Landgericht Osnabrück
Urt. v. 06.09.2004, Az.: 2 O 727/04

Anspruch auf Lieferung eines neu produzierten Kraftfahrzeugs bei der Bestellung eines Bestandsfahrzeugs; Auslegung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug aus dem Modelljahr 2003; Pflicht zur Lieferung eines im Jahr 2003 produzierten Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.09.2004
Aktenzeichen
2 O 727/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0906.2O727.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Kein Anspruch auf Lieferung eines neu produzierten Kfz bei Bestellung eines Bestandsfahrzeugs

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat am 02.12.2003 bei der Beklagten einen Mercedes Benz Typ E 320 Limousine bestellt. Als unverbindlicher Liefertermin war Dezember 2003 vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestellung Bezug genommen. Die Bestellung wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2003 bestätigt. Auch auf die Bestätigung wird Bezug genommen.

2

Die Klägerin behauptet, der Verkäufer A......, mit dem sie verhandelt habe, habe ihr erklärt, das von ihr bestellte Fahrzeug sei im Jahre 2003 produziert worden, weswegen auch die Listenpreise aus dem Jahre 2003 zugrunde gelegt werden. Zugleich sei vereinbart worden, dass die Klägerin ihr Gebrauchtfahrzeug MB E280 zum Preise von 17.000,00 EUR in Zahlung gibt, so dass ein Zuzahlungsbetrag von 30.803,60 EUR verbleibe. Der Kaufpreis des Neufahrzeuges habe sich auf 47.803,60 EUR belaufen sollen. Erst nach der Bestellung des Fahrzeuges habe sie erfahren, dass es sich bei dem Fahrzeug, das ihr geliefert werden sollte, um ein Fahrzeug handelte, das bereits im Jahre 2002 und zwar am 25.10.2002 produziert worden sei.

3

Die Klägerin verlangt ihrerseits Vertragserfüllung und beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen neuen Mercedes-Benz Typ E 320 Limousine mit den Ausstattungsmerkmalen zu liefern und zu übereignen, die sich aus der Anlage K 1 ergeben Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 30.803,60 EUR und Übergabe und Übereignung des gebrauchten Pkw MB E280

  2. 2.

    festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Lieferung und Übereignung des Neufahrzeuges und der Rücknahme des Gebrauchtfahrzeuges (Fahrzeugdaten wie im Antrag zu 1) in Verzug befindet,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weitergehenden Schaden aus dem zugrundeliegenden Pkw-Kaufvertrag zu ersetzen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie weist darauf hin, dass der Bestellung eine Anlage beigefügt war, in der ausgeführt ist: "Fahrzeug ist ein Bestandsfahrzeug als Neuwagen! Gutschrift 7.000,00 EUR wird per Scheck nach Überweisung ausgezahlt!" Dazu trägt sie vor, die Klägerin habe unbedingt noch im Jahre 2003 ein Fahrzeug erwerben wollen. Der Verkäufer A...... habe der Klägerin daraufhin erklärt, dass eine gesonderte Bestellung zum Zeitpunkt Dezember 2003 keinen Sinn mache, da eine Lieferung im Jahre 2003 dann nicht mehr möglich sei. Im Rahmen umfangreicher Besprechungen habe der Verkäufer der Klägerin dann erklärt, dass sie ein Fahrzeug gleicher Ausstattung erhalten könne, das ein älteres Bestandsfahrzeug sei, das jedoch noch nicht zugelassen und im Straßenverkehr bewegt worden sei. Aus diesem Grunde könne auf dieses Fahrzeug ein Nachlass auf den Listenpreis von 7.000,00 EUR angeboten werden. Normalerweise fielen für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art allenfalls Nachlässe in einer Größenordnung von 5 % auf den Listenpreis an. So sei auch die Anlage zur Bestellung, die die Klägerin unterzeichnet habe, zu verstehen. Keinesfalls sollte das Gebrauchtfahrzeug der Klägerin zu einem Preis von 17.000,00 EUR übernommen werden.

6

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A...... .

