Landgericht Osnabrück
Urt. v. 05.07.2004, Az.: 2 O 1359/04
Anspruch auf Rücknahme eines mangelhaften Plasmafernsehers bei fehlender Vereinbarung über die Rückgabe
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 05.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 O 1359/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 36169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0705.2O1359.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 147 Abs. 1 BGB
- § 150 Abs. 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Kein Anspruch auf Rücknahme eines mangelhaften Plasmafernsehers, da Vereinbarung über die Rückgabe fehlt
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch aus einer (angeblich) getroffenen mündlichen Vereinbarung.
Mit Kaufvertrag vom 13.12.2000 kaufte die Klägerin von der im August 2003 vin der Fa. X in ... ein Plasmatron-Fernsehgerät FT 4200 zum Preis von 23.374,99 DM (= 11.941,44 EUR).
Die von der in Osnabrück ansässigen Beklagten (= Hersteller) gewährte Garantiefrist lief am 13.12.2000 ab.
Im Juli 2003 hat die Beklagte im Kulanzwege das komplette Plasma-Panel (dies entspricht einer Bildröhre bei einem konventionellen TV) ausgetauscht, wobei ein solches Plasma-Panel mehrere 1000,00 EUR kostet.
Im August/September 2000 wurde (wiederum) im Kulanzwege die e-Box ausgetauscht, in der sich das Empfangsteil sowie die Regelung und Steuerung befinden.
In der Folgezeit haben der Ehemann der Klägerin sowie Herr A..... (Kundendienstleiter der Beklagten) über einen (möglichen) Austausch des Gerätes verhandelt. Ein generell vorgesehener Austausch des verkauften Gerätes ist jedoch nicht erfolgt. Unter dem 01.10.2003 hatte der Kundendienstleiter dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Produktion von Plasmatron - Fernsehgeräten eingestellt und könne deshalb kein Nachfolgegerät (baugleicher Art) liefern.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.000,00 EUR Zug -um - Zug gegen Rückgabe des gelieferten Gerätes.
Die Klägerin behauptet, der Kundendienstleiter A..... habe - nach Mängelbeseitigungsarbeiten bis Anfang 2003, die misslungen seien - ihrem Ehemann in einem im Zeitraum März/April 2003 geführten Telefonat zugesagt, nach der Funkausstellung im September 2003 das defekte Gerät gegen ein neu auf den Markt kommendes Gerät auszutauschen. Die Verhandlungen habe stets ihr Ehemann geführt, und zwar jeweils in Anwesenheit des Mitarbeiters B.... , der in Insolvenz geratenen Verkäuferin, der nunmehr bei dem Nachfolgeunternehmen der Verkäuferin tätig sei.
In einem weiteren Telefonat vom 28.10.2003 habe Herr A..... seine ursprüngliche Zusage eines Austausches gegen ein Neugerät widerrufen und - insoweit unstreitig - mitgeteilt, dass er nur noch über gebrauchte, jedoch in Stand gesetzte Geräte verfüge. Den Tausch gegen eine gebrauchtes Gerät habe ihr Ehemann jedoch abgelehnt. Unter dem 03.11.2003 habe sich ihr Ehemann in das Hifi-Center in ...... begeben, um gemeinsam mit Herrn B.... eine Lösung für die nun aufgetretene Situation zu finden. In einem weiteren Telefonat mit Herrn A..... sei nun vereinbart worden, dass die Beklagte das mangelhafte Gerät zurücknimmt und ihr (der Klägerin) ein wesentlicher Teil des Kaufpreises erstattet werde. Dieser Erstattungsbetrag habe nur einen Teil des Kaufpreises ausmachen sollen, weil inzwischen eine Nutzung des Gerätes - insoweit unstreitig - stattgefunden habe und auch die Marktpreise für solche Geräte gefallen seien. Herr A..... habe erklärt, die Beklagte biete einen Erstattungsbetrag von 9.000,00 EUR bis 9.500,00 EUR an. Zur endgültigen Festlegung benötige er noch die Zustimmung seines Vorgesetzten. In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2004 hat die Klägerin insoweit weiter behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe einen Erstattungsbetrag in Höhe von 9.000,00 EUR (bereits) verbindlich zugesagt und diesen Betrag der Höhe nach angeboten. Die Differenz zu 9.500,00 EUR erkläre sich daraus, dass Herr A..... erklärt habe, dass er möglicherweise noch mehr