenziellen Käufer, eigenverantwortlich und selbstständig zu überprüfen bzw. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob das zu erwerbende Objekt frei von Mängeln ist.
Aus den erfolgten Darlegungen (mit dem für die Kläger sicher bedauerlichen Ergebnis) ergibt sich mithin, dass ein vorwerfbares Verhalten dem Makler nicht anzulasten ist, dieser also eine Pflichtverletzung in der Form der Verletzung einer Hinweis- und/oder Aufklärungspflicht nicht begangen hat. Dass der Makler über bessere Erkenntnisse als die Kläger selbst verfügte, ist nicht ersichtlich, im Übrigen darf in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass die Haftung des Maklers im Regelfall nicht weiter geht als die Haftung des Verkäufers.