Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.02.2012, Az.: 10 LB 157/08

Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach Art. 8 Abs. 2 VO 1766/92/EWG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.02.2012
Aktenzeichen
10 LB 157/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 11287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0221.10LB157.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 26.06.2007 - AZ: 12 A 5013/06

Amtlicher Leitsatz

Zur hinreichenden Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92. Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines Bescheids ist unverjährbar. In Fällen der Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger (Wirtschaftsjahr 1997/98) kommt die Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zur Anwendung.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Herstellung von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (nachfolgend: Stärkekartoffeln) für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 sowie die teilweise Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide.

2

Die Klägerin ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrages sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom 19. Februar 2008 mit der D. GmbH - im Folgenden: vormalige Klägerin - verschmolzen.

3

Die vormalige Klägerin betrieb einen Handel mit Kartoffeln, ohne eigene Kartoffelanbauflächen zu bewirtschaften. Im Juni 1991 schlossen die als "Erzeuger" bezeichnete E. GmbH F. i.G. (LPG Pflanzenproduktion ...), die als "Händler" bezeichnete G. KG und die H. GmbH mit Sitz in Loitz einen Anbau- und Liefervertrag über 600 t Stärkekartoffeln (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte). Am 11. Juni 1992 schlossen die als "Erzeuger" bezeichnete vormalige Klägerin und die H. GmbH einen Vertrag über den Anbau- und die Lieferung von 600 t Stärkekartoffeln (Vertrags-Nr. 4 - Bl. 93 ff. der Gerichtsakte). Mit Verträgen vom 20. April 1995 / 30. Mai 1995 für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 und vom 20. Mai 1996 für das Wirtschaftsjahr 1996/97 schlossen die vormalige Klägerin und die H. GmbH jeweils einen Anbau- und Liefervertrag unter Bezugnahme auf die zwei vorgenannten Anbau- und Lieferverträge über eine Menge von jeweils 1.200 t Stärkekartoffeln (Vertrags-Nr. 4 - Bl. 7 und 8 BA B). Weiter findet sich unter Nr. 2 der Verträge die Regelung: "Durch den Erzeuger werden ... ha Kartoffeln angebaut, ..." wobei die Anbaufläche mit 40 ha angegeben wurde. Zuvor hatte die H. GmbH die vormalige Klägerin über Änderungen im Zuge der Verordnung (EG) Nr. 97/95 informiert und im Juli 1995 eine Kopie der Verordnung übersandt (Schreiben der H. GmbH vom 27. November 1995, Bl. 3 BA B).

4

Die I. GmbH stellt Kartoffelstärke her. Neben ihrem Hauptwerk in J. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten unterhielt sie Zweigwerke in K. (Land Niedersachsen), in L. und M. (Land Brandenburg) sowie in Loitz (Land Mecklenburg-Vorpommern). Die Geschäftsanteile der H. GmbH mit Sitz in Loitz, der L. er Stärkefabrik GmbH und der M. er Stärke GmbH erwarb die I. GmbH durch notariellen Vertrag vom 3. April 1991 von der Treuhandanstalt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - 10 LB 167/01 -, n.v.). Mit Vertrag vom 22. Februar 1997 erfolgte die Verschmelzung von I. GmbH und H. GmbH.

5

Für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 schlossen die vormalige Klägerin und die I. GmbH im April 1997 und Mai 1998 entsprechende Anbau- und Lieferverträge über eine Menge von jeweils 1.200 t Stärkekartoffeln (Vertrags-Nr. 4 - Bl. 9 - 11 BA B). In den vorgenannten Verträgen wurde die vormalige Klägerin stets als "Erzeuger" bezeichnet. In dem Anbau- und Liefervertrag vom Mai 1998 bevollmächtigte die vormalige Klägerin unter Ziffer 6 des Vertrages ausdrücklich die I. GmbH, sie bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffellieferungen zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen.

6

Für die Erfüllung der Verträge schloss die vormalige Klägerin ihrerseits Vereinbarungen mit der N. GmbH. U.a. wurde mit Vertrag vom 15. Januar 1996 vereinbart (Bl. 80 der Gerichtsakte):

"Aufgrund der EG-Verordnung Nr. 97/95 haben sich die rechtlichen Verhältnisse dahingehend verändert, dass die D. GmbH die Vergütungen aus den Stärkekartoffellieferungen an die Stärkefabrik nicht mehr beziehen kann, weil sie nicht Erzeuger ist. Die D. GmbH verpflichtet sich gegenüber der A. GmbH, die an sie gezahlten Ausgleichszahlungen und den Mindestpreis für die Lieferung von Stärkekartoffeln an die Stärkefabrik Loitz uneingeschränkt an die A. GmbH, den Erzeuger der Kartoffeln, weiterzuleiten".

7

Zuvor hatte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem 20. Dezember 1995 gegenüber der vormaligen Klägerin erklärt, dem Vertragsentwurf könne nach Prüfung zugestimmt werden. Weiter war darauf hingewiesen worden, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 die Bestimmungen auch insofern präzisiert worden seien, dass der Ausgleich nur gezahlt werde, wenn ein Vertrag zwischen der Stärkefabrik und dem Erzeuger abgeschlossen worden sei.

8

Die vormalige Klägerin lieferte am 13. Oktober 1995 (Abrechnungslauf 8), vom 16. bis 21. Oktober 1995 (Abrechnungslauf 9), vom 25. bis 27. Oktober 1995 (Abrechnungslauf 10) und vom 30. Oktober bis 3. November 1995 (Abrechungslauf Nr. 11) an die H. GmbH Kartoffeln. Daraufhin erhielt sie mit Gutschriften vom 18. und 24. Oktober 1995 sowie vom 1. und 8. November 1995 Ausgleichszahlungen in Höhe von 16.928,31 DM.

9

Die H. GmbH beantragte u.a. für die Kartoffellieferungen der Abrechnungsläufe 8 bis 11 beim Amt für Landwirtschaft Bützow als Vertreter der Kartoffelerzeuger Ausgleichszahlungen. Das Amt gewährte daraufhin Ausgleichszahlungen (Vorschüsse in Höhe von 65 v. H.) mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 (Bescheid Nr. 4/95) für die Kartoffellieferung des Abrechnungslaufs 8 und mit Bescheid vom 4. Januar 1995 (Bescheid Nr. 5/95) für die Kartoffellieferungen der Abrechnungsläufe 9 bis 11. Des Weiteren gewährte das

10

Amt mit Bescheid vom 22. April 1996 Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 976.138,07 DM (Schlusszahlung für das Wirtschaftsjahr 1995/96). In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt: Die Ausgleichszahlung für die gesamte Kartoffelmenge in Höhe von 2.788.965,92 DM sei an die H. GmbH zu überweisen. Unter Berücksichtigung der bereits mit den Bescheiden Nr. 3/95 bis 5/95 gewährten Abschläge in Höhe von 1.812.827,85 DM stehe eine Restzahlung von 976.138,07 DM zu. Alle Bescheide sind an die H. GmbH adressiert und enthalten in der Begründung die Feststellung, dass in Übereinstimmung mit § 4a Kartoffelprämienverordnung die die H. GmbH beliefernden Kartoffelproduzenten von der Möglichkeit der Vertretung durch den Stärkehersteller Gebrauch gemacht hätten. Außerdem enthalten die Bescheide stets den Hinweis, dass die Ausgleichszahlungen innerhalb von zehn Kalendertagen an die Kartoffelproduzenten weiterzuleiten seien.

11

Für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 beantragte und erhielt die I. GmbH von der Bezirksregierung Weser-Ems Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln. Die an die I. GmbH adressierten Bewilligungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems datieren auf den 2. Dezember 1996, 20. Januar 1997, 4. März 1997, 14. April 1997, 13. Januar 1998, 11. Februar 1998, 2. März 1998, 7. April 1998, 27. November 1998, 4. Januar 1999 und 2. Februar 1999. Hinsichtlich der Einzelheiten der zugrunde liegenden Kartoffellieferungen, Abrechnungsläufe, Beantragungen der I. GmbH und Bewilligungen der Bezirksregierung Weser-Ems wegen Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 wird auf die Zusammenstellungen auf Bl. 256 bis 258 der Gerichtakte verwiesen. Im verfügenden Teil der Bewilligungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems wird bestimmt, dass die "Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger" in näher bestimmter Höhe bewilligt würden. In der Begründung werden als Rechtsgrundlagen u.a. dieVerordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EG) Nr. 97/95 angeführt.

12

Sämtliche Bewilligungsbescheide enthalten keine Aufschlüsselung der einzelnen Erzeuger von Stärkekartoffeln und der Höhe der ihnen gewährten Ausgleichszahlungen.

13

Die H. GmbH und die I. GmbH leiteten der vormaligen Klägerin die gewährten Ausgleichszahlungen weiter. Insgesamt belaufen sich die Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 auf 114.965,38 DM.

14

Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2000 stellte ein Prüfungsbeauftragter des Amtes für Landwirtschaft Bützow fest, dass die vormalige Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 die an die H. GmbH bzw. I. GmbH gelieferten Kartoffeln nicht selbst erzeugt, sondern von der N. GmbH erhalten hatte. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die vormalige Klägerin die gewährten Ausgleichszahlungen in der Kampagne 1996 (Wirtschaftsjahr 1996/97) und 1997 (Wirtschaftsjahr 1997/98) vollständig an die A. GmbH weitergeleitet hatte (Bl. 21 - 26 BA B).

