Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.2012, Az.: 7 KS 71/10

Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.02.2012
Aktenzeichen
7 KS 71/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 11298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0222.7KS71.10.0A

Fundstellen

  • BauR 2012, 990
  • DVBl 2012, 514
  • DVBl 2012, 644-647
  • NuR 2012, 410-413

Amtlicher Leitsatz

Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (wie BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen darf nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen gesetzt werden (wie BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

Tatbestand

1

Der unmittelbar in seinem Eigentum betroffene Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Juni 2010 für Neubau und Erweiterung der unbewirtschafteten Rastanlagen mit WC (PWC-Anlagen) bei Holdorf beidseits der Bundesautobahn A 1.

2

Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der Rastplatzanlage, die derzeit eine Stellplatzkapazität von 16 PKW und 12 LKW hat. Auf der Westseite der A 1 sollen insgesamt 36 LKW- und 29 PKW-Stellplätze (davon 2 Behindertenparkplätze) sowie 2 Busparkplätze, auf der Ostseite 30 LKW- und 39 PKW-Stellplätze (davon 2 Behindertenparkplätze) sowie 3 Busparkplätze entstehen. Die Erschließung der LKW- und PKW-Stellflächen erfolgt über getrennte Fahrgassen; zwischen der Paralleleinfahrt und der Autobahn ist ein Landschaftswall vorgesehen, der aus überschüssigen Bodenmassen errichtet werden soll. Die WC-Anlage ist im Zentrum des Rastplatzes geplant.

3

An dem gewählten Standort kann für die Realisierung des Vorhabens teilweise auf bundeseigene Flächen, zurückgegriffen werden. Zusätzlich sollen 38.510 qm landwirtschaftlicher Flächen des Klägers (davon 26.400 qm auf der Westseite und 12.110 qm auf der Ostseite) in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Möglichkeit, die ehemals für militärische Zwecke (Notlandeplätze) genutzten öffentlichen Flächen in die Planung einzubeziehen, ergeben sich nach Auffassung von Planfeststellungsbehörde und Vorhabensträger keine grundsätzlichen Standortalternativen für das Vorhaben. Eine Variantenuntersuchung hat daher nicht stattgefunden.

4

Der Antrag auf Planfeststellung wurde am 28. Mai 2009 gestellt. Der Plan lag in der Zeit vom 3. August 2009 bis 3. September 2009 in der Gemeinde Holdorf und der Stadt Dinklage aus; die Einwendungsfrist lief am 17. September 2009 ab. Der Erörterungstermin fand am 16. Dezember 2009 in Holdorf statt.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2009 erhob der Kläger Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Er führte aus, er sei nicht bereit, Flächen abzugeben. Sowohl auf der Ostseite wie auf der Westseite der A 1 befänden sich angrenzend an die vorhandenen Parkplätze Flächen, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Straßenbaubehörde stünden. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb in privates Eigentum eingegriffen werden solle. Die Grundstücke, die in Anspruch genommen werden sollten, gehörten zu seinem Betriebsvermögen. Eine Veräußerung werde daher zur Aufdeckung stiller Reserven führen und eine Steuerpflicht auslösen, was für ihn nicht zumutbar sei. Die Flurstücke E., F. sowie G. lägen zudem in unmittelbarer Hofnähe und würden durch das Vorhaben zerstückelt. Die Inanspruchnahme des Flurstücks H. der Flur I. auf der Ostseite mit 12.110 qm führe zu einer deutlichen Wertminderung der Restfläche und einem Flächenzuschnitt, der landwirtschaftlich extrem schwierig zu bewirtschaften sei.

6

Im Erörterungstermin am 16. Dezember 2009 schlug der Kläger vor, die Anlage auf der Westseite um 235 m nach Norden zu verschieben und so die Inanspruchnahme der aus seinem Eigentum benötigten Flächen zu reduzieren. Außerdem regte er eine Begradigung seiner verbleibenden Restflächen auf der Ostseite der Anlage an und forderte einen Verzicht auf den entlang der PWC-Anlage geplanten Grünstreifen.

