Landgericht Osnabrück
Urt. v. 27.08.2004, Az.: 12 S 47/04
Zahlungsanspruch eines Telekommunikationsanbieters; Verbindungskosten für die Inanspruchnahme des Standardzugangs; Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten; Missverständliche oder bewusst auf Täuschung angelegte Gestaltung des Bildschirminhalts
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 27.08.2004
- Aktenzeichen
- 12 S 47/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0827.12S47.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bersenbrück - 17.12.2003 - AZ: 11 C 1365/03 (III b)
- nachfolgend
- LG Osnabrück - 27.08.2004 - AZ: 12 S 45/04
Fundstelle
- ZUM 2004, II Heft 11 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Kein Zahlungsanspruch eines Telekommunikationsanbieters bei fehlendem Nachweis des ordnungsgemäßen Vertragsschlusses über die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
aufdie mündliche Verhandlung vom 02.04.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meckelnborg,
die Richterin am Landgericht Müter und
den Richter am Landgericht Holling
für Rechterkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 17.12.2003 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs.1 S.1 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten für die Inanspruchnahme des Standardzugangs in Höhe von 2,35 EUR incl. MwSt. zu. Nach Auskunft der Klägerin beträgt das Verbindungsentgelt 1,3 ct. pro Minute. Die hier streitige Nutzung umfasste einen Zeitraum von 155,64 Minuten, so dass sich zzgl. der Mehrwertsteuer der ausgeworfene Betrag ergibt.
Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste willentlich durch den Beklagten erfolgt ist. Soweit das Amtsgericht insoweit einen Anscheinsbeweis zugrunde gelegt hat, ist dem nicht zu folgen. Auf dieser Grundlage steht nur fest, dass der Beklagte zu den Tarifen der Klägerin den Internetzugang genutzt hat. Die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste zu den dafür zu entrichtenden höheren Tarifen ist ein weiterer, unabhängig davon zu beurteilender Sachverhalt. Aufgrund der bloßen Inanspruchnahme solcher Mehrwertdienste kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Nutzung willentlich erfolgt ist, da die Nutzung auch durch eine missverständliche oder bewusst auf Täuschung angelegte Gestaltung des Bildschirminhalts erreicht worden sein kann. Ein typischer Lebenssachverhalt liegt damit nicht vor. Die Kammer hat auch in der Sitzung vom 6.8.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr aufgrund einer Fortbildungsveranstaltung mit entsprechenden Demonstrationen bekannt ist, dass derartige Manipulationen im Internet nicht ungewöhnlich sind. Der Klägerin als Anspruchstellerin obliegt damit die volle Darlegungslast, der sie trotz entsprechenden Hinweises der Kammer nicht genügt hat. An die Klägerin werden auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Sie hätte durch Aufruf der entsprechenden Verbindungen und Herstellung von Bildschirmausdrucken ohne weiteres vortragen und belegen können, dass die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nur willentlich und in Kenntnis der finanziellen Folgen veranlasst werden kann. Es wäre dann Sache des Beklagten gewesen, diesen Vortrag zu widerlegen.
Aufgrund der Entscheidung des BGH (NJW 2004, 1590) steht fest, dass der Beklagte entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht verpflichtet war, Vorkehrungen gegen so genannte Dialer zu treffen.