Landgericht Osnabrück
Urt. v. 03.09.2004, Az.: 12 S 395/04
Behördliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für die Geltendmachung abgetretenen Rechts durch ein Mietwagenunternehmen; Abgrenzung der Besorgung eigenen Rechts und der Besorgung fremden Rechts im Falle einer Sicherungsabtretung im Mietwagenvertragsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 03.09.2004
- Aktenzeichen
- 12 S 395/04
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2004, 36239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0903.12S395.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 27.05.2004 - AZ: 4c C 207/03
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 1 RBerG
- § 134 BGB
- Art. 1 § 5 Ziffer 1 RBerG
- § 364 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- JWO-VerkehrsR 2004, 348
- VersR 2004, 1470-1472 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Nichtigkeit der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Kfz-Vermieter, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass dieser keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, seine Forderung gegenüber dem Geschädigten durchzusetzen.
Redaktioneller Leitsatz
Übernimmt der Inhaber eines Mietwagenunternehmens für den unfallgeschädigten Kunden die Schadensregulierung und lässt er sich die Schadensersatzforderung gegen den Schädiger zwecks Anrechnung auf die Forderungen gegenüber seinem Kunden abtreten, ist diese Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Die Besorgung einer eigenen Angelegenheit liegt nur dann vor, wenn die Einziehung der Forderung gegen den Schädiger vornehmlich der Verwirklichung der im Wege der Abtretung eingeräumten Sicherheit dient.
Ergibt eine Gesamtschau der Umstände, dass das Mietwagenunternehmen keine ernsthaften Versuche unternommen hat, um seine Forderung primär gegenüber dem Kunden durchzusetzen, ist die dennoch nur zur Sicherheit vereinbarte Abtretung als Scheinerklärung zu werten und daher nichtig.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. 5. 2004 - 4c C 207/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt restliche Mietwagenkosten auf Grund abgetretenen Rechts.
Der Beklagte hatte mit seinem Fahrzeug am 19. 9. 2000 einen Unfall verursacht, bei dem der Pkw Daimler Benz E 190 der Geschädigten beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte für den Unfall zu 100% einstandspflichtig ist.
Die Geschädigte mietete am 20. 9. 2000 bei der Klägerin einen Ersatz-Pkw Mercedes Benz 200 E zu einem so genannten Unfallersatztarif. Gleichzeitig trat sie auf einem Formular der Klägerin ihre Ansprüche gegen den Schädiger bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung sicherungshalber ab. In der Sicherungsabtretung heißt es:
"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsabtretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern".
Gleichzeitig erkannte die Geschädigte die auf der Rückseite der Sicherungsabtretung niedergelegte so genannte "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" an. Dort heißt es:
"Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Autovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich hiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit ab... Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat....Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."
Die Geschädigte nutzte darauf hin das Fahrzeug zwischen dem 20. 9. und 6. 10. 2000 und fuhr dabei eine Strecke von 470 km. Mit Rechnung vom 7. 10. 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten für 15 Tage Mietwagendauer brutto 6.097,66 DM unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 5% wegen ersparter Aufwendungen. In der Rechnung war folgender Hinweis enthalten:
"Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unserer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht binnen 3 Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen....".
Die hinter dem Beklagten stehende Versicherung zahlte auf den Gesamtbetrag 3.700,-- DM.
Mit Schreiben vom 12. 12. 2000 wandte sich die Geschädigte an die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung und monierte die nicht vollständige Übernahme der Mietwagenkosten. Gleichzeitig setzte sie der Versicherung eine Frist bis zum 20. 12. 2000 zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin mit dem Hinweis, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde.
Mit Schriftsatz vom 5. 2. 2001 forderte sodann die Klägerin von der Geschädigten den Restbetrag von 2397,66 DM binnen 14 Tagen unter Hinweis auf die Pflicht der Geschädigten, selber für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen. Am Ende des Schreibens heißt es ausdrücklich:
"Bei fruchtlosem Fristablauf bleiben uns weitere Schritte vorbehalten."
Hierauf reagierte die Geschädigte mit einem Schreiben vom 12. 3. 2001 gegenüber der Klägerin, in dem es wörtlich heißt:
"Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung ...im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen ist...".
Gleichzeitig trat sie in diesem Schreiben ihre Ansprüche gegen den Geschädigten nochmals ausdrücklich an die Klägerin ab.