15

Nach Anhörung der vormaligen Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2000 gegenüber der vormaligen Klägerin 26 im Einzelnen benannte Bewilligungsbescheide "insoweit zurück, als es die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die auf den Anbauvertrag der D. GmbH in den Kampagnen 1998/99 an das Werk der Firma I. in Loitz gelieferten Stärkekartoffeln betrifft, die nicht vom Betrieb selbst erzeugt worden sind". Zugleich forderte sie die vormalige Klägerin zur Rückzahlung der Ausgleichszahlung für die genannten Kampagnen in Höhe von insgesamt 114.965,38 DM auf und legte der vormaligen Klägerin die Verfahrenskosten auf. Zur Begründung führte sie aus: Ausgleichszahlungen würden nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen zwischen einem Kartoffelerzeuger und einer Stärkefabrik geschlossenen Anbauvertrag gebunden sei. Darauf habe auch das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1995 hingewiesen. Die vormalige Klägerin sei nicht Erzeugerin der von ihr an das Werk Loitz gelieferten Kartoffeln. Sie sei die richtige Rückforderungsadressatin, weil die I. GmbH als ihre Vertreterin die Ausgleichszahlungen beantragt und erhalten habe. Die Gesellschaft könne sich wegen falscher Angaben bei der Antragstellung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Am Ende der Begründung wird ausgeführt: Die Rückzahlungsbeträge seien nach § 14 MOG vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Zinsanspruch werde dem Grunde nach geltend gemacht.

16

Die vormalige Klägerin erhob Widerspruch und führte zur Begründung aus: Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern habe dem Untervertragsverhältnis zwischen ihr und der N. GmbH zugestimmt. Seit 1992 habe das Amt für Landwirtschaft in Bützow regelmäßig geprüft, ob sie die von der Stärkefabrik erhaltenen Mindest- und Ausgleichszahlungen an die N. GmbH weitergeleitet habe. Es habe keine Beanstandungen gegeben. Der Rückforderungsbescheid sei an den falschen Adressaten gerichtet. Die strittigen Ausgleichszahlungen seien nicht ihr, sondern der I. GmbH bewilligt worden. Ihr - der vormaligen Klägerin - sei Vertrauensschutz zu gewähren. Ferner sei die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt.

17

Die Beklagte wies den Widerspruch der vormaligen Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Ausgleichzahlung für Stärkekartoffeln könne nach den maßgeblichen Vorschriften nur bewilligt werden, wenn ein Anbauvertrag zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung und einer Stärkefabrik vorliege. Die vormalige Klägerin sei weder Erzeugerin noch eine Erzeugervereinigung. Sie sei auch die richtige Adressatin der Rückforderung. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, weil sie die Geldleistung durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt habe. Die Rückforderung sei nicht verfristet, weil erst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2000 in einem Parallelverfahren bekannt geworden sei, dass sich die Rückforderungen nicht gegen die Stärkefabrik, sondern gegen die Gesellschaft zu richten habe. Am Ende der Begründung führte die Beklagte aus: Die Rückzahlungsbeträge seien gemäߧ 14 MOG vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

18

Die vormalige Klägerin hat am 15. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Sie habe für die Kampagne 1995/96 bis 1998/99 Ausgleichszahlungen für die Herstellung von Stärkekartoffeln erhalten. Die Auszahlungen beliefen sich insgesamt auf eine Summe in Höhe von 114.965,38 DM (58.780,87 EUR). Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 10 MOG seien nicht erfüllt. Am 15. Januar 1996 sei unter Mitwirkung des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Vereinbarung zwischen ihr und der A. GmbH getroffen worden. Durch diese Vereinbarung habe sichergestellt werden sollen, dass die Ausgleichszahlung und der Mindestpreis für die Lieferung von Stärkekartoffeln an die Stärkefabrik in Loitz weitergeleitet würden. Diese Vereinbarung habe ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gestanden, die mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 erteilt worden sei. Darüber hinaus hätten seit 1992 regelmäßig Überprüfungen ihres Betriebes dahingehend stattgefunden, ob der erhaltene Mindestpreis für die bezogenen Kartoffeln und die Ausgleichszahlung tatsächlich an den Erzeuger gelangt seien. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Das zuständige Amt in Bützow sei davon ausgegangen, dass die Bewilligung der Ausgleichszahlungen sowie die korrekte Weiterleitung dieser Zahlungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides folge auch daraus, dass ihr Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden sei. Die Beklagte habe keinerlei Ermessen ausgeübt. Sie - die vormalige Klägerin - habe auf den Bestand der im Einzelnen bezeichneten Bewilligungsbescheide und damit auf die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ausgleichszahlungen vertraut. Bis zum Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. August 2000 habe es für sie keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass mit einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide zu rechnen sei. Es habe für sie aufgrund der regelmäßigen beanstandungslosen behördlichen Überprüfung sowie der ausdrücklichen Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern sogar begründeter Anlass bestanden, auf die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zahlungen zu vertrauen. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig, weil die Vorgehensweise durch die zuständige Behörde ausdrücklich genehmigt worden sei. Abgesehen davon sei der Rückforderungsbescheid wegen Nichteinhaltung der Frist nach §§ 10 MOG, 48 Abs. 4 VwVfG rechtswidrig. Weiter habe sie die für die Kampagne 1995/96 angeführte Ausgleichszahlung in Höhe von 16.928,- DM von der I. GmbH nicht erhalten. Dieser Betrag sei von der I. GmbH zuvor in Abzug gebracht worden. Außerdem sei sie entreichert. Sie habe die an sie gewährten Ausgleichszahlungen in voller Höhe an die tatsächliche Erzeugerin weitergeleitet, so dass sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Dem stehe auch nicht § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entgegen. Sie habe entgegen der Ansicht der Beklagten keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Umstände gehabt, welche die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hätten. Sie habe sehr wohl "auf die Rechtmäßigkeit der ihr bewilligten Ausgleichszahlungen" vertrauen dürfen. Ein vorsätzlich oder fahrlässiges Fehlverhalten ihrerseits liege neben der Sache. Vor Antragstellung seien die Vertragsverhältnisse dem zuständigen Landwirtschaftsministerium zur Prüfung vorgelegt worden. Sie habe sich auf die Auskunft verlassen. Darin könne ein grob fahrlässiges Verhalten nicht gesehen werden.

19

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2006 aufzuheben.

20

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Sie ist den Ausführungen der vormaligen Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten. Die vormalige Klägerin sei auch richtige Adressatin des Rückforderungsbescheids, obwohl die Bewilligungsbescheide an das Stärkeunternehmen gegangen seien. Entscheidend sei hier, wie der Empfänger den Verwaltungsakt habe verstehen müssen. Die vormalige Klägerin habe für die Kampagne 1995/96 bis 1998/99 Anbauverträge mit dem Werk in Loitz abgeschlossen. Gleichzeitig habe sie das Stärkeunternehmen bevollmächtigt, sie "bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlung für zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffellieferungen gemäß Verordnungen (EG) 1766/92 und Durchführungsbestimmung zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen." Das Stärkeunternehmen habe demnach als Stellvertreter der vormaligen Klägerin gehandelt. Dieses habe die bewilligten Leistungen entgegengenommen und sie ungekürzt an die vormalige Klägerin weitergeleitet. Die Stärkefabrik habe folglich im Auftrag der vormaligen Klägerin die Ausgleichszahlungen beantragt und den Mindestpreis an den Vertragspartner geleistet. Damit seien die Bewilligungsbescheide dahingehend zu verstehen, dass sie sich u.a. an die vormalige Klägerin richteten. Eine Behörde könne einen Bescheid nur gegenüber dem jeweiligen Kartoffelerzeuger bzw. demjenigen zurücknehmen, den sie als Kartoffelerzeuger behandelt habe. Da die Ausgleichszahlungen im Namen der vormaligen Klägerin beantragt worden seien, sei diese als Kartoffelerzeuger behandelt worden. Mithin seien die Bewilligungsbescheide gegenüber der vormaligen Klägerin zurückzunehmen. Zudem sei das Vertrauen der vormaligen Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes ausreichend berücksichtigt worden. Die vormalige Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die vormalige Klägerin habe die Ausgleichszahlungen vorliegend mit unrichtigen Angaben erwirkt. In den eingereichten Anbau- und Lieferverträgen sei die vormalige Klägerin als "Erzeuger" bezeichnet worden. Dem Einwand der vormaligen Klägerin, sie sei entreichert, stehe § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entgegen. Grund für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei die fehlende Erzeugereigenschaft der vormaligen Klägerin gewesen. Diese habe Kenntnis hinsichtlich der Umstände gehabt, welche die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hätten. Daran vermöge auch das Mitwirken des Landwirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts zu ändern. Das Schreiben des Landwirtschaftsministeriums vom 20. Dezember 1995 besage ausdrücklich, dass der Ausgleich für Stärkekartoffeln nur gezahlt werden könne, wenn ein Anbauvertrag zwischen Erzeuger und Stärkefabrik vorliege. Dies sei bei der vormaligen Klägerin jedoch gerade nicht der Fall gewesen.

