Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.03.2004, Az.: 2 O 117/03
Anspruch auf Schadensersatz eines Bahnunternehmens nach einem Unfall zwischen einem Triebwagen und einem entlaufenem Rind; Das von einem Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gehaltene Rind als Haustier i. S. d. § 833 S. 1 BGB; Anforderungen an die Umzäunung einer Rinderwiese und an die Wartung der Zaunanlage; Die mangelnde Absicherung der Weide vor dem Zutritt Unbefugter als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landwirtes
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 15.03.2004
- Aktenzeichen
- 2 O 117/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 36230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0315.2O117.03.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 833 BGB
- § 315 StGB
- § 141 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Kein Schadensersatz für Bahnunternehmen nach Unfall zwischen Triebwagen und entlaufenem Rind
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz aus Anlass eines Unfallgeschehens vom 29.06.2001.
Die Klägerin ist Betreiberin der sog. NordWestBahn, der Beklagte ist Landwirt und war im Zeitpunkt des Unfallgeschehens Eigentümer von (zumindest) fünf Rindern, die sich am 29.06.2001 auf einer in räumlicher Nähe der Bahnstrecke Bersenbrück/Quakenbrück befindlichen Weide befanden. Diese Weide war komplett mittels Holzpfählen und daran angebrachten Stacheldrähten sowie Strom führenden Drähten eingezäunt, der Strom führende Draht war vom Erdboden aus gemessen in einer Höhe von ca. 1 m Höhe an den Holzpfählen befestigt. Wegen der Einzelheiten der Einzäunung der Weide wird auf die Feststellungen anlässlich des Ortstermins im Einzelnen verwiesen. Die vom Beklagten gehaltenen Tiere befanden sich in der nördlichen, ruhig gelegenen Hälfte der mittig unterteilten Weide, wo sich auch die sog. Tränkepumpe befindet. Dieser gesonderter Teil der Weide wurde mittels Holzpfählen und einem Elektrozaun zusätzlich eingefriedet. Dort befand sich auch das stromversorgende Gerät (sog. Bullenschreck), um den installierten Elektrozaun mit Strom zu versorgen.
Die Zufahrt zur Weide führte über einen unbefestigten Weg, von diesem geht linksseitig die Zuwegung zur Weide ab, wobei durch ein massives Rundholz ein Entweichen der Rinder verhindert werden sollte.
Die Weide des Beklagten grenzt teilweise an Waldungen und ist durch einen tiefen Entwässerungsgraben eingegrenzt, im südlichen Bereich grenzt sie an den beschriebenen unbefestigten Gemeindeweg, im östlichen Bereich befindet sich ebenfalls ein tiefer Wasserlauf, an den wiederum Ackerflächen angrenzen.
Ein Rind aus der Zucht war am Abend des 29.06.2001 von der Weide des Beklagten mit vier weiteren Rindern entwichen. Dieses Rind war zu der etwa 500 m entfernt liegenden Bahnstrecke gelaufen, wobei die genaue vom Rind zurückgelegte Wegstrecke nicht mehr nachvollziehbar ist, und dort mit einem Triebfahrzeug der Klägerin kollidiert. Durch den Aufprall mit dem Rind wurde das Triebfahrzeug beschädigt und einer Weiterfahrt des Zuges war unmöglich.
Der Beklagte wurde von dem Unfallgeschehen informiert und nach dem Unfallgeschehen haben sich Beamte des Bundesgrenzschutzes zur Unfallstelle begeben und auch die Weide des Beklagten im Einzelnen in Augenschein genommen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin den ihr entstandenen Gesamtschaden, den sie auf insgesamt 11.328,92 EUR netto beziffert unter Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr zu 2/3 ersetzt, wobei sie den ihr entstandenen Gesamtschaden im Einzelnen beziffert hat.