herausholen könne. Daraufhin habe sich ihr Ehemann mit der (vorgeschlagenen) Abwicklung einverstanden erklärt, wobei er im Rahmen des gemachten Angebotes einen Betrag in Höhe von 9.500,00 EUR gewünscht habe. Herr A..... habe erklärt, er wolle das mit seinem Vorgesetzten besprechen und dann Nachricht über den verbindlichen Betrag geben. Einige Tage später habe sich Herr A..... bei ihrem Ehemann gemeldet und nun erklärt, zu seinem Bedauern habe sich sein Vorgesetzter die Sache anders überlegt und sei nur zur Zahlung von 4.500,00 EUR bereit. Damit sei ihr Ehemann jedoch nicht einverstanden gewesen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug - um - Zug gegen Herausgabe eines Plasmantron - Fernsehgerätes FT 4200 den Betrag von 9.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2004 zu zahlen;
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 12.12.2003 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, vor Abschluss der Reparaturarbeiten habe es keine Gespräche hinsichtlich eines möglichen Austausches der Geräte gegeben, insbesondere nicht im Zeitraum März/April 2003. Ihr Mitarbeiter A..... habe auch keine rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich eines Austausches des gekauften Fernsehgerätes gemacht. Der Ehemann der Klägerin habe die Verhandlungen auch stets im eigenen Namen geführt und nicht etwa für die Klägerin. Ihr Mitarbeiter habe mit dem Ehemann der Klägerin auch nicht vereinbart, dass er das Gerät gegen Zahlung eines Teils des Kaufpreises zurücknehme. Vielmehr habe ihr Mitarbeiter lediglich erklärt, eine solche Möglichkeit mit seinem Vorgesetzten erörtern zu wollen. Mit seinem Vorgesetzten sei Herr A..... übereinstimmend zu der Ansicht gelangt, dass man allenfalls einen Erstattungsbetrag von 4.500,00 EUR anbiete.
Entscheidungsgründe
Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00 EUR Zug- um - Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fernsehgerätes aus einer (angeblich) getroffenen Abwicklungsvereinbarung.
Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kann von einer derartigen rechtsverbindlichen Vereinbarung nicht ausgegangen werden, das Tatsachenvorbringen der Klägerin ist - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2004 hingewiesen hatte - nicht schlüssig.
Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin erschließt sich vielmehr ohne Weiteres und zweifellos, dass eine inhaltlich bestimmte und verbindliche Vereinbarung gerade nicht getroffen wurde. Die Gespräche zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten (Herrn A.....) sind - unabhängig von der Frage, ob den jeweiligen verhandelnden Personen eine entsprechende Vollmacht erteilt worden war - über bloße Vertragsverhandlungen nicht hinausgegangen. Der Mitarbeiter der Beklagten hat bei dem (angeblich geführten) Telefonat lediglich eine mögliche Variante einer Abwicklung mit dem Ehemann der Klägerin erörtert, in dem Telefonat jedoch - nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin - aber sogleich (verständlich) klargestellt, dass zur endgültigen Festlegung eines evtl. Erstattungsbetrages die Zustimmung seines Vorgesetzten benötigt werde. In diesem Sinne ist der Vortrag der Klägerin "Herr A..... erklärte, die Beklagte biete einen Erstattungsbetrag von 9.000,00 EUR bis 9.500,00 EUR an. Zur endgültigen Festlegung benötige er noch die Zustimmung seines Vorgesetzten" zweifelsfrei zu verstehen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2004 behaupten lässt, der Mitarbeiter der Beklagten habe einen Erstattungsbetrag in Höhe von 9.000,00 EUR verbindlich zugesagt und einen Erstattungsbetrag in dieser Höhe angeboten, die Differenz zu 9.500,00 EUR erkläre sich daraus, dass Herr A..... erklärt habe, dass er möglicherweise noch mehr herausholen könne - gerade darauf beziehe sich der letzte Satz des entsprechenden Absatzes in der Klageschrift "zur endgültigen Festlegung benötige er noch die Zustimmung seines Vorgesetzten" - ändert dies an der rechtlichen Beurteilung und Einordnung nichts. Entsprechend der