Landgericht Osnabrück
Urt. v. 06.08.2004, Az.: 4 O 260/04
Zahlungsanspruch nach Zusendung einer Gewinnzusage; Versteckte Einschränkungen von Gewinnregeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 06.08.2004
- Aktenzeichen
- 4 O 260/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0806.4O260.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 305c BGB
- § 661a BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Zusendung einer Gewinnzusage an einen Verbraucher verpflichtet gemäß § 661a BGB zur Erfüllung des Versprechens. Dies gilt nach den Regeln des internationalen Privatrechts jedenfalls auch für Gewinnzusagen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaft.
- 2.
Unter Gewinnmitteilung ist eine geschäftsähnliche Handlung zu verstehen, die die Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines Preises durch den Absender an den Mitteilungsempfänger beinhaltet. Dabei genügt es, dass der Empfänger, bei objektiver Betrachtung, die Mitteilung auf Grund ihres Inhaltes dahin verstehen muss, er werde einen ihm zuerkannten Preis erhalten.
- 3.
Die Auslegung der Erklärung erfolgt nach ihrem objektiven Inhalt.
- 4.
Die fehlende Einhaltung von versteckt abgedungenen Gewinnregeln steht dem Anspruch aus § 661a BGB ebenso wenig entgegen wie sonst versteckte Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- 5.
Gerichtsstand für die Klage aus § 661a BGB gegen ein in einem anderen europäischen Staat ansässiges Unnternehmen ist der Wohnsitz des Klägers (Verbraucher).
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 18.03.2003 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes wörtlich mit:
"Scheck über 35.000,00 EUR****Suchmeldung***
Sehr geehrter Herr X...... ,
schon in 3 Wochen will ich den Scheck über 35.000,00 EUR übergeben, aber ich bin immer noch auf der Suche nach dem Gewinner.
Für den Scheck über 35.000,00 EUR gibt es nur eine gültige Gewinn-Nummer.
Und Sie erhalten in den nächsten Tagen von mir ein blaues Kuvert, das einen versiegelten Sicherheits-Umschlag enthält.
Öffnen Sie diesen Umschlag sofort und prüfen Sie, ob Sie die gültige Gewinn-Nummer erhalten haben. Wenn ja, bitte umgehend melden, damit ich Ihnen endgültig bestätigen kann:
Herr X...... , Sie sind der gesuchte Gewinner! 35.000,00 EUR gehören Ihnen!
Garantiert und unwiderruflich!....."
Noch im selben Monat erging ein weiteres Schreiben der Beklagten an den Kläger, in dem es hieß:
"Wenn sich die einzig gültige Gewinn-Nummer in beiliegendem Sicherheits-Umschlag befindet, melden Sie sich umgehend, damit ich Ihnen offiziell bescheinigen kann:
Herr X...... , Sie haben den Scheck über 35.000,00 EUR gewonnen!
"Sehr verehrter Herr X...... ,
schon in 3 Wochen will ich den Scheck über 35.000,00 EUR übergeben, aber ich bin immer noch auf der Suche nach dem Gewinner. Und Sie können mir heute helfen, Herr X...... :
Denn für den Scheck über 35.000,00 EUR gibt es nur eine einzig gültige Gewinn-Nummer!
Ich habe Ihnen einen versiegelten Sicherheits-Umschlag mit Ihrer persönlichen Nummer beigelegt. Niemand - nicht einmal ich - weiß, welche Nummer Ihnen zugeteilt wurde, denn die Umschläge wurden willkürlich an die Empfänger verteilt. Öffnen Sie jetzt sofort Ihren Umschlag und vergleichen Sie Ihre Nummer mit den Nummern auf der beiliegenden "Suchmeldung".
Haben Sie die einzig gültige Gewinn-Nummer? Dann darf ich Ihnen herzlich gratulieren, Herr X...... !
Schicken Sie als Gewinn-Nachweis jetzt bitte unbedingt Ihre "Anweisung zur Scheck-Übergabe" mit aufgeklebter Gewinn-Nummer zurück, damit ich Ihnen schriftlich per Einschreiben bestätigen kann:
Herr X...... , Sie sind der gesuchte Gewinner! 35.000,00 EUR gehören Ihnen!..."