Die Klägerin behauptet, die in der Nähe der Bahnlinie befindliche Weide des Beklagten sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Insoweit beruft sie sich auf eine Broschüre des "Auswertungs- und Informationsdienstes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten e.V. (AID). Die vom Beklagten angebrachte Einzäunung der Weide habe keine ausreichende Sicherung gegen ein Entweichen der Rinder dargestellt. Im Pumpenbereich seien zwei Drähte auf den Boden gedrückt gewesen, deshalb sei dieser Bereich als Durchbruchstelle anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.552,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, seine Weide ordnungsgemäß gesichert zu haben. Die die südliche gelegene Hauptzufahrt zur Weide versperrenden drei übereinander laufenden Stacheldrähte seien ebenso losgeworfen worden wie der Staken (massives Rundholz).
Der Beklagte behauptet weiter, er habe die Weide noch am Abend des 29.06.2001 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.00 Uhr kontrolliert und sowohl das Weidenzaungerät als auch die Wasserpumpe seien funktionstüchtig gewesen, beide Zuwegungen zur Weide (von der Zufahrt aus gesehen sowie innerhalb der Weide) seien verschlossen gewesen.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass unbefugte Dritte sich an der Einfriedung zu schaffen gemacht haben müssen und damit für den Ausbruch der Rinder verantwortlich seien. Die von ihm gehaltenen Rinder seien zudem auch weideerfahren gewesen. Schließlich wendet sich der Beklagte gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Das Gericht hat am 21.07.2003 einen Ortstermin durchgeführt sowie anlässlich dieses Ortstermins Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A..... sowie der Zeugen B..... und C..... .
Gemäß Beweisbeschluss hat das Gericht ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und des Weiteren die Zeugin A..... vernommen und den Sachverständigen X ..... das von ihm erstattete Gutachten mündlich erläutern lassen. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X ..... vom 31.10.2003 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die (zulässige) Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.
Dabei finden gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auf den Rechtsstreits die Bestimmungen des Schadensersatzrechts in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.552,61 EUR gemäß § 833 S. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass ein dem Beklagten gehörendes Rind von der in der Nähe der Bahnstrecke liegenden Weide entwichen ist, sodann über eine nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbare Wegstrecke zu den Bahngleisen lief und dort mit einem im Eigentum der Klägerin befindlichen Zug kollidierte.
Der Beklagte hat jedoch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB geführt, so dass eine Haftung des Beklagten ausscheidet und er mithin zum Schadensersatz im Verhältnis zur Klägerin nicht verpflichtet ist.
Der Beklagte ist Halter von Haustieren im Sinne von § 833 S. 1 BGB. Denn das von einem Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gehaltene Rind ist ein Haustier im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Palandt-Sprau, 63. Aufl., § 833 Rdnr. 14 a). Der Beklagte war (unstreitig) Halter des unfallbeteiligten Rindes, welches zu seiner Erwerbstätigkeit und seinem Unterhalt zu dienen bestimmt war. Der Beklagte betreibt nämlich als Landwirt eine Rinderaufzucht.
Bei der Beaufsichtigung des unfallbeteiligten Rindes hat der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, er hat insbesondere alle notwendigen, erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen gegen ein Entweichen der von ihm gehaltenen Rinder getroffen, um ein Schadensereignis, wie es sich am 29.06.2001 bedauerlicherweise zugetragen hat, zu verhindern. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Der Beklagte hat die ihn treffende Verpflichtung, die Zaunanlage gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere in Form eines Ausbrechens zu sichern, erfüllt. Die im Einzelfall zu stellenden Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorg - falt richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Tier nach der konkreten Situation ausgehenden Gefahr (BGH NJW 1986, 2501; Palandt-Sprau, 63. Aufl., § 833 Rndr. 19 ). So ist die tägliche Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines in der Regel genügenden intakten Zaunes - auch eines Elektrozaunes - erforderlich (OLG Hamm MDR 1989, 639 [OLG Hamm 16.12.1988 - 9 U 24/88]; Palandt-Sprau, 63. Aufl., § 833 Rndr. 20). Bei einem panikartigem Ausbruch von Tieren genügt ein solcher Zaun jedenfalls dann, wenn bei Berührung die notwendige Stromstärke abgegeben wird, um ein Tier, wie bei einem physischen Widerstand vom Ausbrechen zurückzuhalten (BGH VersR 1976, 1086; OLG Frankfurt VersR 1978, 645).
