Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2012, Az.: 11 LA 217/11

Anspruch des Technischen Hilfswerks (THW) gegen den betroffenen Landkreis auf Erstattung von Auslagen für seinen Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2012
Aktenzeichen
11 LA 217/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0220.11LA217.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 09.06.2011 - AZ: 6 A 274/09

Fundstellen

  • DVBl 2012, 583
  • NdsVBl 2012, 134-136
  • NordÖR 2012, 244-246

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Technische Hilfswerk (THW) kann für seinen Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006 im Bereich des beklagten Landkreises von diesem keine Erstattung von Auslagen (insbesondere Personal- und Sachkosten) nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verlangen.

  2. 2.

    Die spezielle Kostenregelung des § 6 Abs. 1 THW-Gesetz ist erst am 29. Juli 2009 in Kraft getreten und hier nicht anwendbar.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin ist Trägerin des Technischen Hilfswerks (THW), einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau. Zu den Aufgaben des THW gehört die Leistung technischer Hilfe nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, im Ausland im Auftrag der Bundesregierung und bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk - THW-Gesetz - (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 29.7.2009, BGBl. I, 2350) bzw. § 1 Abs. 2 THW-Helferrechtsgesetz).

3

Im April 2006 erbrachte das THW anlässlich des Elbe-Hochwassers mit mehreren Ortsverbänden Unterstützungsleistungen im Bereich des Beklagten. Mit Schreiben vom 18. August 2006 forderte der Landesbeauftragte des THW für Bremen/Niedersachsen den Beklagten auf, für diese Einsätze einen Betrag in Höhe von 211.310,30 EUR zu zahlen. Der Beklagte lehnte die Kostenforderung ab und legte dagegen Widerspruch ein, den die Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 zurückwies. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass die Unterstützung bei der Bekämpfung der Folgen des Elbe- Hochwassers im Wege der Amtshilfe erfolgt sei und der Beklagte verpflichtet sei, dem THW dessen Auslagen zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Hannover gab der gegen den Bescheid vom 18. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 erhobenen Klage mit Urteil vom 24. September 2009 (10 A 2043/08) mit der Begründung statt, dass der Klägerin eine Ermächtigung fehle, vermeintliche Kosten, die im Wege der Amtshilfe angefallen seien, durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Bescheide aufhebe, und forderte ihn nunmehr auf, für den Hochwassereinsatz Kosten in Höhe von 222.079,30 EUR zu erstatten. Da der Beklagte eine Zahlung weiterhin ablehnte, erhob die Klägerin Leistungsklage, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen hat.

4

Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

5

1. Die im Zulassungsantrag angeführten Erwägungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

6

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ausschließlich die für den Auslagenersatz bei Amtshilfe geltende Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Für die Amtshilfe hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

7

Die spezielle Kostenregelung des § 6 Abs. 1 THW-Gesetz, wonach das THW für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben kann, ist erst durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 29. Juli 2009 eingeführt worden. Dass diese Vorschrift auch für vor ihrem Inkrafttreten geleistete Amtshilfe gelten soll, lässt sich dem Änderungsgesetz nicht entnehmen. Demzufolge kann § 6 Abs. 1 THW-Gesetz für die im Zusammenhang mit dem Hochwassereinsatz im April 2006 geltend gemachten Auslagen des THW keine Anwendung finden. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin aus.

8

Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages geltend gemacht hat, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Hilfeleistung des THW beim Hochwassereinsatz im April 2006 habe es sich nicht um Amtshilfe gehandelt, nicht zutreffe, lassen sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht herleiten. Denn die Klägerin greift damit keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz an. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zwar ausgeführt, dass bereits erhebliche Zweifel bestünden, ob die Hilfeleistung des THW als Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG zu qualifizieren sei, weil die Leistung technischer Hilfe bei (Natur-)Katastrophen größeren Ausmaßes nach § 1 Abs. 2 THW-Helferrechtsgesetz bzw. § 1 Abs. 2 THW-Gesetz ausdrücklich dem Aufgabenkreis des THW zugeschrieben sei und zu seinen Kernaufgaben gehöre und zudem von der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, wie und wann ein Amtshilfeersuchen an sie gerichtet worden sei. Die Frage, ob es sich vorliegend um eine Amtshilfe gehandelt hat, hat das Verwaltungsgericht aber letztlich offen gelassen und seine Entscheidung gerade nicht darauf gestützt, dass das THW keine Amtshilfe geleistet habe.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den vom THW geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht um Auslagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gehandelt habe. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass, an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft zu zweifeln.