Dazu erging das folgende weitere Schreiben an den Kläger:
"***Suchmeldung*** Eiltmitteilung:
Herr X...... , der Scheck über 35.000,00 EUR konnte immer noch nicht übergeben werden. Wenn Sie sich jetzt nicht melden, Herr X...... , verlieren Sie jegliche Ansprüche aus dem Scheck über 35.000,00 EUR.
Öffnen Sie jetzt schnell den beiliegenden Sicherheits-Umschlag. Wie Sie hier unten sehen, gibt es nur eine einzig gültige Gewinn-Nummer für den Scheck über 35.000,00 EUR!
Die anderen beiden Nummern sind ungültig.
Haben Sie die einzig gültige Gewinn-Nummer, Herr X...... ? Gratulation!
Worauf warten Sie noch? Kleben Sie die Marke mit der Gewinn-Nummer auf die beiliegende "Anweisung zur Scheck-Übergabe". Schicken Sie dieses Formular umgehend an uns zurück, damit wir einen eindeutigen Gewinn-Nachweis haben und Sie, Herr X...... , als großen Gewinner von 35.000,00 EUR bestätigen können!
Haben Sie die einzig gültige Gewinn-Nummer erhalten, Herr X...... ?"
Darunter sind in dem Schreiben nebeneinander drei Nummern aufgeführt, wobei nur die mittlere Nummer, 278.601.P, mit dem Wort "GÜLTIG" versehen ist. Die sich links und rechts davon befindlichen Nummern sind mit dem Wort "ungültig" gekennzeichnet.
Sodann heißt es in dem Schreiben weiter:
"Herzlichen Glückwunsch! Schicken Sie als Gewinn-Nachweis jetzt bitte Ihre "Anweisung zur Scheckübergabe" mit aufgeklebter Gewinn-Nummer zurück, damit die offizielle Bestätigung erfolgen kann:
Herr X...... , Sie sind der gesuchte Gewinner! 35.000,00 EUR gehören Ihnen!..."
In der beiliegenden "Anweisung zur Scheckübergabe" hieß es sodann:
".....Hiermit erkläre ich, dass ich im Besitz der einzig gültigen Gewinn-Nummer bin. Als Nachweis habe ich die Marke mit der Gewinn-Nummer rechts aufgeklebt.....ich weiß, dass die Übergabe des Schecks an mich nur möglich ist, wenn ich dieses Dokument fristgemäß bis 07. Februar 2003 an die Firma EMO Ltd. zurücksende...... Des Weiteren versichere ich ehrlich, dass ich dieses Dokument sowie die damit verbundenen Auszahlungsbedingungen gelesen und verstanden habe....."
Die sich auf der Rückseite der "Anweisung zur Scheckübergabe" befindlichen Auszahlungsbedingungen lauteten wie folgt:
"......im vorliegenden Spiel kommt ein Scheck in Höhe von 35.000,00 EUR zur Ausspielung. Für diesen Preis wurde im Rahmen einer Vorabziehung die Nummer 278.601.P als Gewinn-Nummer ermittelt. Die Gewinn-Nummer kann mehrfach vergeben sein. Zusätzlich wurde ein Empfänger als Gewinner ermittelt. Sein Name mit Adresse ist hinterlegt. Der Gewinn wird ausbezahlt, wenn der rechtmäßige Gewinner seine Anweisung zur Scheck-Übergabe vor dem Einsendeschluss zurückschickt, seine Nummer 278.601.P lautet sowie Name und Adresse mit den vorab ermittelten Gewinnerdaten identisch sind."
Der Kläger füllte die "Anweisung zur Scheckübergabe" aus, klebte seine Gewinn-Nummer darauf und sandte sie innerhalb der gesetzten Einsendefrist an die Beklagte zurück.