Die Anforderungen, die hinsichtlich des Einzäunens von Rinderweiden vom Auswertungs- und Informationsdienst für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AID) e.V. aufgestellt werden und welche mangels rechtsverbindlicher Vorgaben dem Sachverständigen X ..... als Gutachtengrundlage dienten, hat der Beklagte erfüllt. Der die psychische (Abschreckwirkung durch Stromimpulse) und mechanische Hütewirkung in sich vereinigende äußere Kombizaun, mit dem die Weide eingefriedet war, ist nach Aussage des Sachverständigen als sehr hütesicher zu beurteilen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einordnung der Weide in den so genannten Risikobereich III. Die Entfernung der Rinderweide zu der Gefahrenquelle Bahnlinie betrug weniger als 500 m und auf der Weide befanden sich am Schadenstage damals etwa 1-jährige Jungrinder. In seinem schriftlichen Gutachten hat der landwirtschaftliche Sachverständige X ..... ausgeführt, bei dem zu begutachtenden Zaun handele es sich um einen stationären Kombizaun als äußere Umzäunung. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass gesetzlich verbindliche Bestimmungen gegenwärtig nicht vorlägen und in nächster Zeit auf Grund unterschiedlichster Bedingungen (Verschiedenartigkeit der örtlichen Gefährdungspotenziale, Tierkategorien) nicht zu erwarten seien. Er hat deshalb nachvollziehbar darauf hingewiesen, das Gefährdungspotenzial werde im Wesentlichen durch die Entfernung der Weiden zu Gefahrenquellen bestimmt. Angesichts der mit modernen Elektrozäunen inzwischen erreichte Hütesicherheit könnten die Risikobereiche in verschiedene Kategorien (Risikobereich I bis Risikobereich III) eingeordnet werden. Dabei hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich die Anforderungen an den Außenzaun im Hinblick auf die Hütesicherheit an dem bestehenden Risiko zu orientieren haben. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, bezüglich der Einstufung in einen Risikobereich III sowie II der Weiden sei eine Unterteilung der Weide bei einer Nutzung durch weibliche Jungrinder - wie vorliegend geschehen - unerheblich. Denn in beiden Risikobereichen werden die gleichen Anforderungen an die Hütesicherung gestellt. Nach den Empfehlungen entsprechend dem AID-Heft (Heft 1132/00, sichere Weidezäune) sei für beide Risikobereiche ein Festzaun mit drei Strom führenden Stahldrähten erforderlich. Stacheldrähte seien allerdings nicht notwendig. Der Sachverständige hat jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen im AID-Heft allerdings keinen verbindlichen Charakter besitzen würden.
Nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen sowie der durch den Sachverständigen (nochmals) erfolgten Vermessung weisen die Zäune eine Höhe von ca. 0,95 m (gemessen von der Bodenobenkante) beim oberen Draht sowie von 0,57 m beim unteren Draht auf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen X ..... entsprechen die von ihm vor Ort vorgefundenen Drahthöhen den Richtwerten, welche in der Tabelle 2 seines Gutachtens (Seite 10 des Gutachtens) angegeben wurden. Die von dem Sachverständigen vermessenen Höhen des Innenzaunes mit einer Höhe von ca. 1 m liegen nach seiner sachverständigen Einschätzung in einem entsprechenden Toleranzbereich, da dieser Strom führende Draht zusätzlich im Bereich der Tränke mit einem tieferliegenden Stacheldraht gesichert wurde. An diesen Feststellungen hat der Sachverständige X ..... anlässlich der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ausdrücklich festgehalten und darauf hingewiesen, dass er sich dabei auch das von ihm selbst beschaffte und im Vergleich zu den Akten gereichte, aus dem Jahre 1999 stammende AID-Heft (1132/00) gestützt habe. Das AID-Heft 1132/00 weise zwar einige Änderungen im Vergleich zu dem AID-Heft aus dem Jahre 1999 auf, dabei handele es sich jedoch zur Beurteilung des Falles um nicht relevante Veränderungen. Die in seinem schriftlichen Gutachten dargestellten tabellarischen Übersichten hat der Sachverständige dem AID-Heft aus dem Jahre 2000 entnommen. Zu dieser tabellarischen Übersicht (Seite 10 oben des schriftlichen Gutachtens) hat der Sachverständige X ..... anlässlich seiner mündlichen Erläuterung ausgeführt, die tabellarische Übersicht bedeute umgesetzt auf den konkreten Fall, dass die von dem Beklagten gehaltenen Rinder weibliche Jungrinder waren, das Weidegelände im Risikobereich III lag (Entfernung der Weide zur Gefahrenquelle - etwa Bahnlinie - bis 500 m), so dass die Rinder nebst Risikobereich in die Kategorie einzuordnen seien, die in der betreffenden Spalte die Bezeichnung F 3 führe. Dies bedeute, dass die Weide mit einem Festzaun, bestehend aus drei Strom führenden Stahldrähten gesichert sein müsse, so werde es jedenfalls von den Verfassern des sog. AID-Heftes 1132/00 beurteilt. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens weiter darauf hingewiesen, dass er sich insoweit nicht um eine verbindliche Richtlinie handele. Dabei hat er auf einen Abschnitt in dem AID-Heft hingewiesen, wonach es einen absolut ausbruchsicheren Weidezaun nicht gebe. Der Sachverständige X ..... hat weiter ausgeführt, dass er mit dieser Einschätzung vollständig konform gehe und des Weiteren darauf hingewiesen, dass im Falle von panikartigen Verläufen bei Tieren selbst Weidezäune mit mehreren Strom führenden Drähten oder Stacheldraht einem Ausbruch durch Rinder nicht standhalten.
Die von dem Beklagten veranlassten Sicherungsmaßnahmen gegen ein Ausbrechen der von ihm gehaltenen Rinder, mithin die konkrete Art der Einzäunung - sind seit dem Unfallereignis unverändert geblieben, allerdings mit Ausnahme im Bereich der Zuwegung zu der Weide, wo ein verwitterter Staken (runde Holzstange) im Jahre 2003 ausgetauscht wurde. Dabei ist nach der Erklärung des Klägervertreters anlässlich des Ortstermins vom 21.07.2003 sogar unstreitig, dass sich die Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Tränke - wie anlässlich des Ortstermins vom Gericht festgestellt und auch vom Beklagten geschildert - auch bereits zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens identisch waren. Damit ist der Bereich der Weide im Bereich der Tränke gemeint, also der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten bezeichnete Übergang von der ersten Weide zur zweiten Weide (vgl. das untere Lichtbild auf Seite 7 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X .....). Aber auch die weitere Einzäunung/Einfriedung der Weide war im Zeitpunkt des Unfallgeschehens - mit Ausnahme des bereits erwähnten ausgetauschten Stakens - im Vergleich zum Unfalltage bei Durchführung des Ortstermins am 21.07.2003 unverändert. Das hat die durchgeführte Beweisaufnahme ebenfalls ergeben. Der Beklagte selbst hat im Rahmen der erfolgten Anhörung gemäß § 141 ZPO erklärt, er habe den Staken (Holzstange) im Bereich der Zuwegung zur Weide (Hauptzugang) im Frühjahr 2003 erneuert, weil der alte (zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorhandene) Staken verwittert gewesen sei und deshalb keinen ausreichenden Schutz gegen Ausbruch geboten habe. Diese Angaben des Beklagten sprechen zunächst einmal für seine Wahrheitsliebe, er hat ohne Umschweife sowie ohne Zögern das Auswechseln des Stakens eingeräumt, andererseits belegt seine Aussage sowie der Umstand der Erneuerung des Stakens, dass ihm selbst im Hinblick auf drohende Gefahren an einer ausreichenden Absicherung der Weide gegen Ausbruch von Rindern gelegen war und er ein (verständliches) Interesse an der Vermeidung eines (unnötigen) Risikos hatte. Der unveränderte Zustand der erfolgten Absicherung der Weide am Unfalltage sowie anlässlich des Ortstermins vom 21.07.2003 entsprechend der vom Gericht bei dem Ortstermin getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner aus der glaubhaften Bekundung der vernommenen Zeugin A..... . Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass - abgesehen von der Erneuerung des verwitterten Stakens im Bereich des Hauptzugangs zur Weide - an den Weideeinrichtungen, insbesondere der Zaunanlage, seit dem Unfallzeitpunkt keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Der Zustand der Einzäunung war mithin - abgesehen von dem im Jahre 2003 ausgewechselten Staken - mithin unverändert geblieben. Die Zeugin hat ferner ausgesagt, dass die (Haupt-) Zuwegung zur Weide mit einem Staken sowie drei übereinander verlaufenen Drähten, davon der oberste Strom führend, sowie in den Bereichen neben der Zuwegung mit zwei Drähten gesichert gewesen sei. Dies konnte bei dem Ortstermin entsprechend der Bekundung der Zeugin festgestellt werden. Nach den weiteren durch das Gericht anlässlich des Ortstermins getroffenen Feststellungen bestand in diesem Bereich die äußere Umzäunung der Weide aus zweireihigem Draht, wobei die Höhe des oberen Drahtes zwischen 0,87 m und 1 m und die Höhe des unteren Drahtes zwischen 0,52 m und 0,7 m schwankte. Es handelte sich jeweils zumindest bei einem der Drähte um einen Stacheldraht und ferner war einer dieser Drähte Strom führend.