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag nicht zu. Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass sich aus der konkreten Bestellung nicht ergibt, dass der Klägerin zwingend ein Fahrzeug geliefert werden sollte, das im Jahre 2003 erst produziert worden war. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Auftragsbestätigung. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 3, die nach der Bekundung des Zeugen A...... eindeutig Anlage zum Vertrag war und die von der Klägerin unterzeichnet worden ist, ergibt sich dies ebenfalls nicht. Allerdings ergibt sich aus dieser Anlage eindeutig, dass der Gebrauchtwagen zum Preise von 10.000,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer in Zahlung genommen werden sollte. Weiter enthält diese Anlage einen Zusatz dahin, dass das zu liefernde Fahrzeug ein Bestandsfahrzeug als Neuwagen ist und dass alsdann 37.800,00 EUR inkl. Transport und Zulassung zu zahlen sind. Außerdem ist vermerkt, dass eine Gutschrift über 7.000,00 EUR per Scheck nach Überweisung ausgezahlt wird. Als Kilometerleistung für das Gebrauchtfahrzeug ist darin im Übrigen vermerkt 59.000 km. Die von der Klägerin nach Vertragsschluss eingeholte schriftliche Bestätigung (vgl. 46 Gerichtsakte) weist ebenfalls nicht aus, dass das zu liefernde Fahrzeug im Jahre 2003 produziert werden sollte. Dort ist allerdings durch den Zeugen A...... , nachdem dies Schreiben ihm von der Klägerin vorgelegt worden war, vermerkt worden: "Fz. Modeljahr 2003". Dies besagt indes nichts, weil damit nicht gesagt ist, dass das Fahrzeug im Jahre 2003 produziert worden ist. Das Modelljahr beginnt bereits im September des Vorjahres, also des Vorjahres 2002. Abgesehen von den erörterten Urkunden und Vermerken, aus denen sich der Vortrag der Klägerin bereits nicht bestätigt, hat die Beweisaufnahme nicht den erforderlichen Beweis dafür erbracht, dass die Beklagte ein Fahrzeug schuldete, das im Jahre 2003 produziert worden war. Der Zeuge A...... , der bei seiner Vernehmung einen durchaus sachlichen Eindruck hinterließ, hat zunächst erklärt - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin -, dass es dieser Ende 2003 darauf ankam, noch ein Fahrzeug geliefert zu bekommen, das sie steuerlich absetzen konnte.

8

Der Zeuge A...... hat seinerseits glaubhaft dargelegt, dass er der Klägerin daraufhin gesagt habe, dass die noch auszuführende Bestellung eines neuen E 320 mindestens 4 - 5 Monate dauern werde und deshalb keinen Sinn mehr mache, weil die Klägerin das Fahrzeug ja bereits im Jahre 2003 erhalten wolle. Er habe dann mit der Klägerin erörtert, dass ein Bestandsfahrzeug in Betracht komme, wenn die Ausstattung dem entspräche, was sich die Klägerin vorstellte. Dem habe die Klägerin, die er öfter aufgesucht habe, schließlich zugestimmt. Dabei sei auch für die Klägerin günstig gewesen, dass sie einen niedrigeren Preisrahmen gehabt habe, als den Preis, der für einen Neuwagen E 320 anzusetzen gewesen wäre. Hinzu sei gekommen, dass wegen des Bestandsfahrzeuges bei diesem Fahrzeug gewisse Abschläge vorgenommen werden konnten. Dies sei dann auch geschehen, indem der Klägerin insoweit eine Gutschrift von 7.000,00 EUR hätte erteilt werden sollen. Der Gebrauchtwagen habe zum Preise von 10.000,00 EUR in Zahlung genommen werden sollen. Der Zeuge hat insoweit auch erläutert, dass diesbezüglich durch den Verkauf des Fahrzeuges allenfalls ein Preis von 12.000,00 EUR hätte erwartet werden können. Dies erscheint bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung von ca. 58.000 km auch realistisch. Die 7.000,00 EUR, über die die Klägerin einen Scheck habe erhalten wollen, seien als Nachlass auf den Neuwagen, der ein Bestandsfahrzeug war, zu verstehen. Diese Erläuterungen des Zeugen sind in jeder Hinsicht glaubhaft und nachvollziehbar. Einmal passt, wie bereits geäußert, der Preis in Bezug auf die Inzahlungnahme, zum anderen zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits für das Jahr 2003 noch steuerlich absetzen wollte, dass sie mit einem noch zu bestellenden Fahrzeug letztlich für 2003 steuerlich nichts anfangen konnte.

9

..... (wird weiter ausgeführt)