Trotz Aufforderung zahlte die Beklagte die 35.000,00 EUR an den Kläger jedoch nicht aus. Vielmehr teilte diese mit Schreiben vom 08.04.2003 mit, dass für den Kläger der Gewinnfall nicht eingetreten sei, da dessen Gewinn-Nummer nicht identisch sei mit der vorab ermittelten Gewinn-Nummer für den Hauptpreis.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Auszahlung der 35.000,00 EUR. Bei den Schreiben der Beklagten habe es sich um eine Gewinnmitteilung im Sinne des § 661 a BGB gehandelt. Auf Grund dieser Benachrichtigungen habe er - der Kläger - auf einen Gewinn schließen können und auch tatsächlich geschlossen. Es habe keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln. Die seitens der Beklagten verwandten Auszahlungsbedingungen seien unwirksam, da sie gegen das AGB verstoßen würden. Die dort genannten zusätzlichen Anforderungen für die Gewinnauszahlung seien überraschend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 18.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers. Dabei ist sie der Ansicht, ein Anspruch des Klägers aus § 661 a BGB sei nicht gegeben. Die Schreiben der Beklagten hätten Suchmeldungen dargestellt und keine Gewinnmitteilungen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden gewesen, auf Grund derer der Kläger hätte schließen können, dass er die 35.000,00 EUR bereits gewonnen hätte. Vielmehr habe der Kläger die Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt. Diese seien auch wirksam. Mit seiner Unterschrift auf der "Anweisung zur Scheckübergabe" habe der Kläger deutlich gemacht, dass er die Bedingungen gelesen, verstanden und anerkannt habe.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit der Deutschen Gerichte ergibt sich Art.15 Abs. 1 Ziff. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO / Art. 13 u. 14 EuGVÜ. Die Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsnormen sind erfüllt. Der Kläger als Verbraucher verklagt die Beklagte als britisches Unternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, aus einem Verbrauchervertrag. Dem ist eine Werbung seitens der Beklagten im Wohnsitzland des Klägers (Deutschland) vorausgegangen.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger als Verbraucher hat seinen Wohnsitz in Spelle und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 35.000,00 EUR aus § 661a BGB.
Die Anwendbarkeit Deutschen Rechtes ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 u. 2 EGBGB.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 661 a BGB sind erfüllt. Ein Unternehmer hat eine Gewinnzusage an einen Verbraucher gesendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat (OLG Oldenburg, 5 U 122/02, 30.04.2003).
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, bei dem Kläger um einen Verbraucher. Die Beklagte hat dem Kläger eine Gewinnzusage erteilt.
Unter Gewinnmitteilung ist eine geschäftsähnliche Handlung zu verstehen, die die Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines Preises durch den Absender an den Mitteilungsempfänger beinhaltet (Palandt-Sprau, § 661 a, Rndz. 2). Dabei genügt es, dass der Eindruck eines Gewinnes erweckt wird, d.h., dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung auf Grund ihres Inhaltes dahin verstehen muss, er werde einen ihm zuerkannten Preis erhalten (OLG Saarbrücken, OLG Report 2003, S. 55 ff. (60); OLG Koblenz VersR 2003, 377 ff. [OLG Koblenz 26.09.2002 - 5 U 202/02]; OLG Oldenburg, 5 U 122/02, Palandt-Sprau, § 661 a Rndz. 2). Hierbei erfolgt die Auslegung nach dem objektiven Erklärungsinhalt (Palandt-Sprau, § 661 a, Rndz. 2).
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger im Januar 2003 zunächst lediglich die Meldung gemacht, dass ein Gewinner für einen Scheck über 35.000,00 EUR gesucht werde. Für diesen Scheck gebe es nur eine gültige Gewinn-Nummer. Der Kläger werde in den nächsten Tagen einen Umschlag mit einer Nummer erhalten, die er dann überprüfen solle.
Zwar handelt es sich bei diesem Schreiben noch nicht um eine Gewinnzusage. Jedoch erklärt die Beklagte dem Kläger darin bereits die Bedingungen für den Erhalt eines Gewinnes. Insbesondere weist sie darauf hin, dass es eben nur eine gültige Gewinn-Nummer für den Scheck gebe.
