Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: 5 LB 8/10
Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines Fahrzeugs bei Unterbrechen der Fahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung für eine private Verrichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- 5 LB 8/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 13118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0228.5LB8.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG
- § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BeamtVG
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Fundstellen
- DÖD 2012, 140-144
- DÖV 2012, 528
- FStBW 2013, 14-16
- FStHe 2013, 136-139
- FStNds 2012, 644-646
- NdsVBl 2012, 219-222
- ZBR 2012, 278-280
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Beamter die Fahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung für eine private Verrichtung (hier: Einkauf in einem Kiosk) unterbricht, wird der Dienstunfallschutz mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen. Der Dienstunfallschutz lebt erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf (Abweichung von Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -)
Tatbestand
Der ... Jahre alte Kläger begehrt die Anerkennung eines von ihm erlittenen Unfalls als Dienstunfall.
Der Kläger ist als H. (Besoldungsgruppe A 8) bei der Deutschen Bahn beschäftigt. Er wurde im hier maßgeblichen Zeitraum mit einem Dienstwagen an ständig wechselnden Orten eingesetzt und übernachtete jeweils in einem Hotel.
Am 4. September 2007 war der Kläger gegen 17.30 Uhr mit seinem Dienstwagen auf dem nächsten Weg von seiner letzten Einsatzstelle zu seinem Hotel in G.. Da er in einem Kiosk einkaufen wollte, parkte er das Fahrzeug am rechten Straßenrand und überquerte die Straße, um zu dem Kiosk zu gelangen. Im Kiosk erwarb der Kläger Süßigkeiten, Mineralwasser und Zigaretten. Als der Kläger vom Kiosk wieder zu dem Fahrzeug ging, übersah er die Bordsteinkante und stürzte. Durch den Sturz zog sich der Kläger am rechten Ellenbogen eine Radiusköpfchenfraktur zu.
Am 1. Oktober 2007 erstattete der Kläger bei dem Beklagten eine Unfallanzeige. Mit Bescheid vom 5. November 2007 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 4. September 2007 als Dienstunfall ab, weil durch die Unterbrechung des Weges vom Dienst zum Hotel der funktionelle Zusammenhang mit dem Dienst aufgehoben worden sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 zurück.
Der Kläger hat am 4. Januar 2008 Klage erhoben.
Er hat im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. November 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, den Unfall vom 4. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 4. September 2007 als Dienstunfall. Als Dienst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gelte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG zwar auch das Zurücklegen des Weges von und nach der Dienststelle. Der Dienstunfallschutz sei im Zeitpunkt des Unfalls jedoch unterbrochen gewesen, weil der Kläger den Dienstwagen geparkt und Waren eingekauft habe. Der Einkauf sei dem persönlichen und nicht dem betrieblichen Lebensbereich zuzuordnen. Insoweit könne ohne weiteres die sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Wegeunfall im Arbeitsrecht auf einen Wegeunfall nach dem Beamtenversorgungsrecht übertragen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R -, [...]), der zu folgen sei, werde der Versicherungsschutz - sofern die Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung unterbrochen werde - mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen und lebe erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, innerhalb des Straßenraums zurückgelegte private Wege in den Dienstunfallschutz einzubeziehen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2010 (5 LA 265/08) die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1970 (- BVerwG II C 39.68 -, [...]) zugelassen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall stehe nicht entgegen, dass er den Weg von seiner Einsatzstelle zu seinem Hotel unterbrochen habe, um an einem Kiosk einzukaufen. Es habe sich nur um eine unwesentliche Unterbrechung des Weges gehandelt, da er den öffentlichen Straßenraum nicht verlassen habe. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.), von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei. Die restriktive Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) zum Arbeitsunfall, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, könne auf das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht nicht übertragen werden. Ein sachlicher Grund, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. November 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, den Unfall vom 4. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) zum Arbeitsunfall für das Ende des versicherten Weges auch bei geringfügigen Unterbrechungen, die einer privaten Besorgung dienten, das Verlassen des Fahrzeugs maßgebend sei. Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 1970 (a. a. O.) aufgrund der gleichartigen Vorschriften über den Wegeunfall die Übereinstimmung der einschlägigen sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht habe, müsse die geänderte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts auch bei dienstunfallrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Es sei sachgerecht, auch bei einer nur geringfügigen Unterbrechung des Weges von und zur Arbeit den Dienstunfallschutz ab dem Verlassen des Fahrzeugs zu unterbrechen und erst wieder aufleben zu lassen, wenn die Fahrt fortgesetzt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm am 4. September 2007 erlittenen Unfalls als Dienstunfall.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinn kein Dienst ist. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - BVerwG 2 A 4.10 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011 - 5 LA 79/10 -, [...]).
Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten. Der Beamte muss sich, auch wenn der Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG - anders als der Wortlaut der für das gesetzliche Unfallversicherungsrecht maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - dies nicht präzise zum Ausdruck bringt, auf dem "unmittelbaren" Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.5.2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, [...]; Urteil vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.). "Unmittelbar" ist der Weg, der - voraussichtlich - schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine räumliche und eine zeitliche Dimension. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.). Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 21.6.1982 - BVerwG 6 C 90.78 -, [...]; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1965 - BVerwG II C 39.63 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).
Der Kläger hat sich am 4. September 2007 gegen 17.30 Uhr auf dem nächsten Weg von seiner letzten Einsatzstelle zu seinem Hotel in G. befunden und somit zunächst unter dem Schutz des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG gestanden. Er hat die Fahrt sodann jedoch unterbrochen, seinen Dienstwagen am rechten Straßenrand abgestellt, die Straße überquert und in einem dort befindlichen Kiosk Süßigkeiten, Mineralwasser und Zigaretten gekauft. Als der Kläger vom Kiosk wieder in Richtung des Fahrzeugs gegangen ist, hat er die Bordsteinkante übersehen und ist gestürzt.
Aus dem vorstehend wiedergegebenen Geschehensablauf wird deutlich, dass der Kläger den unmittelbaren Weg zwischen seiner Einsatzstelle und seinem Hotel aus Gründen unterbrochen hat, die ausschließlich seinem privaten ("eigenwirtschaftlichen") Lebensbereich zuzuordnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass im Falle einer derart kurzen Unterbrechung des unmittelbaren Weges der ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst nur während des Aufenthaltes am Straßenkiosk oder im Geschäft aus eigenwirtschaftlichen Gründen gelöst war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.). Der ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst war aber gewahrt, solange sich der Beamte auf dem Weg von seinem Pkw zum Einkauf befand, und wurde wiederhergestellt, als er den öffentlichen Verkehrsraum, auf der sich sodann der Unfall ereignete, wieder betreten hatte (vgl. auch - allerdings zu anderen Fallkonstellationen - BVerwG, Urteile vom 21.6.1982 und 27.5.2004, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 22.2.2007 - 3 BV 02.2117 -, [...]; VGH Mannheim, Beschluss vom 31.3.2003 - 4 S 2569/01 -, [...]; vgl. ferner Kümmel, BeamtVG, § 31 Rn 56; Fürst, GKÖD, § 31 BeamtVG Rn 92; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG Rn 123).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsunfallschutz (vgl. dazu § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) besteht, sofern der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen wird, während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt vielmehr grundsätzlich erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 -, [...]; Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R -, [...]). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 2.7.1996, a. a. O.), die mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere dessen Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.) übereinstimmte, blieb der Versicherungsschutz allerdings trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Weges solange erhalten, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhielt. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Weges begann danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäftes, verlassen wurde, und endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Weges in den Bereich der Straße zurückkehrte (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 2.7.1996, a. a. O.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 (a. a. O.) eingeschränkt. Es hat nicht mehr daran festgehalten, dass eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, sondern nimmt nunmehr an, dass - sofern ein Versicherter die Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung unterbricht - der Versicherungsschutz schon mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen wird und erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auflebt (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.).
Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2003 (a. a. O.) zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen neueren Entscheidungen (vgl. etwa Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.1.2005 - BVerwG 2 C 7.04 -, [...]; Urteil vom 27.5.2004, a. a. O.) noch keine Veranlassung gehabt, auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) einzugehen. Auch in dem nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 22. Februar 2007 (a. a. O.) sowie in den bezeichneten Kommentaren (Kümmel, BeamtVG, § 31 Rn 56; Fürst, GKÖD, § 31 BeamtVG Rn 92; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG Rn 123) fehlt eine Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Senat folgt - ebenso wie schon das Verwaltungsgericht - der sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.), zumal sich die Voraussetzungen des - nunmehr in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geregelten - sozialversicherungsrechtlichen Wegeunfallschutzes im Wesentlichen nicht von dem in § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG geregelten beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz unterscheiden. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstreckung des Wegeunfallschutzes auf den gesamten Bereich des öffentlichen Verkehrsraums zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und Wertungswidersprüchen geführt hat. Insoweit hat es im Einzelnen das Folgende ausgeführt:
"Je nach der Zielrichtung des eingeschobenen Weges oder der Art der angestrebten privaten Verrichtung wurde eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes einmal bereits im öffentlichen Verkehrsraum selbst und ein anderes Mal erst mit dessen Verlassen angenommen. Die im vorliegenden Revisionsverfahren streitige Frage, ob ein Versicherter, der sich auf einem geschützten Weg befindet, zwischendurch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung (Einkaufen) außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums anstrebt und aus verkehrstechnischen Gründen gezwungen ist, seinen PKW knapp 100 Meter von dem Geschäft entfernt abzustellen, auf dem Fußweg zu diesem Geschäft im öffentlichen Verkehrsraum noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hat das LSG im Hinblick auf die Richtung der Fortbewegung im Unfallzeitpunkt entgegen der ursprünglichen Richtung und weil es sich um einen erheblichen Fußweg handelte, negativ beantwortet. Das Abstellen auf die Richtungsänderung lässt vermuten, dass es anders entschieden hätte, wenn die Klägerin ihren PKW vorsorglich in einiger Entfernung vor dem Geschäft geparkt hätte und dann auf dem Fußweg dorthin verunglückt wäre. Auch in dieser Konstellation könnte mit Blick auf die bestehende Parkplatznot geltend gemacht werden, dass der relativ lange Fußweg durch die Verkehrsverhältnisse erzwungen war. Da eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte aber schwerlich sachlich zu rechtfertigen wäre, könnte die notwendige Begrenzung des Versicherungsschutzes nur über eine Begrenzung der Wegstrecke zum und vom Ort der privaten Besorgung erreicht werden. Wann der innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zurückzulegende Fußweg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse noch als geringfügig anzusehen ist und wann nicht mehr, lässt sich indessen kaum anhand generell-abstrakter Kriterien festlegen und bliebe deshalb letztlich der persönlichen Beurteilung des Rechtsanwenders im Einzelfall überlassen.
Neben Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus der Einbeziehung der im Straßenbereich zu Einkaufszwecken zurückgelegten privaten Wege in den Versicherungsschutz Wertungswidersprüche. Dass jemand, der auf dem Weg zu oder von der Arbeit einen privaten Einkauf erledigen will, auf einem längeren und sogar rückwärts gewandten Fußweg innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums einschließlich des Überquerens der Straße versichert bleibt, während ein anderer, der ohne nennenswerte Erhöhung des Unfallrisikos auf Höhe seines geparkten PKW den Straßenbereich um wenige Meter verlässt (so zB in der Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1999 - B 2 U 31/98 R - USK 99132 = HVBG-Info 1999, 2624), den Versicherungsschutz verliert, leuchtet nicht ein und ist insbesondere den Betroffenen nur schwer zu vermitteln. Es führte auch nicht zu widerspruchsfreien Ergebnissen, wenn nicht auf die Richtung der Fortbewegung und/oder die Länge des notwendigen Fußweges, sondern auf die Art der angestrebten Verrichtung abgestellt und etwa danach differenziert würde, ob der Versicherte im Zeitpunkt der Unterbrechung einer "wertneutralen" privaten Besorgung oder irgendwelchen Vergnügungen nachgehen wollte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 8). Die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale sind deshalb stets umstritten gewesen und mussten vom BSG immer wieder gegen Angriffe verteidigt werden, weil sich Wertungswidersprüche im Vergleich mit früheren Entscheidungen nicht vermeiden ließen (vgl exemplarisch: Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87 = USK 92197; Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14; Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 31/98 R - USK 99132 = HVBG-Info 1999, 2624).
Die aufgezeigten Probleme werden durch die Bedingungen des modernen Straßenverkehrs mit einem hohen Grad der Motorisierung und entsprechend beschränkten Parkmöglichkeiten verschärft. Während durch die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den gesamten Straßenraum ursprünglich allenfalls kurze private Wege mit erfasst wurden, mussten später auch längere oder entgegengesetzt zur ursprünglichen Zielrichtung führende Wege akzeptiert werden, wenn die Verkehrslage sie erzwang. Durch diese Entwicklung, deren Ende nicht absehbar ist, werden zunehmend nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Risiken in den Wegeunfallschutz einbezogen. Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG eine näher zu dem Fischgeschäft liegende Parkmöglichkeit nicht bestand, ist der Einwand der Revision nicht von der Hand zu weisen, dass gemessen an den Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung trotz der längeren Wegstrecke von fast 100 Metern wertungsmäßig kein entscheidender Unterschied zu dem der Senatsentscheidung vom 2. Juli 1996 (SozR 3-2200 § 550 Nr 14) zugrunde liegenden Sachverhalt mit einem rückwärts führenden Fußweg von ca 15 Metern besteht. Andererseits ist eine weitere Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf privat veranlasste Verrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu vereinbaren.