10

Wie sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt, ist die Amtshilfe unentgeltlich. Die um Amtshilfe ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf Anforderung die Auslagen zu erstatten, wenn diese 35 EUR übersteigen. Für die durch die Amtshilfe bei der ersuchten Behörde entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten (d.h. insbesondere Personal- und Sachkosten) trifft § 8 Abs. 1 VwVfG keine Regelung. Diese Kosten sind entsprechend dem Grundsatz des Art. 104 a Abs. 1 und 5 GG, nach dem Bund und Länder für die Kosten ihrer Behörden selbst aufkommen, von der um Amtshilfe ersuchten Behörde selbst zu tragen (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 8 Rn. 7; Schliesky, in: Knack, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 8 Rn. 8). Der Begriff der Auslagen in § 8 VwVfG umfasst die im Einzelnen nachweisbaren Baraufwendungen im Rahmen einer Verwaltungsleistung, die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und den Rechtsträger der handelnden Behörde haushaltsmäßig besonders belasten (vgl. Schliesky, in: Knack, a.a.O., § 8 Rn. 10). Dazu gehören beispielsweise Telefon- und Reisekosten sowie Aufwendungen für technische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen sowie für Zeugen und Sachverständige (vgl. zu den entsprechenden Auslagenbegriffen § 10 VwKostG und § 13 NVwKostG).

11

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Hilfeleistung des THW beim Hochwassereinsatz Kosten in Höhe von insgesamt 222.079,30 EUR geltend gemacht und dieser Forderung die folgende, auf der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - vom 1. Dezember 2005 beruhende Kostenaufstellung zugrunde gelegt:

1.Helferabfindungen (THW-Aufwendungen für Helfer)134.403,90 EUR
2.Verdienstausfall/fortgewährte Leistungen40.578,07 EUR
3.Personalkosten für hauptamtliches Personal0,00 EUR
4.Kosten für Ausstattung nach STAN44.092,42 EUR
5.Kosten für Sonder-Ausstattung1.419,51 EUR
6.Sonstige Kosten (Verbrauchsmaterial)1.585,40 EUR
7.Verwaltungskostenpauschale160,00 EUR
12

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen deshalb nicht um Auslagen handele, weil die ersuchte Behörde nicht die Erstattung aller ihr durch die Amtshilfe erwachsenen Kosten verlangen könne, sondern die Personal- und Sachkosten alleine zu tragen habe. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die ersuchte Behörde die Amtshilfe mit hauptamtlichem Personal oder ehrenamtlichen Mitarbeitern leiste. Entscheidend sei, dass Mitarbeiter des THW sowie Fahrzeuge und Geräte des THW zum Einsatz gekommen seien.

13

Soweit die Klägerin einwendet, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Erstattung von Personalkosten für bei dem THW angestelltes Personal, sondern um Aufwendungen, die nicht regelmäßig bei dem THW anfielen, sondern gerade wegen und anlässlich der für den Beklagten durchgeführten Amtshilfe entstanden seien, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestehe, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

14

Der größte Anteil der Kostenforderung der Klägerin in Höhe von knapp 175.000 EUR besteht, wie sich aus der Kostenaufstellung des THW ergibt, aus den Personalkosten für die ehrenamtlichen Helfer (Nr. 1 Helferabfindungen und Nr. 2 Verdienstausfall/fortgewährte Leistungen). Hätte das THW fest angestelltes Personal eingesetzt, hätten bei einer Amtshilfe gegenüber der ersuchenden Behörde keine (anteiligen) Personalkosten als Aufwendungsersatz geltend gemacht werden können. Dass Personalkosten aber dann als Auslagen erstattungsfähig sein sollen, wenn ehrenamtliche Mitarbeiter tätig werden, widerspricht dem Grundsatz, dass jede Behörde ihren allgemeinen Verwaltungsaufwand, d.h. die Personal- und Sachkosten, selbst zu tragen hat. Ein Anspruch auf Auslagenersatz bei Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entsteht somit nicht allein deshalb, weil die ersuchte Behörde zum ganz überwiegenden Teil mit ehrenamtlichen Mitarbeitern arbeitet.

15

Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass es sich bei den geltend gemachten Personal- und Sachkosten wegen der Berechnung mit Hilfe pauschalierter Beträge aus der THW-Abrechnungsrichtlinie nicht um Auslagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handele.

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Hier ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrer Erklärung, zu der Frage der Zulässigkeit der Pauschalierung von Auslagen an ihrem bisherigen Vorbringen festzuhalten, sowie ihrer Bezugnahme auf die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren zu diesem die Entscheidung selbständig tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt hinreichend dargelegt hat. Jedenfalls liegen insofern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor.

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Die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG erfasst nur die baren Auslagen, d.h. die im Einzelnen nachweisbaren Baraufwendungen (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 8 Rn. 9; Schliesky, in: Knack, a.a.O., § 8 Rn. 10). Dies erfordert eine nachvollziehbare Ermittlung der tatsächlichen Auslagen und schließt es aus, Aufwendungen pauschaliert abzurechnen. Pauschalierungen sind nur dann möglich, wenn Behörden dies gegenseitig zur Erleichterung des Abrechnungsverkehrs untereinander vereinbart haben (vgl. Schliesky, in: Knack, a.a.O., § 8 Rn. 7). Danach können die hier geltend gemachten Kosten nicht als erstattungsfähige Auslagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG angesehen werden.

18

Das THW hat seine Personal- und Sachkosten überwiegend auf der Grundlage pauschalierter Sätze ermittelt, die sich aus der THW-Abrechnungsrichtlinie vom 1. Dezember 2005 ergeben. So sind die Helferabfindungen (Nr. 1 der Kostenaufstellung) nach § 5 Nr. 1 THW-Abrechnungsrichtlinie mittels Pauschalbeträgen von 6,00 EUR pro Helfer und Stunde berechnet worden und nicht auf der Grundlage der tatsächlich an die Helfer gezahlten Erstattungen (den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern des THW steht insofern ein Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Ausübung des Dienstes im THW entstandenen notwendigen baren Auslagen zu, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 THW-Gesetz bzw. THW - Helferrechtsgesetz). Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 8. Dezember 2009 dargelegt, dass in die Helferpauschale die an die Helferinnen und Helfer gezahlten Fahrtkostenzuschüsse und Verpflegungskosten sowie die Kosten einfließen, die, wie z.B. Ausbildungskosten, der unmittelbaren Erreichung und Festigung der Einsatzbereitschaft des THW und seiner Helferinnen und Helfer dienen. Der Pauschalbetrag umfasst somit auch Kosten, die wie die Ausbildungskosten nicht unmittelbar mit der Hilfeleistung zusammenhängen, und berücksichtigt nicht, dass der Beklagte nach seinem Vorbringen die Unterbringung und Verpflegung der Helfer des THW übernommen hat, so dass erstattungsfähige Verpflegungskosten nicht angefallen sein dürften. Auch dies zeigt, dass es sich bei den pauschal berechneten Helferabfindungen nicht um bare Auslagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln kann, die anlässlich einer Amtshilfe entstanden sind. Die Kosten der eingesetzten Ausstattung und der Sonderausstattung (Nr. 4 und 5 der Kostenaufstellung) sind ebenfalls nach pauschalen Sätzen entsprechend § 5 Nr. 3 THW - Abrechnungsrichtlinie i.V.m. dem Kosten- und Gebührenkatalog berechnet worden und stellen daher keine baren Auslagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar.

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Zwar mag es sein, dass eine spitze Abrechnung der mit der Durchführung der Hilfeleistung verbundenen Ausgaben zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen würde. Dies rechtfertigt es aber nicht, pauschalierte Aufwendungen als Auslagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu erstatten, sondern macht vielmehr deutlich, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten in Betracht kommt.