Die mittige Unterteilung der Weide wurden durch einen Strom führenden Stacheldraht erreicht, dessen Höhe sich zwischen 0,7 m und 1 m bewegte. An einer Stelle betrug die Höhe des Drahtes auf Grund eines abgeknicktes Pfahles nur 0,6 m, wobei aber unstreitig ist, dass dieser Pfahl - entsprechend der Angaben des Beklagten anlässlich seiner Anhörung - zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeknickt war. Im Zufahrts- bzw. Zugangsbereich zur Weide befanden sich in einer Höhe von ca. 44 cm - gemessen ab Oberkante Boden - ein Stacheldraht, der bereits Rost angesetzt hatte, ferner zwei Strom führende Stacheldrähte, wobei der obere Stacheldraht eine Höhe von 94 cm ab Oberkante Boden und der untere Stacheldraht (ebenfalls Strom führend) eine Höhe von 60 cm ab Oberkante des Bodens aufwies. Der im Zeitpunkt des Ortstermins im Bereich der Zuwegung vorhandene Holzstaken (auf dem die Stromführung für den Draht teils befestigt war, hatte eine Höhe ab Oberkante Boden von etwa 85 cm (gemessen mittig des Rundholzes). Die Zuwegung zur nördlichen Weidehälfte wies einen Strom führenden Draht in Höhe von 1 m und einen Stacheldraht in Höhe von 0,65 m auf.
Das Gericht hat keine Bedenken, die Angaben der Zeugin A..... zu dem unveränderten Zustand der Einzäunung seit dem Unfallgeschehen zu Grunde zu legen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Beklagten am Ausgang des Rechtsstreits jedenfalls mittelbar interessiert sein könnte. Die Zeugin A..... hinterließ jedoch bei den erfolgten Vernehmungen einen glaubwürdigen Eindruck, Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Insoweit ist festzustellen, dass die Zeugin A..... sich bei ihrer Vernehmung auf die Wiedergabe ihr bekannter sowie erinnerlicher Fakten beschränkte und ihre Bekundungen teils auf eigenen Wahrnehmungen vor Ort - und zwar vor dem Unfallgeschehen - beruhte. Dabei hat die Zeugin durchaus deutlich gemacht, wenn sie sich zu Einzelheiten nicht festzulegen vermochte bzw. eine konkrete Erinnerung an bestimmte Umstände (Beschädigung des Holzbakens im Bereich der Zuwegung) nicht hatte. An dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin A..... bestehen deshalb keine ernsthaften Zweifel, so dass das Gericht keine Bedenken hat, ihre Angaben der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Der Sachverständige X ..... hat in seinem schriftlichen Gutachten sowie bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens die Zaunanlage mit dem vorhandenen Stacheldraht sowie Strom führendem Draht auch unter Berücksichtigung der im AID-Heft geforderten drei Strom führenden Drähte unter Beachtung der konkreten topografischen Verhältnisse aus seiner fachlichen Sicht als hütesicher beurteilt und weiter darauf hingewiesen, dass sich seine gutachterliche Einschätzung mit den Erfahrungswerten anderer Landwirte decke. Denn neben den positiven Umständen der Weidehaltung - wird ausgeführt - sei schon das Vorhandensein eines Stacheldrahtes als hütesicherer einzuschätzen als ein Strom führender glatter Draht. Ein Strom führender Draht nebst Stacheldraht erfüllt nach der Beurteilung des Sachverständigen X ..... ebenso eine hütesichere Funktion wie drei Strom führende Drähte. Lediglich aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten werde - so der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens - heutzutage auf die Verwendung eines Stacheldrahtes für die Weideeinzäunung verzichtet. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch bereits zwangslos schließen, dass die Verwendung eines Stacheldrahtes - jedenfalls in Verbindung mit einem Strom führenden Draht - eine Hütesicherheit gewährleistet. Weiter hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung angegeben, ein Dritter, unterer Strom führender Draht sei unpraktikabel, da seine Wirkung durch Grasbewuchs leicht aufgehoben werde.