7

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 beanstandete der Kläger weiter, dass der geplante Ausbau des Parkplatzes auf der Westseite einen ungerechtfertigten und unnötigen Eingriff in die Natur darstelle. In diesem Bereich müssten Wallhecken beseitigt und ein öffentlicher Wasserzug verlegt werden. Das lasse sich verhindern, wenn der Parkplatz in seiner jetzigen Form verlängert und Flächen des Flurstückes J. der Flur K. in Anspruch genommen würden. Diese Lösung biete überdies die Möglichkeit, auf ein Regenrückhaltebecken zu verzichten, weil das abzuleitende Wasser in einen Teich eingeleitet werden könne. Was die Ostseite angehe, sei die geplante Grenzziehung nicht einsichtig. Die Inanspruchnahme sei für ihn auch deshalb unzumutbar, weil es sich um hofnahe Flächen handele. Eine Verlegung des Parkplatzes in den Bereich des Flurstücks L. bzw. M. der Flur N., Gemarkung O., werde den dortigen Grundstückseigentümer dagegen nicht so hart treffen, weil es sich für diesen um hoffern gelegene Grundstücksflächen handele. Die für diesen Fall notwendige Verlegung des Gewässers müsse in Kauf genommen werden.

8

Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan fest und nahm dabei auf der Ostseite der A 1 die vom Kläger gewünschte Begradigung der neuen Grenze vor. Im Übrigen wies sie dessen Einwendungen zurück. Bei der Randbepflanzung handele es sich um eine Ausgleichsmaßnahme, die zwingend an den gewählten Standort der PWC-Anlage gebunden sei. Eine Reduzierung der Maßnahme komme nicht in Betracht, da anderenfalls ein naturschutzrechtliches Kompensationsdefizit entstehe, obwohl ein Ausgleich möglich sei. Dem Vorschlag, die PWC-Anlage auf der Westseite in nördlicher Richtung zu verschieben, könne bei Abwägung der hiermit verbundenen Vor- und Nachteile nicht gefolgt werden. Zwar reduziere sich in diesem Fall die vom Kläger abzugebende Fläche von 38.510 qm auf 18.810 qm, jedoch müsse anderes Eigentum in einem Umfang von 17.200 qm in Anspruch genommen werden. Absolut verringere sich die Erwerbsfläche damit nur um 2.500 qm. Diesem geringfügigen Vorteil stehe gegenüber, dass der neu in Anspruch zu nehmende Eigentümer schwerer - mit 3,156% seiner landwirtschaftlichen Fläche - betroffen sein werde als der Kläger, bei dem (insgesamt) nur 2,233%, bezogen auf die Westseite sogar nur 1,531% seiner Betriebsflächen verloren gingen. Außerdem habe auch die betroffene Fläche des benachbarten Landwirtes eine hofnahe Lage und es würden auch hier Restflächen verbleiben, die aufgrund ihres Zuschnitts schwer zu bewirtschaften wären. Darüber hinaus habe die vom Kläger geforderte Verschiebung erhebliche Mehrkosten zur Folge, weil sie eine Verlängerung des Durchlasses des P. Mühlenbaches um ca. 70 Meter auf insgesamt 180 Meter erforderlich mache. Die für die Unterhaltung zuständige Hase-Wasseracht habe die Unterhaltung des verlängerten Durchlasses abgelehnt. Daher müsse das Gewässer - statt der genannten Verlängerung - auf einer Länge von ca. 300 Meter verlegt werden, was entsprechende Kompensationsmaßnahmen nach sich ziehe. Die sich ergebenden Mehrkosten seien auf rund 75.700 EUR zu beziffern. Überdies sei die erforderliche Verlegung des P. Mühlenbaches auf einer Länge von 300 Meter als naturschutzrechtlich unzulässig anzusehen, da dieser Eingriff bei Realisierung des ursprünglichen Planentwurfs vermieden werden könne. Die Verlegung des Gewässers führe voraussichtlich zur Verwirklichung verschiedener artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, da es sich um einen Eingriff in hochsensible Lebensräume handele. Anders als der Kläger meine, könne bei der Umsetzung seines Vorschlages auch nicht auf ein Regenrückhaltebecken verzichtet werden. Dessen Funktion bestehe unter anderem darin, das Oberflächenwasser von den enthaltenen Schadstoffen zu reinigen, was eine unmittelbare Einleitung in einen Teich ausschließe. Soweit der Kläger die Zerstörung von Wallhecken behaupte, sei diese Annahme unzutreffend. Im Übrigen unterliege der entsprechende Gesichtspunkt auch der Präklusion, da er erst im Schreiben vom 1. Dezember 2009 genannt worden sei. Der Einwand, ihm sei eine Versteuerung der Veräußerungserlöse für die in Anspruch genommenen Flächen nicht zumutbar, sei irrelevant, da es sich hierbei um eine entschädigungsrechtliche Frage handele, die nicht im Planfeststellungsverfahren zu klären sei.

