Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.01.2004, Az.: 2 S 790/03

Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
21.01.2004
Aktenzeichen
2 S 790/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0121.2S790.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 06.10.2003 - AZ: 14 C 356/03

Fundstellen

  • NJW-RR 2004, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 2004, 534-535 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rickers,
den Richter am Landgericht Kaischer und
den Richter am Landgericht Sporre
für Rechterkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 06.10.2003 (Az.: 14 C 356/03) abgeändert und die Klage abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.)

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist begründet.

2

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des Schadensereignisses vom 23.09.2002 keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.011,67 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2003.

3

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 7 StVG jeweils i.V.m. § 3 PfIVG. Denn die Klägerin muss sich gemäß § 254 BGB hinsichtlich des Zustandekommens des Verkehrsunfalls vom 23.09.2002 ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, welches dazu führt, dass sie keine über den bereits gezahlten Betrag von 5.000,- Euro hinausgehende Forderung gegen die Beklagte hat. Das Mitverschulden der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie andere Verkehrsteilnehmer auf die Höhe der auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Tordurchfahrt nicht in ausreichender Weise aufmerksam gemacht hat. Die Klägerin hat die hier in Rede stehende Tordurchfahrt, die eine lichte Höhe von 4,03 m aufweist, durch das Verkehrszeichen 265 mit einem Höhenmaß von 3,90 m gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung mit dem Höhenmaß von 3,90 m war jedoch nicht ausreichend. Bei der durch das Verkehrszeichen 265 angegebenen Durchfahrtshöhe war nicht lediglich die tatsächliche Höhe der Tordurchfahrt zu berücksichtigen, sondern es war darüber hinaus noch ein Sicherheitszuschlag mit einzuberechnen. Bei einer Tordurchfahrt hält die Kammer unter Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift I zu den Zeichen 264 und 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bei der mit dem Verkehrszeichen 265 angegebenen Durchfahrtshöhe einen Sicherheitszuschlag von 20 cm für angemessen und erforderlich. Denn die Angabe der Durchfahrtshöhe auf dem Verkehrszeichen 265 soll dem passierenden Verkehr eine gefahrlose Durchfahrt ermöglichen (vgl. LG Coburg, VersR 1999, S. 635 (636)[LG Coburg 02.12.1997 - 23 O 686/96]). Der vom erstinstanzlichen Gericht unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Landgerichts Coburg angenommene Sicherheitszuschlag von weniger als 20 cm ist nicht ausreichend. Denn damit wird nicht jeglicher "Bewegungsspielraum" bei Lastkraftwagen berücksichtigt, der durch Höhenunterschiede, die durch Ladung und beim Fahren auftretende Schwingungen bedingt sind, entstehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Coburg (a.a.O.). Denn dort ist nicht die Rede von einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 cm, sondern von mindestens 10 cm. Weitere Feststellungen waren durch das Landgericht Coburg insofern nicht erforderlich, weil dort ein Sicherheitszuschlag lediglich von 3 cm vorlag.

4

Unter Beachtung der im Verkehr erforderlich Sorgfalt, insbesondere der zum Verkehrszeichen 265 bestehenden Verwaltungsanordnung und der bei einem Lkw auf Grund von Ladung und Fahrzeugschwingungen auftretenden Höhendifferenz, hätten die Vertreter der Klägerin erkennen können und müssen, dass das bei der Tordurchfahrt angebrachte Verkehrsschild nicht ausreichend geeignet war, Dritten gefahrlos das Durchfahren zu ermöglichen.

5

Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens und der Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000,- Euro auf den Gesamtschaden in Höhe von 8.011,67 Euro steht der Klägerin kein weiterer Anspruch zu, da das Mitverschulden der Klägerin auf mindestens 40 % anzusetzen ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO (analog).

8

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 ZPO.

Rickers
Kaischer
Sporre