.....
Werden diese Maßstäbe beachtet, so lässt sich angesichts der Veränderung der Verkehrsverhältnisse und der damit verbundenen Erweiterung der Gefahrenpotentiale eine Einbeziehung der innerhalb des Straßenraums zurückgelegten privaten Wege in den Unfallversicherungsschutz heute mit Gründen der Praktikabilität und Rechtsklarheit nicht mehr rechtfertigen. Die Rechtsprechung zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes bei privaten Besorgungen auf dem Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit bedarf deshalb einer Neuorientierung, die einerseits die geschilderten Zuordnungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten so weit wie möglich vermeidet und andererseits den Schutz der Unfallversicherung auf Tätigkeiten begrenzt, die wesentlich der Zurücklegung des versicherten Weges oder sonst einem betrieblichen Zweck dienen. Der Senat geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:
Es steht dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt. Bei Benutzung eines Fahrzeugs (PKW, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäfts abstellt oder es in relativ größerer Entfernung - vor oder hinter dem Geschäft - parken kann. Denn das Risiko - zum Einkaufen - einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Fortbewegung zuzurechnen, sondern allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führt überhaupt dazu, dass sich der Versicherte einen Park- bzw Abstellplatz suchen muss. Auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft ist allein der eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Einkaufens und nicht mehr dem Zurücklegen des versicherten Weges zu dienen bestimmt. Es kann auch nicht als gemischte Tätigkeit (vgl dazu BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1) angesehen werden, weil sich die Wege vom Fahrzeug zum Geschäft und von dort wieder zurück zum Fahrzeug eindeutig von dem Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit abgrenzen lassen. Ebenso wenig ist es rechtlich bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigt werden soll und in welche Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss."
Den vorstehend wiedergegebenen ausführlichen Erwägungen schließt sich der Senat an. Für die Anwendung der vom Bundessozialgericht für das Arbeitsunfallrecht entwickelten Grundsätze im Dienstunfallrecht sprechen zudem auch der Sinn und der Zweck des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.1.2005, a. a. O.) dient die Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Denn die dortigen Gefahren können weder der Beamte noch der Dienstherr im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (BVerwG, Urteil vom 27.1.2005, a. a. O.).
Auch in der Kommentierung von Plog/Wiedow (BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rn 139c), die der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) folgt, wird mit überzeugenden Erwägungen dargelegt, warum eine derart weitgehende Unfallfürsorge, wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1970 (a. a. O.) zur Folge hat, nicht geboten ist. Insoweit heißt es in der Kommentierung, verlasse ein Beamter das von ihm gewählte Verkehrsmittel für die Dauer auch nur einer geringfügigen Unterbrechung seines Weges aus persönlichen Gründen, setze er sich anderen Gefahren aus als denjenigen, die der Dienstherr aufgrund des gesetzlichen Wegeunfallschutzes zu tragen habe. Im Rahmen der Unfallfürsorge habe der Dienstherr nur für solche Gefahren einzustehen, die dem Beamten auf seinem rein dienstlich veranlassten eingeschlagenen Weg begegneten. Begründe der Beamte aufgrund eigener privater Entscheidungen durch sein Verhalten neue Gefahren, indem er von dem dienstunfallgeschützten Weg aus privaten Gründen abweiche und hierbei das von ihm gewählte Verkehrsmittel kurzzeitig verlasse, seien sämtliche auf diesem abweichenden Weg entstehenden Gefahren allein dem Beamten zuzurechnen und fielen nicht in den Schutz der Unfallfürsorge. Setze ein Beamter nach einer solchen Unterbrechung seinen Weg fort, lebe der Dienstunfallschutz wieder auf (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O.).
Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze hat der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls vom 4. September 2007 nicht unter dem Schutz des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG gestanden. Der Beklagte ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht verpflichtet, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.