Diese forderte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. 4. 2001 vom Schädiger den Restbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die "Weigerung" der Geschädigten, den Betrag zu zahlen. Gleichzeitig wurden gegenüber dem Geschädigten Anwaltskosten für dieses Schreiben geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihre Vorgehensweise keine unzulässige Rechtsberatung darstelle. Die Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten sei nur zur Sicherheit erfolgt. Erst nachdem ernsthafte und nachhaltige Bemühungen, Zahlung von der Geschädigten zu erlangen, gescheitert seien, habe sie sich an den Beklagten gewandt und diesen auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Abrechnung nach dem Unfallersatztarif sei auch nicht zu beanstanden. Auf Grund eines Unfalles hätte der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf ein gleich großes Ersatzfahrzeug, wobei dieser nicht verpflichtet sei, zuvor andere Angebote einzuholen. Im Übrigen sei der Tarif mit den Unfallersatztarifen anderer Autovermietungen vergleichbar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.225,90 EUR (2.397,66 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. 5. 2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Abtretung der Ersatzansprüche an die Klägerin unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für nichtig, so dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle. Im Übrigen hätte der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Vor diesem Hintergrund sei die Geschädigte verpflichtet gewesen, einen Preisvergleich durchzuführen. Es wäre ihr dann möglich gewesen, günstigere Angebote zu wählen. Die Geschädigte sei auch nicht berechtigt gewesen, ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif anzumieten, soweit sie nicht zuvor Vergleichsangebote auch zum so genannten Normaltarif eingeholt hätte.
Das Amtsgericht ... hat durch Urteil im schriftlichen Verfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung von 826,98 EUR verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Abtretung sei zulässig und verstoße nicht gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Die Klägerin hätte zunächst die Geschädigte auf Zahlung des Restbetrages in Anspruch genommen und bei fruchtlosem Fristablauf weitere Schritte angekündigt. Bereits zuvor hätte die Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Beklagten in Anspruch genommen. Somit sei es zunächst Sache der Geschädigten gewesen, ihre Ansprüche durchzusetzen, was diese auch getan hätte. Vor diesem Hintergrund könne das Gericht nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Vertragskonstruktion nur zum Schein gewählt worden sei, um nicht gegen das RBerG zu verstoßen.
Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen ist das Amtsgericht desweiteren zu der Überzeugung gelangt, dass ein Restanspruch nur in Höhe der Tenorierung bestehen würde. Dabei hat das Amtsgericht die Ansicht vertreten, dass die Klägerin grundsätzlich Erstattung nach Maßgabe des angewendeten Unfallersatztarifs verlangen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstoße ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen des so genannten Unfallersatztarifs günstigen Tarifs anmiete. Ein Geschädigter müsse vor der Anmietung auch keine Marktforschung betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen und der Einstufung des Fahrzeugs seitens des Sachverständigen ist das Gericht dann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag von 5.317,44 DM zustehe, was abzüglich der vorprozessual geleisteten Zahlung den tenorierten Betrag ergibt.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 1. 6. 2004 zugestellt wurde, hat dieser am 17. 6. 2004 Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 2. 7. 2004 begründet, der bei dem Landgericht am 4. 7. 2004 eingegangen ist.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts ......... aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht weder aus der zwischen ihr und der Geschädigten des Verkehrsunfalles vorgenommenen "Sicherungsabtretung" noch aus der weiteren Abtretung vom 12. 3. 2001 ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, da diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind, § 134 BGB.
Nach dieser Vorschrift bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der behördlichen Erlaubnis. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein Unternehmer für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, Art. 1 § 5 Ziffer 1 RBerG.
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch dann bedarf, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderung an den Kunden berechnet. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt allerdings dann nicht vor, wenn es dem Mietwagenunternehmen bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. In diesem Falle handele es sich um die Besorgung einer eigenen Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2003, S. 1938 ff. m.w.N. ). Dabei hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffne, nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen abzustellen sei, sondern die gesamten zu Grunde liegenden Umstände zu berücksichtigen sind, also eine insgesamt wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen sei. Es kommt deshalb darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung ineinander greifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellt. Dabei können aus dem Vorgehen des Autovermieters gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung ebenso Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarung gezogen werden, wie aus dem Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern (vgl. BHG a.a.O. ). Auch bleibt es nach § 286 ZPO dem Gericht unbenommen, durch Rückschlüsse aus den vertraglichen Umständen den wahren Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Geschädigten festzustellen (BGH NJW - RR 1994, S. 1081, 1083) [BGH 26.04.1994 - VI ZR 305/93].