Des Weiteren hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens angegeben, von einem Strom führenden Draht werde so viel Energie ausgesendet, dass ein Rind dies spürbar merkt, wenn es den Draht berühre. Dass von dem Beklagten verwendete Gerät mit der Bezeichnung "Bullenschreck" gehöre nach seiner Kenntnis zu den Geräten, die sehr heftige Stromstöße verursachen und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Hütesicherheit als ein besonders geeignetes Mittel gegen Ausbruchversuche der Rinder anzusehen sei. Dass das vom Beklagten verwendete Stromgerät der Bezeichnung "Bullenschreck" am Tage des Unfallgeschehens in Betrieb war, ergibt sich nicht nur aus seiner eigenen Aussage anlässlich der erfolgten Anhörung gemäß § 141 ZPO, sondern auch aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen C..... , der als Beamter des Bundesgrenzschutzes zur Unfallstelle beordert, bei Inaugenscheinnahme der Weide festgestellt hatte, dass das Elektrogerät eingeschaltet war.
Der Sachverständige X ..... hat weiter klargestellt, weideerfahrene Rinder würden sich von einer Zaunanlage in der beschriebenen Form nach erster schlechter Erfahrung fern halten. Von dieser durch den Sachverständigen X ..... geforderten Weideerfahrenheit der Rinder kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls ausgegangen werden. Die Zeugin A..... hat glaubhaft bekundet, zum Unfallzeitpunkt seien insgesamt fünf Rinder (weibliche Tiere) auf der Weide gewesen, drei dieser Rinder seien auf dem Hof des Beklagten im Jahre 2000 geboren, es habe sich mithin im Zeitpunkt des Unfalls um 1-jährige Rinder gehandelt. Zwei Rinder seien käuflich erworben, darunter habe sich auch das unfallbeteiligte Rind befunden. Die gekauften Rinder hätten sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens etwa ein 3/4 bis ein Jahr im Besitz des Beklagten befunden. Zu diesen, von dem Beklagten gehaltenen Rindern bestehe täglich Kontakt, nämlich schon im Hinblick auf die Kontrolle, ob ausreichend Wasser für die Rinder vorhanden und das Stromgerät in Funktion sei. Die Zeugin hat weiter bekundet, beim Betreten der Weide durch ihren Mann sowie sie selbst wären die Rinder ihnen gefolgt, diese Feststellung hat das Gericht anlässlich des Ortstermin vom 21.07.2003 selbst treffen können. Als sich die Beteiligten des Ortstermins auf die Weide begaben, wurden sie von den Rindern begleitet, teilweise war es erforderlich, dass der Beklagte die Rinder verscheuchte. Deshalb bestehen - auf Grund eigener Erkenntnis des Gerichts - keine Bedenken, an dem Wahrheitsgehalt der betreffenden Angaben der Zeugin A..... zu zweifeln. Unter Berücksichtigung dieser Angaben der Zeugin hat der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens darauf hingewiesen, dass von einem Vertrauensverhältnis zwischen Tierhalter und Rindern gesprochen werden und von einer Weideerfahrenheit der zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Weide befindlichen fünf Rinder ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass die Rinder im April auf Grund entsprechender Vegetation und Grasbewuchs auf die Weide gelassen wurden und mithin im Zeitpunkt des Unfallgeschehens mehr als zwei Monate auf der Weide waren, ein Zeitraum, der nach seiner sachverständigen Sicht ausreicht, um die Tiere als weideerfahren einzustufen.
Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses hatten die vom Beklagten gehaltenen Rinder keinen Anlass, unzufrieden oder ungehalten zu sein. Den Beklagten verband das bei der Rindviehhaltung auf Weiden erforderliche Vertrauensverhältnis mit den Tieren, er selbst bzw. seine Ehefrau (die Zeugin A..... ) hatten täglich Kontrollgänge in der Weide durchgeführt und auch die vom Sachverständigen geforderte Weideerfahrenheit lag vor.
Von Bedeutung ist weiter die örtliche Lage der Weide, in westlicher Richtung zur NordWestBahn-Trasse verläuft ein tiefer Graben und weiter befindet sich die Weide - unstreitig - in einer ruhigen Alleinlage in der Feldmark, im Außenbereich. Zum Ortstermin war kaum Autoverkehr - ebenfalls unstreitig - feststellbar, in südwestlicher Richtung war anlässlich des Ortstermins die planmäßig vorbeifahrende NordWestBahn erkennbar, ohne dass ein deutlicher Geräuschpegel, der etwa ein Aufscheuchen der Rinder hätte veranlassen können, festgestellt werden konnte.
Der Sachverständige X ..... hat bei der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens auf Befragen weiter ausgeführt, er könne sich kaum vorstellen, dass durch äußere Reize oder Einflüsse auf die Rinder es zum Ausbruch der Tiere gekommen sei. Dies hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar damit begründet, dass die Rinder im hinteren Teil der Weide, die wiederum eingezäunt war, sich aufhielten. Die Ausbruchstellen waren jeweils in den Bereichen entsprechend dem Lichtbild auf Seite 5 des schriftlichen Gutachtens sowie auf Seite 7 unten des schriftlichen Gutachtens. Einen Ausbruch der Rinder hält der Sachverständige unter Zugrundelegung der geöffneten Stellen, nämlich der beiden Zuwegungen - auf Grund des natürlichen Verhaltens von Rindern bei panikartigen Verläufen für eher unwahrscheinlich, den unbefugten Eingriff Dritter dagegen für eher wahrscheinlich. Dazu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Rinder, die durch äußere Einflüsse zum Verlassen der Weide motiviert werden, gerade in beiden Fällen die Eingangsbereiche der Weide wählen. Hinzu komme, dass bei einem Ausbruch der Rinder auf Grund äußerer Anreize mit Sicherheit damit zu rechnen gewesen sei, dass der Balken am Weideeingang bei dem Ausbruch der Rinder zerbrochen wäre, wenn er denn zum Zeitpunkt des Schadensfalls (Ausbruchs) tatsächlich aufgelegen hätte. Gerade diese Beurteilung ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn man bedenkt, welche Masse bei einem Ausbruch der Rinder auf die Holzstange trifft. Wenn die Tiere durch äußeren Anreiz aufgeschreckt worden wären, so wäre nach der Beurteilung des Sachverständigen zwar davon auszugehen, dass sie die in der Weide liegende weitere Weide durch Ausbruch (Niederreißen der Drähte) verlassen hätten, dagegen sei nicht damit zu rechnen, dass die Rinder geradeaus weiter in Richtung Weideeingang gelaufen wären. Nahe liegender war für den Sachverständigen X ....., dass ein aufgeschrecktes Rind eine Zick-Zack-Laufrichtung einnimmt und auf der Weide umherirrt. Das Gericht hat keine Bedenken, die sachverständigen Ausführungen des Gutachters X ..... der Entscheidung zu Grunde zu legen, die Ausführungen des Sachverständigen waren in sich stimmig, nachvollziehbar und plausibel und der Sachverständige hat seine Beurteilungen fundiert sowie eingängig begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch als gesichert angenommen werden, dass die linksseitig vom X-weg befindliche vordere Zuwegung zur Weide (grundsätzlich gesichert durch Stacheldraht, Elektrodraht und Staken) vollständig offen stand, dies ergibt sich aus der glaubhaften Bekundung der Zeugin A..... , die am Unfallabend den entsprechenden Zustand beim Aufsuchen der Weide wahrgenommen hatte. Die Zeugin hat bekundet, die drei Drähte seien abgewickelt gewesen und der entfernte Holzbalken habe auf dem Boden gelegen. Auf Grund dieser glaubhaften Bekundungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zuwegung vor dem Schadensereignis verschlossen gewesen war.