22

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2007 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Zu Recht seien die näher bezeichneten Bewilligungsbescheide aufgehoben worden, soweit sie die in diesem Verfahren streitigen Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferungen der vormaligen Klägerin an das Werk Loitz der I. GmbH beträfen. Die von der vormaligen Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 an das Werk Loitz gelieferten Kartoffeln seien nicht durch Anbauverträge gedeckt, die unmittelbar zwischen Stärkeunternehmen und Kartoffelerzeugern abgeschlossen worden seien. Die vormalige Klägerin habe zwar für die jeweiligen Kampagnen Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln zwischen ihr und der H. GmbH bzw. I. GmbH vorgelegt, in welchen sie als "Erzeuger" bezeichnet worden sei. Die vormalige Klägerin sei in den genannten Kampagnen aber nicht Erzeugerin gewesen. Sie habe die gelieferten Kartoffeln nicht selbst angebaut und geerntet, sondern mit der N. GmbH einen Untervertrag über Lieferungen von Kartoffeln abgeschlossen. Die vormalige Klägerin sei auch keine Erzeugervereinigung. Ein Vertrag, der zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen geschlossen worden sei, das die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern beziehe, könne nicht als Anbauvertrag im Sinne des Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1125/96 angesehen werden, auch wenn er als solcher bezeichnet worden sei. Die vormalige Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die vormalige Klägerin habe bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Sie habe über die H. GmbH bzw. I. GmbH der Bewilligungsbehörde im Antragsverfahren Anbau- und Lieferverträge mit Anhängen vorgelegt, in denen sie fälschlicherweise als Erzeugerin von Stärkekartoffeln bezeichnet worden sei. Das Handeln der H. GmbH bzw. I. GmbH sei der vormaligen Klägerin zuzurechnen, weil diese sie bevollmächtigt habe, sie bei den Anträgen auf Ausgleichszahlungen zu vertreten. Das Gemeinschaftsrecht setze überdies unter Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens der zuständigen Behörde Grenzen. Denn das gemeinschaftsrechtwidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Behörde könne kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich daher nicht darauf gründen, dass eine nationale Behörde einen Vertrag in Verkennung des Gemeinschaftsrechts als Anbauvertrag angesehen habe, obwohl er die in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Entgegen der Ansicht der vormaligen Klägerin sei auch die Jahresfrist des§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten worden. Die Jahresfrist beginne erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dies sei regelmäßig erst nach Anhörung des Betroffenen der Fall. Da die vormalige Klägerin in 2000 angehört worden sei, sei der angefochtene Bescheid vom 12. Dezember 2000 innerhalb der Jahresfrist ergangen.

23

Die Rückforderung der erbrachten Ausgleichszahlungen sei ebenfalls rechtmäßig. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2006 Bezug genommen: Die vormalige Klägerin könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie gewusst habe, dass nicht sie die zugrunde liegende Kartoffelmenge erzeugt habe. Unerheblich sei, dass die Ausgleichszahlung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der H. GmbH bzw. I. GmbH nicht an die vormalige Klägerin weitergeleitet worden sei. Die vormalige Klägerin habe die H. GmbH bzw. I. GmbH zur Entgegennahme der Ausgleichszahlung von der Bewilligungsbehörde bevollmächtigt. Die Auszahlung an einen Empfangsbevollmächtigten sei rechtlich einer Auszahlung an den Empfänger selbst gleichzusetzen.

24

Die vormalige Klägerin sei auch die richtige Adressatin des angefochtenen Bescheides gewesen. Sie sei zwar nicht Bekanntmachungsadressatin der Bewilligung der Ausgleichszahlung; sie werde in den der Aufhebung und Rückforderung unterliegenden Bewilligungsbescheiden nicht erwähnt. Gleichwohl folge aus dem Gesamtzusammenhang der europarechtlichen und nationalen Regelungen wie auch den im Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgelegten Anbauverträgen, den Vollmachten und den Formulierungen in den Bescheiden, dass die Ausgleichszahlungen für die Kartoffelerzeuger bewilligt worden seien, so dass die Stärkefabrik die Zahlungen an die Erzeuger weiterzuleiten gehabt habe. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus dem Regelungskontext von Art. 8 Abs. 1 und 2a Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 97/95, dass allein der Kartoffelerzeuger als Begünstigter anzusehen sei, weil er einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen habe, von dem das materielle Recht die Gewährung von Ausgleichszahlungen abhängig mache. Dabei sei unerheblich, ob das Rechtsverhältnis rechtmäßig eingegangen worden sei. Es sei entscheidend, dass die Ausgleichszahlungen rechtlich nicht der Stärkefabrik, sondern den Kartoffelerzeugern gewährt worden seien. Die unmittelbare Leistungsbeziehung bestehe hinsichtlich der Ausgleichszahlungen zwischen der bewilligenden Behörde und den Kartoffelerzeugern.

25

Die Klägerin führt die vom Senat mit Beschluss vom 30. April 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassene Berufung. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei der Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Hier müsse bereits der Bewilligungsbescheid konturenscharf feststehen. Nur wenn der aufzuhebende Bewilligungsbescheid bestimme, wer Regelungsadressat sei und über welchen Adressaten durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten ließen, könne ein solcher Verwaltungsakt rückabgewickelt werden. Diese Voraussetzungen lägen jedoch bei dem hier mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden nicht vor. Das Verwaltungsverfahren und das Klageverfahren hätten bestätigt, dass die Rückabwicklung unter den gegebenen Umständen unmöglich sei. So benenne der Widerspruchsbescheid etwa erstmalig die Bewilligungsbescheide vom 7. November 1995 und 11. Dezember 1995. Auch die Anlagen zum Widerspruchsbescheid ließen erkennen, dass die Beklagte selbst nicht genau gewusst habe, in welcher Höhe sie der vormaligen Klägerin mit den Bewilligungsbescheide Beihilfen bewilligt habe. Insgesamt fordere die Beklagte einen Betrag in Höhe von 114.965,38 DM zurück. Aus den Anlagen zum Widerspruchsbescheid ergebe sich aber lediglich ein Gesamtbetrag der an sie ausgezahlten Ausgleichszahlungen in Höhe von 103.961,32 DM.

26

Mit Vertrag vom 15. Januar 1996 habe die A. GmbH mit der vormaligen Klägerin ab dem Vertragsjahr 1995/96 die Lieferung von Kartoffeln vereinbart, welche die vormalige Klägerin aufgrund des geschlossenen Vertrages mit der H. GmbH dorthin habe weiterleiten sollen. Die von der H. GmbH bzw. später von der I. GmbH erhaltene Ausgleichszahlungen und der nach EU-Verordnung vorgeschriebenen Mindesterzeugerpreis seien an die A. GmbH weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 habe das zuständige Ministerium für Landwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Zustimmung zu dieser Vertrags- und Verfahrenspraxis erteilt.

27

Weder die gegenüber den Stärkeunternehmen erteilten Bewilligungsbescheide noch die den Bewilligungsbescheiden zugrunde liegenden Antragsunterlagen enthielten eine Aufschlüsselung der gewährten Förderung hinsichtlich der einzelnen Erzeuger. Die genannten Bewilligungsbescheide differenzierten jeweils hinsichtlich der Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger allenfalls nach den Betriebsstätten der I. GmbH. Dass die Beklagte bis heute Schwierigkeiten bei der Zuordnung der einzelnen Ausgleichszahlungen habe, zeige der Umstand, dass die im Ausgangsbescheid aufgehobenen Bewilligungsbescheide nicht mit denen mit Widerspruchsbescheid aufgehobenen Bewilligungsbescheiden übereinstimmten. Weiter halte sie an dem Einwand der Entreicherung fest. Die (vormalige) Klägerin habe die erhaltenen und mit den streitgegenständlichen Bescheiden zurückgeforderten Ausgleichszahlungen an die berechtigten Kartoffelerzeuger weitergeleitet. Damit sei sie hinsichtlich der zurückgeforderten Ausgleichszahlungen entreichert. In diesem Zusammenhang könne ihr weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vorgeworfen werden. Vor Antragstellung seien die hier in Streit stehenden Vertragsverhältnisse dem zuständigen Ministerium für Landwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vorabprüfung überlassen worden. Dieses habe seine Zustimmung auch im Hinblick auf die Förderwürdigkeit erteilt. Zudem hätten zahlreiche Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, im Laufe derer die Vertragsverhältnisse und übrigen Umstände immer offengelegt worden seien. Die vormalige Klägerin habe keine falschen Angaben gegenüber der Bewilligungsbehörde abgegeben. Die Vorgehensweise und die Vertragsverhältnisse seien der Bewilligungsbehörde bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang könne ein Antragsteller unrichtige und unvollständige Angaben nur dann gemacht haben, wenn die Bewilligungsbehörde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben überhaupt Wert lege. Die Bewilligungspraxis der damaligen zuständigen Behörde lasse nur den Schluss zu, dass diese unabhängig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Ausgleichszahlung an die vermeintlich Berechtigten habe vornehmen wollen. Die Bewilligung der Ausgleichszahlungen habe letztendlich zur Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Interesse gelegen. Nunmehr werde die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben als öffentliches Interesse zur Begründung für den Ausschluss des Entreicherungs-einwandes angeführt. Der Entreicherungseinwand sei letztendlich als Ausdruck des Vertrauensgrundsatzes trotz des öffentlichen Interesses an der effektiven Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nicht gänzlich ausgeschlossen. Die vormalige Klägerin habe die ihr gezahlten Ausgleichszahlungen an die Kartoffelerzeuger weitergeleitet, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 als Berechtigte zu betrachten seien.

