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§ 48 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Als Weiterbildungsstätte können nur Einrichtungen zugelassen werden, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Die Zulassung wird für bestimmte Gebiete oder Teilgebiete erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass

  1. 1.
    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets vertraut machen können,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. 3.
    regelmäßig gebiets- oder teilgebietsübergreifend beratende und unterstützende Tätigkeit ausgeübt wird.

(3) Die Zulassung einer Einrichtung im Bereich der stationären Patientenversorgung setzt außerdem voraus, dass an deren medizinischer Leitung eine fachlich nicht weisungsgebundene Ärztin oder ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung beteiligt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet oder Teilgebiet, für das die Zulassung ausgesprochen werden soll, ihren Behandlungsschwerpunkt hat.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann für mehrere Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur gemeinsam erfüllen.