Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.06.2004, Az.: 2 S 180/04

Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie für ein Motarrad; Erklärung des "Topzustandes" des Fahrzeugs als reine Anpreisung

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
21.06.2004
Aktenzeichen
2 S 180/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0621.2S180.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 16.02.2004 - AZ: 14 C 162/03 (XXI)

Fundstellen

  • ASR 2005, 2-3
  • NZV 2005, 100 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 2005, VI Heft 1 (Kurzinformation)
  • NZV 2004, VI Heft 12 (amtl. Leitsatz)
  • RdW 2005, VIII Heft 6 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rickers und
die Richter am Landgericht Kaischer und Sporre
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.02.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass eine Beschaffenheitsgarantie nicht abgegeben worden ist. Insoweit bleibt einmal festzuhalten, dass in der schriftlichen Vereinbarung, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, eine Beschaffenheitsgarantie nicht enthalten ist. Zwar ist nicht auszuschließen, dass insoweit auch eine mündliche Nebenabrede getroffen werden kann. Insoweit ist die Klägerin jedoch darlegungs- und beweispflichtig. Ihre Darlegungen entsprechen jedoch nicht den erforderlichen Voraussetzungen für eine Beschaffenheitsgarantie. Die von der Klägerin insoweit vorgetragenen Erklärungen des Beklagten sind mehr oder weniger allgemein und haben letztlich keinen klaren konkreten Inhalt in Bezug auf die angeblich abgegebene Beschaffenheitsgarantie. In der Klagschrift trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe bejaht, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung und gepflegt sei. Dies ist einmal eine allgemeine Äußerung ohne näheren konkreten Inhalt, zum anderen wurde diese Erklärung vom Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin vor Vertragsabschluss abgegeben. Auf Seite 3 der Klagschrift lässt die Klägerin vortragen, dass bei dem Anruf nach Übergabe des Motorrades der Beklagte am Telefon versichert habe, er könne sich den Schaden nicht vorstellen und dass er erklärt habe, das Fahrzeug sei in Ordnung. Auch dies reicht für eine Beschaffenheitsgarantie nicht aus, zumal diese Erklärung obendrein nach Vertragsabschluss abgegeben worden ist. Auf Seite 4 der Klagschrift ist im letzten Absatz allgemein von nicht gewöhnlicher Beschaffenheit und von Mängeln die Rede. Auf Seite 5 der Klagschrift wird erneut dargelegt, der Beklagte habe erklärt, das Fahrzeug sei technisch in Ordnung, ohne dass dazu vorgetragen wird, wann dies der Fall gewesen sein soll. Im Schriftsatz vom 21.05.2003 lässt die Klägerin vortragen (dort Seite 5/6), der Beklagte habe mehrfach auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin erklärt, dass das Fahrzeug technisch in einwandfreiem Zustand sei, ohne dass ausgeführt wird, wann er diese Erklärung abgegeben haben soll und wem gegenüber. Im folgenden Satz heißt es dann, dass er gegenüber anwesenden Zeuginnen erklärt haben soll, das Fahrzeug sei in einem "Topzustand", das kurz vorher einen Kundendienst und TÜV gemacht habe. Die Erklärung, das Fahrzeug sei in einem "Topzustand" ist eine reine Anpreisung. Der Umstand, dass vorher ein Kundendienst und ein TÜV gemacht worden sei, sagt über diese Erklärung hinaus für die Beschaffenheit nichts Konkretes. Nicht anders verhält es sich bei dem, was diesbezüglich im Schriftsatz vom 16.01.2004 vorgetragen worden ist (Fahrzeug sei in Ordnung und es lägen keine technischen Mängel vor). Mit diesen Darlegungen lässt sich jedenfalls die Vermutung der Vollständigkeit des schriftlich abgeschlossenen Vertrages nicht substantiiert erschüttern. Die Darlegungen der Klägerin zur vermeintlichen Beschaffenheitsgarantie entsprechen auch nicht den Kriterien, die unter Randnr. 1068 bei Reinking/Eggert 8. neu bearbeitete Auflage 2003 "Der Autokauf' als Anhaltspunkte für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie angeführt sind.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

3

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO analog.

Rickers
Kalscher
Sporre