28

Eine hinreichende Bestimmtheit der Bewilligungsbescheide mit Blick auf den Regelungsadressaten und die Höhe der gewährten Ausgleichszahlung aus der Zusammenschau der Bewilligungsbescheide und der mit den betreffenden Anträgen vorgelegten Gutschriften in Bezug auf einen bestimmten Anbauvertrag könne auch nach Vorlage der nunmehr eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden. Der vormaligen Klägerin seien weder seitens der H. GmbH noch der I. GmbH Gutschriften erteilt worden. Ein Zugang habe weder bei ihr noch bei ihrer Rechtsvorgängerin festgestellt werden können. Auch Zahlungen in Höhe der vorgelegten Gutschriften seien weder an sie noch an ihre Rechtsvorgängerin erfolgt. Auch eine Weiterleitung der Ausgleichszahlung von der H. GmbH oder der I. GmbH an sie werde ausdrücklich bestritten. Die Zusammenschau der Abrechnungsabläufe sowie der erteilten Gutschriften und Bewilligungsbescheide für die Kampagne 1995/96 ließen nicht erkennen, in welcher Höhe der vormaligen Klägerin Ausgleichszahlungen bewilligt worden seien. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheids vom 15. November 1996 fehlten die zugrunde liegenden Antragsunterlagen. Dem Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 1995 zum Abrechnungslauf 8 fehle der Nachweis einer Gutschrift gegenüber der vormaligen Klägerin. Dem Bewilligungsbescheid vom 22. April 1996 fehle eine der vormaligen Klägerin gegenüber erteilte nachvollziehbare Gutschrift. Für die Kampagne 1996/97 lägen Bewilligungsbescheide vom 18. November 1996, 2. Dezember 1996, 20. Januar 1997, 4. März 1997 und 14. April 1997 vor. Die weiteren Unterlagen ließen nicht erkennen, in welcher Höhe der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin Ausgleichszahlungen bewilligt worden seien, zumal auch in dieser Kampagne Gutschriften der I. GmbH weder ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin noch der damals zuständige Bezirksregierung Weser-Ems zugegangen seien. Auch hier hätten Zahlungen in Höhe der angeblich bewilligten Ausgleichszahlung bei ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin nicht festgestellt werden können.

29

Für die Kampagne 1997/98 lägen die Bewilligungsbescheide vom 29. September 1997, 19. November 1997, 13. Januar 1998, 11. Februar 1998, 2. März 1998 und 7. April 1998 vor. Wegen fehlender weiterer Antragsunterlagen ergebe sich hieraus gerade nicht, in welcher Höhe ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Ausgleichszahlungen bewilligt worden seien. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über den Inhalt des Antragsverfahrens, geschweige denn von dem Inhalt der Bewilligungsbescheide bzw. der angeblich ihr erteilten Gutschriften gehabt. Zahlungen in Höhe der angeblich bewilligten Ausgleichszahlungen seien an ihre Rechtsvorgängerin oder an sie selbst von der H. GmbH oder I. GmbH nicht erfolgt.

30

Da allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Bewilligungsbehörden und dem Landwirtschaftsministerium in Mecklenburg-Vorpommern, bekannt gewesen sei, dass Erzeugerin der auf den Anbau- und Liefervertrag der vormaligen Klägerin gelieferten Kartoffeln allein die A. GmbH gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die vormalige Klägerin als Stellvertreterin dieser Gesellschaft aufgetreten sei und dass diese - und nicht die vormalige Klägerin - die Endempfängerin (Begünstigte) der mit den genannten Bewilligungsbescheiden gewährten Ausgleichszahlungen sei. Die so zu verstehende Bewilligung von Ausgleichszahlungen sei deshalb rechtmäßig.

31

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

32

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

33

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Grundlage für die Berechnung und Bewilligung der Ausgleichszahlungen seien die vom Stärkeunternehmen eingereichten Zahlungsverzeichnisse, in denen die einzelnen Lieferungen und der jeweilige vertraglich gebundene Kartoffelanbauer genannt seien. Das Stärkeunternehmen habe die im Namen der Kartoffelerzeuger beantragte Summe bewilligt erhalten und diese den vorliegenden Unterlagen entsprechend auf die Kartoffelerzeuger aufgeteilt. Dieses Vorgehen sei stets für alle Beteiligten nachvollziehbar gewesen und von keiner Stelle bemängelt worden. Die darauf beruhenden Verwaltungsakte der Bewilligung und Rückforderung seien somit hinreichend konkret und inhaltlich bestimmt, und zwar sowohl bezüglich des endgültigen Zuwendungsempfängers als auch der Höhe der Ausgleichszahlung. Hinzu komme, dass es eine gängige Praxis der öffentlichen Verwaltung darstelle, bei Fördermaßnahmen den im Förderantrag detailliert beschriebenen Förderumfang im Bewilligungsbescheid nicht im Einzelnen zu wiederholen, sondern sich auf den Antrag zu beziehen, der dadurch Bestandteil des Bewilligungsbescheides werde.

34

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten gefunden hat, Zinsen auf den Rückforderungsbetrag dem Grunde nach festgesetzt werden, hat das Senat das Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

36

Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in Ansehung der Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln und der teilweisen Rücknahme der dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide als auch in Ansehung der Festsetzung von Verwaltungskosten zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12. Dezember 2000 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2006 gefunden hat, ist insoweit rechtmäßig.

37

1.

Die Klage gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide, mit denen u.a. Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (im Folgenden: Stärkekartoffeln) gewährt wurden, bleibt ohne Erfolg.

38

a.

Gegenstand dieser Anfechtungsklage ist der Rücknahmebescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12. Dezember 2000 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2006 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Bei der gebotenen Auslegung wurden mit diesem Bescheid gegenüber der vormaligen Klägerin sämtliche Bewilligungsbescheide zurückgenommen, soweit darin der vormaligen Klägerin für Kartoffellieferungen an das Werk Loitz in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. EG Nr. L 181 S. 21) in der für die jeweiligen Wirtschaftsjahre maßgeblichen Fassungen bewilligt wurden. Die Auslegung des Inhalts des Verwaltungsakts erfolgt nach den aus §§ 133, 157 BGB entwickelten und entsprechend heranzuziehenden Auslegungsregeln. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 -, BVerwGE 123, 292[BVerwG 20.04.2005 - 9 C 4.04]; Beschluss vom 11. Januar 2000 - BVerwG 11 VR 4.99 - Buchholz 316 § 42 VwVfG Nr. 4 S. 1 f. m.w.N.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 35 Rdnr. 71, 76). Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen. Ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, etwa auf einen vorausgegangenen Antrag oder auf die herangezogenen Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198). Dabei ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der beigegebenen Begründung auszugehen. Ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden und hat die Widerspruchsbehörde mit dem Widerspruchsbescheid den Inhalt des Verwaltungsakts ausgelegt, ist von diesem Inhalt auszugehen (vgl. U. Stelkens, a.a.O., Rdnr. 76).

39

Nach Maßgabe dessen kann die Klägerin nicht mit dem Einwand durchdringen, aufgrund des Wortlauts des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bestünden etwaige Bewilligungsbescheide vom 6. Dezember 1995 und 4. Januar 1996 fort. In diesem Zusammenhang ist von einer Auslegungsbedürftigkeit der getroffenen Regelung auszugehen. Eine solche wäre nur dann zu verneinen, wenn die Regelung nach Wortlaut und Zweck eindeutig wäre. Letzteres ist hier jedoch zu verneinen. Aufgrund der der vormaligen Klägerin als Adressatin bekannten Umständen und der von der Bezirksregierung Weser-Ems auch in dem Anhörungsschreiben vom 29. August 2000 offengelegten Zielrichtung war beabsichtigt, sämtliche der vormaligen Klägerin gewährten Ausgleichszahlungen in den Wirtschaftsjahren (Kampagnen) 1995/96 bis 1998/99 zurückzufordern. Dem wird der Wortlaut des verfügenden Teils des angefochtenen Bescheids nicht ohne Weiteres gerecht, weil die näher bezeichneten Bewilligungsbescheide sich auf die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 beziehen, gleichwohl im Hinblick auf die Rücknahme dieser Bescheide die Formulierung gewählt wird, soweit "es die Zahlung des Ausgleichsbetrags ... in den Kampagnen 1998/99 betrifft". Bereits der von der Behörde gebrauchte Plural "in den Kampagnen" zeigt erkennbar auf, dass sich die Regelung nicht auf nur ein einzelnes Wirtschaftsjahr bezieht.

40

Überdies wird aus der Regelung über die Rückforderung und deren Aufschlüsselung sowie den Begründungen des Bescheides vom 12. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten deutlich, dass sämtliche der vormaligen Klägerin gewährten Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger wegen der vermeintlich fehlenden Erzeugereigenschaft zurückgefordert werden ("... fordere ich für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 gewährte Ausgleichsbeträge ... gem. den§§ 10 MOG, 48 und 49a VwVfG zurück ..."). Hieraus wird ebenfalls erkennbar, dass zugleich auch alle die der Bewilligung der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger in den genannten Wirtschaftsjahren zugrunde liegenden Bescheide aufgehoben werden sollten. Dementsprechend hat die Widerspruchsbehörde die Regelung des angefochtenen Bescheides so verstanden und in dem Widerspruchsbescheid dahin zum Ausdruck gebracht, durch den Rückforderungsbescheid seien "die Bewilligungsbescheide der Kampagnen 1995/96 - 1998/99 ... zurückgenommen und die hierdurch bewilligten Ausgleichszahlungen in Höhe von ... zurückgefordert" worden. Angesichts der umfassenden Rückforderungen der zugunsten der vormaligen Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen kommt der Angabe des jeweiligen Datums der einzelnen Bewilligungsbescheide - auch mit Blick auf die gebotene Bestimmtheit der Rücknahme - eine wesentliche Bedeutung nicht zu. Zugunsten der vormaligen Klägerin sollten nicht einzelne, die genannten Wirtschaftsjahre betreffenden Bewilligungsbescheide ganz oder auch nur teilweise bestehen bleiben und Ausgleichszahlungen belassen werden. In solchen Fällen bedarf es für eine hinreichende Bestimmtheit der Entscheidung über die Rücknahme (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634) - im Folgenden: NVwVfG - in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - im Folgenden: VwVfG - nicht der Angabe des jeweiligen Datums der aufzuhebenden Bescheide. Dann kommt aber auch der in Teilen fehlerhaften Angabe der Daten einzelner Bescheide keine Bedeutung zu, zumal das Amt für Landwirtschaft Bützow gegenüber der H. -GmbH keine Bescheide unter dem Datum "07.11.1995" oder "11.12.1995" bekannt gab.

41

Wollte man hingegen die Angabe der Daten der Bewilligungsbescheide für den Inhalt der Regelung des Bescheids vom 12. Dezember 2000 als wesentlich ansehen, käme diesem Bescheid, soweit darin die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden unter dem 7. November 1995 und 11. Dezember 1995 ausgesprochen wird, eine Regelungswirkung auch deshalb nicht zu, weil die Rücknahme nur insoweit erfolgt, als der vormaligen Klägerin durch diese Bewilligungsbescheide Ausgleichszahlungen für an das Werk Loitz gelieferte Kartoffeln gewährt wurden. Denn durch die vorgenannten Bewilligungsbescheide sind der vormaligen Klägerin Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nicht gewährt worden.

42

Die so verstandene Rücknahme sämtlicher Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99, erweist sich - soweit die vormalige Klägerin betroffen ist - als rechtmäßig. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Oktober 2006 maßgeblich.

43

b.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) - im Folgenden: MOG -. Diese Vorschrift ist hier auch anwendbar, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide produktbezogene Beihilfen und damit Beihilfen im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. g MOG betreffen; hierzu zählen u.a. Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nachArt. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 1 181 S. 21) in der für das jeweilige Wirtschaftsjahr maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92).

44

Das Gemeinschaftsrecht hindert die Anwendung des § 10 MOG nicht. Denn es weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Verwaltungsakte über gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (EuGH, Urteile vom13. März 2008 - C-383/06[Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening] -, Slg. 2008, I-1561 und vom 15. Januar 2009 - C-281/07[Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank] -, Slg. 2009, I-91; Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LC 266/08 -, RdL 2011, 317 = AUR 2011, 404, [OVG Niedersachsen 17.05.2011 - 10 LC 266/08] vom 20. Dezember 2011 - 10 LC 174/09 - [...] und vom 17. Januar 2012 - 10 LC 193/07 - [...]).

45

Insbesondere enthalten die Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92, die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. Nr. 1 197 S. 4) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1868/94 - und die Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zurVerordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. Nr. 1 16 S. 3) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 97/95 - einschließlich ihrer jeweiligen Änderungsverordnungen keine derartigen Vorschriften.

46

Eine entsprechende Befugnis der Behörde lässt sich - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall - auch nichtArt. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. 1 391 S. 36) - im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 -, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. 1 327 S. 11) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. 1 141 S. 181) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - einschließlich ihrer jeweiligen Änderungsverordnungen entnehmen. Danach ist der Betriebsinhaber bei zu.U.nrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Diese Normen geben aber nur den äußeren Rahmen vor und überlassen es dem nationalen Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein die Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zurückgenommen werden kann und wann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu.U.nrecht gewährten Beihilfe erfüllt ist und durchgesetzt werden kann. Hiernach kommt das nationale Recht zur Anwendung, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen.

47

c.

Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 gegenüber der vormaligen Klägerin, soweit sie diese betreffen, ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der§§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; insoweit ist ein Ermessen nicht eröffnet.

48

aa.

Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber der vormaligen Klägerin, soweit sie diese betreffen, steht nicht entgegen, dass sie nicht unmittelbar erkennen lassen, mit welchem individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis mit Leistungsansprüchen in welcher konkreten Höhe begründet worden ist.

49

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt u.a. Klarheit darüber, wer von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also verpflichtet oder berechtigt sein soll (sog. Regelungsadressat). Das Bestimmtheitsgebot wird nicht verletzt, solange sich der Regelungsadressat durch Auslegung bestimmen lässt. Der Regelungsadressat ergibt sich - da er nicht zwingend mit dem Bekanntgabeadressaten übereinstimmen muss - nicht notwendig aus dem Anschriftenfeld des Bescheids. Im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist vielmehr entscheidend, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009 - BVerwG 8 B 64.09 -, [...]). Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder die zugrunde liegenden Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.). Bei der Auslegung können sämtliche Angaben zur Bezeichnung des Adressaten ebenso wie beigefügte Unterlagen Berücksichtigung finden (BFH, Urteil vom 28. August 1990 - VII R 59/89 -, NVwZ-RR 1991, 660 [BFH 28.08.1990 - VII R 59/89]). Auch die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände können als Konkretisierungsmittel herangezogen werden (Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3 m.w.N.). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282).

50

Nach Maßgabe dessen sind die betreffenden Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die damit der vormaligen Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen, deren Rückabwicklung hier allein in Frage steht.

51

Bei Anlegung der genannten Maßstäbe handelt es sich bei den im Anschriftenfeld der Bewilligungsbescheide genannten Stärkeunternehmen - die H. GmbH und die I. GmbH - lediglich um die Bekanntgabeadressaten, während die Regelungsadressaten bestimmte Erzeuger von Stärkekartoffeln sowie Personen sind, welche die Bewilligungsbehörde als solche angesehen hat. Denn nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 stehen die Ausgleichszahlungen den Erzeugern der Kartoffeln zu. Das Gemeinschaftsrecht lässt offen, ob die Ausgleichszahlungen direkt an sie zu erfolgen haben oder unter Vermittlung des Stärkeunternehmens erfolgen können. Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeunternehmens dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Dementsprechend beantragten die Stärkeunternehmen mit den die vormalige Klägerin betreffenden Anträgen für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger. Die zuständigen Behörden bewilligten hierauf mit den näher bezeichneten Bewilligungsbescheiden antragsgemäß Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger. Dass nicht das Stärkeunternehmen, sondern die Erzeuger der Kartoffeln Adressat der Begünstigung (der Ausgleichszahlung) waren, findet seine Bestätigung auch darin, dass nach den Bescheiden des Amtes für Landwirtschaft Bützow die Stärkeunternehmen verpflichtet wurden, die Ausgleichszahlungen innerhalb einer bestimmten Frist an die Kartoffelproduzenten (Erzeuger) weiterzuleiten. Ist hiernach das jeweilige Stärkeunternehmen nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Daran ändert auch nichts, dass die Bezirksregierung Weser-Ems auch von der I. GmbH für auf den Anbauvertrag der Klägerin gelieferte Kartoffeln gewährte Ausgleichszahlungen zurückgefordert hat.

52

Die Bescheide über die Bewilligung von Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferungen an das Werk Loitz in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 sind auch im Hinblick auf die einzelnen begünstigten Kartoffelerzeuger und Personen, welche die Bewilligungsbehörden als solche behandelt hat, hinreichend bestimmt. Insbesondere lässt sich ihnen in Zusammenschau mit den zugrunde liegenden Antragsunterlagen entnehmen, mit welchen individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis in welcher konkreten Höhe begründet wurde. Dies gilt jedenfalls für die vormalige Klägerin.

53

Zwar werden in den Bewilligungsbescheiden keine Antragsteller und Empfänger von Ausgleichszahlungen namentlich benannt. Gleiches gilt für die Antragsschreiben der Stärkeunternehmen. Die auf die einzelnen Antragsteller entfallenen Teilbeträge sind aber über die in den Bewilligungsbescheiden und Antragsunterlagen genannten Abrechnungsläufe hinreichend bestimmbar.