ausweislich des Protokolls vom 21.06.2004 in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterungen ist diese Behauptung gemäß Klageschrift nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, denn der Beweisantritt auf Seite 3 der Klageschrift am Ende bezieht sich eindeutig auf den letzten Absatz des entsprechenden Sachvortrages auf Seite 3 der Klageschrift. Die Klägerin hat auch nicht klargestellt, dass sie die von ihr benannten Zeugen C.... und B.... für den gesamten Vortrag in der Klageschrift als Beweismittel benennt. Der Beweisantritt in dem Schriftsatz vom 15.06.2004 (Bl. 27 der Akten) bezieht sich wiederum auf den entsprechenden Sachvortrag in der Klageschrift (Seite 3, dritter Absatz, vorletzter sowie letzter Satz). Zu dem neuerlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2004 hat die Klägerin Beweis nicht angetreten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dieser geänderte Vortrag auf einem zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Unterbevollmächtigten geführten Telefonat beruht, ohne dass zweifelsfrei fest steht, dass dieser neuerliche Sachvortrag (nebst den entsprechenden Behauptungen) auf eindeutigen Erklärungen und Informationen der Klägerin beruhen. Schließlich ist kaum verständlich, weshalb der Kundendienstmitarbeiter A..... zwar Vollmacht gehabt haben soll, einen Erstattungsbetrag in Höhe von 9.000 EUR. anzubieten, nicht aber einen diese Summe übersteigenden Betrag und seien es "nur" 500 EUR..
Wenn aber zu Grunde gelegt wird, dass der Mitarbeiter der Beklagten vor einer endgültigen Festlegung eines Erstattungsbetrages (der Höhe nach) die Zustimmung seines Vorgesetzten benötige, so hat der Gesprächspartner des Ehemannes der Klägerin ein verbindliches und die Beklagte bindendes Angebot im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Erstattungsvereinbarung noch nicht abgegeben. Vielmehr erfolgte die Erklärung unter der Bedingung einer Genehmigung durch den Vorgesetzten des Mitarbeiters der Beklagten, diese Bedingung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin - nicht eingetreten.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Mitarbeiter A..... einen der Höhe nach bereits bestimmten und festgelegten Erstattungsbetrag - nämlich 9.000 EUR. - angeboten hatte, ist eine vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin nicht zu Stande gekommen. Die Klägerin selbst hat behauptet, auf die (von ihr behauptete) Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten habe ihr Ehemann erwidert, dass er mit der Abwicklung auf dieser Basis einverstanden sei, "er wünsche natürlich im Rahmen des durch Herrn A..... für die Beklagte unterbreiteten Angebotes die Zahlung des Betrages von 9.500,00 EUR.". Grundsätzlich kann gemäß § 147 Abs. 1 BGB der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden, wobei dies auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage gilt. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt jedoch die Annahme eines Angebotes unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage. Die dargestellte Erklärung des Ehemannes der Klägerin ist mithin in rechtlicher Hinsicht als neues Angebot zu qualifizieren. Dieses Angebot ist - auch nach dem Sachvortrag der Klägerin - von der Beklagten nicht angenommen worden, vielmehr hat sie später mitteilen lassen, dass sie nur zur Zahlung von 4.500,00 EUR bereit sei, womit ihr Ehemann jedoch nicht einverstanden gewesen sei.
Da sich mithin (jedenfalls) nicht feststellen lässt, dass sich die Parteien auf einen konkreten, der Höhe nach bestimmten Erstattungsbetrag geeinigt hatten, kann von einer zwischen den Parteien getroffenen verbindlichen Vereinbarung über die Höhe eines von der Beklagten zu zahlenden Erstattungsbetrages nicht ausgegangen werden. Wenn die Klägerin nunmehr den geringeren, der in dem Telefonat vom 03.11.2003 genannten Beträge in Höhe von 9.000,00 EUR klageweise fordert, beruht dies jedenfalls nicht auf einer verbindlichen Vereinbarung, sondern entspricht allein der einseitigen Vorstellung der Klägerin.