Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2012, Az.: 4 PA 33/12
Vorlage einer innerhalb der Klagefrist den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 S. 2 ZPO genügenden vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2012
- Aktenzeichen
- 4 PA 33/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0210.4PA33.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 17.01.2012 - AZ: 3 A 84/11
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 117 S. 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Wird für eine beabsichtigte Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, muss innerhalb der Klagefrist eine den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Satz 2 ZPO genügende vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, auf die Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage abgelehnt hat, ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit der das Verwaltungsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat, entgegen der Auffassung der Antragstellerin zutreffend ist, da das Verwaltungsgericht den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Wird für eine beabsichtigte Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, muss innerhalb der Klagefrist eine den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Satz 2 ZPO genügende vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, 451 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 10.6.2009 - 4 LA 75/08 -). Hier ist der die Gewährung von Wohngeld ablehnende und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Stadt Braunschweig vom 7. April 2011 gemäß dem auf diesem Bescheid befindlichen Vermerk am 8. April 2011 abgesandt worden. Folglich gilt dieser Bescheid nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 11. April 2011 als bekannt gegeben. Innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO hat die Antragstellerin einen Prozesskostenhilfeantrag am 9. Mai 2011 gestellt. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie jedoch erst am 9. Juni 2011 und damit nach Ablauf der Klagefrist am 11. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Schon aus diesem Grunde ist der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren abzulehnen gewesen.
Ferner ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, die im Hinblick auf die Ruhens- bzw. Aussetzungsanträge der Antragstellerin in deren Schriftsätzen vom 6. Juni und 27. Juli 2011 erst nach Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 12. Dezember 2011 eingetreten ist, auch deshalb nicht (mehr) möglich gewesen, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung nicht mehr beabsichtigt hatte, was sich aus ihrer Erledigungserklärung in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 eindeutig ergibt.