Auf Grund der erfolgten Darlegungen hat der Beklagte die ihm zumutbaren und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen X ..... ist deshalb davon auszugehen, dass die Rinder nicht aus der Weide ausgebrochen sind, vielmehr dürfte durch unbefugte Dritte ein Entweichen der Rinder ermöglicht worden sein. Zu bedenken ist weiter, dass sich die Rinder in dem inneren Teil der Weide auf einer eingegrenzten Weidefläche befanden, mithin quasi eine doppelte Absicherung bestand. Denn die sog. innenliegende Weide war auch durch Elektrozaun gesichert.
Die Tatsache, dass der Eingangsbereich zur Weide nicht durch ein Schloss vor dem Öffnen durch Unbefugte Dritte gesichert worden war, vermag eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht unter Berücksichtigung der ruhigen Lage der Weide im Außenbereich nicht zu begründen. Einerseits handelte es sich um eine Einfahrtsicherung durch einen Staken sowie drei übereinander verlaufende Stacheldrähte, die auf Grund des Stromflusses im oberen Stacheldraht nicht mit der bloßen Hand losgemacht werden konnten. Entscheidend ist jedoch, dass ein Weidetor nicht grundsätzlich gegen ein Öffnen durch Unbefugte zu sichern ist, sondern nur dann, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern (OLG Celle, VersR 1971, 942). Des Weiteren ist für den Umfang der Sicherungspflicht des Tierhalters insbesondere darauf abzustellen, in welchem Ausmaß mit einem Handeln durch Unbefugte zu rechnen ist (OLG Celle, VersR 1971, 942). Die Gefahr, dass sich Unbefugte - durch die Dunkelheit begünstigt - an dem Tor zu schaffen machen, lag - aus Sicht eines sorgfältigen und auf ausreichende Verkehrssicherung bedachten Landwirts - fern. Anders als in der von der Klägerin überreichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1967 (VersR 1967, 906, 907) - Bl. 154, 155 der Akten - befindet sich die Weide des Beklagten nicht in unmittelbarer Nähe einer Bundesstraße, deren zahlreiche Benutzer zu einer unbefugten Öffnung des Weidezugangs jederzeit in der Lage gewesen wären. Die Nähe zur Bahnstrecke begründet insoweit keine Vergleichbarkeit. Bahnreisende sind hinsichtlich der Aussteigemöglichkeiten auf die Bahnhöfe beschränkt und nicht jederzeit in der Lage, den Weidezugang zu öffnen.
Dem Beklagten als Landwirt war andererseits nicht zumutbar, die Einzäunung der Weide in einer Weise zu errichten, die ein widerrechtliches Verhalten durch Dritte für jeden denkbaren (theoretischen) Fall verhindern würde. Insbesondere durfte und musste der Beklagte als Landwirt unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht davon ausgehen, dass unbefugte Personen sich in irgendeiner Form an der Einfriedung im Bereich der (Haupt-) Zuwegung zu schaffen machen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass die Einfriedung im Hinblick auf ansonsten bestehende Gefahren toleriert wird und unangetastet blieb.
Schließlich ist weiter von Bedeutung, dass - wie auch der Sachverständige X ..... festgestellt hat - das Nichtvorhandensein einer Absperrung im Bereich des Aufganges zum Bahndamm am Ende des Weges als fehlerhaft einzustufen ist, zumal Reste einer ehemaligen Absperrung am Bahndamm zu erkennen sind.
Unter Berücksichtigung der dem Beklagten gelungenen Exkulpation nach § 833 S. 2 BGB scheiden ferner auch Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 315 StGB mangels einer dem Beklagten vorwerfbaren Verkehrssicherungspflichtverletzung aus.