Die Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 des RBerG anzunehmen ist.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Geschädigten, der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch die Klägerin übersandt worden ist, nicht zur Nichtigkeit der Sicherungsabtretung führt, da auf der anderen Seite durch die gewählten Formulierungen klargestellt ist, dass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig ist.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände sind diese Erklärungen allerdings nur als Scheinerklärungen zu werten. Die Gesamtschau des vorgetragenen Geschehensablaufs hat das Gericht zu der Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften Bemühungen vorgenommen hat, ihre berechtigte Forderung gegenüber der Geschädigten durchzusetzen. Vielmehr hat die Klägerin mit der Zession den Zweck verfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung eines Teils ihrer Ansprüche, nämlich der Mietwagenrechnung, zu entlasten.
Dass die Klägerin ihre Kunden von der Regulierung eines Schadensersatzanspruches entlasten will, kommt zunächst darin zum Ausdruck, dass sie ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt hat. Erst nachdem diese nur einen Teilbetrag entrichtet hat, hat sich die Klägerin an die Geschädigte gewandt und um Zahlung des offen stehenden Restbetrages gebeten. Zwar ist dieser letzte Teilakt von keiner Prozesspartei so ausdrücklich vorgetragen worden. Das Schreiben der Geschädigten vom 12. 12. 2000 an die gegnerische Versicherung (Band I Bl. 61) ist allerdings nur dann erklärlich, wenn die Geschädigte zuvor durch die Klägerin über die Abrechnung informiert worden ist.
Erst nachdem also lediglich ein Teilbetrag der Mietwagenkosten erstattet worden ist, hat sich die Klägerin an die Geschädigte gewandt. In der Folgezeit hat die Klägerin die Geschädigte dann zwar auch mit Schreiben vom 5. 2. 2001 angemahnt. Sie hat allerdings nicht vorgetragen, danach weitere Schritte gegen die Geschädigte unternommen zu haben. Auch erweckt die abschließende Formulierung in dem Schreiben vom 5. 2. 2001, wonach sich die Klägerin bei fruchtlosem Fristablauf "weitere Schritte" vorbehalte, nicht den Eindruck, dass sie sich ernsthaft um die Durchsetzung ihres Ersatzanspruches gegenüber der Geschädigten bemüht. Hier wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Geschädigten eine eindeutige Ausschlussfrist gesetzt wird mit dem weiteren Hinweis, dass danach seitens der Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, die weitere Kosten verursacht, oder ein gerichtliches Verfahren einzuleiten wäre. Stattdessen lässt es die Klägerin ausreichen, in dem Schreiben ein auf Grund der äußeren Gestaltung kaum erkennbares "Zahlungsziel" von 14 Tagen mitzuteilen und dies mit der nebulösen Ankündigung zu verbinden, sich weitere Schritte vorzubehalten.
Auf die Überzeugungsbildung der Kammer hat sich maßgeblich aber auch die Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf dieses Schreiben ausgewirkt. Soweit diese in ihrem Schreiben vom 12. 3. 2001 (Band I Bl. 62 ) ausführt, ihr sei zugesichert worden, dass die Mietwagenkosten sich im Rahmen des von der gegnerischen Versicherung zu übernehmenden erstattungsfähigen Aufwandes handeln würde, deutet dies darauf hin, dass der Klägerin bei Abschluss des Mietwagens bzw. der Sicherungsabtretung zumindest mündlich zugesagt worden ist, dass sie mit den Mietwagenkosten nicht belangt werden wird, sondern diese durch die Klägerin abgerechnet, bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vollem Umfang erstattet werden.
Es liegt folglich im Sinne der Rechtsprechung des BGH eine Situation vor, in der es nicht darum geht, dass sich der Mietwagenunternehmer Ersatzansprüche der Geschädigten lediglich sicherungshalber abtreten lässt. Vielmehr geht es der Klägerin bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise primär darum, für den Fahrzeugmieter die Regulierung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten zu besorgen. Dies führt dann aber zur Nichtigkeit der Sicherungsabtretung bei Abschluss des Mietvertrages.
