Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.02.2004, Az.: 1 O 2232/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 21.02.2004
- Aktenzeichen
- 1 O 2232/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0221.1O2232.04.0A
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 20.10.2004 zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Straftat des Beklagten vom 15.1.2004 gegen 2.15 Uhr in der Diskothek A. in Osnabrück noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.
- 3.
Es wird festgestellt, dass sämtliche Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
- 4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 5.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Am 15.1.2004 besuchte der Kläger mit einigen Kameraden der Bundeswehr eine Diskothek im Bereich des Hauptbahnhofs von Osnabrück. Dort kam es gegen 2.15 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, in deren Verlauf das linke Auge des Klägers mittels eines Glases derart schwer verletzt wurde, dass es später entfernt werden musste. Aufgrund der Verletzung wurde der Kläger umgehend in ein Osnabrücker Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde eine Notoperation durchgeführt und mehrere Glassplitter aus dem Augenkörper entfernt. Der Aufenthalt dort dauerte bis zum 21.1.2004. Da ihm die Ärzte keine Hoffnungen machen konnten, das verletzte Auge zu erhalten, entschloss sich der Kläger, sich in die Klinik A.... zu begeben, um dort den Rat weiterer Ärzte einzuholen. Dort war er bis zum 30.1.2004 in Behandlung. Eine Erhaltung des Auges war auch in der dieser Klinik nicht möglich, so dass das Auge vollständig entfernt werden musste. Bis zu diesem Zeitpunkt litt der Kläger unter kaum vorstellbaren Schmerzen, weil das Augenlid des linken Auges ständig über die verletzte Oberfläche des zertrümmerten Augenkörpers glitt. Die verabreichten Schmerzmittel vermochten nur wenig Linderung zu verschaffen. Schlaf konnte der Kläger während dieser Zeit kaum finden.
Vor dem Vorfall am 15.1.2004 betrug die Sehkraft des Klägers auf dem nunmehr zerstörten linken Auge unkorrigiert 75 bis 80 %, korrigiert 100 %. Die Sehkraft auf dem verbliebenen rechten Auge liegt unkorrigiert zwischen 20 und 30 % und im korrigierten Zustand bei etwa 63 %.
Eine Entschuldigung des Beklagten für den Vorfall vom 15.1.2004 ist bis heute nicht erfolgt.
Der Kläger behauptet, er sei in der Diskothek zunächst in Höhe des Diskjokeypultes vom Beklagten angerempelt und auch angepöbelt worden. Darauf habe er nicht reagiert. Etwas später, er habe zu diesem Zeitpunkt zusammen mit seinem Bundeswehrkameraden A..... an einem Tisch gesessen, seien der Beklagte und dessen Begleiter, Herr B..... , hinter ihm vorbeigegangen. Von einem der beiden habe er einen leichten Schlag in den Nacken bekommen. Daraufhin sei er aufgestanden, um sie zur Rede zu stellen. Der Beklagte habe ihm sodann seinen Drink über den Arm geschüttet und ihn als Missgeburt beschimpft. Er habe sich aus der für ihn bedrohlichen Situation zunächst etwas dadurch zu befreien versucht, dass er dem Beklagten einen Stoß vor die Brust gegeben habe. Anschließend habe er sich dem Zeugen B..... zugewandt, weil er von ihm einen Angriff erwartete. In diesem Moment habe der Beklagte ohne Vorwarnung mit voller Wucht ein Glas in das linke Auge des Klägers geschlagen. Der Körper des Glases sei durch die Wucht des Schlages im Gesicht zerbrochen. Anschließend habe der Beklagte den Stiel des Glases nachgedrückt, so dass sich dieser in das Auge gebohrt habe. Der Stiel habe sich - insoweit unstreitig - bis an die hintere Wand der Augenhöhle vorgeschoben.
