Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2012, Az.: 4 PA 39/12
Ermittlung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Fahrtkosten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand der steuerrechtlichen Maßgaben
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2012
- Aktenzeichen
- 4 PA 39/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0210.4PA39.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 10.01.2012 - AZ: 4 A 92/10
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
- § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a) ZPO
- § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
Fundstelle
- NordÖR 2012, 261
Amtlicher Leitsatz
Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Fahrtkosten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht anhand der steuerrechtlichen Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu ermitteln. Vielmehr ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII vom 27. Dezember 2003 heranzuziehen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. Juli 2010 durch den Beschluss vom 10. Januar 2012 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31. Januar 2012 zu Recht dahingehend geändert, dass die Klägerin ab dem 1. Februar 2012 monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR an die Landeskasse zu erbringen hat.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 erhobenen berechtigten Einwänden Rechnung getragen, indem es die von der Klägerin zu erbringenden monatlichen Raten durch den Teilabhilfebeschluss vom 31. Januar 2012 von 135,- EUR auf 115,- EUR herabgesetzt hat. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, auch die im Zusammenhang mit der Reparatur ihres Kraftfahrzeugs stehende Darlehensrückzahlungsverpflichtung und eine Nachzahlung für den Bezug von Gas bei der Berechnung der Höhe der Raten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, hat die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht entsprochen; die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 31. Januar 2012 sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden.
Zur Klarstellung weist der Senat, obwohl es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist, allerdings darauf hin, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Fahrtkosten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand der steuerrechtlichen Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, die auch bei der Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten im Rahmen der Heranziehung zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen nach den §§ 91 ff. SGB VIII zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 27.4.2010 - 4 PA 84/10 - u. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -), zu ermitteln sind. Vielmehr ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) heranzuziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -).