Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.2012, Az.: 7 ME 185/11

Anspruch auf Errichtung von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar am Grundstück im Falle des Vorliegens des einem Eigentümer eines Grundstücks zustehenden Rechts auf Anliegergebrauch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.02.2012
Aktenzeichen
7 ME 185/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0217.7ME185.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 10.10.2011 - AZ: 6 B 72/11

Fundstellen

  • DVBl 2012, 577
  • FStNds 2012, 497-498
  • NdsVBl 2012, 141-142
  • NordÖR 2012, 257-258

Amtlicher Leitsatz

Das dem Eigentümer eines Grundstücks zustehende Recht auf Anliegergebrauch verleiht ihm keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück oder in dessen größtmöglicher Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Auch andere Grundrechte begründen einen derartigen individuellen Rechtsanspruch nicht. Setzt der Bebauungsplan einheitlich eine "Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung", "öffentliche Parkfläche" und "Markt" fest und grenzt er die Flächen nicht im Einzelnen gegeneinander ab, darf die Gemeinde die Abgrenzung ohne Änderung des Plans auch im Rahmen einer Widmung konkretisieren und etwa die verkehrliche Nutzung stärker einschränken

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Widmungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2011 wiederherzustellen.

2

Mit dieser Verfügung ist ein Teilbereich des Marktplatzes der Antragsgegnerin - Flur C., Flurstück D. - für den Verkehr (lediglich) für Fußgänger und Radfahrer gewidmet worden. Damit soll die Aufenthaltsqualität des betroffenen in einem baulichen "U" liegende Bereichs, der derzeit auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird, mit Bänken und Spielmöglichkeiten verbessert werden. Der Bebauungsplan Nr. E. "Markt" setzt dort eine "Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung", "öffentliche Parkplätze" sowie den "Marktplatz" fest.

3

Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller, die den Verlust von bisherigen Parkflächen u.a. für Kunden und Besucher ihres Wohn- und Geschäftshauses Markt F. durch die einschränkende Widmung beklagen, nicht entsprochen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widmung überwiege das Interesse der Antragsteller an einer auch nur vorläufigen Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, weil sich ihre Klage bereits als unzulässig erweisen werde. Denn eine Verletzung eigener Rechte sei hier eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen, weil es weder aus dem Eigentumsrecht noch aus dem Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb einen Anspruch auf Beibehaltung oder Ausweisung öffentlicher Parkflächen in der unmittelbaren Nachbarschaft gebe. Ausreichend Parkplätze in fußläufiger Entfernung blieben im Übrigen bestehen. Die Widmung widerspreche auch nicht den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans.

4

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machen die Antragsteller geltend, ihre Klage- und Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Widerspruch der Widmung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans und der für sie nachteilhaften Umwidmung der betroffenen Flächen. Die im Erdgeschoss bestehende Ergotherapie-Praxis sei auf direkt angrenzende Parkmöglichkeiten wie bisher angewiesen, welche die Antragsgegnerin bei der Erhebung von Anliegerbeiträgen 1992 noch berücksichtigt habe.

5

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

6

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu ändern, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6 VwGO.

7

Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin allerdings nicht deshalb unzulässig, weil innerhalb der Monatsfrist des§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO der nach Satz 3 der Vorschrift erforderliche "bestimmte Antrag" nicht ausdrücklich gestellt worden ist. Mit der in der Beschwerdebegründung referierten Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht und der dagegen einschränkungslos gerichteten und begründeten Beschwerde ergab sich sinngemäß hinreichend eindeutig, dass das Begehren erster Instanz, nämlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, weiterverfolgt werden soll. Das reicht aus (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -, NordÖR 2003, 303 m.w.N.).

8

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

9

Anders als das Verwaltungsgericht neigt der Senat zu der Auffassung, dass die Anfechtungsklage und damit auch der Aussetzungsantrag der Antragsteller im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zulässig sind. Die auf § 6 Abs. 1 S. 1 NStrG gestützte Widmung begründet etwa in Bezug auf das künftig eingeschränkte Parken bestimmte Unterlassungspflichten der Antragsteller und ihrer Besucher bzw. Kunden, deren Rechtmäßigkeit die Antragsteller mit jedenfalls prüfungswürdigen Argumenten, wie vom Verwaltungsgericht auch praktiziert, in Frage stellen.

10

Die angefochtene Widmung verletzt die Antragsteller jedoch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es besteht damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein anzuerkennender Grund, sie von deren Befolgung vorläufig zu befreien, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.

11

Das dem Eigentümer eines Grundstücks zustehende Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) verleiht ihm keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück oder in dessen größtmöglicher Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Auch die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG begründen einen derartigen individuellen Rechtsanspruch nicht (BVerwG, Urt. v. 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098; Hess.VGH, Beschl. v. 5. August 1992 - 2 TH 2476/91 -, NJW 1993, 1090). Nach § 14 Abs. 1 S. 1 NStrG ist der Gebrauch der Straßen, zu der nach § 2 Abs. 1 S. 2 NStrG auch öffentliche Plätze gehören, jedermann im Rahmen der Widmung gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht jedoch kein Anspruch, wie § 14 Abs. 2 NStrG es ausdrücklich bestimmt. Soweit die Antragsteller wirtschaftliche Nachteile durch den Entfall von Parkmöglichkeiten unmittelbar an ihrem Haus befürchten, unterfallen diese nicht dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts. Denn Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden davon nicht erfasst; das gilt auch in Bezug auf den Fortbestand einer bis dahin günstigen Rechtslage oder besonders vorteilhaften Situation (BVerfG, Beschl. v. 11. Sept. 11990 - 1 BvR 1988/90 -, NJW 1991, 358 [BGH 17.10.1990 - IV ZR 181/89] m.w.N.).

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Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Anliegergebrauch hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung lediglich insoweit, als eine noch angemessene Nutzung des Grundeigentums möglich sein bzw. bleiben muss. Eine zur Verkehrsberuhigung bestimmte Einschränkung des Fahrzeugverkehrs in einem zuvor dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt dienenden Bereich ist zulässig, wenn das Grundstück nach seiner Zweckbestimmung gleichwohl noch angemessen erreicht werden kann (OVG Berlin, Urt. v. 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, NVwZ-RR 1994, 10). So liegt es hier. Die Antragsteller haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, weshalb etwa die in ca. 20 m Entfernung liegenden und bestehen bleibenden vielen Parkplätze im Bereich des Rathauses (vgl. Skizzen und Fotos in Beiakte B, Abt. 7, Vermerk v. 6. Juli 2011 "Parkplatz am Rathaus ... fast leer") nicht geeignet sind, weiterhin eine - immer noch bequeme - Erreichbarkeit ihres Anwesens oder der Praxis im Gebäude auch mit Kraftfahrzeugen zu gewährleisten.

13

Unbehelflich ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Berufung der Antragsteller auf angeblich entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans. Zum Einen ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsposition heraus die Antragsteller sich einen derartigen Widerspruch zunutze machen könnten. Zum Anderen besteht ein solcher Widerspruch nicht. Die betroffene Platzfläche liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. E. "Markt" vom 10. Februar 1988, der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (auch in der damals geltenden Fassung v. 8. Dezember 1986) einheitlich eine "Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung", "öffentliche Parkfläche" und "Markt" festsetzt. Er grenzt die Flächen nicht im Einzelnen gegeneinander ab, so dass es der Antragsgegnerin freisteht, die Abgrenzung - auch im Rahmen einer Widmung - zu konkretisieren und die verkehrliche Nutzung stärker einzuschränken (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, BauGB, Rd.Nr. 105 zu § 11). Ein Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen besteht so lange nicht, wie "öffentliche Parkfläche" und "Markt(flächen)" im nennenswerten Umfang erhalten bleiben. Das ist der Fall, weil das betroffene "U" lediglich einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche einnimmt.

14

Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juli 1992 (GA Bl. 68) der angefochtenen Widmung entgegenstehen soll. Wenn im Zusammenhang mit der darin angekündigten Erhebung von Anliegerbeiträgen für den damaligen Markt- und Parkplatzausbau von "besonderen wirtschaftliche Vorteilen" der Anlieger die Rede ist, wird damit dem Antragsteller zu 1.) nicht etwa eine dauerhaft uneingeschränkte verkehrliche Nutzung des unmittelbar angrenzenden Platzteils zugesichert. Vielmehr wird auf die Beitragspflichtigkeit des Ausbaues hingewiesen, für den der bezeichnete Vorteil nach § 6 Abs. 1 S. 1 NKAG Voraussetzung ist. Der spezifisch beitragsrechtliche Vorteilsbegriff dient der Abgrenzung zwischen der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit und den beitragspflichtigen Anliegern, weil diese stärker als die (übrige) Allgemeinheit von einem Ausbau - objektiv - profitieren. Über das individuelle Vorteilsausmaß wird damit nichts ausgesagt. In diesem Sinn bevorteilt sind die Antragsteller auch nach Durchführung der angefochtenen Widmung.