54

In den Bewilligungsbescheiden wird aufgeführt, für welche Kartoffellieferungen an welche Betriebsstätte für welche Abrechnungsläufe welcher Gesamtausgleichszahlungsbetrag gewährt wurde. Hinsichtlich der Daten und der Beträge der Bewilligungen von Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferung an das Werk Loitz in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 im Einzelnen verweist der Senat auf die in der Gerichtsakte (Bl. 255 bis 258) befindlichen Aufstellungen.

55

Bereits eine Zusammenschau der Bewilligungsbescheide und der mit den betreffenden Anträgen vorgelegten Gutschriften ergibt, welche Ausgleichszahlungsbeträge für Kartoffellieferungen an das Werk Loitz zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 4 bewilligt wurden. Daneben wurden den Anträgen auf Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 97/95 die bestätigten Zahlungsverzeichnisse nach Art. 10 der Verordnung vorgelegt, die u.a. den Namen des Erzeugers, die Nummer des Anbauvertrags sowie Datum und Nummer der Abnahmescheine enthalten.

56

Mit den einzelnen bezeichneten Anträgen, die den im Einzelnen genannten Bewilligungsbescheiden zugrunde liegen, wurden ausweislich der Gutschriften für Kartoffellieferungen an das Werk Loitz zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 4 in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 Ausgleichszahlungen in Höhe von 114.965,38 DM (58.780,87 EUR) beantragt. Insgesamt wurden mit den genannten Anträgen für Kartoffellieferungen an das Werk Loitz in den genannten Wirtschaftsjahren Ausgleichszahlungen in Höhe von 15.950.770,16 DM (8.155.499,28 EUR) beantragt. Mit den genannten Bewilligungsbescheiden wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Loitz insgesamt Ausgleichszahlungen in Höhe von 15.950.770,15 DM (8.155.499,28 EUR) gewährt. Hinsichtlich der Daten und Beträge der Anträge und Bewilligungen im Einzelnen verweist der Senat auf die in der Gerichtsakte (Bl. 255 bis 258) befindlichen Aufstellungen. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag - abgesehen von einer zu vernachlässigenden Abweichung von 0,01 DM - keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Anbauvertrags-/Lieferantennummer 4 insgesamt 114.965,38 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit den genannten Bewilligungsbescheiden dem in dem jeweiligen Anbauvertrag genannten Erzeuger - hier der vormaligen Klägerin - insgesamt 114.965,38 DM (58.780,87 EUR) bewilligt wurden.

57

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die Beklagte habe die Gutschrift zum Abrechnungslauf im Wirtschaftsjahr 1996/97 über einen Betrag von 858,08 EUR nicht vorlegen können. Es unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die vormalige Klägerin am 20. Dezember 1996 Kartoffeln mit einem Bruttogewicht von rd. 32,74 t und einem Stärkeäquivalent von 5,093 t lieferte, für die Ausgleichszahlungen in Höhe dieses Betrages zu leisten waren. Diese Kartoffellieferung ist Teil des Abrechnungslaufs 17, für den mit Antrag vom 24. Januar 1997 sowohl eine Prämie für das Stärkeunternehmen als auch eine Ausgleichszahlung für Kartoffelerzeuger beantragt wurde. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass nach den Feststellungen der Prüfer des Amts für Landwirtschaft Bützow die vormalige Klägerin den Gesamtbetrag der im Wirtschaftsjahr 1996/97 bewilligten Ausgleichszahlung (in Höhe von 36.912,59 DM) vollständig an die A. GmbH weiterreichte (vgl. Prüfbericht vom 8. Februar 2000, Bl. 1 f. Beiakte B, und Bericht vom 21. Oktober 1998, Bl. 21 Beiakte B). Hieraus ergibt sich, dass die vormalige Klägerin für die Kartoffellieferung am 20. Dezember 1996 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der im Wirtschaftsjahr 1996/97 gewährten Ausgleichszahlungen und der Summe der für die vormalige Klägerin beantragten Ausgleichszahlungen in den Abrechnungsläufen 5, 7 - 11, 13 und 14, mithin in Höhe von 858,08 DM erhalten hat. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die vormalige Klägerin am 20. Dezember 1997 Kartoffeln im genannten Umfang nicht geliefert hatte und der vereinbarte Kaufpreis nebst Vorauszahlung auf die Ausgleichszahlung vom Stärkeunternehmen nicht erbracht wurde.

58

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bewilligungsbehörden für die genannten Kartoffellieferungen an das Werk Loitz zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 4 in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 der vormaligen Klägerin und nicht der tatsächlichen Erzeugerin die Ausgleichszahlungen gewährt haben. Da die Nummern der Anbauverträge zu den betreffenden Kartoffellieferungen an das Werk Loitz in den mit den jeweiligen Anträgen vorgelegten Gutschriften stets angegeben worden sind, richtet sich die u.a. auf diese Unterlagen gestützte Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 an die in den Anbauverträgen genannten Erzeuger, mithin im Falle der Anbauvertragsnummer 4 an die vormalige Klägerin. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass entgegen der üblichen Antragspraxis und den maßgeblichen Beihilfebestimmungen die Anbauverträge und die Zahlungsverzeichnisse für die betreffenden Wirtschaftsjahre den Bewilligungsbehörden nicht vorgelegt wurden. So wird in den Bewilligungsbescheiden des Amts für Landwirtschaft Bützow festgehalten, dass die vorgeschriebenen Unterlagen "nachgewiesen worden" seien, etwa durch Abnahmescheine, Wiegeunterlagen, Bankbelege. Weiter wird in Anträgen der I. GmbH ausgeführt, dass als Antragsanlagen u.a. bankbestätigte Ausgangslisten (Zahlungsverzeichnisse) und Gutschriftenzusammenstellungen beigefügt worden waren (vgl. etwa Bl. 76, 128, 134, 139, 146, 152, 159, 169, 177, 180, 186, 200, 205, 212, 226, 236 der Beiakte C). Die Abnahmescheine enthalten u.a. die Nummer des betreffenden Anbauvertrags sowie Name und Anschrift des Erzeugers (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/95). Das von den Stärkeunternehmen zu erstellende Zahlungsverzeichnis weist u.a. Name und Anschrift des Erzeugers sowie die Nummer des Anbauvertrags aus (Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 97/95). Hiernach ist der von der Bewilligung einer Ausgleichszahlung begünstigte Erzeuger ohne Weiteres anhand der zugrunde liegenden Anbauverträge bestimmbar. Daneben ergibt sich die Bestimmbarkeit des von der Regelung begünstigten Adressaten auch anhand des zusammenfassenden Verzeichnisses der Anbauverträge nach Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 97/95, das von den Stärkeunternehmen der zuständigen Behörde vor Beginn der Kampagnen zu übermitteln war und zu jedem Vertrag Angaben über dessen Identifikationsnummer sowie den Namen des Erzeugers enthielt. Hiernach unterliegt es keinen Zweifeln, dass die für die auf den Anbauvertrag Nr. 4 gelieferten Kartoffeln bewilligten Ausgleichszahlungen allein zugunsten der vormaligen Klägerin in den genannten Bewilligungsbescheiden zuerkannt wurden.

59

Der Einwand der Klägerin, allen am Antragsverfahren Beteiligten sei bekannt gewesen, dass nicht die vormalige Klägerin, sondern die A. GmbH die Erzeugerin der auf den Anbauvertrag gelieferten Kartoffeln gewesen sei, und dass deshalb davon auszugehen sei, die vormalige Klägerin sei als Stellvertreterin dieser Gesellschaft aufgetreten und aus diesem Grunde sei diese Gesellschaft - und nicht die vormalige Klägerin - die Begünstigte der mit den genannten Bewilligungsbescheiden gewährten Ausgleichszahlungen, greift nicht durch. Zwar schlossen die vormalige Klägerin und die A. GmbH am 15. Januar 1996 in Ansehung des zwischen der vormaligen Klägerin und dem Stärkeunternehmen geschlossenen Anbauvertrags einen Untervertrag über die Lieferung von Kartoffeln an das Stärkeunternehmen. Mit Blick darauf, dass Anbauverträge im Sinne der Art. 1 Buchst. e, 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 97/95 allein zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Erzeuger von Stärkekartoffeln wirksam geschlossen werden konnten, wurde in diesem Untervertrag vereinbart, dass die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern stand. Auch wenn das beteiligte Ministerium der Vertragsgestaltung bereits im Dezember 1995 zustimmte, ergibt sich hieraus nicht, dass die vormalige Klägerin als Stellvertreterin für die A. GmbH die Gewährung von Ausgleichszahlungen beantragte. Gegen die Annahme der Klägerin spricht bereits die zeitliche Abfolge. Der Untervertrag mit der A. GmbH wurde erhebliche Zeit nach Abschluss des Anbau- und Liefervertrages mit der H. GmbH, nach den Kartoffellieferungen an das Werk Loitz im Wirtschaftsjahr 1995/96 in der Zeit vom 25. August bis 14. November 1995, nach den Antragstellungen durch das Stärkeunternehmen in der Zeit vom 5. Oktober bis 27. November 1995 sowie den Bewilligungen mit Bescheiden vom 19. November 1995, 6. Dezember 1995 und 4. Januar 1996 geschlossen. Zum anderen war für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 allein maßgeblich, dass der Antragsteller Erzeuger der Kartoffeln war, die er auf Grundlage eines Anbauvertrages im Sinne derArt. 1 Buchst. e, 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 97/95 an das betreffende Stärkeunternehmen lieferte. Die A. GmbH konnte schon deshalb nicht als Begünstigte gemeint gewesen sein, weil sie keinen Anbauvertrag mit dem Stärkeunternehmen geschlossen hat und daneben in den eingereichten Antragsunterlagen allein die vormalige Klägerin als diejenige bezeichnet wurde, die mit dem Stärkeunternehmen einen Anbauvertrag geschlossen hatte. Es war auch nicht beabsichtigt, dass die vormalige Klägerin als Stellvertreterin für die A. GmbH den Anbauvertrag mit dem Stärkeunternehmen abschloss. Vielmehr sollte die vormalige Klägerin, die bereits in den Vorjahren mit dem Stärkeunternehmen Anbau- und Lieferverträgen geschlossen und hierfür erhebliche Leistungen erbracht hatte, aus wirtschaftlichen Gründen auch in den Wirtschaftsjahren ab 1995/96 Vertragspartner der Stärkeunternehmen bleiben (siehe auch Schreiben der I. GmbH vom 9. März 2000 - Bl. 31 der Beiakte B).