Durch den Verlust des linken Auges und das damit einhergehende Unvermögen des dreidimensionalen Sehens werde er seinen Wunschberuf als Mechatroniker nicht erlernen können.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 110.000,-Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 26.5.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Straftat des Beklagten vom 15.1.2004 gegen 2.15 Uhr in der Diskothek A. in Osnabrück noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist,
3. festzustellen, dass sämtliche Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe eine äußerst aggressive Auseinandersetzung verbaler und schließlich auch körperlicher Natur mit seinem Bekannten, dem Zeugen B..... , geführt. Beide hätten sich hin- und hergeschubst. Da er gewusst habe, dass Herr B..... noch unter Bewährung stand, habe er versucht, schlichtend einzugreifen. Er habe sich dazu zwischen die Kontrahenten gestellt. Der Kläger habe ihn daraufhin weggeschubst und ihm nachgesetzt. Im Zuge einer Abwehrhandlung habe er die linke Hand hoch gerissen, in der er das Glas gehalten habe. Der Kläger sei seinerseits in dieses Glas hineingelaufen oder gestolpert.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B...... , C..... , D..... , E..... , F..... , G..... und H..... .
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld wegen des Verlustes seines Auges gegen den Beklagten gem. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 826 BGB zu.
Der Beklagte hat unstreitig das linke Auge des Klägers mittels eines Cocktailglases derart schwer verletzt, dass dieses letztlich entfernt werden musste.
Diese Verletzung ist vom Beklagten vorsätzlich herbeigeführt worden.
Bereits nach seiner eigenen Darstellung spricht vieles dafür, dass der Beklagte eine Verletzung des Klägers in form einer Zerstörung seines Auges zumindest billigend in Kauf nahm. Er hat sich dahingehend geäußert, dass er die linke Hand hoch gerissen habe, in der er sein Glas gehalten habe, um einen Angriff des Klägers abzuwehren. Unterstellt man diese Schilderung als richtig, so spricht die angebliche Zielsetzung des Beklagten, einen Angriff abzuwehren, dafür, dass er Verletzungen des Klägers jedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm.
Vorliegend geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Beklagte eine Verletzung des Klägers nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar beabsichtigt hat. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Angaben zum Hergang der Auseinandersetzung konnten aufgrund eigener Wahrnehmung die Zeugin D..... sowie die Zeugen G..... und B..... machen.
Der Zeuge B..... hat bekundet, dass der Beklagte im Laufe der Auseinandersetzung sein Glas hoch gerissen und damit den Kläger am Auge getroffen habe. Er wisse nicht genau, ob die Verletzung allein auf den Schlag oder auch auf einer gleichzeitigen Vorwärtsbewegung des Klägers beruht habe, die linke Hand des Beklagten sei allerdings zum Kopf des Klägers gegangen.
Der Zeuge G..... hat angegeben, dass er gesehen habe, dass der Kläger bei dem Beklagten und dem Zeugen B..... gestanden habe. Er habe beobachten können, wie der Beklagte den Inhalt seines Glases über den Ärmel des Klägers gegossen habe, woraufhin der Kläger ihn zurückgeschubst und sich sodann dem Zeugen B..... zugewandt habe. In diesem Augenblick habe der Beklagte dem Kläger das Glas ins Auge geschlagen. Der Kläger sei zu dieser Zeit in keiner Weise gegen den Beklagten vorgegangen. Der Schlag mit dem Glas sei unvorhersehbar und für ihn völlig unfassbar gewesen.
Die Zeugin D..... schließlich hat angegeben, dass Kläger und Beklagter an einer Schubserei beteiligt gewesen seien. Als sich beide etwas voneinander entfernt hätten, sei sie davon ausgegangen, dass die Auseinandersetzung beendet gewesen sei. In diesem Augenblick habe allerdings der Beklagte mit einem Glas, das er in der Hand gehalten habe, den Kläger ins Gesicht geschlagen. Auf keinen Fall habe sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten zubewegt. Der Schlag sei allein vom Beklagten ausgegangen.