20

Dafür, dass die Erstattung von pauschalierten Auslagen des THW in Fällen der vorliegenden Art eine spezielle gesetzliche Grundlage erfordert, spricht im Übrigen die Einführung der Kostenregelung in § 6 THW-Gesetz durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. In dem seit dem 1. September 2009 geltenden § 6 Abs. 1 Satz 1 THW-Gesetz ist nunmehr geregelt, dass das Technische Hilfswerk für Maßnahmen der Amtshilfe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erheben kann. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 THW-Gesetz wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD war in § 6 Abs. 2 Satz 3 THW-Gesetz ursprünglich ausdrücklich vorgesehen, dass in der vom Bundesministerium des Innern zu erlassenden Rechtsverordnung die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden kann. Zur Begründung wurde angeführt, dass so im Verordnungswege auch eine Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 VerwKostG normiert werden könne und dies es insbesondere ermögliche Auslagen zu pauschalisieren (BT-Drucks. 16/12854, Seite 8). Auch dies zeigt, dass die Erstattung pauschalierter Auslagen ohne spezielle Rechtsgrundlage nicht möglich ist.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der unter Nr. 2 der Kostenaufstellung geltend gemachte Betrag in Höhe von 40.578,07 EUR für "Verdienstausfall/fortgewährte Leistungen" wohl nicht anhand von Pauschalbeträgen berechnet worden ist. Allerdings ist hier nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Nach § 3 Abs. 2 THW-Helferrechtsgesetz (§ 3 Abs. 2 THW-Gesetz) ist privaten Arbeitgebern das den Helfern weitergewährte Arbeitsentgelt zu erstatten. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 THW-Helferrechtsgesetz bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 THW-Gesetz). Welcher Teil des geltend gemachten Betrages auf "fortgewährte Leistungen" und welcher auf "Verdienstausfall" entfällt, ergibt sich aus der Aufstellung nicht. Zudem findet sich in der Anlage zu der Kostenaufstellung nur eine Spalte für Verdienstausfall.

22

Hinsichtlich des unter Nr. 6 der Kostenaufstellung geforderten Betrages in Höhe von 1.585,40 EUR für "Sonstige Kosten (Verbrauchsmaterial)" hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass insofern nicht belegt worden sei, dass es sich um erstattungsfähige Auslagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handele. Der Einwand der Klägerin, im Rahmen eines Katastropheneinsatzes könne ein entsprechender Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits ausgeführt worden ist, umfasst der Begriff der Auslagen nur die im Einzelnen nachweisbaren Baraufwendungen im Rahmen einer Amtshilfe. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen nach§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG setzt daher voraus, dass die ersuchte Behörde nachvollziehbar darlegt und belegt, wofür sie Auslagenerstattung begehrt. Hier hat die Klägerin aber nicht einmal erläutert, welche Aufwendungen überhaupt in die Position "Sonstige Kosten (Verbrauchsmaterial)" eingeflossen sind.

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2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

24

Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Klägerin hat lediglich zwei Fragen aufgeworfen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen sich daraus besondere, d.h. das normale Maß mehr als nur unerheblich überschreitende Schwierigkeiten ergeben sollen, und ohne aufzuzeigen, ob es sich um rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten handeln soll. Zudem müssen sich die besonderen Schwierigkeiten auf rechtliche und/oder tatsächliche Aspekte beziehen, die in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Dies ist bei der Frage, ob der Einsatz des THW bei Naturkatastrophen auf einer gesetzlichen Aufgabenübertragung beruht oder Amtshilfe darstellt, nicht der Fall. Denn die Klägerin kann, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, ihr Erstattungsbegehren schon deshalb nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG stützen, weil die von ihr geltend gemachten Aufwendungen keine erstattungsfähigen Auslagen darstellen. Auf die Frage, ob das THW überhaupt im Wege der Amtshilfe tätig geworden ist, kommt es daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an.

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3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 24 Rn. 10). An der Darlegung einer solchen Rechtsfrage fehlt es hier.

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Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Einsatzkräfte des THW bei Naturkatastrophen im Wege der Amtshilfe oder aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags tätig werden, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie, wie unter 2. ausgeführt worden ist, in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

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Auch der von der Klägerin aufgeworfenen Frage des Umfangs des Aufwendungsersatzanspruchs bei einer Amtshilfe i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dabei ist schon fraglich, ob die von der Klägerin allein geltend gemachten haushaltsrechtlichen Gründe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen können. Eine Zulassung der Berufung scheidet aber jedenfalls deshalb aus, weil mit der Einführung der Kostenregelung des § 6 THW-Gesetz seit dem 1. September 2009 eine neue Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Leistung technischer Hilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz geschaffen worden ist. Nach § 6 Abs. 3 THW-Gesetz ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Die Frage, in welchem Umfang Auslagen erstattet werden können, wird daher künftig auf der Grundlage von § 6 THW-Gesetz ggf. in Verbindung mit einer nach § 6 Abs. 3 THW-Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zu entscheiden sein.