60

bb.

Die Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 sind hinsichtlich der Bewilligung von Ausgleichszahlungen für die beanstandeten Kartoffellieferungen zur Anbauvertrags-/Lieferantennummer 4 an das Werk in Loitz rechtswidrig.

61

Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Ein Erzeuger ist nachArt. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert. Unter einem Anbauvertrag ist nach Art. 1 Buchst. e der Verordnung jeder zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossene Vertrag zu verstehen. Folglich kann ein Vertrag, der zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen geschlossen wurde, das die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, nicht als Anbauvertrag im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden, auch wenn er als solcher bezeichnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C 94/05[Emsland-Stärke] -, Slg. 2006, I-2619).

62

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden die Ausgleichszahlungen nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen Vertrag gebunden waren, welcher zwischen Kartoffelerzeuger und kartoffelstärkeerzeugendem Unternehmen im Rahmen des Letzterem zugeteilten Unterkontingents gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1868/94 geschlossen wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 hat die Kartoffelstärkeerzeugung kontingentiert: Durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ist jedem Erzeugermitgliedstaat ein Kontingent für die Kartoffelstärkeerzeugung zugeteilt worden, das der Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung in Unterkontingente für die Stärkeunternehmen mit Sitz in seinem Gebiet aufzuteilen hat. NachArt. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 97/95 ist es dem Stärkeunternehmen untersagt gewesen, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind. Dieses Verbot bezweckt zum einen - wie aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht - das Kontingent zu schützen, indem es die Kontrolle der von den Stärkeunternehmen gekauften Kartoffelmenge durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.). Darüber hinaus soll es nach derselben Begründungserwägung sicherstellen, dass für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln der Mindestpreis gezahlt wird. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der vorgenannten Verordnung muss im Fall der Ausgleichszahlung gemäß Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nachgewiesen werden, dass für die Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wird, ein bestimmter Mindestpreis gezahlt wurde. Bereits die Tatsache, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen erhält, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von den Kartoffelerzeugern bezieht, ist geeignet, diesen Zweck und damit das Ziel zu gefährden, diese Erzeuger zu schützen. Auch wenn das Stärkeunternehmen nachweist, dass es an ein solches Unternehmen den Mindestpreis gezahlt hat, ist durch nichts gewährleistet, dass dieser Betrag vollständig an die (tatsächlichen) Erzeuger weitergeleitet worden ist. Das Erfordernis eines unmittelbar mit den Erzeugern geschlossenen Anbauvertrags ist das einzige Mittel, um zu verhindern, dass ein Teil des Kaufpreises, der von dem Stärkeunternehmen tatsächlich gezahlt worden ist, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

63

Danach stand der vormaligen Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln zu.

64

Die vormalige Klägerin schloss zwar für die genannten Wirtschaftsjahre als "Anbauvertrag" bezeichnete Verträge mit der H. GmbH und der I. GmbH, in denen sie als "Erzeuger/Vertragspartner" oder als "Erzeuger" bezeichnet wird. Sie war aber im Hinblick auf die beanstandeten Kartoffellieferungen keine Erzeugerin. Denn die A. GmbH und nicht sie selbst hatte die auf ihren Anbauvertrag gelieferten Kartoffeln erzeugt.

65

Die vormalige Klägerin war auch keine Erzeugervereinigung. Art. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 97/95 definiert eine Erzeugervereinigung als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert. Für eine Erzeugervereinigung ist kennzeichnend, dass sie Mitglieder hat; nur dann kann auch sinnvoll von einer "Vereinigung" gesprochen werden. Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt die vormalige Klägerin nicht. Sie weist keine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur auf, die der einer Genossenschaft im Wesentlichen ähnlich ist.

66

Des Weiteren schloss die vormalige Klägerin die mit den Stärkeunternehmen vereinbarten Anbauverträge nicht als Vertreterin für die A. GmbH ab. Den von ihr eingegangenen Unterverträgen lässt sich ihre Bevollmächtigung durch die A. GmbH nicht entnehmen. Wie bereits zuvor im Einzelnen aufgezeigt, sollten vielmehr die Verträge und Unterverträge inhaltlich so abgefasst werden, dass nicht die A. GmbH als Kartoffelerzeuger, sondern die vormalige Klägerin die Anbauverträge für die betreffenden Wirtschaftsjahre mit dem Stärkeunternehmen abschloss.

67

cc.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

68

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Gleiches gilt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Beide Ausschlussgründe liegen vor.

69

Die vormalige Klägerin hat die Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99, soweit diese sie betreffen, durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.

70

Mit den zugrunde liegenden Anträgen wurden Ausgleichszahlungen "für die Kartoffelerzeuger" beantragt. Die vormalige Klägerin war jedoch hinsichtlich sämtlicher Kartoffellieferungen zur Vertragslieferanten-Nummer 4 keine Erzeugerin. Durch Nennung der Anbauvertrags-/Lieferanten-Nr. 4 in den beigefügten Gutschriften und Zahlungsverzeichnisse wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, die beanstandeten Kartoffellieferungen seien durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger gedeckt. Denn ein Anbauvertrag ist nach Art. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 97/95 zwingend mit einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung zu schließen. In den zugrunde liegenden Anbauverträgen gab die Klägerin weiter vor, auf Flächen mit einer bestimmten Größe selbst ("durch den Erzeuger") Kartoffeln anzubauen.

71

Zwar wurden die Anträge in den betreffenden Wirtschaftsjahren nicht von der vormaligen Klägerin selbst, sondern von deren Verfahrensbevollmächtigten bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde eingereicht. Die unrichtigen Antragsangaben sind der vormaligen Klägerin aber zuzurechnen, weil das jeweilige Stärkeunternehmen sie bei der Antragstellung wirksam vertrat.

72

Bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, besteht auch dann kein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz, wenn die Behörde - wie die Klägerin meint - für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357[BVerwG 14.08.1986 - BVerwG 3 C 9.85]).

73

Des Weiteren hat die vormalige Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Sie muss sich die diesbezügliche Kenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. So hatte die Bezirksregierung Weser-Ems die I. GmbH bereits mit Schreiben vom 2. Februar 1995 (Bl. 264 der Gerichtsakte) ausdrücklich darauf hingewiesen:

"Es muss mit jedem Erzeuger ein Einzelvertrag geschlossen werden. Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nur mit Erzeugern oder Erzeugervereinigungen Anbauverträge geschlossen werden dürfen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 97/95 sind Anbauverträge mit Handelspartnern, die keine selbst angebauten Kartoffeln liefern, nicht zulässig."

74

Dementsprechend hat auch die H. GmbH die vormalige Klägerin vorab informiert (s. Schreiben der H. GmbH vom 27. November 1995 (Bl. 3 Beiakte B)

75

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe unter dem 20. Dezember 1995 gegenüber der vormaligen Klägerin erklärt, dem Vertragsentwurf (mit der A. GmbH) könne nach Prüfung zugestimmt werden. Aus dieser Erklärung ergibt sich nicht unmittelbar, dass die vormalige Klägerin selbst Anspruch auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/902 habe. So wird in demselben Schreiben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bl. 20 Beiakte B) ausgeführt,

"dass der Ausgleich nur gezahlt wird, wenn ein Vertrag zwischen der Stärkefabrik und dem Erzeuger abgeschlossen wurde."

76

Diese Voraussetzung erfüllte die vormalige Klägerin nicht, weil sie keine Erzeugerin von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln war. Dementsprechend mussten die Verfahrensbevollmächtigten der vormaligen Klägerin und damit sie selbst Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Ausgleichszahlungen gehabt haben, zumindest aber infolge Außerachtlassens der Hinweise die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide grob fahrlässig nicht gekannt haben.