Angesichts dieser Aussagen besteht für das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beklagte eine Verletzung des Klägers beabsichtigte. Zunächst hat auch der Zeuge B..... , der sich zu erinnern glaubt, dass der Kläger sich auf den Beklagten zubewegt habe, angegeben, dass vom Beklagten eindeutig ein Schlag mit dem Glas in Richtung des Kopfes des Klägers geführt worden ist. Bereits auf der Grundlage dieser Darstellung spricht aus Sicht des Gerichts eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte den Schlag in Verletzungsabsicht geführt hat. Die zweifelsfreie Überzeugung hiervon begründen aber letztlich die Aussagen der Zeugen G..... und D..... . Der Zeuge G..... hat im einzelnen geschildert, warum er in der Lage war, den Vorgang zu beobachten. Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, wonach der Beklagte den Schlag bewusst und ohne Vorwarnung in das Gesicht des Klägers ausgeführt hat, bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Allein der Umstand, dass der Zeuge seinerzeit zusammen mit dem Kläger bei der Bundeswehr war, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bewusst wahrheitswidrig ausgesagt haben könnte.
Schließlich wird die Darstellung des Zeugen G..... , die sich mit der des Klägers deckt, von der gänzlich unbeteiligten Zeugin D..... bestätigt. Diese hat, ebenso wie der Zeuge G..... , bei ihrer Vernehmung einen Glaubwürdigen Eindruck gemacht. Soweit die Aussagen der Zeugen D..... und G..... im Widerspruch zu den Darstellungen des Klägers und des Zeugen B..... stehen, geht das Gericht davon aus, dass letztere bewusst wahrheitswidrig ausgesagt haben.
Dafür sprechen auch die Angaben des Zeugen C..... , der den Vorfall als Polizeibeamter aufgenommen und insbesondere den Beklagten noch vor Ort zum Hergang der Auseinandersetzung befragt hat. Während dieser Befragung sei von einem Hinlaufen oder Hineinfallen des Klägers in das Glas keine Rede gewesen. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts ein weiterer Beleg dafür, dass der Beklagte und der Zeuge B..... ihre entsprechende Darstellung nachträglich abgesprochen haben.
Das Verhalten des Beklagten erfüllt die Tatbestände der §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie des § 826 BGB.
Weiter handelt der Beklagte rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe kommen ihm nicht zugute. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er sich gegen einen tatsächlichen oder vermeintlichen Angriff des Klägers habe verteidigen wollen, als dieser ihn zunächst geschubst und ihm dann nachgesetzt habe. Er beruft sich danach auf ein Notwehrrecht. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Rechtfertigungsgrundes ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Pflichten hat er nicht genügen können.
Unabhängig von der Frage, ob im Nachsetzen des Klägers nach einem Stoß vor die Brust des Beklagten überhaupt ein rechtswidriger Angriff zu sehen wäre, der eine Notwehrhandlung des Beklagten zu rechtfertigen vermag, ist eine entsprechende Verhaltensweise des Klägers jedenfalls nicht bewiesen. Eine Vorwärtsbewegung in Richtung auf den Beklagten ist allein vom Zeugen B..... bestätigt worden. Dabei vermochte aber auch dieser Zeuge nicht zu sagen, ob der Kläger auf den Beklagten zugegangen ist oder sich lediglich vorgebeugt hat. Aus den eindeutigen und glaubhaften Aussagen der Zeugen G..... und D..... ergibt sich indes, dass es einen Angriff des Klägers auf den Beklagten oder auch nur eine Verhaltensweise, die als Angriff hätte interpretiert werden können, zum Zeitpunkt des Schlags durch den Beklagten nicht gab. Angesichts dieser Aussagen kann ein Notwehrrecht des Beklagten jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden.
Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Rechtsgutverletzung vorsätzlich und damit schuldhaft. Der Beklagte hat daher dem Kläger die aus der Rechtsgutverletzung resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Demgemäss war er zunächst zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Dieses bemisst das Gericht unter Abwägung sämtlicher Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100.000,-Euro.