In einem weiteren Schreiben an den Kläger, dem ein versiegelter Sicherheits-Umschlag mit einer persönlichen Nummer beigelegt worden ist, fordert die Beklagte den Kläger sodann auf, die ihm zugesandte Nummer mit den Nummern auf einer beiliegenden "Suchmeldung" zu vergleichen. Sodann findet sich in dem Schreiben in dick gedruckten und unterstrichenen Buchstaben die Frage "Haben Sie die einzig gültige Gewinn-Nummer? Dann darf ich Ihnen recht herzlich gratulieren, Herr X...... !" Der Kläger wird lediglich noch aufgefordert, seine Nummer auf die beiliegende "Anweisung zur Scheckübergabe" aufzukleben und per Einschreiben zurückzusenden.
Dieses Schreiben der Beklagten enthält ganz ausdrücklich die Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung, die lediglich an die Bedingung geknüpft ist, dass der Kläger die einzig gültige Gewinn-Nummer besitzt. Bei objektiver Betrachtung konnte der Kläger diese Benachrichtigung nur so verstehen, er werde den zuerkannten Preis erhalten, wenn er im Besitz der erforderlichen Gewinn-Nummer sei und diese zurücksenden würde.
Bestärkt wird dieser Eindruck noch durch die mehrfache persönliche Anrede des Klägers mit seinem Namen sowie dadurch, dass bestimmte Phrasen in dem Schreiben so auffallend dick gedruckt sind, dass sie, losgelöst vom Kontext, dem Betrachter ins Auge springen. Dies gilt insbesondere für den Satz "Herr X...... , Sie sind der gesuchte Gewinner! 35.000,00 EUR gehören Ihnen!" Schon die Art und Weise des Druckes und der Aufmachung des Schreibens der Beklagten, soll den Empfänger, also den Kläger, ganz bewusst dazu bringen, an einen ihm zustehenden Gewinn zu glauben.
Dem entspricht auch das beiliegende weitere, mit "Suchmeldung" betitelte Zusatzschreiben der Beklagten. Hierin nennt sie dem Empfänger die einzig gültige Gewinn-Nummer ("Wie sie hier unten sehen, gibt es nur eine einzig gültige Gewinn-Nummer für den Scheck über 35.000,00 EUR! Die anderen beiden Nummern sind ungültig"). Als gültige Gewinn-Nummer wird die Nummer 278.601.P ausgewiesen.
In der obigen Mitteilung macht die Beklagte die Gewinnzusage damit ganz eindeutig ausschließlich von dem Erhalt der einzig gültigen Gewinn-Nummer abhängig. So heißt es in der "Suchmeldung" weiter: "Haben Sie die einzig gültige Gewinn-Nummer, Herr X...... ? Gratulation!" und, etwas weiter unten in Fettdruck, "Herr X...... , Sie sind der gesuchte Gewinner! 35.000,00 EUR gehören Ihnen!".
Da in dem versiegelten Umschlag für den Kläger die Nummer 278.601.P enthalten war, musste der Kläger zwangsläufig davon ausgehen, tatsächlich die einzig gültige Gewinn-Nummer erhalten und damit den Anspruch auf die Scheckauszahlung erworben zu haben. Auch in der "Suchmeldung" lassen sich keine Hinweise auf zusätzlich zu erfüllende Erfordernisse finden.
Allein die Tatsache, dass dieses Schreiben mit "Suchmeldung" überschrieben worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn tatsächlich hat die Beklagte zu jenem Zeitpunkt ja noch nach dem Gewinner gesucht. Dies ändert nichts daran, dass ein solcher Gewinner bei Erfüllung der hier genannten Voraussetzungen schon feststehen kann. Die Voraussetzungen an eine Gewinnzusage hat die obige Mitteilung in jedem Falle erfüllt.
Unerheblich ist dagegen, wenn in den sich auf der Rückseite der "Anweisung zur Scheckübergabe" befindlichen Auszahlungsbedingungen die Anforderungen für den Erhalt des Schecks über 35.000,00 EUR wieder eingeschränkt werden.