77

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

78

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94, die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und die Verordnung (EG) Nr. 97/95 enthalten keine Regelungen zur Rückforderung zu.U.nrecht gewährter Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln.

79

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. 1 312 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 - bewirkt jede Unregelmäßigkeit - eine solche liegt hier nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vor - in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Die Anwendung dieser Maßnahme beschränkt sich gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. Über § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG hinausgehende Vertrauensschutzregelungen sieht die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 nicht vor.

80

Art. 14 der für die Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 findet hier keine Anwendung. Er enthält Durchführungsbestimmungen zu dem mit derVerordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. 1 355 S. 1) eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen. Dieses ist für die abschließend in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmten Beihilferegelungen in den Sektoren der pflanzlichen und tierischen Produktion eingeführt worden. Hiervon nicht umfasst ist die Beihilferegelung zugunsten der Erzeuger von Stärkekartoffeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auf Grundlage des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung für die Beihilferegelung zugunsten der Stärkekartoffelerzeuger zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt für Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, die der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nachfolgte.

81

Zwar gilt inzwischen nach Art. 17 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. 1 270 S. 1) das integrierte System auch für die nunmehr in Art. 93 und 94 dieser Verordnung geregelte Beihilfe für Stärkekartoffeln. Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält Regelungen über die Rückforderung zu.U.nrecht gezahlter Leistungen. Jedoch gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 81 Abs. 2 der Verordnung).

82

Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann auch nicht über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Anwendung finden, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten (sog. Günstigkeitsprinzip). Denn der (alleinige) Entzug eines rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags nebst Zinsen stellt bereits keine Sanktion dar (Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95).

83

dd.

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356). Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174). Die Jahresfrist begann demnach nicht vor dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 29. August 2000 zu laufen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erging bereits am 12. Dezember 2000 und damit jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist.

84

ee.

Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide, soweit diese die Klägerin betreffen, ist auch nicht wegen Verjährung rechtswidrig.

85

Die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit durch den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils im Sinne des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 teilt sich im deutschen Recht, wenn der Vorteil auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides gewährt worden ist, auf in die Rücknahme dieses Bescheides und die Rückforderung der nunmehr rechtsgrundlos gezahlten Beträge. Für den Teilakt der Rücknahme sieht das deutsche Recht eine längere Verjährungsfrist als in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung vor, so dass nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung nationales Recht zur Anwendung kommt. Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist nach überwiegender Auffassung unverjährbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589 und Beschluss vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, NVwZ-RR 1996, 214 [BVerwG 17.05.1995 - BVerwG 2 WD 5.95]; Hess. VGH, Urteil vom 24. September 1986 - 5 UE 704/85 -, NVwZ 1987, 993 [VGH Hessen 28.08.1986 - 5 TH 3071/84][VGH Hessen 24.09.1986 - 5 UE 704/85]; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 53 Rdnr. 15; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 53 Rdnr. 12; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 53 Rdnr. 4; Schäfer, in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 53 Rdnr. 6; ). Auch wenn das deutsche Recht Unverjährbarkeit der Rücknahmebefugnis annimmt, enthält es eine - verneinende - Verjährungsregelung, deren Frist länger als die vierjährige Mindestfrist des Gemeinschaftsrechts nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O.). Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit der in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bestimmten Verjährungsfrist ausgehen wollte, wäre die Frist - wie noch aufzuzeigen sein wird - gewahrt.

86

ff.

Da es im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids - wie ausgeführt - maßgebend darauf ankommt, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.), ist die vormalige Klägerin auch die richtige Adressatin der Rücknahme der Bewilligungsbescheide, soweit diese sie betreffen.

87

2.

Die Rückforderung der Ausgleichszahlungen in der festgesetzten Höhe ist ebenfalls rechtmäßig. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Oktober 2006 abzustellen.

88

a.

Die Rückforderung findet ihre rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

89

Gegen die rechnerische Ermittlung des Rückforderungsbetrags für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in Höhe von 16.928,31 DM, für das Wirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von 36.912,59 DM, für das Wirtschaftsjahr 1997/98 in Höhe von 36.253,34 DM und für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in Höhe von 24.871,14 DM, mithin insgesamt 114.965,38 DM (58.780,87 EUR) bestehen keine Bedenken.

90

b.

Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Weiterleitung der Ausgleichszahlungen an die A. GmbH berufen. Denn dies ist nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. Abweichend von den Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, wo die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts gefordert wird, genügt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG allein die Kenntnis der Umstände, welche die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts bewirkt haben (vgl. BVerwG,Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354 und Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., 2011, § 49a Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die vormalige Klägerin hatte Kenntnis davon, dass sie nicht Erzeugerin der an die Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln war.

91

c.

Der Rückforderungsanspruch war bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 12. Dezember 2000 nicht verjährt. Bei diesem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 49a Abs. 2 VwVfG), welcher der Verjährung unterliegt.

92

Das Rechtsinstitut der Verjährung findet im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Die Verjährungsfrist von vier Jahren nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids am 13. Dezember 2000 gewahrt. Diese Vorschrift findet mangels abweichender sektoraler Regelungen im Gemeinschaftsrecht Anwendung. Insbesondere ist die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Art. 4 der Verordnung) wie in Fällen der Rückforderung von Beihilfen anwendbar, die der Antragsteller infolge von Unregelmäßigkeiten (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung) zu.U.nrecht erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u.a. [Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading] -; [...]).

93

Der Anwendung dieser Bestimmung steht nationales Recht nicht entgegen. Zwar eröffnet Art. 3 Abs. 3 der Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, längere Fristen als die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung geregelten vorzusehen. Hierbei wird den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, sowohl längere Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bereits bestanden, weiterhin anzuwenden, als auch nach diesem Zeitpunkt neue Verjährungsregelungen mit längeren Fristen einzuführen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, C-278/07 - 280/07 [Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co., Vion Trading GmbH und Ze Fu Fleischhandel GmbH], Slg. 2009, I-457). Solche nationalen Verjährungsfristen können sich nicht nur aus einer spezifischen nationalen Bestimmung, sondern auch aus Auffangregelungen ergeben, die dem Erlass der genannten Verordnung vorausgegangen sind (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.). Eine solche abweichende Regelung durch nationales Recht liegt hier nicht vor. Weder das MOG noch sektorale Bestimmungen des nationalen Rechts - etwa die Kartoffelprämienverordnung - sehen Regelungen über die Verjährung von Erstattungsansprüchen vor.

94

Ob die Vorschrift des § 195 BGB in seiner bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) eine Auffangregelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.) darstellt und auf die hier vorliegende Rückforderung von zu.U.nrecht gewährte Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger entsprechende Anwendung findet, kann der Senat offen lassen. Eine entsprechende Anwendung dieser Frist scheitert bereits aus anderen Gründen: Der Europäische Gerichtshof hat mit vorgenanntem Urteil vom 5. Mai 2011 zu Fällen der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen entschieden, dass es (unter den gegebenen rechtlichen Umständen in der Bundesrepublik Deutschland) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten verwehrt, im Rahmen des Gebrauchs der ihnen durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung eröffneten Möglichkeit eine 30-jährige Verjährungsfrist auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung von zu.U.nrecht gezahlten Erstattungen anzuwenden. Er hat ferner entschieden, unter den gegebenen Umständen wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, dass sich eine "längere" Verjährungsfrist im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung aus einer allgemeinen Verjährungsfrist ergeben kann, die durch die Rechtsprechung verkürzt wird, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (noch) genügt, weil jedenfalls die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung unter diesen Umständen anwendbar ist. Verstößt hiernach eine 30-jährige Verjährungsfrist gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und darf eine solche unverhältnismäßige Verjährungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht auf ein Maß verkürzt werden, damit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, so ist hieraus zu folgern, dass hinsichtlich der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen das nationale Recht - vor allem die Regelungen des BGB a.F. und dort die Vorschrift des § 195 - keine im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - 4 K 80/11 - , [...]). Mangels abweichender Regelungen sind diese Grundsätze auf die Fälle der Rückforderung von Ausgleichszahlungen zugunsten der Stärkekartoffelerzeuger heranzuziehen.

95

Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 der Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Hier hat die vormalige Klägerin eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit begangen. Im Sinne dieser Vorschrift ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05[Vonk Dairy Products] -, Slg. 2007, I-239). Die vormalige Klägerin hat (durch ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten) in sämtlichen Anträgen auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger unrichtige Angaben über ihre (vermeintliche) Eigenschaft als Erzeugerin von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln gemacht und dabei gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrecht, nämlich Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 verstoßen. Da diese wiederholte Unregelmäßigkeit nicht vor der letzten Antragstellung am 18. Februar 1999 endete und die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist nicht zuvor zu laufen begonnen hat, ist diese Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids über die Rückforderung am 13. Dezember 2000 gewahrt.

96

3.

Die Regelung über die Erhebung von Verwaltungskosten in dem angefochtenen Bescheid beruht auf §§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 5 und 6 Nds. Verwaltungskostengesetz vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 172) in der Fassung des Gesetzes vom 05. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes und § 1 Abs. 1 und 2, lfd. Nr. 75 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der Fassung der Verordnung vom 24. November 2004 (Nds. GVBl. S. 527) und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.