Bei der Zumessung des Schmerzensgeldes waren zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Von erheblichem Gewicht ist zunächst die Schwere der erlittenen Verletzungen des Klägers. Dieser hat das Augenlicht auf dem linken Auge vollständig verloren. Diese Verletzungsfolge wiegt für den Kläger deshalb zusätzlich schwer, weil seine Sehkraft auf dem verbliebenen rechten Auge ohnehin eingeschränkt ist. Sie beträgt nach der in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2005 unstreitig gestellten Darstellung des Klägers unkorrigiert zwischen 20 und 30 und im korrigierten Zustand lediglich 63 %. Aufgrund der Verletzung wird der Kläger in seiner zukünftigen Lebensführung dauerhaft eingeschränkt sein. Er hat dazu im einzelnen dargelegt, dass er eine Ausbildungsstelle zum Beruf des Mechatronikers aufgrund des Verlustes der Fähigkeit zum dreidimensionalen Sehen nicht zu erlangen vermochte. Unabhängig von der Frage, ob seine Bewerbungen um einen entsprechenden Ausbildungsplatz allein wegen des Verlustes des linken Auges keinen Erfolg hatten, steht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass er in seinen Berufswahlmöglichkeiten eingeschränkt sein wird. Dies wiegt auch angesichts des Alters des Klägers schwer.
Hinzutritt eine dauerhafte optische Beeinträchtigung des Aussehens des Klägers durch den Verlust des Auges, die durch das Implantat nicht vollständig beseitigt werden kann.
Weiter war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger aufgrund der Verletzungen vom 15.01. bis 30.01.2004 in stationärer Behandlung befand. Soweit dies vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, hat der Kläger den Beweis durch die Vorlage der Bescheinigungen des Marienhospitals Osnabrück vom 20.01.2004 und der Universitätsklinik Essen vom 30.01.2004 geführt.
Ferner musste das Gericht bei der Bemessung der Entschädigung die erheblichen Schmerzen des Klägers berücksichtigen. Er hat dazu im einzelnen dargelegt, dass er bis zur Entfernung des Augenkörpers unter unerträglichen Schmerzen litt. Hinzu kommt die psychische Belastung aufgrund der Vorstellung, das Augenlicht auf dem linken Auge vollständig zu verlieren.
Neben diesen Faktoren gewinnt darüber hinaus im vorliegenden Fall die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine außerordentliche Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte die Verletzung des Klägers einschließlich des Verlustes des Auges beabsichtigt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es zuvor zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, war das Verhalten des Beklagten völlig unverständlich und in keiner Weise durch eine Aktion des Klägers motiviert. Die rücksichtslose Vorgehensweise des Beklagten muss daher in der Bemessung des Schmerzensgeldes Niederschlag finden, um dem Kläger auf diese Weise Genugtuung für das erlittene Unrecht zu verschaffen.
In diesem Zusammenhang ist vom Gericht bei der Ermittlung des Schmerzensgeldbetrages auch in die Überlegungen einbezogen worden, dass der Beklagte sich bislang für sein Verhalten beim Kläger in keiner Weise entschuldigt, sondern vielmehr versucht hat, diesem die Verantwortung für die erlittenen Verletzungen durch eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung des Geschehens aufzubürden. Sein Nachtatverhalten gibt daher Anlass, das Schmerzensgeld angemessen zu erhöhen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-Euro für angemessen aber auch ausreichend. Mit diesem Betrag ist das Gericht bereits deutlich über bei vergleichbaren Verletzungen zugesprochene Schmerzensgeldbeträge hinausgegangen (vergl. LG Zweibrücken, ZfS 1989, 406; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 2004, Nrn. 2810,2698, 2695, 2677). Hierzu gab insbesondere die besondere Bedeutung der Genugtuungsfunktion im vorliegenden Fall Anlass. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Ausbildungsstelle gefunden hat und beispielsweise auch zukünftig einen Pkw wird führen dürfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anbetracht der weiteren Feststellungen, wonach der Beklagte auch zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden verpflichtet ist, erscheint ein Betrag in Höhe von 100.000,-Euro ausreichend.
Auf Antrag des Klägers war weiter gem. § 256 ZPO festzustellen, dass der Beklagte zu dem Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Ereignis vom 15.1.2004 verpflichtet ist und die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren. Das besondere Feststellungsinteresse für die Feststellung des Haftungsgrundes ergibt sich aus § 302 Nr. 1 InsO.