9

Gegen den - ihm am 8. Juli 2010 übersandten - Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 2. August 2010 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2010 - eingegangen bei Gericht am 24. September 2010 - zur Begründung ausgeführt: Ein öffentliches Interesse an dem Ausbau der Autobahnparkplätze werde von ihm nicht in Abrede gestellt. Daher habe er im Erörterungstermin auch signalisiert, zu einer Flächenabgabe an der Ostseite bereit zu sein, wenn er auf der Westseite verschont bleibe. Dies habe bei der Ermessensausübung der Planfeststellungsbehörde jedoch keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Es sei nicht nur die derzeitige Situation zu berücksichtigen, sondern auch die Vorgeschichte. Nicht allein die Flächen des vorhandenen Parkplatzes, sondern auch die kompletten Flächen der Autobahn seien aus seinem Flächenbestand bzw. dem seines Rechtsvorgängers entnommen worden. Daher könne der Vergleich, dass er "... nur 1,09%" seiner Flächen abgeben müsse, der bei Realisierung seines Alternativvorschlages betroffene Eigentümer "... hingegen 3,156%", nicht ausschlaggebend sein. Es könne nicht immer nur ein Betroffener belastet werden. Es handele sich bei ihm zudem um sehr hofnahe Flächen. Die Behauptung der Planfeststellungsbehörde, die Herstellung eines neuen Durchlasses für den P. Mühlenbach werde Kosten von ca. 83.000 EUR verursachen, sei unzutreffend. Das Gelände sei eben. Daher könne der für die Entwässerung ggf. erforderliche Graben unschwer von Norden nach Süden in den bereits vorhandenen Durchlass eingeführt werden, so dass ein neuer Durchlass nicht erforderlich werde. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei der Inanspruchnahme seines Flurstücks E., Flur I., Gemarkung Q., zwei Baumreihen komplett beseitigt werden müssten. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Wallhecke handele, bleibe dies zu beachten. Soweit die Gegenseite eine prozessuale Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG geltend mache, weil die Klagebegründung von ihm nicht bis zum 13. September 2010, sondern erst am 24. September 2010 vorgelegt worden sei, sei dies unbeachtlich. Es sei bis zum Januar 2012 kein einziger Spatenstich erfolgt. Aufgrund dessen könne es im Termin zur mündlichen Verhandlung im Februar 2012 auch nicht zu einer Verzögerung kommen. Soweit die Beklagte behaupte, er habe im Erörterungstermin eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er bei einer Änderung der neu zu ziehenden Grenze (an der Ostseite) bereit sei, auf Einwendungen gegen das Vorhaben auf der Westseite zu verzichten, treffe dies nicht zu. Das Protokoll habe keinen Beweiswert, von einer öffentlichen Urkunde könne keine Rede sein.

10

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Juni 2010 für die Erweiterung der PWC-Anlagen West- und Ostseite bei Holdorf an der BAB 1 in km 185,850 und in km 186,100 in der Stadt Dinklage und der Gemeinde Holdorf aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass die Klagebegründung verspätet - erst am 24. September 2010 - bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen sei. Die Frist zur Begründung der Klage nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG habe am 13. September 2010 geendet. Damit komme gem. § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG die Vorschrift des § 87b Abs. 3 VwGO zur Anwendung. Eine Entschuldigung für die Verspätung sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Eine Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens führe zu einer Verzögerung des Verfahrens, da ansonsten durch Gerichtsbescheid entschieden werden könne. Damit lägen die Voraussetzungen einer prozessualen Präklusion vor.

13

Unabhängig davon könne die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Prozessvertreter des Klägers habe im Erörterungstermin ausweislich des Protokolls erklärt, dass dieser mit der Abgabe seiner Flächen auf der Ostseite einverstanden sei, wenn hier die von ihm geforderte Grenzbegradigung erfolge. Eine Koppelung mit der Forderung nach einer Verschiebung der PWC-Anlage auf der Westseite, wie sie in der Klagebegründung vorgetragen werde, sei damals nicht erfolgt. Daher könne der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Anlage an der Ostseite der BAB 1 nicht mehr gehört werden.

14

Mit dessen Argument, es könne auf (weitere) bundeseigene Flächen für die Errichtung der Anlage zurückgegriffen werden, habe der Planfeststellungsbeschluss sich ausführlich auseinandergesetzt. Ebenso berücksichtigt worden sei die Hofnähe der für das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen. Die Behauptung des Klägers, eine Gewässerverlegung sei nicht notwendig, treffe nicht zu. Vielmehr sei bei einem Eingehen auf dessen Vorschlag eine Verlegung des in nördlicher Richtung verlaufenden Grabens auf mindestens 235 m Länge sowie eine weitere Verrohrung des in Ost- Westrichtung verlaufenden Gewässers 3. Ordnung erforderlich. Aufgrund des sehr geringen Gefälles von max. 0,04% bestehe eine Höhendifferenz von nur 26 cm, was aufgrund der vorhandenen Zwangspunkte eine Erneuerung des Durchlasses mit tieferer Sohle und eine Neuprofilierung des Gewässerverlaufes notwendig werden lasse. Die dadurch entstehenden Kosten würden sogar erheblich höher liegen als bei der im Planfeststellungsbeschluss geprüften Verschiebungsvariante und seien auf 83.300 EUR bzw. 106.369 EUR zu beziffern.

15

Soweit der Kläger einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Natur rüge, sei sein Vortrag unsubstantiiert und unter dem Gesichtspunkt der materiellen Präklusion ausgeschlossen. Er treffe darüber hinaus auch inhaltlich nicht zu. Der geplante Ausbau auf der Westseite führe zwar zur Inanspruchnahme von 50 qm Ruderalgebüsch der Wertstufe III, bei der vom Kläger vorgeschlagenen Verschiebung der Anlage nach Norden müssten jedoch ca. 600 qm Gehölzstruktur mit standortgerechten Gehölzen der Wertstufe III vollständig überbaut werden.

16

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Planunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage, für die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständig ist, hat keinen Erfolg.

18

I. Sie ist zwar zulässig.

19

1. Der Kläger hat auf seine Einwendungen gegen das Vorhaben hinsichtlich des Rastplatzes an der Ostseite der A 1 im Erörterungstermin nicht rechtswirksam verzichtet, so dass seine Klage aus diesem Grund (teilweise) unzulässig wäre. Dem Terminsprotokoll lässt sich ein ausdrücklicher Verzicht des den Kläger vertretenden Prozessbevollmächtigten auf Einwendungen nicht entnehmen. Die im Konjunktiv gefasste Aussage des Protokolls, "... sofern hier (gemeint: die neue Grenzziehung auf der Ostseite) eine Begradigung erfolgen könne, wäre sein Mandant mit der Abgabe der Fläche auf der Ostseite einverstanden", kann nicht bereits als Klageverzicht für diesen Teil des Vorhabens gedeutet werden. Schon die Bindung des Einverständnisses an eine "Gegenleistung", die erst mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wirksam werden würde, schließt es aus, die Äußerung so zu deuten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt im Vorwege ein Rechtsbehelfsverzicht erklärt werden sollte. Der anwaltlich vertretene Kläger mag ein Entgegenkommen in Aussicht gestellt haben für den Fall, dass den Belangen seines Mandanten durch ein Eingehen auf dessen Planänderungswünsche entsprochen werde. Dabei handelt es sich aber um eine tatsächliche Erklärung, der ein Rechtsbindungswille im Sinne einer einseitigen rechtlich verbindlichen Rechtsbehelfsverzichtserklärung nicht entnommen werden kann. Eine solche Absicht hätte in anderer Form zum Ausdruck kommen müssen.

20

2. Die Voraussetzungen einer prozessualen Präklusion nach § 17e Abs. 5 FStrG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO sieht der Senat nicht als erfüllt an. Zwar ist die - am 24. September 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene - Klagebegründung geringfügig verspätet, da die Sechswochenfrist des 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG seit Erhebung der Klage am 2. August 2010 am 13. September 2010 abgelaufen war. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist dadurch aber nicht eingetreten; zudem schließt § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Präklusion aus, wenn der Sachverhalt - wie hier - auch ohne Mitwirkung des Beteiligten mit geringem Aufwand ermittelt werden kann.

21

3. Als unmittelbar betroffener Eigentümer, dessen Grundstücksflächen direkt für die Maßnahme in Anspruch genommen werden sollen, ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO) und hat darüber hinaus einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff [BVerwG 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001.04]). Aus dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass enteignungsbetroffene Private im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf beschränkt sind, Verstöße gegen sie schützende Rechtsvorschriften geltend zu machen, sondern auch die Verletzung öffentlicher, nicht ihrem Schutz dienender Belange rügen können (ständige Rspr., vgl. BVerwG, a.a.O.; zuletzt Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 ff [BVerwG 16.01.2007 - BVerwG 9 B 14.06]; beide m.w.N.).

22

II. Auch hiervon ausgehend ist die Klage aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

1. Für das Vorhaben ist die für jede Fachplanung erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.). In den Fällen, in denen ein Fachplanungsvorhaben nicht ohne die Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater verwirklicht werden kann, verbinden sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erfordernis der Planrechtfertigung zwei Voraussetzungen: Die erste ist erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht, d.h. die sog. fachplanerischen Zielkonformität gegeben ist. Die zweite Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem enteignenden Zugriff auf privates Grundeigentum. Ist der festgestellte Plan - wie hier - einem evtl. Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers enteignende Vorwirkung. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fragen auf, ob das konkrete Verkehrsvorhaben den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.). Das ist hier der Fall.

24

Den Bedarf für den Neubau und die Erweiterung der unbewirtschafteten Rastanlage mit WC (PWC-Anlage) bei Holdorf an der Bundesautobahn A 1 hat die Beklagte mit der Verkehrsbelastung des bundesdeutschen Autobahnnetzes nach der Öffnung der osteuropäischen Märkte, der EU-Osterweiterung und dem nach der Expansion der Häfen an Nord- und Ostsee deutlich gestiegenen Verkehrsvolumen begründet, von dem die A 1 wegen ihrer Transitbedeutung und als Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen besonders betroffen ist. Sie verweist darauf, dass die Zunahme des Schwerlastverkehrs zusätzliche Stellplatzkapazitäten erforderlich macht, was seinen Niederschlag in den Bemühungen des Bundesministers für Verkehr und des Niedersächsischen Verkehrsministeriums um eine Verbesserung des Parkflächengebots an Tank- und Rastanlagen gefunden hat (vgl. die von der Beklagten vorgelegte "Gemeinsame Erklärung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Bau von LKW-Parkständen in Niedersachsen" vom 3.6.2009). Zudem fehle eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Großraum- und Gefahrguttransporter, so dass Überprüfungen durch die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr derzeit erschwert sind. Dies alles wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die vom Vorhabensträger geplante Maßnahme zielt auf eine Linderung der angeführten Kapazitätsengpässe und ist daher als fachplanerisch gerechtfertigt anzusehen.

25

2. Die Standortwahl für die Rastanlage ist nach den Grundsätzen der fachplanerischen Alternativenprüfung nicht zu beanstanden.

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassen die Anforderungen des Abwägungsgebots im Fachplanungsrecht auch das Berücksichtigen von planerischen Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986 m.w.N.). Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Die Variantenwahl selbst ist als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle aber nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmangel hin zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753 ff. m.w.N.). Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine planerische Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, GB v. 21.9.2010 - 7 A 7.10 -, [...]). Solche Rechtsfehler sind hier nicht erkennbar.

27

Die Erwägung der Beklagten, dass eine grundsätzliche Alternative zum Standort für das Vorhaben nicht erkennbar ist, ist nicht zu beanstanden. Am Ort des Vorhabens befindet sich bereits ein Rastplatz mit einer vorhandenen Stellplatzkapazität von 16 PKW und 12 LKW. Für ihn wird das Areal der ehemaligen Notlandeplätze an der Autobahn genutzt, das sich im Eigentum des Bundes befindet. Dadurch kann der für die Erweiterung der Park- und Rastanlage erforderliche Eingriff in privates Grundeigentum reduziert und auch die Kosten der Maßnahme zu verringert werden. Diese Möglichkeit des Rückgriffs auf bundeseigene Flächen besteht an anderer Stelle nicht, so dass sich eine Standortalternative im räumlichen Umfeld von Holdorf nicht anbietet. Die von dem Kläger vorgeschlagene kleinräumige Verschiebung der Anlage um 235 m in nördlicher Richtung stellt keine nach diesen Grundsätzen zu betrachtende Planungsvariante dar; sie wäre im Übrigen - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - auch keine sich nach den o.g. Grundsätzen aufdrängende Alternative.

28

3. Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 [BVerwG 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66] und Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59). Inhaltlich verlangt das ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht auf weitere Fachplanungen übertragene Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nach der Planerhaltungsvorschrift des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG führen auch erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur (gerichtlichen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können;§§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

29

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die hier von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung im Ergebnis. Sie hat die Betroffenheiten des Klägers erkannt, ihre Bedeutung gewürdigt und ist auf dieser Grundlage zu der nicht zu beanstandenden Schlussfolgerung gelangt, dass die Eingriffe in sein Eigentum trotz der sich für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Bedeutung des Projekts hingenommen werden müssen:

30

Im Zuge der Neuerrichtung und der Erweiterung der Park- und Rastanlage soll der Rastplatz auf der Westseite von 17.000 qm auf 40.000 qm vergrößert und das LKW-Stellplatzangebot von 12 auf 39 sowie um 2 Busparkplätze, das PKW-Stellplatzangebot von 16 auf 29 (davon 2 Behindertenparkplätze) erweitert und zusätzlich ein Gefahrgut-/Schwerverkehrsstellplatz eingerichtet werden. Der Rastplatz auf der Ostseite der A 1 soll von 22.000 qm auf 34.000 qm vergrößert werden, wodurch die Zahl der LKW-Stellplätze von 12 auf 33, die Zahl der PKW-Stellplätze von 16 auf 39 (davon 2 Behindertenparkplätze) anwächst. Zusätzlich soll auch hier ein Gefahrgut-/Schwerverkehrsstellplatz eingerichtet werden sowie 3 Busparkplätze entstehen. Für das öffentliche Interesse an dem Vorhaben streiten die - oben genannten - fachplanerischen Bedürfnisse an einem Ausbau des Stellplatzangebotes für LKW an norddeutschen Autobahnen. Dem steht das private Interesse des Klägers gegenüber, von einer Flächeninanspruchnahme in einer Größenordnung von 38.510 qm, davon 12.110 qm auf die Ostseite und 26.400 qm auf die Westseite, verschont zu bleiben, das von der Planfeststellungsbehörde in Abwägung mit den öffentlichen Belangen geringer gewichtet worden ist. Durchgreifende Abwägungsmängel sind insoweit nicht ersichtlich. Die sich aus der Inanspruchnahme ergebende Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers, insbesondere auch durch die Inanspruchnahme hofnaher Flächen, hat die Beklagte gesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Ebenso ist ihr bekannt gewesen, dass der klägerische Hof in der Vergangenheit bereits Flächen für den Bau der Autobahn hat abgeben müssen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme seiner Flurstücke auf der Ostseite ist sie dem im Erörterungstermin gemachten Vorschlag gefolgt, die neue Grenze seines Flurstücks zur Park- und Rastanlage zu begradigen und damit die Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern.

