Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: 4 LA 260/10

Wohnen bei den Eltern bei Aufenthalt in der elterlichen Wohnung nur für die Dauer eines kurzzeitigen Praktikums

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.02.2012
Aktenzeichen
4 LA 260/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0216.4LA260.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 26.08.2010 - AZ: 4 A 220/09

Fundstellen

  • NJW 2012, 1098
  • NordÖR 2013, 48

Amtlicher Leitsatz

Ein Auszubildender, der sich während eines kurzzeitigen Praktikums in der Wohnung seiner Eltern aufhält, während dieser Zeit aber seine Wohnung am Studienort beibehält und diese auch nutzt, wohnt nicht "bei seinen Eltern" im Sinne des § 13 Abs. 2 WoGG.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2009 aufgehoben hat, hat keinen Erfolg.

2

Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin auch für die Monate August und September 2009 der im Vergleich zu dem Unterkunftskostenbedarf, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für den Fall, dass der Auszubildende "bei seinen Eltern wohnt", vorgesehen ist, höhere Unterkunftskostenbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, der voraussetzt, dass der Auszubildende "nicht bei seinen Eltern wohnt", zusteht und die Beklagte deshalb mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2009 zu Unrecht den Bedarf der Klägerin für diesen Zeitraum neu berechnet und von ihr einen Betrag von 340 EUR zurückgefordert hat.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG (Urteile vom 13.4.1978 - V C 54.76 -, BVerwGE 55, 325, [BVerwG 13.04.1978 - BVerwG 5 C 54.76] vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 -, BVerwGE 61, 235, und vom 2.7.1981 - 5 C 90.79 -; ebenso Rothe/Blanke, BAföG, Bd. 2, § 13 Rn. 5.1) setzt das Tatbestandsmerkmal "Wohnen bei den Eltern" voraus, dass eine tatsächliche Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt besteht, und verlangt zudem, dass das Zusammenwohnen ein "qualifizierendes Merkmal" aufweist, nämlich dass der Auszubildende, weil er noch in der Ausbildung ist, "regelmäßig sich in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet". Dabei kennt die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber danach berechtigt gewesen, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln.

5

Hiervon ausgehend kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin in dem kurzen Zeitraum vom 27. Juli bis zum 2. Oktober 2009, in dem sie ein zu ihrem Studium gehörendes Praktikum in Hamburg absolviert und bei ihrer in Hamburg lebenden Mutter unter Beteiligung an den "Kosten für Unterkunft und Logis" übernachtet hat, im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei ihrer Mutter gewohnt hat. Die Klägerin hat während dieses Zeitraums von nur gut zwei Monaten ihre Wohnung an ihrem Studienort Vechta, in der sie seit dem Wintersemester 2007/2008 lebt, (selbstverständlich) beibehalten und diese auch während dieser Zeit weiter genutzt. Angesichts dieser Umstände und vor allem der nur kurzen Dauer des Praktikums stellt sich der Aufenthalt der Klägerin in Hamburg lediglich als Gastaufenthalt bei ihrer Mutter dar, der den Lebensmittelpunkt der Klägerin in ihrer Wohnung in Vechta unberührt gelassen und damit auch ihre Wohnsituation in keiner Weise verändert hat. Die Klägerin wohnte deshalb auch während dieser Zeit nicht bei ihrer Mutter im Sinne von § 13 Abs. 2 BAföG und kann daher auch für die streitgegenständlichen Monate August und September 2009 den höheren Unterkunftskostenbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG beanspruchen. Folglich hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2009 zu Unrecht den Bedarf der Klägerin für diesen Zeitraum neu berechnet und von ihr einen Betrag von 340 EUR zurückgefordert.

6

Die Berufung kann auch nicht wegen der von der Beklagten ferner geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden, da die hier entscheidungserheblichen Fragen nach dem oben Gesagten ohne besondere, d.h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten beantwortet werden können.

7

Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden, weil die Beklagte eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht konkret bezeichnet und damit diesen Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt hat.