Die fehlende Einhaltung von versteckt abgedungenen Gewinnregeln steht dem Anspruch ebenso wenig wie sonst versteckte Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen (OLG Saarbrücken, OLG Report 2003, S. 55 ff. (60); OLG Koblenz, VersR 2003, 377 (379) [OLG Koblenz 26.09.2002 - 5 U 202/02]; OLG Oldenburg, 5 U 122/02, 30.04.2003; Palandt-Sprau, § 661 a, Rndz. 2).
Wenn in den Auszahlungsbedingungen damit zusätzlich erklärt wird, es werde vorab ein Empfänger als Gewinner ermittelt, mit dessen Name und Adresse die des Empfängers identisch sein müssten und dass die Gewinn-Nummer mehrfach vergeben sein könne, so spielen diese Einschränkungen keine Rolle mehr.
Im Übrigen weisen die Auszahlungsbedingungen auch Widersprüchlichkeiten auf. In der so genannten "Suchmeldung" ist nämlich mitgeteilt worden, es gebe nur eine einzig gültige Gewinn-Nummer und das sei die Nummer 278.601.P . Diese Nummer hat der Kläger in seinem versiegelten Umschlag jedoch vorgefunden. Wenn die obige Nummer jedoch die einzig gültige Gewinn-Nummer sein sollte, so ist nicht erklärlich, wie eine andere Person, die genau dieselbe Nummer empfangen hat, als Gewinner vorab ermittelt worden sein konnte.
Zwar lässt sich in den Auszahlungsbedingungen der Hinweis finden, dass die Gewinn-Nummer eben mehrfach vergeben sein kann. Jedoch stellt dies nicht mehr nur eine Modifizierung, sondern einen Widerspruch zu den vorherigen Mitteilungen der Beklagten dar.
Als noch unstimmiger gestalten sich die Auszahlungsbedingungen und die vorherigen Mitteilungen der Beklagten unter Berücksichtigung von deren Schreiben vom 08.04.2003. Hierin stellt die Beklagte nämlich fest, dass die Gewinn-Nummer des Klägers nicht identisch sei mit der vorab ermittelten Gewinn-Nummer für den Hauptpreis.
Sowohl nach den Gewinnmitteilungen als auch nach den Auszahlungsbedingungen lautet die Gewinn-Nummer jedoch 278.601.P . Das aber ist genau die Nummer, die auch der Kläger in seinem Umschlag vorgefunden hat.
Dementsprechend wurde der Kläger in der "Anweisung zur Scheckübergabe" (Bl. 60 der Akte) auch aufgefordert zu erklären, dass er im Besitz der einzig gültigen Gewinn-Nummer sei. Diese Anweisung sollte vom Kläger sogar unterschrieben werden. Die Abgabe einer verbindlichen Unterschrift aber macht nur Sinn, wenn der Kläger auch tatsächlich wissen kann, ob der von ihm versicherte Inhalt auch wahr ist, er sich folglich tatsächlich im Besitz der einzig gültigen Gewinn-Nummer befindet oder nicht. Ansonsten könnte er eine derartige Erklärung, wie sie die "Anweisung" verlangt, gar nicht erst abgeben. Auch hier wird der Kläger demnach ganz bewusst in die Vorstellung geleitet, ihm stehe der Gewinn bereits zu.
Im Übrigen sind die zusätzlichen Auszahlungsbedingungsklauseln unwirksam im Sinne des § 305 c BGB.
Es handelt sich bei der Aufstellung der zusätzlichen Erfordernisse für den Erhalt des Gewinnes aus den oben bereits erörterten Gründen um eine überraschende Klauseln. Auf Grund des gesamten Layout und des eindeutigen Inhaltes der vorherigen Gewinnmitteilungen sowie der "Anweisung zur Scheckübergabe" brauchte und konnte der Kläger nicht mit weiteren Anforderungen rechnen.
Der Anspruch auf Verzinsung der 35.000,00 EUR ab dem 18.03.2003 ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.