31

Die vom Kläger vorgeschlagene Verschiebung der Anlage auf der Westseite der A 1 in nördlicher Richtung hat die Planfeststellungsbehörde mit im Ergebnis tragfähigen Erwägungen abgelehnt. Diese Alternative würde zwar zu einer geringeren Inanspruchnahme seines Eigentums führen, dafür aber die Inanspruchnahme von Flächen eines anderen Privaten erforderlich machen, der mit einem Flächenverlust von 3,156% - relativ - sogar stärker betroffen wäre als der Kläger mit einem Verlust von 2,233% seiner Flächen (einschließlich der Flächen auf der Ostseite). Auch bei dem anderen Privaten wären hofnahe Flächen betroffen. Zudem würden - nach den nicht angegriffenen Angaben des Planfeststellungsbeschlusses - zu seinen Lasten Restflächen verbleiben, die aufgrund ihres Zuschnitts schwer zu bewirtschaften wären. Dem Vorteil, dass der Eingriff in privates Eigentum sich auf der Westseite um 2.500 qm auf 23.900 qm (insgesamt 36.010 qm für Ost- und Westseite) reduzieren würde, weil in diesem Umfang (zusätzlich) bundeseigene Flächen in Anspruch genommen werden könnten, stehen kostenmäßige und naturschutzfachliche Nachteile gegenüber. Die Verschiebung der Anlage in nördlicher Richtung würde die Verlegung eines derzeit in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grabens in den Bereich zwischen dem neu hergestellten Rastplatz direkt neben die Autobahn notwendig machen, der der Entwässerung der Ackerflächen dient. Außerdem würde eine Verlängerung der Verrohrung des in Ost-West-Richtung verlaufenden ("unbenannten") Gewässers 3. Ordnung erforderlich, das unter der Autobahn hindurch mit dem P. Mühlenbach verbunden ist. Die Beklagte weist insoweit darauf hin, dass bei dieser Maßnahmen insbesondere für die Unterhaltung des Durchlasses und dessen regelmäßige Kontrolle erhebliche zusätzliche Kosten entstehen würden, die bei einer Realisierung der planfestgestellten Lösung nicht anfallen, wobei offen bleiben mag, ob diese den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2012 genannten Umfang von - je nach Alternative - 83.300 EUR bis 106.369 EUR erreichen würden. Zudem ist die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die vom Kläger gewünschte Verschiebung der Anlage auf der Westseite mit deutlich stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden wäre. Denn die erforderlichen Eingriffe in die beiden Kleingewässer sind im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot (§ 13 Satz 1 BNatSchG) jedenfalls bedenklich, weil sie durch die Wahl der planfestgestellten Lösung vermieden werden können. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Planungsbereich die Kreuzkröte und Fledermausarten vorkommen, die von den dann erforderlichen Arbeiten zur Neugestaltung des Bachlaufes und des Grabens betroffen werden könnten. Hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Eingriffs in Bewuchsflächen auf dem Flurstück E. der Flur I., Gemarkung Q., hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei einer Verschiebung zwar dieser Eingriff entfalle, jedoch dafür eine nördlich vorhandene Gehölzstruktur überbaut werden müsse, was einen zusätzlichen Verlust von ca. 600 qm Gehölzen der Wertstufe III zur Folge haben würde.

32

Die genannten Gesichtspunkte sind geeignet, die Abwägung, insbesondere die Ablehnung der vom Kläger vorgeschlagenen Standortverschiebung, zu tragen, auch wenn - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2012 eingeräumt hat - im Planfeststellungsbeschluss das auf der Westseite zu verlegende Gewässer 3. Ordnung unrichtig als Teil des P. Mühlenbaches qualifiziert worden ist. Es liegt insoweit lediglich eine Falschbezeichnung vor, die nur im Hinblick auf die Unterhaltungslast, nicht hingegen in der Kostenfrage oder hinsichtlich der berührten Naturschutzbelange zu einer fehlerhaften Beurteilung geführt hat. Mit Rücksicht auf die verbleibenden kostenmäßigen und naturschutzfachlichen Nachteile der "Verschiebungslösung" sowie die notwendige Inanspruchnahme anderen privaten Grundeigentums handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um einen erheblichen Mangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange iSv § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG.

