Landgericht Osnabrück
Urt. v. 08.12.2004, Az.: 1 O 2771/04

Schmerzensgeld bei Fall über 2,5 cm hoch stehende Gehwegplatte; Verkehrsgefährdung durch Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
08.12.2004
Aktenzeichen
1 O 2771/04
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2004, 36236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:1208.1O2771.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Kein Schmerzensgeld bei Fall über 2,5 cm hoch stehende Gehwegplatte

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Sie behauptet, sie sei am 31. 3. 2004 am Kameradschaftsweg in Osnabrück gestürzt. Ursache sei gewesen, dass eine Gehwegplatte fast in voller Höhe über die übrigen Platten hervorgeragt habe. Dabei sei sie erheblich verletzt worden.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 1.000,-- EUR zu.

3

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.020,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 12. 8. 2004 zu zahlen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin am Kameradschaftsweg gestürzt ist. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe aber auch dann kein Schmerzensgeld zu, wenn der von ihr behauptete Vorfall bewiesen sei. Es sei bekannt, dass sich Gehwegplatten untereinander verschöben, so dass Niveauunterschiede entstünden. Überstände von 2 - 3 cm stellten keine objektive Gefahrenstelle dar. Zu berücksichtigen sei, dass der Klägerin der Zustand des Bürgersteiges bekannt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.

7

Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass ihre Behauptungen bezüglich des Sturzes am Kameradschaftsweg zutreffend sind. Es steht nämlich nicht fest, dass die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

8

Gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Straßengesetz obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Gehwege sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

9

Der Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Gefahrenstellen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag, hat der Verkehrssicherungspflichtige allerdings zu beseitigen bzw. hat vor ihnen zu warnen.

10

Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass geringe Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges in der Größenordnung von 2 - 2,5 cm im Allgemeinen nicht als verkehrsgefährdend einzustufen sind.

11

Das mit der Klageschrift überreichte Foto der behaupteten Unfallstelle (Bild Blatt 4 oben rechts) zeigt einen Höhenunterschied, der nicht über 2,5 cm hinausgeht. Es ist gerichtsbekannt, dass der Gehweg durch ein Wohngebiet führt, das im Wesentlichen von Anliegern frequentiert wird. Fußgänger, die den Gehweg benutzen, werden nicht durch Schaufenster oder andere besondere Gegebenheiten abgelenkt.

12

Vor diesem Hintergrund ist der auf dem genannten Lichtbild ersichtliche Höhenunterschied nicht geeignet, der beklagten Stadt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

13

Die Frage, ob es sich um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle handelte oder nicht, kann letztlich jedoch dahinstehen.

14

Die Klägerin müsste sich nämlich ein mitwirkendes Verschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen lassen. Ausweislich des genannten Lichtbildes war die Schadensstelle deutlich erkennbar. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin den behaupteten Fall ohne Weiteres vermeiden können. Dieses Mitverschulden kann als derart hoch bezeichnet werden, dass dahinter eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht der beklagten Stadt zurücktreten würde.