Von dieser Nichtigkeit wird auch die mit dem Schreiben der Geschädigten vom 12. 3. 2001 nochmals erklärte Abtretung erfasst. Auch insofern stellt sich bei wertender Betrachtungsweise die Frage, wie die Geschädigte als Nicht-Juristin auf die Idee verfallen könnte, eine nichtige Sicherungsabtretung durch eine nochmalige erneute Abtretung zu heilen. Es entsteht der Verdacht, dass diese Erklärung ein entsprechender Rat seitens der Klägerin zu Grunde liegt. Unabhängig von dieser Überlegung, deren Richtigkeit das Gericht letztlich nicht aufklären kann, ist aber festzustellen, dass diese Abtretung ebenfalls allein dem Zweck diente, die Geschädigte von der Besorgung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten freizustellen und die Durchsetzung des Ersatzanspruches der Klägerin zu ermöglichen. Bei dieser 2. Abtretung handelte es sich auch nicht um eine Leistung an Erfüllung statt. Gemäß § 364 Abs. 1 BGB führt die Leistung an Erfüllung statt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, damit also zum Untergang der Mietforderung der Klägerin gegen die Geschädigte. Die Klägerin würde dann rechtlich und wirtschaftlich keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit betreiben. Allerdings ist die Abtretung vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Geschädigte offensichtlich zwar damit rechnete, mit der Bezahlung der Mietwagenkosten nicht belastet zu werden. Damit steht aber nicht im Zweifel, dass ihr selbst klar war, als Vertragspartnerin der Klägerin grundsätzlich zahlungspflichtig zu sein.
Die Kammer verkennt nicht, dass für die Einschaltung des Mietwagenunternehmers in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche ein praktisches Bedürfnis besteht. Insofern hat aber schon der BGH (NJW - RR 1994, S. 1081, 1084) [BGH 26.04.1994 - VI ZR 305/93] nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe der Gerichte, sondern die der zur Erlaubniserteilung zuständigen Behörde ist , dem Rechnung zu tragen.
Auch verkennt die Kammer nicht, dass durch diese Rechtsprechung letztlich den Geschädigten das Risiko aufgebürdet wird, Unfallersatztarife, die nach den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens erheblich über den üblichen Mietwagenkosten liegen, gegenüber dem Geschädigten bzw. der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Die Regelungen der §§ 249 ff. BGB sind nach Ansicht der Kammer aber nicht so zu verstehen, dass der Geschädigte von jeglichem finanziellen Risiko freizustellen ist. Insofern ist der Geschädigte genauso gehalten, Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs vorzustrecken, soweit nicht zuvor auf Gutachtenbasis eine Zahlung seitens der gegnerischen Versicherung erfolgt ist. Diese Reparaturkosten dürften üblicherweise auch wesentlich höher liegen als die Mietwagenkosten. Im Übrigen kann sich nur auf diesem Wege zeigen, ob die seitens der Mietwagenbranche propagierten Unfallersatztarife tatsächlich vor dem Hintergrund betriebswirtschaftlicher Kalkulationen erforderlich sind, oder ob auf der anderen Seite deren Durchsetzung für den Fall der Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung nicht erleichtert wird, da den betroffenen Haftpflichtversicherungen dadurch letztlich der Einwand abgeschnitten wird, auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten hinzuweisen. Denn für die Kammer ist es ohne weiteres vorstellbar, dass der Geschädigte dann, wenn er das Risiko hat, die Mietwagenkosten nicht in vollem Umfang ersetzt zu bekommen, sich um einen möglichst günstigen Tarif bemühen wird.
Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG entfällt auch nicht nach der Freistellungsregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Bereits mit Urteil vom 18. 4. 1967 (BGHZ 47, 364) hat der BGH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nicht vorliegen, weil es die Berufstätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugsvermieters nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen. Zwar mag das Vorgehen der Klägerin inzwischen branchenüblich geworden sein. Auch wird von Fahrzeugvermietern als Dienstleister heute möglicherweise erwartet, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechnen. Solch subjektive Erwartungen des Kunden können hier aber nicht berücksichtigt werden. Art. 1 § 5 RBerG gebietet eine enge Auslegung, weil es eine Ausnahmevorschrift ist. Auch ist der funktionale Zusammenhang dieser Vorschrift mit Art. 1 § 1 RBerG zu berücksichtigen. Danach bedarf grundsätzlich die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einer behördlichen Erlaubnis. Diese gesetzgeberische Entscheidung, nach der primär eine behördliche Entscheidungskompetenz besteht, darf nicht durch einen richterlichen Generaldispenz ersetzt bzw. faktisch unterlaufen werden (vgl. BGH a.a.O.).
Mangels Aktivlegitimation steht der Klägerin somit kein Anspruch gegen den Beklagten zu, was zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO führt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 analog. Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik und vor dem Hintergrund, dass über die hier vorliegende Konstruktion durch den BGH noch keine Entscheidung getroffen worden ist, erscheint es der Kammer sachgerecht, die Revision zuzulassen, da die entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des BGH der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage dienen dürfte, § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 ZPO.