33

4. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Ergebnis auch nicht fehlerhaft, soweit er für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die Inanspruchnahme von Flächen des Klägers vorsieht.

34

Neben den naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff [BVerwG 24.03.2011 - BVerwG 7 A 3.10]). Wird für eine Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme auf privates Grundeigentum zugegriffen, muss dies das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung darstellen. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (BVerwG, a.a.O.; Urt. v.18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff). Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011, a.a.O. m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde muss daher insoweit prüfen, ob die Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für den Betroffenen zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff). Denn die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht ist ihrerseits durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt. Die Ausgleichspflicht ist Teil des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind danach in erster Linie zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1 NdsAusfG z. BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Ist beides nicht ausreichend möglich, kann dies nach Maßgabe einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (vgl. § 15 Abs. 5 BNatSchG) hinzunehmen sein. An einer Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeit fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn die Befolgung der naturschutzrechtlichen Kompensationspflicht mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (vgl. BVerwG, a.a.O. zum Nordrhein-Westfäl. Naturschutzgesetz; Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173),

35

Diesen Erfordernissen trägt der Planfeststellungsbeschluss zunächst in der Weise Rechnung, dass er den Standort des Vorhabens im Bereich der ehemaligen militärischen Notlandeplätze gewählt hat, die im Bundeseigentum stehen. Das Bedürfnis, zur Realisierung des Vorhabens zusätzlich auf andere - private - Flächen zurückzugreifen, wird damit schon im Ansatz reduziert. Die vom Kläger vorgeschlagene Verschiebung der Anlage auf der Westseite um 235 m in nördlicher Richtung, die die Inanspruchnahme privater Flächen um weitere 2.500 qm verringern würde, hat die Beklagte - wie oben ausgeführt - mit im Ergebnis tragfähigen Erwägungen abgelehnt.

36

Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auch die aufgezeigten besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei dem hoheitlichen Zugriff auf privates Eigentum zur Verwirklichung naturschutzrechtlich gebotener Ausgleichsmaßnahmen ausreichend. In ihm ist ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Randbepflanzung des Rastplatzes auf der Westseite, d.h. der Anlage eines 20 m breiten Gehölzstreifens, für die auf 7.700 qm Flächen des Klägers zurückgegriffen werden muss, um eine Ausgleichsmaßnahme handelt, mit der beeinträchtigte Lebensräume im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Baumaßnahme wiederhergestellt werden sollen. Sie dient zudem der Einbindung der PWC-Anlage in die Landschaft. Eine Ersatzmaßnahme an einem anderen Ort könnte diese Funktionen nicht in gleicher Weise übernehmen. Die Auffassung der Beklagten, dass ein Verzicht auf den Gehölzstreifen zu einem Kompensationsdefizit führen würde, das in Abwägung mit dem vergleichsweise geringen Maß der Betroffenheit des Klägers nicht gerechtfertigt wäre, ist daher nachvollziehbar und im Hinblick auf den Grundsatz "bestmöglicher Kompensation" (Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Kommentar, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61) nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme mit insgesamt 2,233% der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Klägers begrenzt bleibt und eine Existenzgefährdung nicht in Rede steht. Gleiches gilt im Ergebnis für das auf der Westseite der A 1 geplante Regenrückhaltebecken und die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen auf der Ostseite der A 1, Aufforstung einer 2.900 qm großen Gehölzfläche (s. LPB, Ausgleichsmaßnahmen A 2) sowie die auch dort vorgesehene Anlage eines Regenrückhaltebeckens, für die auf Flächen des Klägers zugegriffen werden muss. Der Prozessvertreter des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass dieser sich mit der Anlage auf der Ostseite abgefunden habe. Die Ersatzmaßnahme E 1 (Aufforstung eines Gehölzstreifens von 2.000 qm) findet an anderer Stelle statt und beansprucht Flächen des Klägers nicht.